Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4271/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4813/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1951 geborene Klägerin stammt aus dem ehemaligen J. und lebt seit August 1990 in Deutschland. In J. durchlief sie eine Ausbildung zur Maschinenbauingenieurin. In Deutschland war sie überwiegend und bis zuletzt im Jahr 1995 als Teilekonstrukteurin in einer Beleuchtungskörperfabrik tätig. Seither ist sie arbeitslos. Im Zusammenhang mit einer - zwischenzeitlich erfolgreich therapierten - Brustkrebserkrankung erhielt die Klägerin von der Beklagten vom 01.04.2002 bis 30.09.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 30.10.2002). Auf den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung dieser Rente holte die Beklagte ein internistisches Gutachten bei Dr. E. (mindestens sechsstündige Tätigkeit als Teilekonstrukteurin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich) und beim Nervenarzt Dr. R. ein, der ausgehend von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung ein aufgehobenes Leistungsvermögen annahm und ein psychosomatisches Heilverfahren empfahl, das dann in der Zeit vom 22.02.2005 bis 22.03.2005 in der Klinik S. durchgeführt wurde. Dort wurden eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und ein Zustand nach Mamma-Karzinom ohne Rezidiv diagnostiziert und die Klägerin wurde für die letzte Tätigkeit als Teilekonstrukteurin und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen für sechs Stunden und mehr leistungsfähig erachtet. Die Weiterzahlung der bis zum 31.05.2005 im Hinblick auf die durchgeführte Rehabilitation bewilligten Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 daraufhin ab.
Das am 22.12.2005 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen (soweit Leistungsbeurteilungen abgegeben worden sind: höchstens vier Stunden körperlich leichte Tätigkeit) und dann ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. H. sowie ein orthopädisches Gutachten bei Dr. A. eingeholt. Beide Sachverständige sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten kann. Dr. H. hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode diagnostiziert. Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten seien ebenso wenig zumutbar wie Arbeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Heben und Bücken, Arbeiten, die besondere Standfestigkeit erfordern (auf Leitern oder Gerüsten), mit erhöhter Verantwortung bzw. einer besonders hohen geistigen Beanspruchung, unter besonderem Zeitdruck, mit erhöhtem Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie Tätigkeiten, die die Überwachung von komplexeren Arbeitsvorgängen erfordern. Dr. A. hat ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologische Symptomatik, ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke und eine beidseitige Großzehengrundgelenksarthrose diagnostiziert und mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Arbeiten über Kopf und in Schulterhöhe, häufiges Treppensteigen, Steigen bzw. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe ausgeschlossen. Beide Sachverständigen haben die Fähigkeit der Klägerin bejaht, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 28.08.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ausgeführt, die Klägerin sei noch in der Lage, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein und auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Teilekonstrukteurin mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Es hat sich dabei den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. Im Hinblick auf die eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen hat es ausgeführt, die dort vor allem im Hinblick auf die psychische Erkrankung und die vorhandenen Schmerzen vertretene Auffassung eines in zeitlicher Hinsicht geminderten Leistungsvermögens habe sich im gerichtlichen Verfahren durch die eingeholten Gutachten nicht bestätigt.
Gegen das ihr am 19.09.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.10.2008 Berufung eingelegt. Sie verweist zur Begründung auf die Leistungsbeurteilungen ihrer behandelnden Ärzte und meint, das Sozialgericht habe diese Beurteilungen in keinster Weise berücksichtigt, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.08.2008 und den Bescheid vom 06.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch ab 01.06.2005 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Teilekonstrukteurin noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus die von den behandelnden Ärzten abgegebenen Leistungsbeurteilungen berücksichtigt hat. Es ist ihnen im Hinblick auf die durch diese Leistungsbeurteilungen veranlasste weitere medizinische Sachaufklärung in Form der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten jedoch nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen die freie richterliche Beweiswürdigung liegt somit nicht vor.
Soweit die Klägerin die Leistungsbeurteilung des behandelnden Neurologen und Psychiaters T. (weniger als untervollschichtig) hervorhebt, ist dessen Annahme durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. widerlegt. Dessen Leistungsbeurteilung korreliert mit den von ihm erhobenen Befunden, wonach insbesondere die Konzentrationsfähigkeit und das Durchhaltevermögen während der Exploration nicht gemindert gewesen ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die von der Klägerin ausdrücklich hervorgehobene Leistungsbeurteilung der behandelnden Rheumatologin Dr. B. rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. lässt sich entnehmen, dass sie ihre Beurteilung wesentlich auf Antworten der Klägerin in während der Behandlung eingesetzten Fragebögen stützt und damit im Wesentlichen die Selbsteinschätzung der Klägerin wiedergibt. Maßgebend für die Beurteilung einer rentenrelevanten Leistungsminderung ist aber nicht die Selbsteinschätzung des Versicherten, maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Leistungseinschränkungen, die auf Grund einer entsprechenden kritischen Prüfung des Leistungsvermögens festzustellen sind. Gerade diese Prüfung hat das Sozialgericht mit der Einholung der Sachverständigengutachten durchgeführt und dann zutreffend ausgeführt, dass die von den behandelnden Ärzten, also auch Dr. B., angenommene Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens sich nicht hat nachweisen lassen.
Soweit die Klägerin auf die sachverständige Zeugenaussage von Dr. K.-H. und die dort beschriebene Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit Bezug nimmt, weist der Senat darauf hin, dass Dr. H. in seinem Sachverständigengutachten insoweit ausdrücklich die Angaben der Klägerin referiert hat, sie könne höchstens ein bis zwei Stunden in der Stadt unterwegs sein, dann müsse sie nach Hause gehen und sich ausruhen. Damit ist die von Dr. K.-H. nur pauschal angegebene Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit von der Klägerin selbst in einem Umfang quantifiziert, der eine rentenrechtlich relevante Einschränkung ausschließt. Dem entsprechend sind auch Dr. H. und Dr. A. auf Grund der von ihnen erhobenen Befunde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin zumindest leichte Tätigkeiten vor allem im Sitzen zumutbar sind und eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (so genannte Wegefähigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.: Fähigkeit des Versicherten, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand, d.h. in weniger als 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können) nicht vorliegt.
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Befundberichte weisen keine Gesundheitsstörungen aus, die nicht bereits im Rahmen der vom Sozialgericht durchgeführten Sachaufklärung diagnostiziert worden wären. Dies gilt insbesondere für die lumbale Spinalstenose (Befundbericht des Neurochirurgen G. vom 10.07.2008). Denn die dort niedergelegte Auswertung bildgebender Verfahren vom 09.07.2008 hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2007 keine signifikante Befundänderung- oder Verschlechterung eingetreten ist. Die Voruntersuchung aber war dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. durch den zu den Gerichtsakten gelangten Befundbericht vom 15.05.2007 bereits bekannt. Erhebliche Einschränkungen durch diese Stenose hat er im Rahmen seiner klinischen Untersuchung nicht erhoben. Der weiter von der Klägerin vorgelegte Bericht des Neurochirurgen G. vom 24.02.2009 weist keine neuen Befunde aus, sondern referiert die im Jahr 2008 erhobenen Befunde. Soweit dort von einer Verkürzung der freien Gehstrecke auf maximal 300 m ausgegangen wird, beruht dies allein auf den Angaben der Klägerin im Juli 2008. Aus dem Befundbericht vom 10.07.2008 lässt sich aber entnehmen, dass die Klägerin bereits im Mai 2007 eine derartige Einschränkung der Gehstrecke behauptet hatte. Jedoch hat der gerichtliche Sachverständige Dr. A. im Rahmen seiner Untersuchung am 08.11.2007 eine derartige erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit gerade nicht erkennen können, vielmehr - wie Dr. H. - eine neurologische Symptomatik auch im Lendenwirbelsäulenbereich ausgeschlossen und gegenüber Dr. H. hat die Klägerin - wie ausgeführt - andere Angaben gemacht. Dementsprechend haben beide Sachverständigen die rentenrelevante Gehfähigkeit bejaht. Eine weitere Sachaufklärung hält der Senat deshalb nicht für erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1951 geborene Klägerin stammt aus dem ehemaligen J. und lebt seit August 1990 in Deutschland. In J. durchlief sie eine Ausbildung zur Maschinenbauingenieurin. In Deutschland war sie überwiegend und bis zuletzt im Jahr 1995 als Teilekonstrukteurin in einer Beleuchtungskörperfabrik tätig. Seither ist sie arbeitslos. Im Zusammenhang mit einer - zwischenzeitlich erfolgreich therapierten - Brustkrebserkrankung erhielt die Klägerin von der Beklagten vom 01.04.2002 bis 30.09.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 30.10.2002). Auf den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung dieser Rente holte die Beklagte ein internistisches Gutachten bei Dr. E. (mindestens sechsstündige Tätigkeit als Teilekonstrukteurin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich) und beim Nervenarzt Dr. R. ein, der ausgehend von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung ein aufgehobenes Leistungsvermögen annahm und ein psychosomatisches Heilverfahren empfahl, das dann in der Zeit vom 22.02.2005 bis 22.03.2005 in der Klinik S. durchgeführt wurde. Dort wurden eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und ein Zustand nach Mamma-Karzinom ohne Rezidiv diagnostiziert und die Klägerin wurde für die letzte Tätigkeit als Teilekonstrukteurin und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen für sechs Stunden und mehr leistungsfähig erachtet. Die Weiterzahlung der bis zum 31.05.2005 im Hinblick auf die durchgeführte Rehabilitation bewilligten Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 daraufhin ab.
Das am 22.12.2005 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen (soweit Leistungsbeurteilungen abgegeben worden sind: höchstens vier Stunden körperlich leichte Tätigkeit) und dann ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. H. sowie ein orthopädisches Gutachten bei Dr. A. eingeholt. Beide Sachverständige sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten kann. Dr. H. hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode diagnostiziert. Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten seien ebenso wenig zumutbar wie Arbeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Heben und Bücken, Arbeiten, die besondere Standfestigkeit erfordern (auf Leitern oder Gerüsten), mit erhöhter Verantwortung bzw. einer besonders hohen geistigen Beanspruchung, unter besonderem Zeitdruck, mit erhöhtem Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie Tätigkeiten, die die Überwachung von komplexeren Arbeitsvorgängen erfordern. Dr. A. hat ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologische Symptomatik, ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke und eine beidseitige Großzehengrundgelenksarthrose diagnostiziert und mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Arbeiten über Kopf und in Schulterhöhe, häufiges Treppensteigen, Steigen bzw. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechselschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe ausgeschlossen. Beide Sachverständigen haben die Fähigkeit der Klägerin bejaht, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 28.08.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ausgeführt, die Klägerin sei noch in der Lage, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein und auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Teilekonstrukteurin mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Es hat sich dabei den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. Im Hinblick auf die eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen hat es ausgeführt, die dort vor allem im Hinblick auf die psychische Erkrankung und die vorhandenen Schmerzen vertretene Auffassung eines in zeitlicher Hinsicht geminderten Leistungsvermögens habe sich im gerichtlichen Verfahren durch die eingeholten Gutachten nicht bestätigt.
Gegen das ihr am 19.09.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.10.2008 Berufung eingelegt. Sie verweist zur Begründung auf die Leistungsbeurteilungen ihrer behandelnden Ärzte und meint, das Sozialgericht habe diese Beurteilungen in keinster Weise berücksichtigt, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.08.2008 und den Bescheid vom 06.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch ab 01.06.2005 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Teilekonstrukteurin noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus die von den behandelnden Ärzten abgegebenen Leistungsbeurteilungen berücksichtigt hat. Es ist ihnen im Hinblick auf die durch diese Leistungsbeurteilungen veranlasste weitere medizinische Sachaufklärung in Form der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten jedoch nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen die freie richterliche Beweiswürdigung liegt somit nicht vor.
Soweit die Klägerin die Leistungsbeurteilung des behandelnden Neurologen und Psychiaters T. (weniger als untervollschichtig) hervorhebt, ist dessen Annahme durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. widerlegt. Dessen Leistungsbeurteilung korreliert mit den von ihm erhobenen Befunden, wonach insbesondere die Konzentrationsfähigkeit und das Durchhaltevermögen während der Exploration nicht gemindert gewesen ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die von der Klägerin ausdrücklich hervorgehobene Leistungsbeurteilung der behandelnden Rheumatologin Dr. B. rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. lässt sich entnehmen, dass sie ihre Beurteilung wesentlich auf Antworten der Klägerin in während der Behandlung eingesetzten Fragebögen stützt und damit im Wesentlichen die Selbsteinschätzung der Klägerin wiedergibt. Maßgebend für die Beurteilung einer rentenrelevanten Leistungsminderung ist aber nicht die Selbsteinschätzung des Versicherten, maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Leistungseinschränkungen, die auf Grund einer entsprechenden kritischen Prüfung des Leistungsvermögens festzustellen sind. Gerade diese Prüfung hat das Sozialgericht mit der Einholung der Sachverständigengutachten durchgeführt und dann zutreffend ausgeführt, dass die von den behandelnden Ärzten, also auch Dr. B., angenommene Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens sich nicht hat nachweisen lassen.
Soweit die Klägerin auf die sachverständige Zeugenaussage von Dr. K.-H. und die dort beschriebene Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit Bezug nimmt, weist der Senat darauf hin, dass Dr. H. in seinem Sachverständigengutachten insoweit ausdrücklich die Angaben der Klägerin referiert hat, sie könne höchstens ein bis zwei Stunden in der Stadt unterwegs sein, dann müsse sie nach Hause gehen und sich ausruhen. Damit ist die von Dr. K.-H. nur pauschal angegebene Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit von der Klägerin selbst in einem Umfang quantifiziert, der eine rentenrechtlich relevante Einschränkung ausschließt. Dem entsprechend sind auch Dr. H. und Dr. A. auf Grund der von ihnen erhobenen Befunde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin zumindest leichte Tätigkeiten vor allem im Sitzen zumutbar sind und eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (so genannte Wegefähigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.: Fähigkeit des Versicherten, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand, d.h. in weniger als 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können) nicht vorliegt.
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Befundberichte weisen keine Gesundheitsstörungen aus, die nicht bereits im Rahmen der vom Sozialgericht durchgeführten Sachaufklärung diagnostiziert worden wären. Dies gilt insbesondere für die lumbale Spinalstenose (Befundbericht des Neurochirurgen G. vom 10.07.2008). Denn die dort niedergelegte Auswertung bildgebender Verfahren vom 09.07.2008 hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2007 keine signifikante Befundänderung- oder Verschlechterung eingetreten ist. Die Voruntersuchung aber war dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. durch den zu den Gerichtsakten gelangten Befundbericht vom 15.05.2007 bereits bekannt. Erhebliche Einschränkungen durch diese Stenose hat er im Rahmen seiner klinischen Untersuchung nicht erhoben. Der weiter von der Klägerin vorgelegte Bericht des Neurochirurgen G. vom 24.02.2009 weist keine neuen Befunde aus, sondern referiert die im Jahr 2008 erhobenen Befunde. Soweit dort von einer Verkürzung der freien Gehstrecke auf maximal 300 m ausgegangen wird, beruht dies allein auf den Angaben der Klägerin im Juli 2008. Aus dem Befundbericht vom 10.07.2008 lässt sich aber entnehmen, dass die Klägerin bereits im Mai 2007 eine derartige Einschränkung der Gehstrecke behauptet hatte. Jedoch hat der gerichtliche Sachverständige Dr. A. im Rahmen seiner Untersuchung am 08.11.2007 eine derartige erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit gerade nicht erkennen können, vielmehr - wie Dr. H. - eine neurologische Symptomatik auch im Lendenwirbelsäulenbereich ausgeschlossen und gegenüber Dr. H. hat die Klägerin - wie ausgeführt - andere Angaben gemacht. Dementsprechend haben beide Sachverständigen die rentenrelevante Gehfähigkeit bejaht. Eine weitere Sachaufklärung hält der Senat deshalb nicht für erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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