Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 2921/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 491/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gewährten Versicherungsleistungen der Allianz Lebensversicherungs AG –Allianz-, die über das Versorgungswerk der Presse GmbH –VP- abgeschlossen und verwaltet werden, als Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Die 1926 geborene Klägerin war als Journalistin selbständig tätig. Sie bezieht seit April 1986 eine Alterspension und seit dem 1. Oktober 1986 noch eine weitere Leistung der Allianz. Die Versicherungen werden vom VP verwaltet. Das Stammkapital des VP wird von verschiedenen Verbänden von Zeitungsverlegern und von Journalistenverbänden gehalten und verfolgt die Absicherung von Angehörigen der Presse und sonstigen Personen nach Maßgabe der Satzung des VP. Nach § 2 der Satzung erfolgt dies durch die Beschaffung von Versicherungen, die Betreuung von Versicherungsverträgen, die Durchführung besonderer individueller Wohlfahrtsmaßnahmen, die treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft und Einrichtungen gleichen Zwecks sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den erwähnten Zwecken dienlich und förderlich sind. Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a d der Satzung des VP erfolgt dies für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, für andere, für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen, journalistisch tätige Personen, für Verleger und leitende Angestellte der aufgeführten Unternehmen sowie für sonstige Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat des VP zugestimmt hat. Zu diesem Zweck hat das VP u. a. mit der Allianz einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen diese den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VP genannten Personen übernimmt. Im Rahmen dieses Vertrages hatte die Klägerin mit der Allianz die Versicherungsverträge abgeschlossen und die Beiträge bis zum Beginn der Leistungen selbst bezahlt. Das VP vermittelte den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherer und der Klägerin.
Zunächst hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1993 festgestellt, dass die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 jedoch stellte sie diese Versicherungspflicht fest, hob aber diesen Bescheid am 28. Februar 2006 wieder auf, nachdem sie von der Klägerin über den Bescheid vom 18. März 1993 informiert worden war. Das VP teilte der Beklagten auf deren Anforderung hin am 14. März 2006 die Höhe der an die Klägerin gezahlten Versicherungsleistungen sowie den erfolgten Beitragsabzug ab dem 1. April 2006 mit und verwies darauf, dass es sich um Zahlungen aus einer freiwilligen Versicherung handele und nach ihrer Auffassung somit nicht um einen Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V.
Mit Bescheid vom 24. März 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungsleistungen an die Klägerin der Beitragspflicht bei ihr unterliegen. Die Bescheide vom 18. März 1993 und vom 28. Februar 2006 wurden aufgehoben. Nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG habe sie festgestellt, dass Beitragspflicht bestünde. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei nach dem Beitragsrecht der Krankenversicherung umfassender als nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Dabei komme es nicht darauf an, wer die Beiträge für eine Versicherung gezahlt habe. Ausschlaggebend sei, dass derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Versorgungseinrichtung geworden sei, für seine zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeine Art der privaten Vorsorge treffe, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung bediene und deren Vorteile nutze. Die Beitragspflicht trete ab dem 1. April 2006 ein.
Den Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, sie habe die Beiträge ohne Zuschuss eines Arbeitgebers als selbständige Journalistin gezahlt und es liege eine rein freiwillige Lebensversicherung vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006 zurück. Es handele sich bei dem VP um eine betriebliche Altersversorgung, da der Zugang hierzu nur für Personen mit Berufen im Medienbereich sowie deren Familienangehörigen offen stehe. Die Rentenzahlungen flössen somit zumindest mittelbar aus Anlass einer früheren Tätigkeit zu.
Hiergegen hat sich die am 5. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die die Klägerin damit begründet hat, die Versicherungsleistungen würden nicht vom VP, sondern von der Allianz gezahlt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, bei dem VP handele es sich entweder um eine berufsständische Versorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V oder um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Es könne nicht von einer privaten Altersversorgung ausgegangen werden. Abzustellen sei nur darauf, ob die Versicherungsleistung mit dem Berufsleben im Zusammenhang stehe. Diese Voraussetzung liege hier vor, denn der Versicherungsvertrag sei auf der Grundlage des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem VP geschlossen worden. Es sei daher unerheblich, dass die Klägerin als selbständige Journalistin nicht aufgrund eines Tarifvertrages zu dem pflichtversicherten Personenkreis gehörte. Ebenso sei unerheblich, dass sie die Beiträge selbst gezahlt habe. Der notwendige formale Bezug zum Arbeitsleben, der im Fall der Kläger gegeben sei, reiche aus.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. November 2008 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dadurch die Bescheide vom 18. März 1993 und vom 28. Februar 2006 hinsichtlich der Beitragspflicht zur Krankenversicherung aufgehoben wurden und Beiträge zur Krankenversicherung aus den Rentenleistungen der Allianz ab dem 1. April 2006 festgesetzt wurden.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei dem VP handele es sich weder um eine berufsständische Versorgungseinrichtung noch um ein System der betrieblichen Altersversorgung. Weder sei der Kreis der Mitglieder des VP auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt noch liege eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung vor. Es liege auch nicht der Fall vor, dass eine solche später vom Arbeitnehmer allein weitergeführt wurde. Auch sei der Klägerin keine Versorgungszusage aus dem Anlass einer Tätigkeit für ein bestimmtes Unternehmen erteilt worden.
Gegen dieses der Beklagten am 1. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 19. Dezember 2008, in der sie die Auffassung vertritt, der Kreis der Mitglieder des VP sei auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe bzw. Betriebe eingeschränkt, so dass ein berufsständisches Versorgungswerk vorliege. Auch komme eine betriebliche Altersversorgung in Betracht, da eine unmittelbare Beziehung der Versicherung zum Berufsleben der Klägerin bestünde. Da das VP unstreitig für Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung anbiete, handele es sich bei ihm grundsätzlich um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn sie von Selbständigen mitgenutzt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, da die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen.
Die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen der Allianz, die vom VP verwaltet und vermittelt werden, gehören nicht zu einer der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 5 SGB V abschließend aufgezählten Leistungen. Sie sind zweifelsfrei keine Leistungen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder 4 SGB V. Sie sind aber auch keine Renten im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, denn das VP ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), die zu den Versorgungsbezügen "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr. 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z. B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte), der Zusatzversorgung z.B. der Bezirksschornsteinfegermeister oder der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT Drs. 9/458 S. 35). Zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3 2500 § 229 Nr. 6 m. w. N.). Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gesetzt hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe bestimmt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen in die in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (früher § 180 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 RVO) nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt war. So konnten in den entschiedenen Fällen der Einrichtung als Mitglieder z.B. nur Seelotsen oder es konnten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte angehören (vgl. BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 15 m. w. N.). Das VP jedoch ist keine solche Versorgungseinrichtung, weil der Kreis der möglichen Mitglieder und Versicherungsnehmer nicht beschränkt ist. Ordentliches Mitglied können neben Redakteuren und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, auch alle anderen für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnlich für Unternehmen journalistisch tätige Personen, Verleger und leitende Angestellte solcher Unternehmen werden und schließlich sogar alle anderen Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat der VP zustimmt. Eine Einschränkung auf bestimmte Berufe ist nicht vorgesehen. Der Begriff "journalistisch tätige Personen" ist zusammen mit dem für Verleger und leitende Angestellte bereits so weit gefasst, dass eine Zuordnung auf Berufe nicht mehr möglich ist. Jedoch selbst wenn dies angenommen würde, scheiterte die Einordnung in eine berufsständische Einrichtung dennoch daran, dass das VP für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt, Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen kann. Durch diese Bestimmung ist die Eingrenzung auf einen bestimmbaren Personenkreis entfallen. Fehlt aber, wie hier, jede Beschränkung des Mitgliederkreises, liegt eine Versicherungseinrichtung, die die Sicherung der Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe betreibt, nicht vor. Dies schließt die Eigenschaft als Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V aus.
Die von der Klägerin von der Allianz bezogenen Versicherungsleistungen stellen auch keine Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 8 m. w. N.) alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne sind u. a. Pensionskassen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 BetrAVG ). Der Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit besteht auch, wenn der Versicherte der Pensionskasse nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse, gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit vom BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen des Arbeitnehmers beziehungsweise Versicherungsnehmers finanziert worden ist (BSGE 58, 10; BSGE 70, 105). Der Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) knüpft damit an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung an und ist damit institutionell ausgerichtet, ohne dass auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abgestellt werden kann.
Eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug von Sicherungsleistungen und der Berufstätigkeit der Klägerin besteht hier. Wie das BSG entschieden hat (a. a. O.), sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z. B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen). Um derartige Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge handelt es sich nicht bei Renten aus Pensionskassen, denen die Versicherten nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten können. Die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) wird u. a. von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse in diesem Sinne ist der in § 1 b Abs. 3 BetrAVG genannte Versorgungsträger, d. h. eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. In einer solchen Einrichtung ist der Arbeitnehmer Mitglied und Versicherungsnehmer. Die Altersversorgungseinrichtung ist nur dann Pensionskasse, wenn sie die Versorgung der Arbeitnehmer eines oder mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand hat (BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 8 m. w. N.). Danach ist das VP kein Träger der betrieblichen Altersversorgung, da er nicht der Versorgung von Angehörigen eines bestimmtem Betriebes oder von verschiedenen verbundenen Betrieben dient. Er ist vielmehr bestimmt für die Versorgung sowohl von Teilen der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen dieser Branche und der Versorgung anderer Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt. Damit fehlt der vom Gesetzt mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung beschriebene Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten als dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht dieser Einrichtung. Denn Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, dass die Rente von einer Institution gezahlt oder unter Umständen wie hier auch nur vermittelt wird, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet ist (BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 8). Daran fehlt es hier aber, da der Personenkreis, der berechtigt ist, dem VP beizutreten, weit über die Arbeitnehmer der Betriebe hinausgeht, die dem VP angehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gewährten Versicherungsleistungen der Allianz Lebensversicherungs AG –Allianz-, die über das Versorgungswerk der Presse GmbH –VP- abgeschlossen und verwaltet werden, als Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Die 1926 geborene Klägerin war als Journalistin selbständig tätig. Sie bezieht seit April 1986 eine Alterspension und seit dem 1. Oktober 1986 noch eine weitere Leistung der Allianz. Die Versicherungen werden vom VP verwaltet. Das Stammkapital des VP wird von verschiedenen Verbänden von Zeitungsverlegern und von Journalistenverbänden gehalten und verfolgt die Absicherung von Angehörigen der Presse und sonstigen Personen nach Maßgabe der Satzung des VP. Nach § 2 der Satzung erfolgt dies durch die Beschaffung von Versicherungen, die Betreuung von Versicherungsverträgen, die Durchführung besonderer individueller Wohlfahrtsmaßnahmen, die treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft und Einrichtungen gleichen Zwecks sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den erwähnten Zwecken dienlich und förderlich sind. Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a d der Satzung des VP erfolgt dies für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, für andere, für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen, journalistisch tätige Personen, für Verleger und leitende Angestellte der aufgeführten Unternehmen sowie für sonstige Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat des VP zugestimmt hat. Zu diesem Zweck hat das VP u. a. mit der Allianz einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen diese den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VP genannten Personen übernimmt. Im Rahmen dieses Vertrages hatte die Klägerin mit der Allianz die Versicherungsverträge abgeschlossen und die Beiträge bis zum Beginn der Leistungen selbst bezahlt. Das VP vermittelte den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherer und der Klägerin.
Zunächst hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1993 festgestellt, dass die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 jedoch stellte sie diese Versicherungspflicht fest, hob aber diesen Bescheid am 28. Februar 2006 wieder auf, nachdem sie von der Klägerin über den Bescheid vom 18. März 1993 informiert worden war. Das VP teilte der Beklagten auf deren Anforderung hin am 14. März 2006 die Höhe der an die Klägerin gezahlten Versicherungsleistungen sowie den erfolgten Beitragsabzug ab dem 1. April 2006 mit und verwies darauf, dass es sich um Zahlungen aus einer freiwilligen Versicherung handele und nach ihrer Auffassung somit nicht um einen Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V.
Mit Bescheid vom 24. März 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungsleistungen an die Klägerin der Beitragspflicht bei ihr unterliegen. Die Bescheide vom 18. März 1993 und vom 28. Februar 2006 wurden aufgehoben. Nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG habe sie festgestellt, dass Beitragspflicht bestünde. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei nach dem Beitragsrecht der Krankenversicherung umfassender als nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Dabei komme es nicht darauf an, wer die Beiträge für eine Versicherung gezahlt habe. Ausschlaggebend sei, dass derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Versorgungseinrichtung geworden sei, für seine zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeine Art der privaten Vorsorge treffe, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung bediene und deren Vorteile nutze. Die Beitragspflicht trete ab dem 1. April 2006 ein.
Den Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, sie habe die Beiträge ohne Zuschuss eines Arbeitgebers als selbständige Journalistin gezahlt und es liege eine rein freiwillige Lebensversicherung vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006 zurück. Es handele sich bei dem VP um eine betriebliche Altersversorgung, da der Zugang hierzu nur für Personen mit Berufen im Medienbereich sowie deren Familienangehörigen offen stehe. Die Rentenzahlungen flössen somit zumindest mittelbar aus Anlass einer früheren Tätigkeit zu.
Hiergegen hat sich die am 5. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die die Klägerin damit begründet hat, die Versicherungsleistungen würden nicht vom VP, sondern von der Allianz gezahlt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, bei dem VP handele es sich entweder um eine berufsständische Versorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V oder um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Es könne nicht von einer privaten Altersversorgung ausgegangen werden. Abzustellen sei nur darauf, ob die Versicherungsleistung mit dem Berufsleben im Zusammenhang stehe. Diese Voraussetzung liege hier vor, denn der Versicherungsvertrag sei auf der Grundlage des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem VP geschlossen worden. Es sei daher unerheblich, dass die Klägerin als selbständige Journalistin nicht aufgrund eines Tarifvertrages zu dem pflichtversicherten Personenkreis gehörte. Ebenso sei unerheblich, dass sie die Beiträge selbst gezahlt habe. Der notwendige formale Bezug zum Arbeitsleben, der im Fall der Kläger gegeben sei, reiche aus.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. November 2008 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dadurch die Bescheide vom 18. März 1993 und vom 28. Februar 2006 hinsichtlich der Beitragspflicht zur Krankenversicherung aufgehoben wurden und Beiträge zur Krankenversicherung aus den Rentenleistungen der Allianz ab dem 1. April 2006 festgesetzt wurden.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei dem VP handele es sich weder um eine berufsständische Versorgungseinrichtung noch um ein System der betrieblichen Altersversorgung. Weder sei der Kreis der Mitglieder des VP auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt noch liege eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung vor. Es liege auch nicht der Fall vor, dass eine solche später vom Arbeitnehmer allein weitergeführt wurde. Auch sei der Klägerin keine Versorgungszusage aus dem Anlass einer Tätigkeit für ein bestimmtes Unternehmen erteilt worden.
Gegen dieses der Beklagten am 1. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 19. Dezember 2008, in der sie die Auffassung vertritt, der Kreis der Mitglieder des VP sei auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe bzw. Betriebe eingeschränkt, so dass ein berufsständisches Versorgungswerk vorliege. Auch komme eine betriebliche Altersversorgung in Betracht, da eine unmittelbare Beziehung der Versicherung zum Berufsleben der Klägerin bestünde. Da das VP unstreitig für Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung anbiete, handele es sich bei ihm grundsätzlich um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn sie von Selbständigen mitgenutzt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, da die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen.
Die von der Klägerin bezogenen Versicherungsleistungen der Allianz, die vom VP verwaltet und vermittelt werden, gehören nicht zu einer der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 5 SGB V abschließend aufgezählten Leistungen. Sie sind zweifelsfrei keine Leistungen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder 4 SGB V. Sie sind aber auch keine Renten im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, denn das VP ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), die zu den Versorgungsbezügen "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr. 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z. B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte), der Zusatzversorgung z.B. der Bezirksschornsteinfegermeister oder der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT Drs. 9/458 S. 35). Zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3 2500 § 229 Nr. 6 m. w. N.). Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gesetzt hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe bestimmt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen in die in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (früher § 180 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 RVO) nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt war. So konnten in den entschiedenen Fällen der Einrichtung als Mitglieder z.B. nur Seelotsen oder es konnten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte angehören (vgl. BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 15 m. w. N.). Das VP jedoch ist keine solche Versorgungseinrichtung, weil der Kreis der möglichen Mitglieder und Versicherungsnehmer nicht beschränkt ist. Ordentliches Mitglied können neben Redakteuren und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, auch alle anderen für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnlich für Unternehmen journalistisch tätige Personen, Verleger und leitende Angestellte solcher Unternehmen werden und schließlich sogar alle anderen Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat der VP zustimmt. Eine Einschränkung auf bestimmte Berufe ist nicht vorgesehen. Der Begriff "journalistisch tätige Personen" ist zusammen mit dem für Verleger und leitende Angestellte bereits so weit gefasst, dass eine Zuordnung auf Berufe nicht mehr möglich ist. Jedoch selbst wenn dies angenommen würde, scheiterte die Einordnung in eine berufsständische Einrichtung dennoch daran, dass das VP für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt, Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen kann. Durch diese Bestimmung ist die Eingrenzung auf einen bestimmbaren Personenkreis entfallen. Fehlt aber, wie hier, jede Beschränkung des Mitgliederkreises, liegt eine Versicherungseinrichtung, die die Sicherung der Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe betreibt, nicht vor. Dies schließt die Eigenschaft als Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V aus.
Die von der Klägerin von der Allianz bezogenen Versicherungsleistungen stellen auch keine Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 8 m. w. N.) alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne sind u. a. Pensionskassen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 BetrAVG ). Der Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit besteht auch, wenn der Versicherte der Pensionskasse nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse, gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit vom BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen des Arbeitnehmers beziehungsweise Versicherungsnehmers finanziert worden ist (BSGE 58, 10; BSGE 70, 105). Der Begriff der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) knüpft damit an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung an und ist damit institutionell ausgerichtet, ohne dass auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abgestellt werden kann.
Eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug von Sicherungsleistungen und der Berufstätigkeit der Klägerin besteht hier. Wie das BSG entschieden hat (a. a. O.), sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z. B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen). Um derartige Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge handelt es sich nicht bei Renten aus Pensionskassen, denen die Versicherten nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten können. Die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) wird u. a. von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse in diesem Sinne ist der in § 1 b Abs. 3 BetrAVG genannte Versorgungsträger, d. h. eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. In einer solchen Einrichtung ist der Arbeitnehmer Mitglied und Versicherungsnehmer. Die Altersversorgungseinrichtung ist nur dann Pensionskasse, wenn sie die Versorgung der Arbeitnehmer eines oder mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand hat (BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 8 m. w. N.). Danach ist das VP kein Träger der betrieblichen Altersversorgung, da er nicht der Versorgung von Angehörigen eines bestimmtem Betriebes oder von verschiedenen verbundenen Betrieben dient. Er ist vielmehr bestimmt für die Versorgung sowohl von Teilen der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen dieser Branche und der Versorgung anderer Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt. Damit fehlt der vom Gesetzt mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung beschriebene Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten als dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht dieser Einrichtung. Denn Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, dass die Rente von einer Institution gezahlt oder unter Umständen wie hier auch nur vermittelt wird, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet ist (BSG SozR 3 2500 § 229 Nr. 8). Daran fehlt es hier aber, da der Personenkreis, der berechtigt ist, dem VP beizutreten, weit über die Arbeitnehmer der Betriebe hinausgeht, die dem VP angehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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