Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 6177/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1072/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgen, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Wohnung in der F, OG, B zu erteilen sowie die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten einschließlich der Mietkaution zu übernehmen, und mit denen sie sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wenden, sind nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung ist nicht ersichtlich. Den Antragstellern, denen weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht, ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren jedenfalls derzeit zumutbar. Die Wohnverhältnisse mögen zwar in der jetzigen Unterkunft beengt sein. Sie sind aber jedenfalls auch im Hinblick darauf, dass sie bereits seit April 2007 bestehen, schlechterdings nicht als derart unzumutbar anzusehen, dass ein sofortiger Wohnungswechsel auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zwingend geboten wäre. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass den insgesamt sechs Kindern der Antragsteller zu 1) und 2) jedenfalls drei Zimmer zur Verfügung gestellt werden können. Im Übrigen wäre auch ein gemeinsames Schlafen der Antragsteller zu 1) und 2) mit den – erst – vier Jahre und zwei Jahre alten Antragstellern zu 7) und 8) in einem Zimmer derzeit noch hinzunehmen. Hinzu kommt, dass nach dem Mietvertrag vom 31. Januar 2007 der Hauswirtschaftsraum als Küche genutzt wird und mithin die als "Wohnküche" bezeichnete Küche als weiterer Raum für die Antragsteller zu Wohn- bzw. Schlafzwecken genutzt werden kann. Aus den von den Antragstellern eingereichten Unterlagen zu den gesundheitlichen Beschwerden der Antragsteller zu 2), 7) und 8), ergibt sich nicht, dass diese Beschwerden derart schwerwiegend wären, dass sie einen sofortigen Umzug erforderten. Soweit der Antragstellerin zu 2) in dem Attest der Orthopäden Dres. R und R bescheinigt wird, sie könne "aufgrund massiver orthopädischer Probleme keine Treppen" steigen, sind die Ausführungen unsubstantiiert und nicht ohne weiteres mit den Feststellungen dieser Orthopäden im Attest vom 21. Oktober 2008 vereinbar, wonach die Antragstellerin zu 2. lediglich "nicht übermäßig viele Treppen" steigen könne. Da bei der Antragstellerin zu 2) auch – nur – ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden ist (Widerspruchsbescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales B vom 4. Februar 2009), ist ihr auch weder das Merkzeichen "G" noch das Merkzeichen "aG" zuerkannt worden (vgl. § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung); darauf hat bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen.
Im Übrigen fehlt es für eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Zusicherung wegen der gesetzlichen Vorgaben auch grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Denn die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7bAS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 – BGBl. I S. 1706).
Mangels ausreichender Erfolgsaussichten des Begehrens hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgen, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Wohnung in der F, OG, B zu erteilen sowie die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten einschließlich der Mietkaution zu übernehmen, und mit denen sie sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wenden, sind nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung ist nicht ersichtlich. Den Antragstellern, denen weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht, ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren jedenfalls derzeit zumutbar. Die Wohnverhältnisse mögen zwar in der jetzigen Unterkunft beengt sein. Sie sind aber jedenfalls auch im Hinblick darauf, dass sie bereits seit April 2007 bestehen, schlechterdings nicht als derart unzumutbar anzusehen, dass ein sofortiger Wohnungswechsel auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zwingend geboten wäre. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass den insgesamt sechs Kindern der Antragsteller zu 1) und 2) jedenfalls drei Zimmer zur Verfügung gestellt werden können. Im Übrigen wäre auch ein gemeinsames Schlafen der Antragsteller zu 1) und 2) mit den – erst – vier Jahre und zwei Jahre alten Antragstellern zu 7) und 8) in einem Zimmer derzeit noch hinzunehmen. Hinzu kommt, dass nach dem Mietvertrag vom 31. Januar 2007 der Hauswirtschaftsraum als Küche genutzt wird und mithin die als "Wohnküche" bezeichnete Küche als weiterer Raum für die Antragsteller zu Wohn- bzw. Schlafzwecken genutzt werden kann. Aus den von den Antragstellern eingereichten Unterlagen zu den gesundheitlichen Beschwerden der Antragsteller zu 2), 7) und 8), ergibt sich nicht, dass diese Beschwerden derart schwerwiegend wären, dass sie einen sofortigen Umzug erforderten. Soweit der Antragstellerin zu 2) in dem Attest der Orthopäden Dres. R und R bescheinigt wird, sie könne "aufgrund massiver orthopädischer Probleme keine Treppen" steigen, sind die Ausführungen unsubstantiiert und nicht ohne weiteres mit den Feststellungen dieser Orthopäden im Attest vom 21. Oktober 2008 vereinbar, wonach die Antragstellerin zu 2. lediglich "nicht übermäßig viele Treppen" steigen könne. Da bei der Antragstellerin zu 2) auch – nur – ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden ist (Widerspruchsbescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales B vom 4. Februar 2009), ist ihr auch weder das Merkzeichen "G" noch das Merkzeichen "aG" zuerkannt worden (vgl. § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung); darauf hat bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen.
Im Übrigen fehlt es für eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Zusicherung wegen der gesetzlichen Vorgaben auch grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Denn die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7bAS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 – BGBl. I S. 1706).
Mangels ausreichender Erfolgsaussichten des Begehrens hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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