L 1 RA 62/03

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 141/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 62/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. März 2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 25. September 1991.

Der am ... 19 ... geborene Kläger erlernte ab dem 1. September 1987 bis zum 15. Juni 1989 den Beruf eines Maschinenbauers. Danach war er vom 16. Juli 1989 bis 31. August 1989 als Maschinenbauer beim VEB Kali- und Steinsalz tätig. Zum 5. September 1989 begann der Kläger als Oberwachtmeister bei der Volkspolizei. Spätestens ab 1. Januar 1991 war er als Angestellter bei der Beigeladenen beschäftigt. In dem Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ist ab dem 1. September 1989 bis zum 31. Dezember 1990 als Tätigkeit "Angestellter" eingestempelt; als Arbeitgeber wird die Dienststelle der DVP genannt. Vom 1. Januar 1991 bis 25. September 1991 befindet sich hier der Stempel des Regierungspräsidiums Magdeburg. Der Kläger gehörte als Polizist vom 5. September 1989 bis 25. September 1991 dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei an. Zum 26. September 1991 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und ist seitdem Beamter.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1998 stellte die Beigeladene die Zeit vom 5. September 1989 bis 25. September 1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 2 Anl. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die damals erzielten Entgelte fest. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos.

Mit einem am 31. Januar 1996 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Rückzahlung der von ihm geleisteten Rentenbeiträge. Mit Bescheid vom 21. März 1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab. Beiträge, die lediglich nach § 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet würden, ständen den nach Bundesrecht gezahlten Beiträgen im Übrigen nicht gleich und seien dementsprechend auch nicht erstattungsfähig. Der Kläger habe dem Sonderversorgungssystem gemäß Anlage 2 Nr. 2 AAÜG angehört. Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung seien daher nicht gezahlt worden. Gemäß dem Einigungsvertrag (Anl. II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 9 Buchst. a, b) gälten die beitragsrechtlichen Regelungen bis zum 31. Dezember 1991 weiter. Die für Zeiten vor dem 5. September 1989 gezahlten Beiträge seien ebenfalls nicht erstattungsfähig, da Beiträge im Beitrittsgebiet gemäß § 210 SGB VI nur dann erstattet werden könnten, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden seien.

Hiergegen legte der Kläger am 22. April 1997 Widerspruch ein. Gemäß §§ 5, 6 AAÜG gälten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 30. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und vertiefte ihre bisherige Begründung.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Mai 1999 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Beiträge zu einem Sonderversorgungssystem seien als solche zur Rentenversicherung zu werten. Den Angestellten des Polizeidienstes würde sonst ein rechtlich unbegründetes Sonderopfer abverlangt. Zu Gunsten des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass damals alles rechtmäßig abgewickelt worden wäre und Beiträge ordnungsgemäß abgeführt und weitergeleitet worden wären. Gemäß dem Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 sei das Vermögen der Überleitungsanstalt Sozialversicherung auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen (vgl. § 3 dieses Gesetzes).

Unter dem 6. Juni 2001 legte die Beigeladene dar, dass die Sonderversorgungssysteme nach Anl. 2 Nr. 1-3 zum AAÜG bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung geöffnet geblieben wären. Sie seien gemäß § 2 Abs. 1 AAÜG zum 31. Dezember 1991 geschlossen worden. Unter dem 14. August 2001 teilte die Beigeladene mit, dass die Beiträge bis zum 25. September 1991 entsprechend der Versorgungsordnung gezahlt worden wären. Bis zum 31. Dezember 1990 wären die Beiträge zur Sozialversicherung an die Finanzämter gezahlt worden und von dort auf die einzelnen Sparten der Sozialversicherung verteilt worden. Anschließend seien die Beiträge an die "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" geleistet worden (Anl. I Kap. VIII Sachgeb. F Abschn. II des Einigungsvertrages). Das Vermögen der Überleitungsanstalt Sozialversicherung sei dann je zu einem Drittel auf die Zweige der Sozialversicherung aufgeteilt worden. Das konkrete Verfahren der Beitragszahlung könne jedoch nicht mehr aufgeklärt werden, da keine Akten aus dieser Übergangszeit mehr vorlägen und auch kein Personal mehr vorhanden sei, das aus eigener Tätigkeit heraus zu dem Verfahren Auskunft geben könne.

Mit Urteil vom 27. März 2003 hat das Sozialgericht Magdeburg den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 25. September 1991 seine Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sozialversicherungsbeiträge des Klägers seien im Umfang des gültigen Beitragssatzes der Rentenversicherung zugeflossen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 210 SGB VI seien erfüllt.

Gegen das ihr am 17. April 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beiträge zu einem Sonderversorgungssystem seien keine Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien. Es sei tatsächlich nicht geklärt worden, wohin die Beiträge geflossen seien. Hierzu verweist sie auf eine E–mail des Bundesministeriums des Inneren vom 21. Mai 2003. Auch bei anderen Sonderversorgungssystemen seien die Beiträge nicht an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden. Dies wird durch behördeninterne Hinweise aus jener Zeit weiter belegt. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass mindestens ein Beitrag zur Bundesknappschaft entrichtet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. März 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 25. September 1991 im Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern in Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für richtig.

Die Beigeladene beantragt,

den Hilfsantrag des Klägers abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senates.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid vom 21. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 beschwert den Kläger nicht.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Beiträge gemäß § 210 SGB VI.

Die Beklagte ist vorliegend der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Änderung des § 140 SGB VI durch das Gesetz vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wirkt sich auf das vorliegende Verfahren nicht aus. Gemäß § 273 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversicherung weiter zuständig, wenn am 31. Dezember 2001 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall bestand. Gemäß § 140 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) war die Bundesknappschaft für Leistungen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 d) Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil) nur zuständig, wenn die Versicherten die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatten. Letzteres war bei dem Kläger nicht der Fall.

Beiträge werden gemäß § 210 SGB VI auf Antrag nur erstattet, soweit Versicherte nicht mehr versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger ist als Beamter versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt, da er die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllt hat (vgl. auch Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 2001, Bl. 173 GA).

Der Kläger hat auch den erforderlichen Antrag am 31. Januar 1996 wirksam gestellt. Seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht sind 24 Kalendermonate abgelaufen; es ist nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten (§ 210 Abs. 2 SGB VI).

Die Beiträge zu dem Sonderversorgungssystem sind jedoch keine zu erstattenden Beiträge im Sinne von § 210 SGB VI. Eine Erstattung setzt denknotwendig voraus, dass die Beklagte eine Zahlung tatsächlich erhalten hat oder eine anderweitige Zahlung ihr aus Rechtsgründen zuzurechnen ist. Beides ist nicht der Fall.

Wie sich aus der Versorgungsordnung ergibt, waren in der hier umstrittenen Zeit zwar Beiträge in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der Rentenversicherung vom Kläger abzuführen bzw. von seinem Arbeitsentgelt einzubehalten. Dies geschah jedoch durch den Träger des Sonderversorgungssystems (vgl. Dritte Grundsatzentscheidung zur Ordnungsnr. 11/72 vom 4. Juli 1990). Rechtsgrundlage hierfür war ab dem 3. Oktober 1990 der Einigungsvertrag. Danach galten zunächst für die Sonderversorgungssysteme die beitragsrechtlichen Regelungen der DDR als bundesdeutsches Recht bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a, b zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889, auch abgedruckt in Aichberger II, Nr. 140).

Es ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass diese Beiträge vom Träger des Sonderversorgungssystems an die Beklagte weitergeleitet wurden. Zwar hat dies die Beigeladene in einem Schreiben vom 14. August 2001 gegenüber dem Sozialgericht angegeben. Allerdings hat sie in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Aktenvorgänge aus dieser Zeit, die diese Angaben belegen könnten, nicht mehr vorhanden seien. Auch seien bei der Beigeladenen keine Personen mehr beschäftigt, die damals mit diesen Vorgängen befasst gewesen waren und sich an diese Vorgänge konkret erinnern konnten. Ihre Angaben stützten sich auf eine Rücksprache mit dem Bundesinnenministerium. Demgegenüber hat die Beklagte nachprüfbar mit Dokumenten aus dem Bundesinnenministerium belegt, dass dies zumindest auf Bundesebene anders gehandhabt wurde. Insoweit verbleiben erhebliche Zweifel, ob die Gelder tatsächlich an die Beklagte weitergeleitet wurden und für eine "Erstattung" zur Verfügung ständen. Dies gilt um so mehr als nach der oben genannten Bestimmung des Einigungsvertrages zunächst für die Sonderversorgungssysteme die beitragsrechtlichen Regelungen der DDR weiter galten und diese eine Abführung der Beiträge nicht vorsahen. Rechtlich gesehen ist eine solche Abführung der Beiträge auch nicht nachvollziehbar, da die rentenversicherungsähnlichen Leistungsansprüche im streitigen Zeitraum vom Sonderversorgungsträger erbracht werden mussten. Soweit solche Ansprüche – gegebenenfalls nach Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung – später fällig wurden, waren sie zwar von der Beklagten zu erbringen (vgl. nur § 4 Abs. 2, § 9 AAÜG). Insoweit stand und steht der Beklagten jedoch ein Erstattungsanspruch gemäß § 15 AAÜG zu. Es wäre widersinnig, wenn die Beklagte sowohl die Beiträge erhalten würde als auch gleichzeitig einen Erstattungsanspruch bei Erbringung von Leistungen hätte, die im Zusammenhang mit diesen Beiträgen stehen.

Letztlich kommt es jedoch auf diese Frage nicht an. Entscheidend ist, dass für eine solche eventuelle Zahlung von Beiträgen auch damals keine Rechtsgrundlage vorhanden war. Dementsprechend könnten solche Gelder, wenn sie tatsächlich damals ohne Rechtsgrundlage gezahlt worden sein sollten, zumindest grundsätzlich auch heute noch von der Beigeladenen zurückgefordert werden. Eine zweifache Erstattung an den Kläger und die Beigeladene kann § 210 SGB VI jedoch nicht bezwecken.

Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, Beiträge müssten nicht notwendig an die bundesdeutsche Rentenversicherung gezahlt worden sein; sie könnten nach dem Wortlaut des § 210 Abs. 3 S. 6 SGB VI auch erstattet werden, soweit sie nach dem 30. Juni 1990 an die Sozialversicherung der DDR gezahlt wurden. Insoweit ist die Beklagte Funktionsnachfolger der Sozialversicherung der DDR (vgl. Art. 30 Abs. 4, 5 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 Einigungsvertrag; auch abgedruckt in Aichberger II, Nr. 45). Die Beklagte ist jedoch nicht Funktionsnachfolger für das Sonderversorgungssystem Nr. 2 Anlage 1 AAÜG. Dies ist die Beigeladene (vgl. Art. 13 i. V. m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe c zum Einigungsvertrag). Dies zeigt auch der bestandskräftige Bescheid der Beigeladenen vom 24. Februar 1998.

Darüber hinaus ist das Vermögen der Sozialversicherung der DDR auch von der Beklagten übernommen worden (Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991, BGBl. I S. 2313, auch abgedruckt in Aichberger II, Nr. 65). Dies ist bezüglich des Sonderversorgungssystems nicht der Fall (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe d zum Einigungsvertrag).

Auch den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Verbandskommentar Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – zu § 210 Nr. 1.2 sowie insbesondere Bundestagsdrucksache 12/405, S. 121) ist eine solche Erstreckung des § 210 SGB VI auf Sonderversorgungssysteme nicht zu entnehmen.

Das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ist auch nicht in systematischer Auslegung als ein System der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen. Es ist an verschiedensten Stellen des SGB VI erkennbar, dass die Sonderversorgungssysteme nicht generell dem bundesdeutschen Rentenversicherungssystem gleichgesetzt wurden. Vielmehr belegt eine Fülle von Normen, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichsetzung jeweils einzeln angeordnet hat. So regelt § 256a Abs. 3 SGB VI ausdrücklich auch den Fall, dass wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge nicht gezahlt werden konnten. Dies impliziert, dass die von dem Kläger gezahlten Beiträge nicht als Pflichtbeiträge im Sinne des SGB VI angesehen werden können. Gleiches gilt für die vom Kläger genannte Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG. Denn danach gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in dem eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Sofern die von dem Kläger gezahlten Beiträge ohnehin Pflichtbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung wären, wäre diese Vorschrift überflüssig. Umgekehrt ordnete diese Vorschrift auch nicht an, dass die vom Kläger gezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge anzusehen sind. Vielmehr erfolgt lediglich eine Gleichsetzung der zurückgelegten Zeiten. Ebenso überflüssig wäre § 259b Abs. 1 S. 1 SGB VI, wonach für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde zu legen ist.

Auch gemäß § 15 Abs. 2 Fremdrentengesetz gelten Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen worden sind, nicht als gesetzliche Rentenversicherung (vgl. dazu Polster in Kasseler Kommentar § 248 SGB VI Rn. 22, 23). Das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ist als ein vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffenes System anzusehen.

2. Der Kläger hat auch keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl. BSG 22. Juli 2004 – B 3 KR 21/03 RSozR 4-2500 § 137c Nr. 2 m. w. N). Dieser als allgemeiner Rechtsgrundsatz existierende Anspruch ist grundsätzlich subsidiär gegenüber § 210 SGB VI als Spezialnorm. Im Übrigen würde auch hier gelten, dass die Beklagte nichts erlangt hat, was zu erstatten wäre.

3. Der Kläger hat auch keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene.

Das Landessozialgericht ist zuständig für die Beurteilung eines solchen Anspruchs. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da der umstrittene Anspruch gegenüber der Beklagten nur im Sonderversorgungssystem und damit im öffentlich–rechtlichen Bereich wurzelt (dazu allgemein GmS OGB, 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73BSGE 37, 292 ff; BSG 29. 11.1990 – 7 RAr 10/89SozR 3-4100 § 157 Nr. 1). Es handelt sich um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG. Gemäß dem Einigungsvertrag waren die Sonderversorgungssysteme "den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung" anzupassen und erworbene Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 zum Einigungsvertrag), so dass sie zumindest aus heutiger Sicht als Sozialversicherungssysteme angesehen werden müssen.

Zudem erfasst die Zuweisung sonstiger öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten alle Normen, die charakteristische Merkmale der Sozialversicherung i. S. ihrer überlieferten sozialpolitischen Strukturen aufweisen (BSG 6.10.1988 Az: 1 BS 2/88 JURIS). Dies ist hier der Fall, da der öffentlich–rechtliche Erstattungsanspruch in dem vorliegenden Fall gegenüber der Beigeladenen die Funktion des § 210 SGB VI erfüllt.

Der hier eingeklagte öffentlich–rechtliche Erstattungsanspruch ist zudem mit einem Anspruch des Klägers nach § 210 SGB VI und mit den durch die Beitragszahlung entstandenen Anwartschaften des Klägers nach dem AAÜG untrennbar verwoben, was ebenfalls für die Zuständigkeit der Sozialgerichte spricht. Für diese Bereiche besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, § 17 AAÜG). Eine Aufspaltung wäre sachwidrig (vgl. zu diesem Kriterium bei der Rechtswegzuweisung BSG 9. November 1977 – 3 RK 5/76BSGE 45, 109, 112 = SozR 1500 § 51 Nr. 13; BSG 28. Juli 1982 – 2 RU 47/80 – SozSich 1983, 58). Keine Vergleichbarkeit besteht mit Klagen aus einem Beamtenverhältnis (§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetz, § 172 des Beamtengesetz).

Der gegen die Beigeladene gerichtete Antrag kann auch inhaltlich in diesem Verfahren geprüft werden. § 75 Abs. 5 SGG eröffnet die Möglichkeit, in allen Fällen, in denen gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger Klage erhoben worden ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. In diesem besonders gelagerten Fall ist das Land als Träger eines Sonderversorgungssystems als Sozialversicherungsträger anzusehen; hier gelten die gleichen Erwägungen wie bezüglich des Rechtsweges. Andernfalls wären widersprechende Entscheidungen denkbar, die § 75 Abs. 5 SGG vermeiden soll (vgl. zu dieser Zielsetzung BSG 13. August 1981 – 11 RA 56/80SozR 1500 § 75 Nr. 38).

Auch das ungeschriebene Kriterium des § 75 Abs. 5 SGG, wonach der Anspruch gegen die Beklagte und gegen die Beigeladene sich gegenseitig ausschließen müssen (BSG 15. November 1979 – 11 RA 9/79BSGE 49, 143, 147 = SozR 5090 § 6 Nr. 4; BSG 25. November 1982 – 5b RJ 10/81SozR 2200 § 1241 Nr. 24; kritisch Zeihe SGb 1980, 555, 557), liegt vor. Eine Verurteilung entweder der Beigeladenen oder der Beklagten würde eine Verurteilung des jeweils anderen ausschließen.

Der Kläger hat die Beiträge damals aber nicht ohne Rechtsgrund geleistet; vielmehr erfolgte die Beitragszahlung auf der Grundlage der damals gültigen Versorgungsordnung (vgl. Dritte Grundsatzentscheidung zur Ordnungsnr. 11/72 vom 4. Juli 1990); dieser Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich weggefallen (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Altern. Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Regelungen sind in der Folgezeit nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden und bieten noch heute eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt der Beiträge zum Sonderversorgungssystem.

Auch eine Rückforderung unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung kommt nicht in Betracht (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Altern. Bürgerliches Gesetzbuch). Wie bereits das Fehlen einer § 210 SGB VI entsprechenden Regelung im SGB III zeigt, besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Versicherungsbeiträge zurückgefordert werden können, soweit vor Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen der Versicherungsschutz bereits wieder entfällt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24. November 1986 – 1 BvR 772/85 – SozR 2200 § 1303 Nr. 34).

§ 210 SGB VI ist auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz für den Bereich der Altersvorsorge zu entnehmen, dass Beiträge zu einem öffentlich-rechtlichen Altersversorgungssystem zu erstatten sind, sofern sich diese Beiträge nicht mehr leistungsrechtlich auswirken können. Zumindest die in § 210 SGB VI enthaltene Begrenzung auf bestimmte Zeiten belegt, dass ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht existiert. Ob Beiträge vergebens entrichtet worden sind, könnte auch erst festgestellt werden, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass der Kläger in Zukunft auch durch versicherungspflichtige Nebenbeschäftigungen noch einen Rentenanspruch erwerben könnte.

Hinzu kommt, dass § 210 SGB VI ausweislich seines Wortlautes (vgl. Abs. 6 S. 2) mit der Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis komplett auflöst. Diese den Kläger belastende Rechtsfolge wäre bei der Bejahung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen die Beigeladene nicht gegeben. Sie folgt weder aus den Grundregeln des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs noch könnte dann auf die vorgenannte Regelung des § 210 SGB VI zurückgegriffen werden. Die Anwartschaften des Klägers gegenüber der Beklagten sind grundsätzlich durch Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützt; darüber hinaus sind die Zeiten des Klägers in dem Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 AAÜG bereits im Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1998 bestandskräftig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 210 SGB VI selbst liegen – wie oben dargelegt – hier nicht vor. Einen Eingriff in eine solche verfassungsrechtlich geschützte Positionen kann gemäß dem Wesentlichkeitsgrundsatz nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Hierfür bedarf es einer klaren Rechtsgrundlage.

Dem Kläger könnte auch von der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten vorgehalten werden, sofern er sowohl die Beiträge von der Beigeladenen erstattet bekommen würde als auch später bei Hinzutreten weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten Rentenansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen würde ("venire contra factum proprium"; vgl. grundsätzlich BSG, 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R – JURIS).

Zum einen wäre dies ein Handeln gegenüber jeweils verschiedenen Personen. Zum anderen würde sich die Erstattung auf die zu dem Sonderversorgungssystem ab dem 30. Juni 1990 gezahlten Beiträge beschränken. Wie sich jedoch aus § 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI ergibt, würden bei einer Erstattung gemäß § 210 SGB VI sämtliche Anwartschaften des Klägers erlöschen, d.h. auch insoweit er solche Anwartschaften durch seine Tätigkeit während seiner Ausbildung und als Maschinenbauer beim VEB Kali- und Steinsalz erworben hat.

Eine solche Rechtswirkung zu Lasten des Klägers ließe sich nur mit einer entsprechenden Anwendung des § 210 Abs. 6 SGB VI begründen. Dies würde aber die Grenze zwischen einer - zulässigen - richterlichen Rechtsfortbildung, die Gesetze weiterführt und ergänzt, und einer unzulässigen, im Gegensatz zur rechtspolitischen Grundentscheidung und Wertung des Gesetzgebers stehenden Korrektur des Gesetzes überschreiten. Schließlich können die Rechtswirkungen des § 210 SGB VI nur auf Antrag des Versicherten eintreten; diese auch dem Schutz des Versicherten bestehende Voraussetzung besteht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht.

4. Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung einen besonders großen Gestaltungsspielraum bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95BVerfGE 100, 59, 94 f). Dies gilt hier in besonderem Maße, da drei verschiedene Altersversorgungssysteme (Sonderversorgung, bundesdeutsche Rentenversicherung und Beamtenversorgung) aufeinander abzustimmen waren.

Hier bestehen Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung gegenüber Sozialversicherten, die eine Beitragserstattung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 210 SGB VI bekommen können, rechtfertigen. Bezüglich der Verneinung eines Anspruches gegen die Beklagte ist es nicht sachwidrig, Erstattungsansprüche nur insoweit vorzusehen, als vorher auch Zahlungen an den zur Erstattung Verpflichteten geflossen sind. Die Beklagte hätte auch bei einer Zahlung keinen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene aus § 15 AAÜG, da dieser schon nach seinem Wortlaut nur für überführte Leistungen der Beklagten nach dem AAÜG Anwendung findet (vgl. auch die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz– und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes durch den Bund, abgedruckt in Aichberger II, Nr. 143). Um solche handelt es sich hier aber nicht. Darüber hinaus bestehen wie dargelegt Unterschiede in der Funktions- und auch Vermögensnachfolge.

Gegenüber der Beigeladenen ist ein solcher Anspruch ebenfalls nicht zu begründen, da hier bereits keine Personengruppe existiert, die solche Erstattungen von der Beigeladenen erhält.

Die Unterscheidung bzgl. der Erstattungen aus Beiträgen zur Sozialversicherung der DDR und Beiträgen zu Sonderversorgungssystemen ist auch bei einer Gesamtschau der existierenden Regelungen nicht sachwidrig.

Gemäß § 2 Nr. 4 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung; zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. Dezember 2004, BGBl. I S. 3592; auch abgedruckt in Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt, Ergänzungsband, Verlag C. H. Beck, Nr. 866) können Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zu fünf Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Nr. 6 dieser Verordnung, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Auch die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 wird gemäß § 2 Satz 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in Verbindung mit § 10 Beamtenversorgungsgesetz bei dem Kläger als ruhegehaltsfähig berücksichtigt. Grundsätzlich ist so sichergestellt, dass die erworbenen Anwartschaften entweder durch die Beklagte im Rahmen der Rente berücksichtigt werden oder im Rahmen der Beamtenpension durch die Beigeladene.

Soweit bei anderen vergleichbaren sonderversorgten Beschäftigten keine Verbeamtung erfolgte, haben diese typischerweise durch eine abhängige Beschäftigung weitere Beitragszeiten erworben, soweit sie die Wartezeit nicht bereits vor dem 30. Juni 1990 erfüllt hatten. Auch eine freiwillige Versicherung dürfte andernfalls oft möglich sein.

Soweit Personen bei Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Polizeidienst nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr in das Sonderversorgungssystem aufgenommen wurden und dementsprechend die Sozialversicherungsbeiträge bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 210 SGB VI erstattet erhalten, so entfällt bei diesem Personenkreis die pensionssteigernde Berücksichtigung von Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, die dem Kläger zu Gute kommen. Auch hier bestehen also relevante Unterschiede.

Art. 3 GG verlangt nicht, dem Kläger nach Schließung des Sonderversorgungssystems sowohl die Vorteile eines Beitragssystems in Form der Erstattung als auch die Vorteile einer beitragslosen Altersversorgung wie der Beamtenpension zu Gute kommen zu lassen.

5. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nehmen am Schutz des Art. 14 GG nur teil, soweit sie im Einigungsvertrag als Rechtsposi¬tionen aner¬kannt worden sind (vgl. zu den Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Son¬derver¬sorgungssystemen BVerfG, Urt. v. 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95BVerfGE 100, 1, 32 ff). Solche Ansprüche hat der Kläger nach dem Recht der DDR und auch nach dem Einigungsvertrag nicht erworben.

Der Kläger hatte nach den Regelungen des hier umstrittenen Sonderversorgungssystems keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung, soweit er ohne einen Anspruch auf Versorgung ausscheiden sollte. Zwar kannte auch die hier einschlägige Sonderversorgung für Rentenleistungen das Erfordernis bestimmter Vorversicherungszeiten bzw. "Wartezeiten". Die Ordnung Nr. 11/72 des Ministers des Inneren vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. Dezember 1985 sah in Teil C I Nr. 1 ausdrücklich die Gewährung einer Rente wegen Alters oder Invalidität nur vor, wenn das 25. Dienstjahr vollendet war bzw. im Falle der dauernden Dienstuntauglichkeit 15 Dienstjahre vorlagen. Erstattungsregelungen für den Fall des Ausscheidens ohne Versorgung finden sich hier nicht.

Dementsprechend konnte der Kläger einen solchen Anspruch auf Beitragserstattung auch nie erworben haben; konsequent konnte insoweit nichts in die Sozialversicherung überführt werden und dabei "den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung" angepasst werden (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a zum Einigungsvertrag).

Auch in der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR war keine Beitragserstattung vorgesehen. Zwar verlangte das Recht der DDR für die Zahlung einer Invalidenrente (vgl. § 9 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Rente der Sozialversicherung [v. 23. November 1979, GBl. I S. 401– RentenVO]) oder einer Altersrente (§ 3 RentenVO) mindestens 5 bzw. 15 vorhergehende Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Erstattungsansprüche vergleichbar dem § 210 SGB VI waren dem Recht der DDR jedoch unbekannt (vgl. dazu auch § 70 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990, GBl. I S. 486; weiter Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, S. 269). Eine Beitragserstattung war nur für die Fälle vorgesehen, in denen zu Unrecht Beiträge einbehalten bzw. abgeführt worden waren.

Im Übrigen hat das BVerfG bereits ausgeführt, dass es sich bei der Beitragserstattung nicht um einen Rechtsanspruch handelt, der ohne ausdrückliche Regelungen aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet werden könnte (BVerfG, Beschl. v. 24. November 1986 – 1 BvR 772/85 – SozR 2200 § 1303 Nr. 34). Das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren, gehört vielmehr zum Wesen der Versicherung (BVerfG a.a.O.). Die existierende Regelung der Beitragserstattung ist eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge "umsonst" geleistet zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63BVerfGE 22, 349, 366 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes ab. Es handelt sich hier um eine Übergangspro–blematik zur Bewertung von Beiträgen zu einem Sonderversorgungssystem, der keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. Dieses Sonderversorgungssystem existiert seit rund 13 Jahren nicht mehr. Es ist auch nicht erkennbar, dass noch in einer erheblichen Anzahl davon betroffener und gleichartiger Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. BSG, Urteil v. 28. November 1975 – 12 BJ 150/75SozR 1500 § 160a Nr. 19).
Rechtskraft
Aus
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