Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 38072/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 130/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist sie nach § 172 Absatz 1 und 3 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig.
Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Mit dem Begriff der Beschwer wird im Wesentlichen das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsmittelinstanz umschrieben. Darüber hinaus muss ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse für das Verfahren der höheren Instanz bestehen. Denn die Beschwer gehört zwar zum Rechtsschutzinteresse, ist mit diesem aber nicht identisch. Es ist durchaus denkbar, dass trotz Vorliegens einer Beschwer ein Rechtsschutzinteresse für eine Weiterverfolgung des Verfahrens fehlt (Bernsdorff in Hennig, SGG, Vorbemerkung §§ 143-178, Rn. 21; vgl. Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Vor § 143 Rn. 5).
Vorliegend hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 "im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. November 2008 verpflichtet, über die im Bescheid vom 6. November 2008 gewährten Leistungen hinaus beginnend ab 2. Dezember 2008 je darlehensweise der Antragstellerin zu 1) monatlich weitere 171,00 Euro, und den Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) jeweils monatlich weitere 45,00 Euro zu zahlen." Mit seiner am 15. Januar 2009 eingelegten Beschwerde hat sich der Antragsgegner weder gegen die vorläufige Verpflichtung zur weitergehenden Leistungsgewährung dem Grunde nach gewandt noch die konkrete Höhe der zu gewährenden Leistungen in Frage gestellt. Vielmehr hat er lediglich beantragt, den Beschluss vom 15. Dezember 2008 dahingehend abzuändern, dass er nur verpflichtet sei, die zugesprochenen Leistungen vorläufig längstens bis zum 30. April 2009 zu gewähren. Er wendet sich mithin allein gegen eine vermeintliche Verpflichtung zur Leistungsgewährung über den 30. April 2009 hinaus. Entgegen seiner Auffassung hat das Sozialgericht Berlin eine solche Verpflichtung jedoch nicht ausgesprochen. Auch wenn eine ausdrückliche Benennung des Zeitraums, für den die Leistungen zu gewähren sein sollen, im Tenor sicher wünschenswert gewesen wäre, so lässt sich dieser Zeitraum bei sachgerechter Auslegung des Tenors auch unschwer ermitteln. Das Sozialgericht Berlin hat mit der zweifachen Nennung des maßgeblichen Bescheides vom 06. November 2008 eine klare Verbindung zu der dort ausgesprochenen Leistungsgewährung hergestellt. Insbesondere aber hat es so tenoriert, dass die Höhe der den Antragstellerinnen letztendlich zu gewährenden Leistungen überhaupt nur im Zusammenhang mit dem genannten Bescheid zu ermitteln war. Denn es hat nicht die volle Leistungshöhe angegeben, sondern ausdrücklich formuliert, dass die von ihm bezifferten Leistungen über die im Bescheid vom 06. November 2008 gewährten hinaus zu zahlen sind. Hieraus folgt unschwer, dass sich die Leistungsbewilligung auch nur auf die Zeit beziehen kann, die vom Bewilligungsbescheid umfasst wird.
Mangels einer Verpflichtung, die im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könnte, fehlt es insoweit mithin bereits an einer materiellen Beschwer. Da der Antragsgegner den erstinstanzlichen Beschluss im Übrigen nicht angefochten hat, kann dahinstehen, ob das Sozialgericht ihn zutreffend zur Gewährung weitergehender Leistungen vorläufig verpflichtet hat. Insbesondere bedarf es daher keiner Klärung, ob das Sozialgericht Berlin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht an § 86b Abs. 2 SGG gemessen hat und nicht vielmehr im Hinblick auf die ursprüngliche, mit Bescheid vom 29. September 2008 erfolgte Leistungsbewilligung, die mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06. Novem¬ber 2008 für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. April 2009 zum Nachteil der Antragstellerinnen geändert worden war, auf § 86b Abs. 1 SGG hätte abstellen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist sie nach § 172 Absatz 1 und 3 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig.
Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Mit dem Begriff der Beschwer wird im Wesentlichen das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsmittelinstanz umschrieben. Darüber hinaus muss ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse für das Verfahren der höheren Instanz bestehen. Denn die Beschwer gehört zwar zum Rechtsschutzinteresse, ist mit diesem aber nicht identisch. Es ist durchaus denkbar, dass trotz Vorliegens einer Beschwer ein Rechtsschutzinteresse für eine Weiterverfolgung des Verfahrens fehlt (Bernsdorff in Hennig, SGG, Vorbemerkung §§ 143-178, Rn. 21; vgl. Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Vor § 143 Rn. 5).
Vorliegend hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 "im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. November 2008 verpflichtet, über die im Bescheid vom 6. November 2008 gewährten Leistungen hinaus beginnend ab 2. Dezember 2008 je darlehensweise der Antragstellerin zu 1) monatlich weitere 171,00 Euro, und den Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) jeweils monatlich weitere 45,00 Euro zu zahlen." Mit seiner am 15. Januar 2009 eingelegten Beschwerde hat sich der Antragsgegner weder gegen die vorläufige Verpflichtung zur weitergehenden Leistungsgewährung dem Grunde nach gewandt noch die konkrete Höhe der zu gewährenden Leistungen in Frage gestellt. Vielmehr hat er lediglich beantragt, den Beschluss vom 15. Dezember 2008 dahingehend abzuändern, dass er nur verpflichtet sei, die zugesprochenen Leistungen vorläufig längstens bis zum 30. April 2009 zu gewähren. Er wendet sich mithin allein gegen eine vermeintliche Verpflichtung zur Leistungsgewährung über den 30. April 2009 hinaus. Entgegen seiner Auffassung hat das Sozialgericht Berlin eine solche Verpflichtung jedoch nicht ausgesprochen. Auch wenn eine ausdrückliche Benennung des Zeitraums, für den die Leistungen zu gewähren sein sollen, im Tenor sicher wünschenswert gewesen wäre, so lässt sich dieser Zeitraum bei sachgerechter Auslegung des Tenors auch unschwer ermitteln. Das Sozialgericht Berlin hat mit der zweifachen Nennung des maßgeblichen Bescheides vom 06. November 2008 eine klare Verbindung zu der dort ausgesprochenen Leistungsgewährung hergestellt. Insbesondere aber hat es so tenoriert, dass die Höhe der den Antragstellerinnen letztendlich zu gewährenden Leistungen überhaupt nur im Zusammenhang mit dem genannten Bescheid zu ermitteln war. Denn es hat nicht die volle Leistungshöhe angegeben, sondern ausdrücklich formuliert, dass die von ihm bezifferten Leistungen über die im Bescheid vom 06. November 2008 gewährten hinaus zu zahlen sind. Hieraus folgt unschwer, dass sich die Leistungsbewilligung auch nur auf die Zeit beziehen kann, die vom Bewilligungsbescheid umfasst wird.
Mangels einer Verpflichtung, die im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könnte, fehlt es insoweit mithin bereits an einer materiellen Beschwer. Da der Antragsgegner den erstinstanzlichen Beschluss im Übrigen nicht angefochten hat, kann dahinstehen, ob das Sozialgericht ihn zutreffend zur Gewährung weitergehender Leistungen vorläufig verpflichtet hat. Insbesondere bedarf es daher keiner Klärung, ob das Sozialgericht Berlin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht an § 86b Abs. 2 SGG gemessen hat und nicht vielmehr im Hinblick auf die ursprüngliche, mit Bescheid vom 29. September 2008 erfolgte Leistungsbewilligung, die mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06. Novem¬ber 2008 für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. April 2009 zum Nachteil der Antragstellerinnen geändert worden war, auf § 86b Abs. 1 SGG hätte abstellen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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