Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 1773/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1367/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2007 hat keinen Erfolg. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG vor.
Die fehlende Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 SGG in der Fassung bis zum 31. März 2008. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten um die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2006. Die Kläger begehren weitere Leistungen in Höhe von 14 EUR, weil das Einkommen der minderjährigen Kläger zu 2) und 3) um je 7 EUR (zeitanteilige Versicherungskosten für Privatversicherungen) zu reduzieren sei. Die Klägerin zu 1), die anerkannte Schwerbehinderte nach dem Schwerbehindertengesetz mit einem Grad der Behinderung von 50 ist und die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt, begehrt außerdem weitere Leistungen in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes als Mehrbedarf für Behinderte. Damit streitet sie bezogen auf den Leistungszeitraum von 7 Tagen und ausgehend von ihrem Regelsatz von 331 EUR um weitere 13 EUR. Da der Wert des gesamten Streitgegenstandes mithin nicht über 500,00 EUR liegt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind, ist die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung, wie dem Tenor und den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, nicht zugelassen.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 160 RdNr. 6 m. w. N. und Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. N.).
Im vorliegenden Fall sind von den Klägern keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem behinderungsbedingten Mehraufwand aufgeworfen worden und auch nicht erkennbar. Es ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass der Zuschlag zur Regelleistung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur einen tatsächlichen Mehrbedarf abdecken soll, der durch die Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die anderen genannten Hilfemaßnahmen entsteht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 – L 28 AS 420/07 zitiert nach juris Rn. 21). Von diesem Zuschlag profitiert die Klägerin zu 1) erst ab dem hier nicht streitgegenständlichen Folgebewilligungszeitraum. Weitere behinderungsbedingte Mehrbedarfe – etwa für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G - sind für erwerbsfähige Hilfebedürftige im SGB II nicht vorgesehen. Dies ist vom Gesetzgeber durch die Veränderung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II im Hinblick auf die Zuschläge für nicht erwerbsfähige Empfänger von Sozialgeld durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BGBl I 1706) noch einmal bestätigt worden (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris Rn. 43). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Differenzierung bestehen nicht. Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337). Dies gilt umso mehr, als ein differenziertes Leistungssystem für behinderungsbedingte Mehrbedarfe für erwerbsfähige und für nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftige geschaffen worden ist. Es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Nachteilsausgleich für Behinderte zu gewähren; dieser richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 – L 28 AS 420/07 zitiert nach juris Rn. 27). Die Kläger haben auch keine klärungsfähigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anrechnung des Kindergeldes der minderjährigen Kläger zu 2) und 3) ohne Bereinigung um eine Versicherungspauschale aufgeworfen. Die grundsätzlichen Fragen zur vollen Anrechnung des Kindergeldes von minderjährigen Kindern als deren Einkommen ohne Bereinigung um eine Versicherungspauschale sind geklärt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris Rn. 27). Es ist nur noch klärungsbedürftig, ob ausnahmsweise in den Fällen ein Abzug für Privatversicherungen vorzunehmen ist, in denen das Kindergeld bzw. anderes Einkommen der minderjährigen Kinder die einzigen Einnahmequellen der Bedarfsgemeinschaft außerhalb der Leistungen für Grundsicherung sind, es sich um spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherungen handelt, das Kind zudem alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale von 30 EUR ggfs übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – zitiert nach juris Rn. 35). Diese bislang höchstrichterlich offen gelassene Rechtsfrage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Zum einen sind zu Gunsten der Klägerin zu 1), die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) und 3) ist und selbst Einkommen bezieht, bereits die Versicherungspauschale von 30 EUR und die Kfz-Haftpflichtversicherung einkommensmindernd berücksichtigt worden, zum anderen dient die Versicherung nicht allein den Kindern und erst recht nicht ihrem aktuellen Bedarf. Es handelt sich um eine erst im Jahr 2054 (Kläger zu 2)) bzw. 2060 (Klägerin zu 3)) fällige fondsgebundene Rentenversicherung, bei der im Todesfall jeweils die Klägerin zu 1) bezugsberechtigt ist. Es kommt hinzu, dass auch die monatlichen Beiträge nicht über der Versicherungspauschale liegen und eine besondere Notwendigkeit dieser erst im Rentenalter der jetzt minderjährigen Kinder fälligen Versicherung nicht erkennbar ist. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung vortragen, es handele sich um eine Ausbildungsversicherung, ist dies nicht nachvollziehbar.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von einer Rechtsprechung eines Landessozialgerichts oder des BSG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, diesen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Die Kläger haben keine einzige Entscheidung eines Obergerichts benannt, von der das Sozialgericht abgewichen sein soll. In den zitierten Beschlüssen über Prozesskostenhilfe Ende 2006 bzw. die Zulassung der Revision Anfang 2007 ist die Rechtsfrage zum Abzug von Privatversicherungsbeiträgen vom Kindergeld für minderjährige Kinder gerade nicht entschieden worden.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da ein solcher entgegen § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG von den Klägern nicht geltend gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2007 hat keinen Erfolg. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG vor.
Die fehlende Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 SGG in der Fassung bis zum 31. März 2008. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten um die Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2006. Die Kläger begehren weitere Leistungen in Höhe von 14 EUR, weil das Einkommen der minderjährigen Kläger zu 2) und 3) um je 7 EUR (zeitanteilige Versicherungskosten für Privatversicherungen) zu reduzieren sei. Die Klägerin zu 1), die anerkannte Schwerbehinderte nach dem Schwerbehindertengesetz mit einem Grad der Behinderung von 50 ist und die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt, begehrt außerdem weitere Leistungen in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes als Mehrbedarf für Behinderte. Damit streitet sie bezogen auf den Leistungszeitraum von 7 Tagen und ausgehend von ihrem Regelsatz von 331 EUR um weitere 13 EUR. Da der Wert des gesamten Streitgegenstandes mithin nicht über 500,00 EUR liegt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind, ist die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung, wie dem Tenor und den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, nicht zugelassen.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 160 RdNr. 6 m. w. N. und Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. N.).
Im vorliegenden Fall sind von den Klägern keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem behinderungsbedingten Mehraufwand aufgeworfen worden und auch nicht erkennbar. Es ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass der Zuschlag zur Regelleistung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur einen tatsächlichen Mehrbedarf abdecken soll, der durch die Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die anderen genannten Hilfemaßnahmen entsteht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 – L 28 AS 420/07 zitiert nach juris Rn. 21). Von diesem Zuschlag profitiert die Klägerin zu 1) erst ab dem hier nicht streitgegenständlichen Folgebewilligungszeitraum. Weitere behinderungsbedingte Mehrbedarfe – etwa für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G - sind für erwerbsfähige Hilfebedürftige im SGB II nicht vorgesehen. Dies ist vom Gesetzgeber durch die Veränderung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II im Hinblick auf die Zuschläge für nicht erwerbsfähige Empfänger von Sozialgeld durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BGBl I 1706) noch einmal bestätigt worden (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris Rn. 43). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Differenzierung bestehen nicht. Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337). Dies gilt umso mehr, als ein differenziertes Leistungssystem für behinderungsbedingte Mehrbedarfe für erwerbsfähige und für nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftige geschaffen worden ist. Es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Nachteilsausgleich für Behinderte zu gewähren; dieser richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 – L 28 AS 420/07 zitiert nach juris Rn. 27). Die Kläger haben auch keine klärungsfähigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anrechnung des Kindergeldes der minderjährigen Kläger zu 2) und 3) ohne Bereinigung um eine Versicherungspauschale aufgeworfen. Die grundsätzlichen Fragen zur vollen Anrechnung des Kindergeldes von minderjährigen Kindern als deren Einkommen ohne Bereinigung um eine Versicherungspauschale sind geklärt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris Rn. 27). Es ist nur noch klärungsbedürftig, ob ausnahmsweise in den Fällen ein Abzug für Privatversicherungen vorzunehmen ist, in denen das Kindergeld bzw. anderes Einkommen der minderjährigen Kinder die einzigen Einnahmequellen der Bedarfsgemeinschaft außerhalb der Leistungen für Grundsicherung sind, es sich um spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherungen handelt, das Kind zudem alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale von 30 EUR ggfs übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – zitiert nach juris Rn. 35). Diese bislang höchstrichterlich offen gelassene Rechtsfrage ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Zum einen sind zu Gunsten der Klägerin zu 1), die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) und 3) ist und selbst Einkommen bezieht, bereits die Versicherungspauschale von 30 EUR und die Kfz-Haftpflichtversicherung einkommensmindernd berücksichtigt worden, zum anderen dient die Versicherung nicht allein den Kindern und erst recht nicht ihrem aktuellen Bedarf. Es handelt sich um eine erst im Jahr 2054 (Kläger zu 2)) bzw. 2060 (Klägerin zu 3)) fällige fondsgebundene Rentenversicherung, bei der im Todesfall jeweils die Klägerin zu 1) bezugsberechtigt ist. Es kommt hinzu, dass auch die monatlichen Beiträge nicht über der Versicherungspauschale liegen und eine besondere Notwendigkeit dieser erst im Rentenalter der jetzt minderjährigen Kinder fälligen Versicherung nicht erkennbar ist. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung vortragen, es handele sich um eine Ausbildungsversicherung, ist dies nicht nachvollziehbar.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von einer Rechtsprechung eines Landessozialgerichts oder des BSG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, diesen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Die Kläger haben keine einzige Entscheidung eines Obergerichts benannt, von der das Sozialgericht abgewichen sein soll. In den zitierten Beschlüssen über Prozesskostenhilfe Ende 2006 bzw. die Zulassung der Revision Anfang 2007 ist die Rechtsfrage zum Abzug von Privatversicherungsbeiträgen vom Kindergeld für minderjährige Kinder gerade nicht entschieden worden.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da ein solcher entgegen § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG von den Klägern nicht geltend gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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