L 18 AS 1041/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 111/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1041/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die per Telefax am 15. Juni 2009 (Montag) und damit fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm ab 3. Februar 2009 (Antragseingang bei dem Sozialgericht) Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.H.v. monatlich 450,- EUR sowie Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 44,- EUR (bis 30. Juni 2009: 351,- EUR abzgl. Kindergeld - 164,- EUR - abzgl. BAföG - 143,- EUR) bzw. 52,- EUR (ab 1. Juli 2009: 359,- EUR abzgl. Kindergeld - 164,- EUR - abzgl. BAföG - 143,- EUR) monatlich zu gewähren, ist nicht begründet.

Ungeachtet dessen, ob der Antragsteller dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterliegt, was vorliegend keiner abschließenden Klärung bedarf, besteht für die begehrte einstweilige Anordnung kein Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar, d.h. zur Abwendung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile erforderlichen, eiligen Regelungsbedürfnisses. Für die geltend gemachten Unterkunftskosten gilt dies schon deshalb, weil jedenfalls derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers nicht zu besorgen ist. Die von ihm seit 1. August 2006 (!) bewohnte Unterkunft steht im Eigentum seiner Eltern, mit denen der entsprechende Mietvertrag bereits am 31. Juli 2006 geschlossen worden war. Eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen oder gar eine Räumungsklage sind bislang nicht erfolgt. Es kann daher auch dahinstehen, ob in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller ohne vorherige Zusicherung des Antragsgegners gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II umgezogen war, überhaupt ein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs besteht.

Auch im Hinblick auf die begehrten Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist eine Notlage des Antragstellers nicht ersichtlich, und zwar unabhängig davon, ob für den Antragsteller § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II oder § 20 Abs. 2a SGB II einschlägig ist. Denn sein Lebensunterhalt ist jedenfalls durch die Einkünfte aus Kindergeld (164,- EUR monatlich seit 1. Januar 2009) und den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz i.H.v. 143,- EUR monatlich (vgl. Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. November 2008), insgesamt also 307,- EUR monatlich, vorläufig gesichert. Von einer Existenzsicherung ist nach Einschätzung des Gesetzgebers auch dann noch auszugehen, wenn ein Abschlag von 30 v.H. von der Regelleistung erfolgt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1), da ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erst bei einer Absenkung um mehr als 30 v.H. erbracht werden können (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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