Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 42 AS 1184/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 866/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Mai 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Soweit die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Beigeladenen begehrt, Mietschulden für die nach ihren Angaben noch von ihr bewohnte Wohnung in Höhe von 3.607,67 EUR zu übernehmen, besteht bereits kein Anordnungsanspruch, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Rückstände geeignet ist, die Räumung der Wohnung abzuwenden. Dies hat die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Das Amtsgericht Potsdam hat mit Anerkenntnisurteil vom 5. März 2009 die Antragstellerin verurteilt, rückständige Miete zu zahlen sowie die von ihr innegehaltene Wohnung zu räumen und geräumt an die Vermieterin herauszugeben. Die Vermieterin hat am 21. April 2009 der Beigeladenen mitgeteilt, dass das Mietverhältnis mit der Antragstellerin nicht fortgesetzt und Räumungsauftrag erteilt werde. Zudem hat sie auf einen aktuellen Mietrückstand von inzwischen 4.386,89 EUR hingewiesen. Danach spricht alles dafür, dass die Wohnung auch bei Zahlung der im vorliegenden Verfahren zudem lediglich geltend gemachten Mietschulden durch die Beigeladene in Höhe von 3.607,67 EUR nicht erhalten werden kann. Entgegengesetzte Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie im Eilverfahren ein Schreiben vom 9. April 2009 eingereicht, in dem ihr Bevollmächtigter die Anwälte der Vermieterin gebeten hat, eine Erklärung abzugeben, wonach im Falle des Ausgleichs sämtlicher aufgelaufener Mietrückstände bis Mitte April keine Rechte aus dem Räumungstitel geltend gemacht werden. Auf ausdrückliche Anfrage der Berichterstatterin zu der Antwort der Vermieterin auf dieses Schreiben ist jedoch eingeräumt worden, dass keinerlei schriftliche Reaktion erfolgt und insbesondere nicht die erbetene Erklärung abgegeben worden sei. Soweit die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin nunmehr vortragen lässt, sie habe jetzt bei der Vermieterin vorgesprochen und "das Ergebnis" erzielt, dass bei der Sicherstellung der künftigen Zahlung der Miete durch die Antragsgegnerin und dem Ausgleich der Mietschulden durch die Beigeladene keine Räumung durchgeführt werde, ist dieser Vortrag in keiner Weise glaubhaft gemacht. Insbesondere liegt keine diesbezügliche Erklärung der Vermieterin vor, die Antragstellerin hat noch nicht einmal eine eigene eidesstattliche Versicherung zu diesem erstmaligen Vortrag eingereicht.
Es kommt hinzu, dass auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - sofern er denn zutreffen sollte - die Räumung der Wohnung allein durch Übernahme von (teilweisen) Mietschulden durch die Beigeladene in Höhe von eingeforderten 3.607,67 EUR nicht erhalten werden kann, vielmehr die Übernahme der künftigen Miete durch die Antragsgegnerin auch Grundlage der Vereinbarung mit der Vermieterin sein soll. Die Übernahme der künftigen Kosten der Unterkunft durch die Antragsgegnerin und ggfs. Direktleistungen an die Vermieterin ist vorliegend jedoch gar nicht streitgegenständlich, so dass auch diesbezüglich keine Verpflichtung durch den Senat begründet werden könnte.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Gewährung von Leistungen von der Antragsgegnerin von Januar 2009 bis einschließlich Mai 2009 in Höhe von 3.686,65 EUR begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund, denn insoweit besteht keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
So liegt es auch hier. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ihr Begehren im sozialgerichtlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eindeutig auf die Zeit von Januar bis Mai 2009 und damit auf einen nunmehr vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begrenzt. Wie oben ausgeführt, ist die Zahlung von Leistungen in dem von ihr geltend gemachten Umfang (3.686,65 EUR) auch nicht geboten, um den Wohnraum zu erhalten, da es nicht glaubhaft gemacht ist, dass durch die Zahlung eines Geldbetrages eine Räumung abgewendet werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin gegenwärtig oder in der Vergangenheit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung hat bzw. hatte. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie jetzt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Aus den vorgenannten Gründen hatte das Beschwerdeverfahren jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife Ende Mai 2009 keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass nach § 73 a SGB II i.V.m. §§ 114 ZPO auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Mai 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Soweit die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Beigeladenen begehrt, Mietschulden für die nach ihren Angaben noch von ihr bewohnte Wohnung in Höhe von 3.607,67 EUR zu übernehmen, besteht bereits kein Anordnungsanspruch, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Rückstände geeignet ist, die Räumung der Wohnung abzuwenden. Dies hat die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Das Amtsgericht Potsdam hat mit Anerkenntnisurteil vom 5. März 2009 die Antragstellerin verurteilt, rückständige Miete zu zahlen sowie die von ihr innegehaltene Wohnung zu räumen und geräumt an die Vermieterin herauszugeben. Die Vermieterin hat am 21. April 2009 der Beigeladenen mitgeteilt, dass das Mietverhältnis mit der Antragstellerin nicht fortgesetzt und Räumungsauftrag erteilt werde. Zudem hat sie auf einen aktuellen Mietrückstand von inzwischen 4.386,89 EUR hingewiesen. Danach spricht alles dafür, dass die Wohnung auch bei Zahlung der im vorliegenden Verfahren zudem lediglich geltend gemachten Mietschulden durch die Beigeladene in Höhe von 3.607,67 EUR nicht erhalten werden kann. Entgegengesetzte Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie im Eilverfahren ein Schreiben vom 9. April 2009 eingereicht, in dem ihr Bevollmächtigter die Anwälte der Vermieterin gebeten hat, eine Erklärung abzugeben, wonach im Falle des Ausgleichs sämtlicher aufgelaufener Mietrückstände bis Mitte April keine Rechte aus dem Räumungstitel geltend gemacht werden. Auf ausdrückliche Anfrage der Berichterstatterin zu der Antwort der Vermieterin auf dieses Schreiben ist jedoch eingeräumt worden, dass keinerlei schriftliche Reaktion erfolgt und insbesondere nicht die erbetene Erklärung abgegeben worden sei. Soweit die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin nunmehr vortragen lässt, sie habe jetzt bei der Vermieterin vorgesprochen und "das Ergebnis" erzielt, dass bei der Sicherstellung der künftigen Zahlung der Miete durch die Antragsgegnerin und dem Ausgleich der Mietschulden durch die Beigeladene keine Räumung durchgeführt werde, ist dieser Vortrag in keiner Weise glaubhaft gemacht. Insbesondere liegt keine diesbezügliche Erklärung der Vermieterin vor, die Antragstellerin hat noch nicht einmal eine eigene eidesstattliche Versicherung zu diesem erstmaligen Vortrag eingereicht.
Es kommt hinzu, dass auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - sofern er denn zutreffen sollte - die Räumung der Wohnung allein durch Übernahme von (teilweisen) Mietschulden durch die Beigeladene in Höhe von eingeforderten 3.607,67 EUR nicht erhalten werden kann, vielmehr die Übernahme der künftigen Miete durch die Antragsgegnerin auch Grundlage der Vereinbarung mit der Vermieterin sein soll. Die Übernahme der künftigen Kosten der Unterkunft durch die Antragsgegnerin und ggfs. Direktleistungen an die Vermieterin ist vorliegend jedoch gar nicht streitgegenständlich, so dass auch diesbezüglich keine Verpflichtung durch den Senat begründet werden könnte.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Gewährung von Leistungen von der Antragsgegnerin von Januar 2009 bis einschließlich Mai 2009 in Höhe von 3.686,65 EUR begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund, denn insoweit besteht keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
So liegt es auch hier. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ihr Begehren im sozialgerichtlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eindeutig auf die Zeit von Januar bis Mai 2009 und damit auf einen nunmehr vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begrenzt. Wie oben ausgeführt, ist die Zahlung von Leistungen in dem von ihr geltend gemachten Umfang (3.686,65 EUR) auch nicht geboten, um den Wohnraum zu erhalten, da es nicht glaubhaft gemacht ist, dass durch die Zahlung eines Geldbetrages eine Räumung abgewendet werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin gegenwärtig oder in der Vergangenheit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung hat bzw. hatte. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie jetzt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Aus den vorgenannten Gründen hatte das Beschwerdeverfahren jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife Ende Mai 2009 keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass nach § 73 a SGB II i.V.m. §§ 114 ZPO auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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