Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 21364/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1853/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde allein gegen Kostenentscheidung im Beschluss im ER-Verfahren nicht statthaft; PKH-Beschwerde erfolgreich; Maßgebender Zeitpunkt für Erfolgsaussicht ist die Entscheidungsreife des Gesuchs
Bemerkung
Die sich gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2008 richtende Beschwerde der Antragsteller (L 28 B 1853/08 AS ER) wird als unzulässig verworfen. Soweit mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird der Beschluss aufgehoben (L 28 B 1857/08 AS PKH). Den Antragstellern wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewährt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B wird abgelehnt. Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Beschwerdeverfahren noch die Belastung des Antragsgegners mit ihren erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht sowie das Beschwerdeverfahren.
Die 1968 geborene Antragstellerin zu 1), ihr Ehemann und ihre zwischen Januar 1991 und März 1999 geborenen sechs Kinder, die Antragsteller zu 2) bis 7), kehrten Mitte September 2007 nach einem erfolglosen Auswanderungsversuch nach I nach B zurück. Hier bezogen sie ihre schon zuvor bewohnte, unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift gelegene 3-Zimmer-Wohnung (Bruttowarmmiete 856,00 EUR) und beantragten die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. In diesem Zusammenhang legten sie ein Schreiben der Vermieterin vom 30. August 2007 vor, mit dem das Mietverhältnis im Hinblick auf Zahlungsrückstände in Höhe von 2.568,00 EUR (Mieten für März, Juli und August 2007) fristlos gekündigt wurde.
Mit Wirkung ab dem 18. September 2007 gewährte der Antragsgegner der Familie Leistungen zur Grundsicherung, wobei er von anzuerkennenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 818,14 EUR ausging. Zum 01. November 2007 nahm der Ehemann der Antragstellerin zu 1) eine Beschäftigung auf. Nachdem er sich von der Antragstellerin zu 1) getrennt hatte, bezog er im April 2008 eine eigene Wohnung. Ab Mai 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen unter Anerkennung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 856,00 EUR.
Im Juni 2008 zeigte die Antragstellerin zu 1) an, dass die Mietschulden inzwischen auf 5.809,39 EUR angewachsen seien, und legte eine erneute fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin vom 26. Mai 2008 vor. Weiter bat sie unter Vorlage von Wohnungsangeboten um die Erteilung einer Mietzusicherung.
Am 08. Juli 2008 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darlehensweise die Mietzinsrückstände zu übernehmen, sowie ihnen unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung gaben sie an, dass die Vermieterin bereit sei, im Falle der Begleichung des Mietzinsrückstandes das Mietverhältnis fortzusetzen. Allerdings habe sie am 17. Juni 2008 Klage erhoben, mit der sie Mietaußenstände in Höhe von 6.665,39 EUR einklage (später reduziert um 856,00 EUR) sowie die Räumung der Wohnung verlange.
Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 23. Juli 2008 die Übernahme der Mietschulden abgelehnt hatte, zeigte die dortige Sachbearbeiterin mit Schreiben vom 26. August 2008 an, dass dem zuständigen Leistungsteam empfohlen worden sei, die Mietschulden zu übernehmen. Mit am 04. September 2008 eingegangenem Schreiben drängte die Verfahrensbevollmächtigte auf Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und wies zugleich darauf hin, dass eine Hauptsachenerledigung erst erklärt werden könne, wenn ein entsprechender Bescheid ergangen sowie die Zahlung der Mietschulden erfolgt sei. Eine bloße Absichtserklärung des Antragsgegners reiche hierzu nicht aus. Mit Bescheid vom 05. September 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen in Höhe von einmalig 6.665,39 EUR und wies am selben Tag die Zahlung dieses Betrages unmittelbar an den Vermieter an.
Mit Beschluss vom 08. September 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Weiter hat es ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Eilbedürftigkeit nicht (mehr) gegeben sei. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller komme es auf den Erlass des Bescheides und die Auszahlung der bewilligten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit nicht an. Ein Bedürfnis für ein gerichtliches Einschreiten im Wege des Eilrechtsschutzes sei nicht mehr gegeben, wenn der Antragsgegner sich zur Leistungsgewährung bereit erkläre. Zudem habe der Antragsgegner zwischenzeitlich den begehrten Darlehensbescheid erlassen. Angesichts dessen sei der Eilantrag zurückzuweisen gewesen. Bei dieser Sachlage sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens abzulehnen gewesen. Im Übrigen hätten die Antragsteller zwingend die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege einreichen müssen. Daran fehle es hier. Die Erklärung vom 08. Juli 2008 enthalte nicht die notwendigen Belege.
Gegen diesen ihnen am 08. September 2008 zugestellten Beschluss richten sich die am selben Tage beim Sozialgericht B eingelegten Beschwerden der Antragsteller. Zugleich haben sie die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gerügt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen und ihnen unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche sowie das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsschutzbedürfnis sei vorliegend nicht allein deshalb entfallen, weil der Antragsgegner seine Absicht bekundet habe, die Mietschulden zu übernehmen. Allein hieraus folge keinerlei Leistungsanspruch. Der Bewilligungsbescheid sei jedoch erst mit dem Beschluss übersandt worden, sodass keine Möglichkeit bestanden habe, hierauf mit einer das Verfahren abschließenden Erklärung zu reagieren. Dies hätten sie ggf. getan und um eine Kostenentscheidung gebeten. Die Kosten hätte der Antragsgegner übernehmen müssen. Da die Hauptsacheerledigung durch die Zurückweisung des Antrages nicht mehr möglich gewesen sei, habe Beschwerde eingelegt werden müssen. Dass bei dieser Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, bedürfe keiner vertieften Darstellung. Der Antrag sei im Übrigen vollständig gewesen. Aus dem Bewilligungsbescheid habe sich die Miethöhe ergeben. Zur Vorlage weiterer Belege sei nicht aufgefordert worden.
II.
Soweit die Antragsteller sich mit ihrer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 08. September 2008 wenden (Verfahren L 28 B 1853/08 AS ER), ist ihre Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Antragsteller versuchen, isoliert gegen die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluss vorzugehen, nachdem sich ihr Begehren in der Sache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat, der Antragsgegner nämlich mit Bescheid vom 05. September 2008 das begehrte Darlehen zur Begleichung von Mietschulden gewährt hat. Eine Beschwerde allein gegen eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren jedoch ebenso wie im Berufungsverfahren nicht statthaft. In § 144 Abs. 4 SGG wird dies für die Berufung ausdrücklich gesetzlich geregelt. Diese Vorschrift gehört zwar nicht zu den Regelungen, deren entsprechende Anwendung für Beschlüsse ausdrücklich gesetzlich in § 142 Abs. 1 SGG angeordnet ist. § 142 Abs. 1 SGG enthält jedoch ebenso wie die vergleichbaren Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 142 Rn. 3). Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat daher für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden (so bereits der Beschluss des erkennenden Senats vom 2. August 2007 - L 28 B 552/07 AS ER - zitiert nach juris). Es handelt sich beim Eilverfahren um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" - die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht - endgültig durch eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung befunden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.11.2004 – L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S. 263 ff.; Beschluss des Sächsischen LSG vom 21.11.2005 – L 3 B 144/05 AS ER; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2006 - L 10 B 902/06 AS ER - und vom 20.08.2007 - L 26 B 1207/07 -, jeweils zitiert nach juris). Wie in Klageverfahren bleibt damit auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.
Soweit sich die Beschwerde auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bezieht (Verfahren L 28 B 1957/08 AS PKH), ist sie statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach Ziffer 2 des § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Weiter ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zulässig sowie begründet.
Das Sozialgericht Berlin hätte den nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches Leistungen beziehenden und damit bedürftigen Antragstellern Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gewähren müssen. Dass erforderliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht getätigt oder wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere aber hat das Sozialgericht – entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO - auch keine weiteren Unterlagen angefordert. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller war weiter nicht mutwillig und hatte insbesondere hinreichende Erfolgsaussicht.
Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden hat, nachdem der Antragsgegner den begehrten Bewilligungsbescheid erlassen hatte. Denn für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und nicht den der Beschlussfassung abzustellen (grundlegender Beschluss vom 18.11.2008 - L 28 B 1966/08 AS ER - zitiert nach juris). Da den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 114 Satz 1 ZPO, keine klare Vorgabe zu entnehmen ist, welcher Zeitpunkt für die Erfolgsprüfung maßgeblich ist, ist die Entscheidung insbesondere im Lichte des Zwecks der Prozesskostenhilfe, auch dem bedürftigen Beteiligten die Verwirklichung des Rechtsschutzes zu ermöglichen, zu treffen. Dieses Ziel erfordert grundsätzlich eine Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sobald das Gesuch entscheidungsreif ist. Nur so wird dem bedürftigen Rechtsschutz Suchenden im sozialgerichtlichen, gemäß § 183 SGG vom Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit geprägten Verfahren Gewissheit verschafft, ob er den Rechtsstreit mit anwaltlicher Hilfe führen kann. Sieht man hingegen als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, und zwar ggf. den des Beschwerdegerichts an (so z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom 12.01.1990 - 11 E 70/89 - NVwZ-RR 1990, 384 f.), liefe ein Bedürftiger trotz zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzbegehrens Gefahr, dass diese nachträglich aufgrund eingetretener Änderungen abweichend beurteilt wird mit der Konsequenz, dass er die dann bereits entstandenen Kosten für seinen Rechtsanwalt bzw. seine Rechtsanwältin alleine tragen muss. Dies dürfte einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen, Rechtsschutz in Anspruch zunehmen, was zum einen mit der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantierten Effektivität des Rechtsschutzes nur schwerlich vereinbar ist und zum anderen eine Ungleichbehandlung Bedürftiger bedeutet. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, was beinhaltet, dass Bedürftigen, die sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt fühlen, die Anrufung der Gerichte im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - zitiert nach juris, Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff.).
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hatte die Rechtsverfolgung jedoch hinreichende Erfolgaussicht. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war hier - wie bereits der Ausgang der Sache zeigt - nicht der Fall. Dass die Antragsteller mit ihrem Begehren auf Übernahme der Mietschulden offensichtlich keinen Erfolg haben würden, war zu keinem Zeitpunkt anzunehmen.
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren steht schließlich kein Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner entgegen. Zwar spricht hier einiges dafür, dass der Antragsgegner zur - jedenfalls teilweisen - Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hätte verpflichtet werden müssen, sodass das Sozialgericht Berlin auf die Anhörungsrüge eine Änderung seiner Kostenentscheidung zu prüfen haben wird. Jedenfalls derzeit liegt aber eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten (teilweise) zu erstatten, nicht vor.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren kam hingegen nicht in Betracht. Soweit es um die Kostenentscheidung ging, mangelte es der Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen von Anfang an an hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Bzgl. der Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kommt die Gewährung von vornherein nicht in Betracht, da unter Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO das eigentliche Streitverfahren zu verstehen ist, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - zitiert nach juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rn. 6 f.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 2b)
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Beschwerdeverfahren noch die Belastung des Antragsgegners mit ihren erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht sowie das Beschwerdeverfahren.
Die 1968 geborene Antragstellerin zu 1), ihr Ehemann und ihre zwischen Januar 1991 und März 1999 geborenen sechs Kinder, die Antragsteller zu 2) bis 7), kehrten Mitte September 2007 nach einem erfolglosen Auswanderungsversuch nach I nach B zurück. Hier bezogen sie ihre schon zuvor bewohnte, unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift gelegene 3-Zimmer-Wohnung (Bruttowarmmiete 856,00 EUR) und beantragten die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. In diesem Zusammenhang legten sie ein Schreiben der Vermieterin vom 30. August 2007 vor, mit dem das Mietverhältnis im Hinblick auf Zahlungsrückstände in Höhe von 2.568,00 EUR (Mieten für März, Juli und August 2007) fristlos gekündigt wurde.
Mit Wirkung ab dem 18. September 2007 gewährte der Antragsgegner der Familie Leistungen zur Grundsicherung, wobei er von anzuerkennenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 818,14 EUR ausging. Zum 01. November 2007 nahm der Ehemann der Antragstellerin zu 1) eine Beschäftigung auf. Nachdem er sich von der Antragstellerin zu 1) getrennt hatte, bezog er im April 2008 eine eigene Wohnung. Ab Mai 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen unter Anerkennung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 856,00 EUR.
Im Juni 2008 zeigte die Antragstellerin zu 1) an, dass die Mietschulden inzwischen auf 5.809,39 EUR angewachsen seien, und legte eine erneute fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin vom 26. Mai 2008 vor. Weiter bat sie unter Vorlage von Wohnungsangeboten um die Erteilung einer Mietzusicherung.
Am 08. Juli 2008 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darlehensweise die Mietzinsrückstände zu übernehmen, sowie ihnen unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung gaben sie an, dass die Vermieterin bereit sei, im Falle der Begleichung des Mietzinsrückstandes das Mietverhältnis fortzusetzen. Allerdings habe sie am 17. Juni 2008 Klage erhoben, mit der sie Mietaußenstände in Höhe von 6.665,39 EUR einklage (später reduziert um 856,00 EUR) sowie die Räumung der Wohnung verlange.
Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 23. Juli 2008 die Übernahme der Mietschulden abgelehnt hatte, zeigte die dortige Sachbearbeiterin mit Schreiben vom 26. August 2008 an, dass dem zuständigen Leistungsteam empfohlen worden sei, die Mietschulden zu übernehmen. Mit am 04. September 2008 eingegangenem Schreiben drängte die Verfahrensbevollmächtigte auf Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und wies zugleich darauf hin, dass eine Hauptsachenerledigung erst erklärt werden könne, wenn ein entsprechender Bescheid ergangen sowie die Zahlung der Mietschulden erfolgt sei. Eine bloße Absichtserklärung des Antragsgegners reiche hierzu nicht aus. Mit Bescheid vom 05. September 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen in Höhe von einmalig 6.665,39 EUR und wies am selben Tag die Zahlung dieses Betrages unmittelbar an den Vermieter an.
Mit Beschluss vom 08. September 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Weiter hat es ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Eilbedürftigkeit nicht (mehr) gegeben sei. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller komme es auf den Erlass des Bescheides und die Auszahlung der bewilligten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit nicht an. Ein Bedürfnis für ein gerichtliches Einschreiten im Wege des Eilrechtsschutzes sei nicht mehr gegeben, wenn der Antragsgegner sich zur Leistungsgewährung bereit erkläre. Zudem habe der Antragsgegner zwischenzeitlich den begehrten Darlehensbescheid erlassen. Angesichts dessen sei der Eilantrag zurückzuweisen gewesen. Bei dieser Sachlage sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens abzulehnen gewesen. Im Übrigen hätten die Antragsteller zwingend die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege einreichen müssen. Daran fehle es hier. Die Erklärung vom 08. Juli 2008 enthalte nicht die notwendigen Belege.
Gegen diesen ihnen am 08. September 2008 zugestellten Beschluss richten sich die am selben Tage beim Sozialgericht B eingelegten Beschwerden der Antragsteller. Zugleich haben sie die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gerügt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen und ihnen unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche sowie das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsschutzbedürfnis sei vorliegend nicht allein deshalb entfallen, weil der Antragsgegner seine Absicht bekundet habe, die Mietschulden zu übernehmen. Allein hieraus folge keinerlei Leistungsanspruch. Der Bewilligungsbescheid sei jedoch erst mit dem Beschluss übersandt worden, sodass keine Möglichkeit bestanden habe, hierauf mit einer das Verfahren abschließenden Erklärung zu reagieren. Dies hätten sie ggf. getan und um eine Kostenentscheidung gebeten. Die Kosten hätte der Antragsgegner übernehmen müssen. Da die Hauptsacheerledigung durch die Zurückweisung des Antrages nicht mehr möglich gewesen sei, habe Beschwerde eingelegt werden müssen. Dass bei dieser Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, bedürfe keiner vertieften Darstellung. Der Antrag sei im Übrigen vollständig gewesen. Aus dem Bewilligungsbescheid habe sich die Miethöhe ergeben. Zur Vorlage weiterer Belege sei nicht aufgefordert worden.
II.
Soweit die Antragsteller sich mit ihrer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 08. September 2008 wenden (Verfahren L 28 B 1853/08 AS ER), ist ihre Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Antragsteller versuchen, isoliert gegen die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluss vorzugehen, nachdem sich ihr Begehren in der Sache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat, der Antragsgegner nämlich mit Bescheid vom 05. September 2008 das begehrte Darlehen zur Begleichung von Mietschulden gewährt hat. Eine Beschwerde allein gegen eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren jedoch ebenso wie im Berufungsverfahren nicht statthaft. In § 144 Abs. 4 SGG wird dies für die Berufung ausdrücklich gesetzlich geregelt. Diese Vorschrift gehört zwar nicht zu den Regelungen, deren entsprechende Anwendung für Beschlüsse ausdrücklich gesetzlich in § 142 Abs. 1 SGG angeordnet ist. § 142 Abs. 1 SGG enthält jedoch ebenso wie die vergleichbaren Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 142 Rn. 3). Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat daher für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden (so bereits der Beschluss des erkennenden Senats vom 2. August 2007 - L 28 B 552/07 AS ER - zitiert nach juris). Es handelt sich beim Eilverfahren um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" - die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht - endgültig durch eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung befunden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.11.2004 – L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S. 263 ff.; Beschluss des Sächsischen LSG vom 21.11.2005 – L 3 B 144/05 AS ER; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2006 - L 10 B 902/06 AS ER - und vom 20.08.2007 - L 26 B 1207/07 -, jeweils zitiert nach juris). Wie in Klageverfahren bleibt damit auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.
Soweit sich die Beschwerde auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bezieht (Verfahren L 28 B 1957/08 AS PKH), ist sie statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach Ziffer 2 des § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Weiter ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zulässig sowie begründet.
Das Sozialgericht Berlin hätte den nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches Leistungen beziehenden und damit bedürftigen Antragstellern Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gewähren müssen. Dass erforderliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht getätigt oder wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere aber hat das Sozialgericht – entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO - auch keine weiteren Unterlagen angefordert. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller war weiter nicht mutwillig und hatte insbesondere hinreichende Erfolgsaussicht.
Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden hat, nachdem der Antragsgegner den begehrten Bewilligungsbescheid erlassen hatte. Denn für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und nicht den der Beschlussfassung abzustellen (grundlegender Beschluss vom 18.11.2008 - L 28 B 1966/08 AS ER - zitiert nach juris). Da den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 114 Satz 1 ZPO, keine klare Vorgabe zu entnehmen ist, welcher Zeitpunkt für die Erfolgsprüfung maßgeblich ist, ist die Entscheidung insbesondere im Lichte des Zwecks der Prozesskostenhilfe, auch dem bedürftigen Beteiligten die Verwirklichung des Rechtsschutzes zu ermöglichen, zu treffen. Dieses Ziel erfordert grundsätzlich eine Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sobald das Gesuch entscheidungsreif ist. Nur so wird dem bedürftigen Rechtsschutz Suchenden im sozialgerichtlichen, gemäß § 183 SGG vom Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit geprägten Verfahren Gewissheit verschafft, ob er den Rechtsstreit mit anwaltlicher Hilfe führen kann. Sieht man hingegen als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, und zwar ggf. den des Beschwerdegerichts an (so z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom 12.01.1990 - 11 E 70/89 - NVwZ-RR 1990, 384 f.), liefe ein Bedürftiger trotz zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzbegehrens Gefahr, dass diese nachträglich aufgrund eingetretener Änderungen abweichend beurteilt wird mit der Konsequenz, dass er die dann bereits entstandenen Kosten für seinen Rechtsanwalt bzw. seine Rechtsanwältin alleine tragen muss. Dies dürfte einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen, Rechtsschutz in Anspruch zunehmen, was zum einen mit der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantierten Effektivität des Rechtsschutzes nur schwerlich vereinbar ist und zum anderen eine Ungleichbehandlung Bedürftiger bedeutet. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, was beinhaltet, dass Bedürftigen, die sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt fühlen, die Anrufung der Gerichte im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - zitiert nach juris, Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff.).
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hatte die Rechtsverfolgung jedoch hinreichende Erfolgaussicht. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war hier - wie bereits der Ausgang der Sache zeigt - nicht der Fall. Dass die Antragsteller mit ihrem Begehren auf Übernahme der Mietschulden offensichtlich keinen Erfolg haben würden, war zu keinem Zeitpunkt anzunehmen.
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren steht schließlich kein Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner entgegen. Zwar spricht hier einiges dafür, dass der Antragsgegner zur - jedenfalls teilweisen - Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hätte verpflichtet werden müssen, sodass das Sozialgericht Berlin auf die Anhörungsrüge eine Änderung seiner Kostenentscheidung zu prüfen haben wird. Jedenfalls derzeit liegt aber eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten (teilweise) zu erstatten, nicht vor.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren kam hingegen nicht in Betracht. Soweit es um die Kostenentscheidung ging, mangelte es der Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen von Anfang an an hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Bzgl. der Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kommt die Gewährung von vornherein nicht in Betracht, da unter Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO das eigentliche Streitverfahren zu verstehen ist, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - zitiert nach juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rn. 6 f.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 2b)
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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