Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 6306/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 753/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Nicht jedoch ist sie begründet.
Soweit die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, Mietschulden für eine ehemals von ihr bewohnte, im November 2008 geräumte Wohnung in Höhe von ca. 5.000,00 EUR zu übernehmen sowie die Lagerkosten für ihre Möbel und Außenstände beim Energieversorger zu tragen, kann sie im hiesigen Verfahren aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch besteht vorliegend kein Raum zur Verpflichtung eines der Antragsgegner, eine Mietübernahmegarantie für eine in der J-F-Straße in B gelegene 67 m² große 2-Zimmer-Wohnung zu erteilen.
Der Senat vermag insoweit bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, das jede Rechtsverfolgung voraussetzt, zu erkennen. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, falls dies notwendig ist. Soweit indes eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin hat sich nach Aktenlage mit ihrem Begehren auf Erteilung einer Mietübernahmegarantie sofort an das Sozialgericht Berlin gewandt, ohne dieses zuvor an die Antragsgegner, und zwar insbesondere den Antragsgegner zu 1) heranzutragen. Dies aber wäre vorrangig erforderlich gewesen.
Abgesehen davon liegen aber auch die Voraussetzungen für die vorläufige Verpflichtung eines der Antragsgegner zur Erteilung der begehrten Zusicherung nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Gericht der Hauptsache einen der Antragsgegner zur Erteilung der begehrten Zusicherung verurteilen wird, und dies unabhängig davon, ob der Antragstellerin Wohnraum für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt zusteht und in welcher Höhe insoweit jeweils Unterkunftskosten als angemessen anzusehen sind. Denn § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) sieht in seinem Satz 1 vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Nach Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Die zu erteilende Zusicherung muss sich dabei auf eine bestimmte Unterkunft mit Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmter Höhe beziehen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 75, 85, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER – zitiert nach juris, Rn. 15). Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Mietzusicherung nur dann in Betracht kommt, wenn die Wohnung, für die die Zusicherung begehrt wird, noch zur Vermietung ansteht. Dass dies hier der Fall wäre, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat das nicht datierte Wohnungsangebot Mitte Februar 2009 vorgelegt. Da zwischenzeitlich seit Ausstellung des Angebots mindestens etwa vier Monate vergangen sind, spricht einiges dafür, dass die Wohnung nunmehr anderweitig vermietet ist. Die Antragstellerin ist vor diesem Hintergrund zweimal schriftlich aufgefordert worden, eine Erklärung der Vermieterin vorzulegen, dass die Wohnung, für die die Zusicherung begehrt wird, noch frei steht. Weder hat sie daraufhin ein entsprechendes Schreiben zu den Akten gereicht, noch sich in sonstiger Weise zu der Sache geäußert. Der Senat muss bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Wohnung nicht mehr anmieten kann, sodass die Erteilung einer Mietzusicherung für diese Wohnung nicht in Betracht kommt. Dementsprechend kann auch nicht zur Übernahme der Mietkaution vorläufig verpflichtet werden.
Ob der Antrag der Antragstellerin als Antrag ausgelegt werden könnte festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung der für die Wohnung in der J-F-Straße in B begehrten Zusicherung rechtswidrig war oder dass ihr Wohnraum in der Größe der in der J-F-Straße in B gelegenen Wohnung und zu deren Mietpreis zusteht, kann dahinstehen. Denn weder wäre ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.07.2008 – L 26 B 807/08 AS ER -, zitiert nach juris, Rn. 4 m.w.N.) noch sieht das Sozialgerichtsgesetz – insbesondere § 55 Abs. 1 SGG - eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, z.B. Rechts- oder Vorfragen, vor. Ob in Ausnahmefällen eine so genannte Elementenfeststellungsklage zulässig ist (so Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.12.2006, L 5 B 1147/06 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de), bedarf hier keiner Klärung. Denn zur Überzeugung des Senats ist dies jedenfalls dann nicht möglich, wenn es – wie im vorliegenden Fall – allein um die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten geht. Auf einen dahin gerichteten Antrag hätte das Gericht letztlich ein Rechtsgutachten zur Höhe der maximal als angemessen anzusehenden Kosten für die Unterkunft und Heizung zu erstatten. Hierzu aber sind die Gerichte – und dies vor allem nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Nicht jedoch ist sie begründet.
Soweit die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, Mietschulden für eine ehemals von ihr bewohnte, im November 2008 geräumte Wohnung in Höhe von ca. 5.000,00 EUR zu übernehmen sowie die Lagerkosten für ihre Möbel und Außenstände beim Energieversorger zu tragen, kann sie im hiesigen Verfahren aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch besteht vorliegend kein Raum zur Verpflichtung eines der Antragsgegner, eine Mietübernahmegarantie für eine in der J-F-Straße in B gelegene 67 m² große 2-Zimmer-Wohnung zu erteilen.
Der Senat vermag insoweit bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, das jede Rechtsverfolgung voraussetzt, zu erkennen. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, falls dies notwendig ist. Soweit indes eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin hat sich nach Aktenlage mit ihrem Begehren auf Erteilung einer Mietübernahmegarantie sofort an das Sozialgericht Berlin gewandt, ohne dieses zuvor an die Antragsgegner, und zwar insbesondere den Antragsgegner zu 1) heranzutragen. Dies aber wäre vorrangig erforderlich gewesen.
Abgesehen davon liegen aber auch die Voraussetzungen für die vorläufige Verpflichtung eines der Antragsgegner zur Erteilung der begehrten Zusicherung nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Gericht der Hauptsache einen der Antragsgegner zur Erteilung der begehrten Zusicherung verurteilen wird, und dies unabhängig davon, ob der Antragstellerin Wohnraum für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt zusteht und in welcher Höhe insoweit jeweils Unterkunftskosten als angemessen anzusehen sind. Denn § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) sieht in seinem Satz 1 vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Nach Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Die zu erteilende Zusicherung muss sich dabei auf eine bestimmte Unterkunft mit Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmter Höhe beziehen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 75, 85, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER – zitiert nach juris, Rn. 15). Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Mietzusicherung nur dann in Betracht kommt, wenn die Wohnung, für die die Zusicherung begehrt wird, noch zur Vermietung ansteht. Dass dies hier der Fall wäre, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat das nicht datierte Wohnungsangebot Mitte Februar 2009 vorgelegt. Da zwischenzeitlich seit Ausstellung des Angebots mindestens etwa vier Monate vergangen sind, spricht einiges dafür, dass die Wohnung nunmehr anderweitig vermietet ist. Die Antragstellerin ist vor diesem Hintergrund zweimal schriftlich aufgefordert worden, eine Erklärung der Vermieterin vorzulegen, dass die Wohnung, für die die Zusicherung begehrt wird, noch frei steht. Weder hat sie daraufhin ein entsprechendes Schreiben zu den Akten gereicht, noch sich in sonstiger Weise zu der Sache geäußert. Der Senat muss bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Wohnung nicht mehr anmieten kann, sodass die Erteilung einer Mietzusicherung für diese Wohnung nicht in Betracht kommt. Dementsprechend kann auch nicht zur Übernahme der Mietkaution vorläufig verpflichtet werden.
Ob der Antrag der Antragstellerin als Antrag ausgelegt werden könnte festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung der für die Wohnung in der J-F-Straße in B begehrten Zusicherung rechtswidrig war oder dass ihr Wohnraum in der Größe der in der J-F-Straße in B gelegenen Wohnung und zu deren Mietpreis zusteht, kann dahinstehen. Denn weder wäre ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.07.2008 – L 26 B 807/08 AS ER -, zitiert nach juris, Rn. 4 m.w.N.) noch sieht das Sozialgerichtsgesetz – insbesondere § 55 Abs. 1 SGG - eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, z.B. Rechts- oder Vorfragen, vor. Ob in Ausnahmefällen eine so genannte Elementenfeststellungsklage zulässig ist (so Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.12.2006, L 5 B 1147/06 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de), bedarf hier keiner Klärung. Denn zur Überzeugung des Senats ist dies jedenfalls dann nicht möglich, wenn es – wie im vorliegenden Fall – allein um die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten geht. Auf einen dahin gerichteten Antrag hätte das Gericht letztlich ein Rechtsgutachten zur Höhe der maximal als angemessen anzusehenden Kosten für die Unterkunft und Heizung zu erstatten. Hierzu aber sind die Gerichte – und dies vor allem nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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