Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 66/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 458/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II, wenn die Frist des § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB bereits abgelaufen ist und keine Bereitschaft des Vermieters besteht das Mietverhältnis gleichwohl fortzusetzen
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat nimmt zunächst um Wiederholungen zu vermeiden auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), mit denen das Sozialgericht (SG) es abgelehnt hat, den Beschwerdegegner zu verpflichten Mietschulden des Beschwerdeführers in Höhe von 2415,09 EUR zu übernehmen und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das SG dabei darauf abgestellt, dass solche Schulden nur übernommen werden können, wenn damit der Lebensmittelpunkt dauerhaft erhalten werden kann. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Kosten der Unterkunft insgesamt zu hoch und deshalb unangemessen seien. Zwar hält der Senat in ständiger Rechtsprechung bei einem Einpersonenhaushalt höhere Kosten der Unterkunft für angemessen als das Sozialgericht (vgl. Urteil vom 24. April 2009 - L 32 AS 923/07 www.sozialgerichtsbarkeit.de), die Kosten der Unterkunft des Beschwerdeführers liegen insgesamt aber auch über diesem Betrag. Hinzu kommt dass der Beschwerdeführer mittlerweile rechtskräftig zur Räumung der Wohnung verurteilt ist (Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Januar 2009 und Beschluss des Landgerichts vom 5. Mai 2009 Geschäftsnummer 63 S 30/09). In dem zuletzt genannten Beschluss des Landgerichts heißt es, dass eine nachträgliche Übernahme der Mietrückstände außerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 BGB an der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 6. Juni 2008 nichts ändern könne.
Dementsprechend hätten weder eine positive Entscheidung des Sozialgerichts auf den Antrag vom 5. Januar 2009 hin noch eine solche des Beschwerdegerichts die Wirksamkeit der Kündigung nach der seit dem 29. Juli 2008 rechtshängigen Räumungsklage beeinflussen können, weil die Frist des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB bereits Ende September 2008 abgelaufen war. Für diesen Fall kommt eine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II. Buch nur dann in Betracht, wenn der Vermieter sich bereit erklärt, bei Zahlung der Mietschulden von der Räumung abzusehen. Daran fehlt es hier.
Da es dem Antrag des Beschwerdeführers somit von Anfang an Aussichten für den Erfolg fehlte, war auch die Entscheidung des SG zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -)
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG, bzw. hinsichtlich der Prozesskostenhilfe auf §§ 73 a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat nimmt zunächst um Wiederholungen zu vermeiden auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), mit denen das Sozialgericht (SG) es abgelehnt hat, den Beschwerdegegner zu verpflichten Mietschulden des Beschwerdeführers in Höhe von 2415,09 EUR zu übernehmen und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das SG dabei darauf abgestellt, dass solche Schulden nur übernommen werden können, wenn damit der Lebensmittelpunkt dauerhaft erhalten werden kann. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Kosten der Unterkunft insgesamt zu hoch und deshalb unangemessen seien. Zwar hält der Senat in ständiger Rechtsprechung bei einem Einpersonenhaushalt höhere Kosten der Unterkunft für angemessen als das Sozialgericht (vgl. Urteil vom 24. April 2009 - L 32 AS 923/07 www.sozialgerichtsbarkeit.de), die Kosten der Unterkunft des Beschwerdeführers liegen insgesamt aber auch über diesem Betrag. Hinzu kommt dass der Beschwerdeführer mittlerweile rechtskräftig zur Räumung der Wohnung verurteilt ist (Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Januar 2009 und Beschluss des Landgerichts vom 5. Mai 2009 Geschäftsnummer 63 S 30/09). In dem zuletzt genannten Beschluss des Landgerichts heißt es, dass eine nachträgliche Übernahme der Mietrückstände außerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 BGB an der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 6. Juni 2008 nichts ändern könne.
Dementsprechend hätten weder eine positive Entscheidung des Sozialgerichts auf den Antrag vom 5. Januar 2009 hin noch eine solche des Beschwerdegerichts die Wirksamkeit der Kündigung nach der seit dem 29. Juli 2008 rechtshängigen Räumungsklage beeinflussen können, weil die Frist des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB bereits Ende September 2008 abgelaufen war. Für diesen Fall kommt eine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II. Buch nur dann in Betracht, wenn der Vermieter sich bereit erklärt, bei Zahlung der Mietschulden von der Räumung abzusehen. Daran fehlt es hier.
Da es dem Antrag des Beschwerdeführers somit von Anfang an Aussichten für den Erfolg fehlte, war auch die Entscheidung des SG zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -)
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG, bzw. hinsichtlich der Prozesskostenhilfe auf §§ 73 a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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