Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AL 2434/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 58/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger hat an die Landeskasse 225,- EUR zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Der Kläger ist 1944 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Er hat dort den Abschluss als Diplom-Wirtschaftler erworben und war im Bereich der Weiterbildung tätig. Wegen eines im Oktober 1961 erlittenen Unfalls erhielt er von der Sozialversicherung DDR seit 1962 eine Verletztenrente, die in die gesetzliche Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland überführt und seit 1991 von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert weitergezahlt wurde. Von der Beklagten bezog der Kläger vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1992 und, nach einer selbständigen Tätigkeit im Bereich "Dienstleistungsberatung", erneut ab 1. Oktober 1994 Arbeitslosengeld. Der Anspruch war am 26. Januar 1995 erschöpft. Vom 27. Januar 1995 bis zum 6. November 1996, 27. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, 28. Februar 1999 bis 31. August 1999 sowie ab 16. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger dann Arbeitslosenhilfe. In allen Anträgen, die zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geführt hatten (vom 2. Januar 1995, 1. März 1995, 28. Dezember 1995, 20. Januar 1997, 15. Dezember 1997, 8. Juni 1998, 1. März 1999, 25. November 1999, 8. Dezember 2000, 3. Januar 2002 – angegeben ist jeweils das Datum, mit dem der Kläger die Anträge unterzeichnet hat), verneinte er die Frage nach eigenen Einkünften beziehungsweise Leistungen, die ihm von anderen Trägern bewilligt worden waren, obwohl entweder ausdrücklich "Verletztenrenten" als anzugebende Leistung genannt oder jedenfalls die Erläuterung gegeben worden war, dass für öffentlich-rechtliche Leistungen grundsätzlich Belege vorzulegen seien. Im Juli 2003 teilte das Bezirksamt M-H von B der Beklagten mit, dass ihr der Rentenbezug aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekannt geworden sei. Da der Kläger ihn bei einem Antrag auf Wohngeld verschwiegen habe, werde davon ausgegangen, dass auch der Beklagten die Leistung nicht bekannt gewesen sei. Im Anhörungsverfahren reichte der Kläger auf Anforderung der Beklagten Mitteilungen der gesetzlichen Unfallversicherung über die Höhe der Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung seit 1994 ein. Ferner teilte er mit, seit 1991 keinen Bescheid des Trägers der Unfallversicherung mehr erhalten zu haben. Das Merkblatt für Arbeitslose habe ihm nur bei seinem ersten Leistungsantrag zur Verfügung gestanden.
Mit zwei Schreiben vom 6. November 2003 gab die Beklagte dem Kläger daraufhin ihre Absicht bekannt, die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe "für die Zeit vom 27. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001" in Höhe von 26.575,16 DM (entsprechend 13.587,66 EUR) und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2003 in Höhe von 4.141,50 EUR aufzuheben und die überzahlten Leistungen zurückzufordern. Der Kläger habe die Überzahlungen durch unvollständige Angaben verursacht. Über seine Pflichten als Leistungsempfänger sowie über die Tatbestände, unter denen die Anspruchsvoraussetzungen entfallen, sei der Kläger durch das "Merkblatt für Arbeitslose" unterrichtet worden. Mit seiner Unterschrift unter den Leistungsanträgen habe der Kläger bestätigt, das Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Durch Bescheid vom 4. Dezember 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 27. Januar 1995 bis 6. November 1996, 27. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, 28. Februar 1999 bis 31. August 1999 sowie 16. Dezember 1999 bis 31. August 2003 teilweise auf und forderte überzahlte Leistungen in Höhe von 17.729,16 EUR vom Kläger zurück. Er habe wenigstens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, die zu der Überzahlung geführt hätten. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm könne nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Er könne sich nicht erinnern, das Merkblatt für Arbeitslose bei seiner ersten Arbeitslosmeldung erhalten zu haben. Als er sich nach seiner selbständigen Tätigkeit wieder arbeitslos gemeldet habe, sei es ihm definitiv nicht ausgehändigt worden. Folglich könne er nicht eine Bestimmung beachten, die er nicht gekannt habe. Er habe alle Anträge in gutem Glauben und sorgfältig ausgefüllt. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück und schlüsselte die Überzahlungen nach Bewilligungsabschnitten und Kalenderjahren auf. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2005 abgewiesen (Aktenzeichen S 56 AL 1239/04). Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin nahmen die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Rechtsmittel im Februar 2006 zurück (Aktenzeichen L 16 AL 196/05). Im März 2006 beantragte der Kläger erstmals die Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 2003. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 27. April 2006 ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2006 verwarf sie den am 31. Mai 2006 bei ihr eingegangenen Widerspruch als unzulässig. Das anschließende Klageverfahren wurde vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen L 8 AL 542/06) durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 7. März 2007 beendet, der eine erneute Bescheidung des Klägers auf Grund eines im Widerspruch vom Mai 2006 zu sehenden weiteren Überprüfungsantrags vorsah. Unterdessen hatte sich der Kläger mit einem Schreiben vom 12. Februar 2007 an den Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten gewandt und die Auffassung vertreten, dass eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt nicht auf den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe angerechnet werden könne. Er bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Aktenzeichen S 103 AS 368/06). Die Beklagte sah dieses Schreiben als weiteren Überprüfungsantrag an und lehnte mit Bescheid vom 7. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 die Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 2003 ab. Dieser Bescheid entspreche der Rechtslage. Mit seiner Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, dass die Anrechnung seiner Unfallrente auf die Arbeitslosenhilfe nicht statthaft sei. Es sei zu beachten, dass sein Verkehrsunfall im Jahr 1961 ausschließlich privaten Charakter gehabt habe. Bei der Verletztenrente sei es auch nie um Schadensersatzansprüche gegangen, sondern um einen gerichtlich erworbenen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unter den Bedingungen der DDR sei die Verletztenrente nie deklarierungspflichtig gewesen, weshalb er sich die Frage stelle, warum dies unter den jetzigen Rechtsbedingungen anders sein solle. Es handle sich nicht um einen Anspruch gegen eine Berufsgenossenschaft, vielmehr zahle eine zufällig bestimmte Berufsgenossenschaft seine nach DDR-Recht festgesetzte Verletztenrente aus. Im übrigen sei die Beklagte erst durch einen "Datenmissbrauch" in die Lage versetzt worden, einen Erstattungsanspruch ihm gegenüber geltend zu machen. Hierzu reichte der Kläger ein Schreiben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 21. November 2006 ein. Seine Grundrechte seien berührt. Durch Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Bescheiden zutreffend wiedergegeben. In der Sache schließe sich das Gericht der Bewertung an, die die 56. Kammer des Soziagerichts Berlin in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 8. Februar 2005 vorgenommen habe. Auch die aktuellen Einwendungen des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem von ihm zitierten Urteil des Sozialgerichts Berlin ergebe sich nichts für ihn Günstiges. Es sei gerade nicht festgestellt worden, dass Leistungen wie die, die der Kläger bezogen habe, nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Grundrechte des Klägers verletzt seien. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe werde nicht vom Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum erfasst. Er stelle eine staatliche Fürsorgeleistung dar, die nur bei Bedürftigkeit zu gewähren war. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert gewesen, auch eine Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf einem in der DDR erworbenen Anspruch beruhe, als anspruchsminderndes Einkommen festzulegen. Das Gericht habe schließlich keinen Zweifel daran, dass der Kläger in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe die Frage nach dem Bezug einer Verletztenrente vorsätzlich verneint habe. Die komplizierten rechtlichen Konstruktionen, die der Kläger inzwischen vortrage, um eine Vollstreckung der Rückforderung zu verhindern, belege ebenfalls seine Fähigkeit, den Sinn der Fragen zu erfassen und sie zutreffend zu beantworten. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Anliegen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, dass er in der DDR nicht die Wahl gehabt habe, sich das "Schmerzensgeld" als Einmalzahlung oder als fortlaufende Verletztenrente auszahlen zu lassen. Er empfinde es als Nachteil, wenn ihm das monatlich gezahlte "Schmerzensgeld" nun als Einkommen angerechnet werde. Die Versicherungsanstalt Berlin, die ihm die Verletztenrente 1962 bewilligt habe, habe auch keinen Anspruch aus der Sozialversicherung bewilligt, sondern aus der Haftpflichtversicherung. Das ergebe sich aus § 57 der Satzung der Versicherungsanstalt Berlin vom 1. Januar 1950. Der Kläger beantragt unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 10. Februar 2009, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 4. Dezember 2003 zurückzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits sowie die Gerichtsakten S 77 AL 1239/04-56 (L 16 AL 169/05) und S 35 AL 2644/06 (L 8 AL 542/06) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat hat seiner Entscheidung den im Tatbestand formulierten Antrag zugrunde gelegt. Er entspricht dem Anliegen, das sich aus den Schriftsätzen des Klägers ergibt, nämlich die Wirkungen des Bescheides der Beklagten vom 4. Dezember 2003 zu beseitigen. Das Urteil der 56. Kammer des Sozialgerichts Berlin musste hierzu nicht aufgehoben werden, wie vom Kläger ausdrücklich beantragt. Das Urteil hätte vom Senat auch nicht aufgehoben werden können, weil es rechtskräftig geworden ist (§ 77 SGG) und die Zuständigkeit des Landessozialgerichts darauf beschränkt ist, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu entscheiden (§ 29 SGG). Ein Rechtsmittel konnte der Kläger in diesem Verfahren zulässigerweise aber nur gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. Januar 2008 einlegen. Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 2003 kann nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehen, der auf Rückforderungen bewilligter Sozialleistungen entsprechend anzuwenden ist (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1300 § 44 Nr. 19). Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch dann, wenn er bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Beklagte hat, wie inzwischen bereits mehrfach erstinstanzlich entschieden, bei Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 2003 das Recht nicht unrichtig angewandt. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 27. Januar 1995 bis 6. November 1996, 27. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, 28. Februar 1999 bis 31. August 1999 sowie 16. Dezember 1999 bis 31. August 2003 war § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 1 und 3 Nr. 2 SGB X und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter
den Einschränkungen des § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt gemäß § 330 Abs. 2 SGB zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lagen für die oben genannten Zeiträume vor. Die Bewilligungsbescheide über die Arbeitslosenhilfe – die "begünstigenden Verwaltungsakte" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X – waren deshalb insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Leistungsbewilligungen für die oben genannten Zeiträume waren rechtswidrig. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war in allen Zeiträumen unter anderem, dass der Arbeitslose bedürftig war (bis 31. Dezember 1997: § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]; ab 1. Januar 1998: § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Bedürftig war ein Arbeitnehmer, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die (sich ohne Anrechnung ergebende) Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (bis 31. Dezember 1997: § 137 AFG; ab 1. Januar 1998: § 193 Abs. 1 SGB III). Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können (bis 31. Dezember 1997: § 138 Abs. 2 Satz 1 AFG; ab 1. Januar 1998: § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der Kläger hat angesichts dieses weiten Begriffs in Gestalt der "Verletztenrente" auf jeden Fall Einkommen erzielt, das Bedeutung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben konnte. Auf welchem Rechtsgrund dieses Einkommen beruhte, hat – insoweit – keine Bedeutung. Entgegen der gänzlich unhaltbaren Auffassung des Klägers handelte es sich bei der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Verletztenrente aber auch um die entsprechende Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Der bundesdeutsche Träger der gesetzlichen Unfallversicherung konnte nur unter der Voraussetzung eine auf Leistungsbewilligungen von Institutionen der DDR beruhende Zahlungspflicht haben, dass die zu DDR-Zeiten bewilligte Leistung in die gesetzliche Unfallversicherung des vereinigten Deutschlands überführt worden ist. Auf Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind aber lediglich die Entschädigungen für bis zum 31. Dezember 1990 eingetretene "Arbeitsunfälle" übergeleitet worden, wie sich aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c) Abs. (8) eindeutig ergibt. Diese Vorgabe umsetzend bestimmt § 1150 Abs. 2 der insoweit noch geltenden Reichsversicherungsordnung, dass als Arbeitsunfälle (und – gleichgestellt – Berufskrankheiten) im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (nur) die Unfälle und Krankheiten gelten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren. Leistungen von Institutionen der DDR, die andere Sachverhalte entschädigten, konnten somit unter keinen denkbaren Umständen zu Zahlungen einer Berufsgenossenschaft führen. Aus dem Bescheid über die Bewilligung der Verletztenrente vom 26. September 1962 ergibt sich – anders als der Kläger meint – auch deutlich, dass ihm bereits damals eine Verletztenrente aus der Sozialversicherung und keine Entschädigung oder ein Schmerzensgeld aus Gründen der (Kraftfahrer-) Haftpflicht gewährt worden war. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die "Versicherungsanstalt Berlin" oder der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund tätig geworden war. Die Versicherungsanstalt Berlin war nach dem Zweiten Weltkrieg als einheitlicher Träger für alle Zweige der Sozialversicherung für die unter Viermächtestatus stehende Stadt Berlin geschaffen worden (ausführlich Zocher, Neuaufbau und Leistungen der Berliner Sozialversicherung, Sozialpolitische Schriftenreihe des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes Groß-Berlin, Berlin [sowjetischer Sektor] 1948). An dieser Funktion hatte sich nichts geändert, bis die – seit Februar 1949 in zwei getrennte Verwaltungseinheiten für die "Westsektoren" einerseits und den "sowjetischen Sektor" andererseits aufgespaltene – Versicherungsanstalt Berlin in den in der "alten" Bundesrepublik beziehungsweise der DDR sonst bestehenden Trägern der Sozialversicherung aufging. Dass in der DDR der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund nicht nur die Aufgabe einer politischen Organisation der "Werktätigen" hatte, sondern auch für die Sozialversicherung zuständig war, ergibt sich unmittelbar aus dem Recht der DDR (s. etwa die Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961). Die Verletztenrente zählte zu den Einkünften, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Sie war nicht bei den Leistungen aufgeführt oder den Leistungen zuzuordnen, die nach dem Gesetz nicht als Einkommen galten (bis 31. Dezember 1997: § 138 Abs. 3 AFG; ab 1. Januar 1998: § 194 Abs. 3 SGB III; s. BSG SozR 4-4220 § 11 Nr. 2; zur gleichartigen Rechtslage nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs ausführlich BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 5). Sie war nur insoweit gegenüber anderen Einkommen privilegiert, als sie bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde, nicht berücksichtigt wurde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert war ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert ein Betrag von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen (bis 31. Dezember 2001 beziehungsweise darüber hinaus bis zum Ende der laufenden Leistungsbewilligung, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen haben: § 11 Satz 1 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974; danach: § 2 Satz 1 Nr. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001). Angesichts dessen minderte der Bezug einer Verletztenrente in jedem Fall die Bedürftigkeit und somit den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe. Indem der Kläger die ihm gezahlte Verletztenrente nicht angegeben, vielmehr den Bezug laufender Einkünfte (beziehungsweise anderer Sozialleistungen) ausdrücklich verneint hat, hat er im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine in wesentlicher Beziehung, nämlich in einer sich auf die Leistungshöhe auswirkenden, unrichtige Angabe gemacht. Hierauf beruhten auch die ihn begünstigenden, nämlich von einer höheren Bedürftigkeit ausgehenden Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in den streitigen Aufhebungszeiträumen. Die unrichtigen Angaben hat der Kläger wenigstens grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gemacht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maß verletzt hat (gesetzliche Definition durch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Teilsatz SGB X). Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit muss dem Kläger als Mindestmaß gemacht werden, denn er hat selbst einfachste Überlegungen nicht angestellt, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, im besonderen seinem Bildungsgrad, erwartet werden konnten. Ihm war bewusst, dass er eine monatliche Zahlung von einer Berufsgenossenschaft erhält, die von dieser Berufsgenossenschaft als "Verletztenrente" bezeichnet wurde. Selbst wenn ihm nicht bewusst gewesen wäre, wie diese Verletztenrente rechtlich genau einzuordnen gewesen wäre, konnte er nicht davon ausgehen, dass er sie nicht angeben musste. Denn in den von der Beklagten ausgegebenen Antragsformularen war die Verletztenrente zumeist ausdrücklich als anzugebende Einnahme genannt. Darüber hinaus wurde immer allgemein nach Einnahmen gefragt. Vom Kläger wurde nicht verlangt, dass er bei der Beantwortung von Fragen der Beklagten rechtliche Wertungen vornimmt; angesichts dessen hat auch keine Bedeutung, ob und wenn ja wann der Kläger jeweils ein Merkblatt der Beklagten erhalten haben könnte. Zur Klärung unterschiedlicher Rechtsstandpunkte ist das förmliche Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch, Klage) vorgesehen. Sofern der Kläger aus seiner subjektiven Sicht Zweifel daran gehabt hätte, ob die Verletztenrente von ihm anzugeben war, konnte von ihm deshalb wenigstens erwartet werden, dass er sich an die Beklagte wendet, um die aus seiner Sicht bestehende Frage zu klären. Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann sich der Kläger auch nicht dadurch entziehen, dass er vorträgt, die Verletztenrente sei zu DDR-Zeiten nicht anrechenbar gewesen und unter den geänderten Rechtsverhältnissen könne nichts anderes gelten. Es ist allgemein bekannt, dass sich aus Anlass der Vereinigung beider deutscher Staaten erhebliche Veränderungen in allen Bereichen des Rechts ergeben haben. Abgesehen davon hat der Kläger in der DDR, soweit ersichtlich, zu keiner Zeit eine Sozialleistung bezogen, die von seiner Bedürftigkeit abhängig gewesen wäre. Es gab deshalb für ihn keinen Grund anzunehmen, dass ausgerechnet die von ihm bezogene Verletztenrente bei anderen Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sein könnte. Nicht zu beanstanden sind auch die Zeiträume, für die die Leistungsbewilligungen teilweise aufgehoben worden sind, sowie die von der Beklagten berechnete Höhe der Überzahlung. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf den Bescheid vom 4. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2005 – S 56 AL 1239/04, Seite 6, zweiter Absatz, Bezug genommen. Der Aufstellung der Zeiträume in dem Widerspruchsbescheid, ergänzt um den zutreffenden Hinweis der 56. Kammer zu den Aufhebungszeiträumen, kann der Kläger auch entnehmen, dass für den Zeitraum im Jahr 1999, in dem er in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt war, keine Leistungsbewilligung aufgehoben (und folglich auch nichts zurückgefordert) worden ist. Die in den Bescheiden aufgeführten Überzahlungsbeträge sind nach eigener Prüfung durch den Senat rechnerisch richtig. Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die überzahlten Leistungen zurückzuerstatten, ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen in verfassungsmäßig geschützte Rechte des Klägers eingegriffen worden sein könnte, sind nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf § 193 SGG. Darüber hinaus waren dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Kosten wegen missbräuchlicher Prozessführung aufzuerlegen. Er hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Verhängung von Kosten hingewiesen worden ist. Bereits im ersten gerichtlichen Verfahren war ihm erläutert worden, dass sein Begehren aussichtslos ist. Auf Grund dessen waren ihm ebenfalls bereits Kosten wegen missbräuchlicher Prozessführung angedroht worden, falls er die Berufung fortsetzt (Schreiben des Berichterstatters des 16. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2005). An der Sach- und Rechtslage hat sich seither nichts geändert, was dem Kläger im vorliegenden Verfahren mehrfach aufgezeigt worden ist. Wenn er gleichwohl das Rechtsmittel nicht zurücknimmt, so begründet das den Vorwurf, dass er das grundsätzlich kostenfreie sozialgerichtliche Verfahren missbräuchlich nutzt. Die Höhe der Kosten entspricht dem Mindestbetrag, der sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht ergibt. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger hat an die Landeskasse 225,- EUR zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Der Kläger ist 1944 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Er hat dort den Abschluss als Diplom-Wirtschaftler erworben und war im Bereich der Weiterbildung tätig. Wegen eines im Oktober 1961 erlittenen Unfalls erhielt er von der Sozialversicherung DDR seit 1962 eine Verletztenrente, die in die gesetzliche Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland überführt und seit 1991 von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert weitergezahlt wurde. Von der Beklagten bezog der Kläger vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1992 und, nach einer selbständigen Tätigkeit im Bereich "Dienstleistungsberatung", erneut ab 1. Oktober 1994 Arbeitslosengeld. Der Anspruch war am 26. Januar 1995 erschöpft. Vom 27. Januar 1995 bis zum 6. November 1996, 27. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, 28. Februar 1999 bis 31. August 1999 sowie ab 16. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger dann Arbeitslosenhilfe. In allen Anträgen, die zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geführt hatten (vom 2. Januar 1995, 1. März 1995, 28. Dezember 1995, 20. Januar 1997, 15. Dezember 1997, 8. Juni 1998, 1. März 1999, 25. November 1999, 8. Dezember 2000, 3. Januar 2002 – angegeben ist jeweils das Datum, mit dem der Kläger die Anträge unterzeichnet hat), verneinte er die Frage nach eigenen Einkünften beziehungsweise Leistungen, die ihm von anderen Trägern bewilligt worden waren, obwohl entweder ausdrücklich "Verletztenrenten" als anzugebende Leistung genannt oder jedenfalls die Erläuterung gegeben worden war, dass für öffentlich-rechtliche Leistungen grundsätzlich Belege vorzulegen seien. Im Juli 2003 teilte das Bezirksamt M-H von B der Beklagten mit, dass ihr der Rentenbezug aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekannt geworden sei. Da der Kläger ihn bei einem Antrag auf Wohngeld verschwiegen habe, werde davon ausgegangen, dass auch der Beklagten die Leistung nicht bekannt gewesen sei. Im Anhörungsverfahren reichte der Kläger auf Anforderung der Beklagten Mitteilungen der gesetzlichen Unfallversicherung über die Höhe der Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung seit 1994 ein. Ferner teilte er mit, seit 1991 keinen Bescheid des Trägers der Unfallversicherung mehr erhalten zu haben. Das Merkblatt für Arbeitslose habe ihm nur bei seinem ersten Leistungsantrag zur Verfügung gestanden.
Mit zwei Schreiben vom 6. November 2003 gab die Beklagte dem Kläger daraufhin ihre Absicht bekannt, die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe "für die Zeit vom 27. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001" in Höhe von 26.575,16 DM (entsprechend 13.587,66 EUR) und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2003 in Höhe von 4.141,50 EUR aufzuheben und die überzahlten Leistungen zurückzufordern. Der Kläger habe die Überzahlungen durch unvollständige Angaben verursacht. Über seine Pflichten als Leistungsempfänger sowie über die Tatbestände, unter denen die Anspruchsvoraussetzungen entfallen, sei der Kläger durch das "Merkblatt für Arbeitslose" unterrichtet worden. Mit seiner Unterschrift unter den Leistungsanträgen habe der Kläger bestätigt, das Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Durch Bescheid vom 4. Dezember 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 27. Januar 1995 bis 6. November 1996, 27. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, 28. Februar 1999 bis 31. August 1999 sowie 16. Dezember 1999 bis 31. August 2003 teilweise auf und forderte überzahlte Leistungen in Höhe von 17.729,16 EUR vom Kläger zurück. Er habe wenigstens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, die zu der Überzahlung geführt hätten. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm könne nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Er könne sich nicht erinnern, das Merkblatt für Arbeitslose bei seiner ersten Arbeitslosmeldung erhalten zu haben. Als er sich nach seiner selbständigen Tätigkeit wieder arbeitslos gemeldet habe, sei es ihm definitiv nicht ausgehändigt worden. Folglich könne er nicht eine Bestimmung beachten, die er nicht gekannt habe. Er habe alle Anträge in gutem Glauben und sorgfältig ausgefüllt. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück und schlüsselte die Überzahlungen nach Bewilligungsabschnitten und Kalenderjahren auf. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2005 abgewiesen (Aktenzeichen S 56 AL 1239/04). Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin nahmen die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Rechtsmittel im Februar 2006 zurück (Aktenzeichen L 16 AL 196/05). Im März 2006 beantragte der Kläger erstmals die Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 2003. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 27. April 2006 ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2006 verwarf sie den am 31. Mai 2006 bei ihr eingegangenen Widerspruch als unzulässig. Das anschließende Klageverfahren wurde vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen L 8 AL 542/06) durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 7. März 2007 beendet, der eine erneute Bescheidung des Klägers auf Grund eines im Widerspruch vom Mai 2006 zu sehenden weiteren Überprüfungsantrags vorsah. Unterdessen hatte sich der Kläger mit einem Schreiben vom 12. Februar 2007 an den Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten gewandt und die Auffassung vertreten, dass eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt nicht auf den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe angerechnet werden könne. Er bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Aktenzeichen S 103 AS 368/06). Die Beklagte sah dieses Schreiben als weiteren Überprüfungsantrag an und lehnte mit Bescheid vom 7. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 die Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 2003 ab. Dieser Bescheid entspreche der Rechtslage. Mit seiner Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, dass die Anrechnung seiner Unfallrente auf die Arbeitslosenhilfe nicht statthaft sei. Es sei zu beachten, dass sein Verkehrsunfall im Jahr 1961 ausschließlich privaten Charakter gehabt habe. Bei der Verletztenrente sei es auch nie um Schadensersatzansprüche gegangen, sondern um einen gerichtlich erworbenen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unter den Bedingungen der DDR sei die Verletztenrente nie deklarierungspflichtig gewesen, weshalb er sich die Frage stelle, warum dies unter den jetzigen Rechtsbedingungen anders sein solle. Es handle sich nicht um einen Anspruch gegen eine Berufsgenossenschaft, vielmehr zahle eine zufällig bestimmte Berufsgenossenschaft seine nach DDR-Recht festgesetzte Verletztenrente aus. Im übrigen sei die Beklagte erst durch einen "Datenmissbrauch" in die Lage versetzt worden, einen Erstattungsanspruch ihm gegenüber geltend zu machen. Hierzu reichte der Kläger ein Schreiben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 21. November 2006 ein. Seine Grundrechte seien berührt. Durch Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Bescheiden zutreffend wiedergegeben. In der Sache schließe sich das Gericht der Bewertung an, die die 56. Kammer des Soziagerichts Berlin in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 8. Februar 2005 vorgenommen habe. Auch die aktuellen Einwendungen des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem von ihm zitierten Urteil des Sozialgerichts Berlin ergebe sich nichts für ihn Günstiges. Es sei gerade nicht festgestellt worden, dass Leistungen wie die, die der Kläger bezogen habe, nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Grundrechte des Klägers verletzt seien. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe werde nicht vom Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum erfasst. Er stelle eine staatliche Fürsorgeleistung dar, die nur bei Bedürftigkeit zu gewähren war. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert gewesen, auch eine Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf einem in der DDR erworbenen Anspruch beruhe, als anspruchsminderndes Einkommen festzulegen. Das Gericht habe schließlich keinen Zweifel daran, dass der Kläger in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe die Frage nach dem Bezug einer Verletztenrente vorsätzlich verneint habe. Die komplizierten rechtlichen Konstruktionen, die der Kläger inzwischen vortrage, um eine Vollstreckung der Rückforderung zu verhindern, belege ebenfalls seine Fähigkeit, den Sinn der Fragen zu erfassen und sie zutreffend zu beantworten. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Anliegen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, dass er in der DDR nicht die Wahl gehabt habe, sich das "Schmerzensgeld" als Einmalzahlung oder als fortlaufende Verletztenrente auszahlen zu lassen. Er empfinde es als Nachteil, wenn ihm das monatlich gezahlte "Schmerzensgeld" nun als Einkommen angerechnet werde. Die Versicherungsanstalt Berlin, die ihm die Verletztenrente 1962 bewilligt habe, habe auch keinen Anspruch aus der Sozialversicherung bewilligt, sondern aus der Haftpflichtversicherung. Das ergebe sich aus § 57 der Satzung der Versicherungsanstalt Berlin vom 1. Januar 1950. Der Kläger beantragt unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 10. Februar 2009, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 4. Dezember 2003 zurückzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits sowie die Gerichtsakten S 77 AL 1239/04-56 (L 16 AL 169/05) und S 35 AL 2644/06 (L 8 AL 542/06) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat hat seiner Entscheidung den im Tatbestand formulierten Antrag zugrunde gelegt. Er entspricht dem Anliegen, das sich aus den Schriftsätzen des Klägers ergibt, nämlich die Wirkungen des Bescheides der Beklagten vom 4. Dezember 2003 zu beseitigen. Das Urteil der 56. Kammer des Sozialgerichts Berlin musste hierzu nicht aufgehoben werden, wie vom Kläger ausdrücklich beantragt. Das Urteil hätte vom Senat auch nicht aufgehoben werden können, weil es rechtskräftig geworden ist (§ 77 SGG) und die Zuständigkeit des Landessozialgerichts darauf beschränkt ist, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu entscheiden (§ 29 SGG). Ein Rechtsmittel konnte der Kläger in diesem Verfahren zulässigerweise aber nur gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. Januar 2008 einlegen. Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4. Dezember 2003 kann nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehen, der auf Rückforderungen bewilligter Sozialleistungen entsprechend anzuwenden ist (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1300 § 44 Nr. 19). Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch dann, wenn er bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Beklagte hat, wie inzwischen bereits mehrfach erstinstanzlich entschieden, bei Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 2003 das Recht nicht unrichtig angewandt. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 27. Januar 1995 bis 6. November 1996, 27. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, 28. Februar 1999 bis 31. August 1999 sowie 16. Dezember 1999 bis 31. August 2003 war § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 1 und 3 Nr. 2 SGB X und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter
den Einschränkungen des § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt gemäß § 330 Abs. 2 SGB zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lagen für die oben genannten Zeiträume vor. Die Bewilligungsbescheide über die Arbeitslosenhilfe – die "begünstigenden Verwaltungsakte" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X – waren deshalb insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Leistungsbewilligungen für die oben genannten Zeiträume waren rechtswidrig. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war in allen Zeiträumen unter anderem, dass der Arbeitslose bedürftig war (bis 31. Dezember 1997: § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]; ab 1. Januar 1998: § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Bedürftig war ein Arbeitnehmer, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die (sich ohne Anrechnung ergebende) Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (bis 31. Dezember 1997: § 137 AFG; ab 1. Januar 1998: § 193 Abs. 1 SGB III). Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können (bis 31. Dezember 1997: § 138 Abs. 2 Satz 1 AFG; ab 1. Januar 1998: § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der Kläger hat angesichts dieses weiten Begriffs in Gestalt der "Verletztenrente" auf jeden Fall Einkommen erzielt, das Bedeutung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben konnte. Auf welchem Rechtsgrund dieses Einkommen beruhte, hat – insoweit – keine Bedeutung. Entgegen der gänzlich unhaltbaren Auffassung des Klägers handelte es sich bei der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Verletztenrente aber auch um die entsprechende Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Der bundesdeutsche Träger der gesetzlichen Unfallversicherung konnte nur unter der Voraussetzung eine auf Leistungsbewilligungen von Institutionen der DDR beruhende Zahlungspflicht haben, dass die zu DDR-Zeiten bewilligte Leistung in die gesetzliche Unfallversicherung des vereinigten Deutschlands überführt worden ist. Auf Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind aber lediglich die Entschädigungen für bis zum 31. Dezember 1990 eingetretene "Arbeitsunfälle" übergeleitet worden, wie sich aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c) Abs. (8) eindeutig ergibt. Diese Vorgabe umsetzend bestimmt § 1150 Abs. 2 der insoweit noch geltenden Reichsversicherungsordnung, dass als Arbeitsunfälle (und – gleichgestellt – Berufskrankheiten) im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (nur) die Unfälle und Krankheiten gelten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren. Leistungen von Institutionen der DDR, die andere Sachverhalte entschädigten, konnten somit unter keinen denkbaren Umständen zu Zahlungen einer Berufsgenossenschaft führen. Aus dem Bescheid über die Bewilligung der Verletztenrente vom 26. September 1962 ergibt sich – anders als der Kläger meint – auch deutlich, dass ihm bereits damals eine Verletztenrente aus der Sozialversicherung und keine Entschädigung oder ein Schmerzensgeld aus Gründen der (Kraftfahrer-) Haftpflicht gewährt worden war. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die "Versicherungsanstalt Berlin" oder der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund tätig geworden war. Die Versicherungsanstalt Berlin war nach dem Zweiten Weltkrieg als einheitlicher Träger für alle Zweige der Sozialversicherung für die unter Viermächtestatus stehende Stadt Berlin geschaffen worden (ausführlich Zocher, Neuaufbau und Leistungen der Berliner Sozialversicherung, Sozialpolitische Schriftenreihe des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes Groß-Berlin, Berlin [sowjetischer Sektor] 1948). An dieser Funktion hatte sich nichts geändert, bis die – seit Februar 1949 in zwei getrennte Verwaltungseinheiten für die "Westsektoren" einerseits und den "sowjetischen Sektor" andererseits aufgespaltene – Versicherungsanstalt Berlin in den in der "alten" Bundesrepublik beziehungsweise der DDR sonst bestehenden Trägern der Sozialversicherung aufging. Dass in der DDR der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund nicht nur die Aufgabe einer politischen Organisation der "Werktätigen" hatte, sondern auch für die Sozialversicherung zuständig war, ergibt sich unmittelbar aus dem Recht der DDR (s. etwa die Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961). Die Verletztenrente zählte zu den Einkünften, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Sie war nicht bei den Leistungen aufgeführt oder den Leistungen zuzuordnen, die nach dem Gesetz nicht als Einkommen galten (bis 31. Dezember 1997: § 138 Abs. 3 AFG; ab 1. Januar 1998: § 194 Abs. 3 SGB III; s. BSG SozR 4-4220 § 11 Nr. 2; zur gleichartigen Rechtslage nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs ausführlich BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 5). Sie war nur insoweit gegenüber anderen Einkommen privilegiert, als sie bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde, nicht berücksichtigt wurde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert war ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert ein Betrag von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen (bis 31. Dezember 2001 beziehungsweise darüber hinaus bis zum Ende der laufenden Leistungsbewilligung, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen haben: § 11 Satz 1 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974; danach: § 2 Satz 1 Nr. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001). Angesichts dessen minderte der Bezug einer Verletztenrente in jedem Fall die Bedürftigkeit und somit den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe. Indem der Kläger die ihm gezahlte Verletztenrente nicht angegeben, vielmehr den Bezug laufender Einkünfte (beziehungsweise anderer Sozialleistungen) ausdrücklich verneint hat, hat er im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine in wesentlicher Beziehung, nämlich in einer sich auf die Leistungshöhe auswirkenden, unrichtige Angabe gemacht. Hierauf beruhten auch die ihn begünstigenden, nämlich von einer höheren Bedürftigkeit ausgehenden Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in den streitigen Aufhebungszeiträumen. Die unrichtigen Angaben hat der Kläger wenigstens grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gemacht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maß verletzt hat (gesetzliche Definition durch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Teilsatz SGB X). Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit muss dem Kläger als Mindestmaß gemacht werden, denn er hat selbst einfachste Überlegungen nicht angestellt, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, im besonderen seinem Bildungsgrad, erwartet werden konnten. Ihm war bewusst, dass er eine monatliche Zahlung von einer Berufsgenossenschaft erhält, die von dieser Berufsgenossenschaft als "Verletztenrente" bezeichnet wurde. Selbst wenn ihm nicht bewusst gewesen wäre, wie diese Verletztenrente rechtlich genau einzuordnen gewesen wäre, konnte er nicht davon ausgehen, dass er sie nicht angeben musste. Denn in den von der Beklagten ausgegebenen Antragsformularen war die Verletztenrente zumeist ausdrücklich als anzugebende Einnahme genannt. Darüber hinaus wurde immer allgemein nach Einnahmen gefragt. Vom Kläger wurde nicht verlangt, dass er bei der Beantwortung von Fragen der Beklagten rechtliche Wertungen vornimmt; angesichts dessen hat auch keine Bedeutung, ob und wenn ja wann der Kläger jeweils ein Merkblatt der Beklagten erhalten haben könnte. Zur Klärung unterschiedlicher Rechtsstandpunkte ist das förmliche Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch, Klage) vorgesehen. Sofern der Kläger aus seiner subjektiven Sicht Zweifel daran gehabt hätte, ob die Verletztenrente von ihm anzugeben war, konnte von ihm deshalb wenigstens erwartet werden, dass er sich an die Beklagte wendet, um die aus seiner Sicht bestehende Frage zu klären. Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann sich der Kläger auch nicht dadurch entziehen, dass er vorträgt, die Verletztenrente sei zu DDR-Zeiten nicht anrechenbar gewesen und unter den geänderten Rechtsverhältnissen könne nichts anderes gelten. Es ist allgemein bekannt, dass sich aus Anlass der Vereinigung beider deutscher Staaten erhebliche Veränderungen in allen Bereichen des Rechts ergeben haben. Abgesehen davon hat der Kläger in der DDR, soweit ersichtlich, zu keiner Zeit eine Sozialleistung bezogen, die von seiner Bedürftigkeit abhängig gewesen wäre. Es gab deshalb für ihn keinen Grund anzunehmen, dass ausgerechnet die von ihm bezogene Verletztenrente bei anderen Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sein könnte. Nicht zu beanstanden sind auch die Zeiträume, für die die Leistungsbewilligungen teilweise aufgehoben worden sind, sowie die von der Beklagten berechnete Höhe der Überzahlung. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf den Bescheid vom 4. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2005 – S 56 AL 1239/04, Seite 6, zweiter Absatz, Bezug genommen. Der Aufstellung der Zeiträume in dem Widerspruchsbescheid, ergänzt um den zutreffenden Hinweis der 56. Kammer zu den Aufhebungszeiträumen, kann der Kläger auch entnehmen, dass für den Zeitraum im Jahr 1999, in dem er in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt war, keine Leistungsbewilligung aufgehoben (und folglich auch nichts zurückgefordert) worden ist. Die in den Bescheiden aufgeführten Überzahlungsbeträge sind nach eigener Prüfung durch den Senat rechnerisch richtig. Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die überzahlten Leistungen zurückzuerstatten, ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen in verfassungsmäßig geschützte Rechte des Klägers eingegriffen worden sein könnte, sind nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf § 193 SGG. Darüber hinaus waren dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Kosten wegen missbräuchlicher Prozessführung aufzuerlegen. Er hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Verhängung von Kosten hingewiesen worden ist. Bereits im ersten gerichtlichen Verfahren war ihm erläutert worden, dass sein Begehren aussichtslos ist. Auf Grund dessen waren ihm ebenfalls bereits Kosten wegen missbräuchlicher Prozessführung angedroht worden, falls er die Berufung fortsetzt (Schreiben des Berichterstatters des 16. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2005). An der Sach- und Rechtslage hat sich seither nichts geändert, was dem Kläger im vorliegenden Verfahren mehrfach aufgezeigt worden ist. Wenn er gleichwohl das Rechtsmittel nicht zurücknimmt, so begründet das den Vorwurf, dass er das grundsätzlich kostenfreie sozialgerichtliche Verfahren missbräuchlich nutzt. Die Höhe der Kosten entspricht dem Mindestbetrag, der sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht ergibt. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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