L 1 AS 4/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (16) AS 60/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AS 4/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2008 wird abgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengelds II.

Der 1952 geborene Kläger bewohnt seit 2001 eine ca. 38 m² große Einraumwohnung in N, für die er nach dem Mietvertrag monatlich eine Grundmiete von 550,00 DM sowie eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 110,00 DM, also insgesamt 660,00 DM schuldet. Die Wohnung wird über eine Gasetagenheizung beheizt, die auch das warme Wasser aufbereitet. Der Verbrauch wird über einen einheitlichen Zähler abgelesen, ein separater Zähler für die Warmwasserbereitung ist nicht vorhanden. Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt unmittelbar mit den Stadtwerken N. Für den Zeitraum bis einschließlich April 2005 schuldete er diesen monatliche Abschlagzahlungen für Erdgas in Höhe von 35 EUR.

Der Kläger ist gelernter Elektrotechniker und war in diesem Beruf bis 2001 tätig. Anschließend bezog er zunächst Arbeitslosengeld und danach bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Für den anschließenden Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II und zahlte für den Januar 2005 - unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 53,33 EUR nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - 764,48 EUR, für die Folgemonate jeweils 711,15 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Regelsatz von 345 EUR, Grundmiete und Betriebskosten in Höhe von 337,45 EUR (= 660,00 DM) sowie Heizkosten in Höhe von 28,70 EUR. Die Heizkosten von 35 EUR hat die Beklagte dabei um 18 % (6,30 EUR) für im Regelsatz bereits enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung reduziert (Bescheid vom 6.12.2004).

Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass der berechnete Bedarf für Heizung nicht die tatsächlichen Kosten decke. Der abgezogene Pauschalbetrag von 18 % für Warmwasserbereitung sei rein fiktiv und nicht gerechtfertigt. Die Kosten für Warmwasserversorgung seien wesentlich niedriger, könnte man sie denn erfassen. Er wohne in einem ungedämmten Haus aus dem Jahre 1959, seine Wohnung habe 3 Außenwände. Daraus ergebe sich ein hoher Energieverbrauch für das Heizen, nicht jedoch für Warmwasserbereitung. Wenn der Aufwand für Warmwasserbereitung nicht herauszurechnen sei, so erwarte er deren Nichtberücksichtigung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.4.2005).

Nach Klageerhebung haben die Stadtwerke die monatliche Abschlagszahlungen ab Mai 2005 auf 38 EUR erhöht. Die Beklagte hat ab Mai 2005 ihre Leistung für Heizkosten auf (38 - 18 %) = 31,16 EUR erhöht (Bescheid vom 16.6.2005).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er wehre sich dagegen, dass von seinen Energiekosten (Heizung und Warmwasser) ein pauschaler Betrag von 18 % für die Warmwasserbereitung abgezogen werde. Er habe den Energieverbrauch für Warmwasser im Monat August 2005 beobachtet und ermittelt, dass sich die Kosten tatsächlich nur auf 1,53 EUR beliefen. Seine Beobachtungen des Energieverbrauchs zur Bereitung von Warmwasser für den Sommer 2006 und Sommer 2007 hätten ergeben, dass der jeweilige monatliche Energieverbrauch bei nur etwa 1,40 EUR liege. Im Dezember 2007 hat der Kläger "klarstellend" mitgeteilt, dass sich seine Klage auch gegen die Höhe der Regelleistung richte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 und des Bescheides vom 16.06.2005 an ihn für die Monate Januar bis Mai 2005 mindestens monatliche weitere 6,30 Euro und für den Monat Juni mindestens weitere 6,84 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seien die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung nicht zu ermitteln, sei ein pauschaler Abzug von den Heizkosten in Höhe von 18 % berechtigt. Die vom Kläger vorgelegte Energieverbrauchsbeobachtung könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da der Warmwasserbedarf in den Sommermonaten wesentlich geringer als in der kühleren Jahreszeit sei.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Die Kosten der Warmwasserbereitung seien in der Regelleistung enthalten und deshalb nicht Bestandteil der Kosten der Unterkunft. Im Falle des Klägers seien sie nicht separat zu erfassen. Insbesondere könnten die vom Kläger ermittelten Verbrauchswerte nicht Berechnungsgrundlage sein, da der Warmwasserverbrauch in den Sommermonaten nicht dem Jahresdurchschnitt entspreche und überdies die Werte vom Kläger selbst abgelesen worden seien. Deshalb sei ein pauschaler Ansatz vorzunehmen (Urteil vom 14.12.2007).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst begehrt hat, "für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe eines weiteren Betrages von 38,34 EUR zu zahlen". Er verfüge über eine klassische Gastherme (Gasetagenheizung). Seine Heizperiode dauere von 1.10. bis zum 30.4. Nur in dieser Zeit laufe die Heizung, von Mai bis einschließlich September heize er nicht. Er erachte es für verfassungswidrig, wenn im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BSG ein fiktiver Abzug erfolge, ohne dass auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werde.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte entschieden, dass für den streitigen Zeitraum von den Heizkosten nur noch ein Betrag von 6,22 EUR monatlich für die Warmwasserbereitung abzuziehen sei, und den Differenzbetrag erstattet (Bescheid vom 11.08.2008). Der Kläger hat das Verfahren insoweit für erledigt erklärt

und nur noch beantragt,

das Urteil des SG Münster vom 14.12.2007 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 und der Bescheide vom 16.06.2005 und 11.08.2008 zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 weitere 28,14 EUR Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält die von ihr zuletzt getroffene Entscheidung für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung und die zweitinstanzliche Klage (gegen den Bescheid vom 11.8.2008) sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2005 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), aber auch - im Wege der gesetzlich angeordneten Klageänderung nach § 96 Abs 1 SGG - sowohl der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Bescheid vom 16.6.2005, mit dem die Heizkosten für die Monate Mai und Juni 2005 neu festgesetzt wurden, als auch - über § 153 Abs 1 SGG - der Bescheid vom 11.8.2008, mit dem die Beklagte die Leistung neu festgestellt und dem Kläger höhere Leistungen zugestanden hat (Sonderfall der zweitinstanzlichen Klage), weil diese späteren Bescheide den ursprünglichen Bescheid abändern. Alle Bescheide regeln - nur - die dem Kläger im Bewilligungsabschnitt vom 1.1. bis 30.6.2005 zustehenden Leistungen. Die Folgebescheide für anschließende Bewilligungszeiträume werden beim Arbeitslosengeld II nicht nach § 96 Abs 1 SGG - auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift - Gegenstand des Verfahrens (einhellige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts(BSG), vgl zB BSGE 97, 242-254 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 97, 265-279 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; Urteil vom 29.03.2007, Az B 7b AS 4/06 R; Urteil vom 31.10.2007, Az B 14/11b AS 59/06 R = NJW 2008, 2458; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1; Beschluss vom 19.9.2008, Az B 14 AS 44/08 B; Urteile vom 25.6.2008, Az B 11b AS 45/06 R und B 11b AS 35/06 R; zuletzt BSG Urteil vom 3.3.2009, Az B 4 AS 37/08 R).

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Höhe der KdU, nicht die Höhe der Regelleistung. Dabei kann offen bleiben, ob das SG zu Recht davon ausgegangen ist, der Kläger habe die Regelung im (Ausgangs-)Bescheid zur Höhe der Regelleistung nicht rechtzeitig angegriffen. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungsverfahren den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der KdU beschränkt. Grundsätzlich ist auch im Bereich des SGB II vom so genannten Meistbegünstigungsprinzip auszugehen (vgl hierzu: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 11; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 mwN; BSG FamRZ 2009, 1057ff; ). Danach sind bei einem Streit um höhere Leistungen (hier: höheres Arbeitslosengeld II) grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3; BSG, Urteil vom 16.5.2007, Az B 11b AS 29/06 R; Urteil vom 5.9.2007, Az B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 7). Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch mehrere abtrennbare Verfügungen zum Arbeitslosengeld II enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei der Entscheidung zur Höhe der KdU (vgl hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; s auch BSG, Urteil vom 27.2.2008, Az B 14/11b AS 55/06 R). Isoliert betrachtet ließe der Sachantrag des Klägers zwar auch die Deutung zu, dass höheres Arbeitslosengeld II unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geltend gemacht wird. Die Beschränkung in der Höhe auf 28,14 EUR sowie die Begründung lassen jedoch zweifelsfrei erkennen, dass der Kläger nur (noch) höhere Leistungen für Heizung begehrt. Der zuletzt nur noch geltend gemachte Betrag von 28,14 EUR stellt nämlich die Differenz zwischen dem von der Beklagten veranschlagten Pauschalbetrag für Warmwasserbereitung von EUR 6,22 und dem vom Kläger höchstens eingeräumten tatsächlichen Verbrauch in Höhe von EUR 1,53 monatlich dar ([6,22 - 1,53] x 6). Die vorgetragene Begründung beschränkt sich entsprechend auf die Kosten für Heizung und dort auf die Höhe des - in Abzug zu bringenden - Anteils, der auf die Warmwasserbereitung entfällt; die Regelleistung erwähnt der Kläger im Berufungsverfahren mit keinem Wort. Dies mag darauf beruhen, dass das Bundesverfassungsgericht in dem vom Kläger erstinstanzlich angeführten Verfahren die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 7.11.2007, Aktenzeichen (Az) 1 BvR 1840/07; zwischenzeitlich ist allerdings dort unter dem Az 1 BvR 1523/08 ein weiteres Verfahren anhängig).

Die Beklagte ist weiter beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (vgl hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar § 44b SGB II als mit Art 28 und Art 83 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt (Urteile vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331). Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, aaO) noch auf der derzeitigen Rechtsgrundlage tätig werden.

Die (kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-)Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 28,14 EUR für KdU besteht nicht. Die in den Bescheiden vom 6.12.2004, 26.4.2005, 16.6.2005 und 11.8.2008 getroffenen Regelungen zur Höhe der KdU beschweren den Kläger nicht, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Sie sind rechtmäßig, weil dem Kläger über die gezahlten (115,12, nämlich 4 x [35 – 6,22] EUR für Januar bis April, + 63,56 EUR, nämlich 2 x [38 – 6,22] EUR für Mai und Juni, =) 178,68 EUR höhere Kosten für Heizung im Rahmen der KdU oder höhere KdU aus sonstigen Gründen nicht zustehen.

Nach § 7 erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2964), erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist davon auszugehen, dass hier diese Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Leistung dem Grunde nach erfüllt sind.

Ein Anspruch auf höhere KdU nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II besteht nicht. Diese Vorschrift kommt hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht; zwar sind die Kosten der Warmwasserbereitung beim Arbeitslosengeld II Teil der Regelleistung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), jedoch geht es hier nicht um deren Gewährung, sondern um die Zahlung weiterer tatsächlicher Aufwendungen für Heizkosten ohne höhere Abzüge für denjenigen Teil, der auf die Warmwasserbereitung entfällt (so klar: BSG, Urt. v. 19.2.2009, Az. B 4 AS 48/08 R Rdnr 24; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink. Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Stuttgart 2009, S 37; vgl auch Schöler in SGb 2009, 244, 245). Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die übrigen KdU werden von der Beklagten bereits in voller Höhe erbracht und sind demzufolge zu Recht auch nicht streitig. Höhere Kosten für Heizung stehen dem Kläger nicht zu. Zu Recht hat die Beklagte von den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für Heizung einen auf die Warmwasserbereitung entfallenden Teil von (zuletzt noch) 6,22 EUR monatlich abgezogen und dementsprechend Kosten für Heizung in Höhe von 178, 68 EUR erbracht.

Mit den von ihr für die KdU erbrachten Leistungen hat die Beklagte den Anspruch des Klägers aus § 22 Abs 1 S 1 SGB II vollständig erfüllt. Weitere Kosten für Heizung sind nicht erwiesen; vielmehr ist davon auszugehen, dass darüber hinaus gehende Zahlungen des Klägers für Heizenergie an die Stadtwerke N auf die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasserbereitung entfallen und deshalb, da die Beklagte ihre Leistungspflicht insoweit bereits durch die Regelleistung erfüllt hat, nicht nochmals zustehen (so zuerst BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Nach der Rechtsprechung des BSG (14. Senat aaO; auch Nr 9 und § 21 Nr 2, Urt. v. 18.6.2008, Az B 14/7b AS 44/06 R gleicher Auffassung nachgehend der 11b-Senat: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 6 und § 24 Nr 3 und in SGb 2008, 474 und info also 2009, 37 und der 4. Senat: Urt. v. 19.2.2009, Az. B 4 AS 48/08 R; außerdem zB VG Bremen, Urt. v. 19.5.2008, Az S 8 K 1383/07), der sich der Senat anschließt (an seiner früheren abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 22.8.2006, Az L 1 AS 4/06, hält er nicht weiter fest), steht zu Recht fest, dass die Warmwasserbereitung Teil der in der Regelleistung enthaltenen Haushaltsenergie (bestehend aus den Bereichen Wasser, Strom und Brennstoffen) ist, der für die Haushaltsenergie insgesamt bereitgestellte Betrag zu 30% auf die Warmwasserbereitung entfällt und deshalb nach der zutreffenden Berechnung des BSG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5), auf die der Senat Bezug nimmt, im hier streitigen Zeitraum für den Kläger 6,22 EUR pro Monat beträgt (s. zur Berechnung auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink. AaO. S 36). Ob diese Berechnung zutrifft oder - wie gelegentlich vorgerechnet wird - zu niedrig angesetzt ist (vgl Knickrehm/Voelzke/Spellbrink. AaO. S 37), kann offen bleiben, weil die Beklagte nur diesen Betrag abgezogen und damit die für den Kläger günstigste Berechnung gewählt hat.

Der Kläger muss sich bei der Feststellung des Anteils der in den Kosten der Heizenergie enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung auch so behandeln lassen, als verbrauche er das gesamte in der Regelleistung enthaltene Budget von 6,22 EUR zu diesem Zweck. Lässt sich nämlich messtechnisch nicht einwandfrei objektivieren, welcher Teil der Heizenergie auf die Warmwasserbereitung entfällt, wird unwiderleglich vermutet, dass der in der Regelleistung zugrunde gelegte Pauschalbetrag tatsächlich zweckentsprechend verwendet wird (so im Ergebnis: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5), zumal die in der Regelleistung enthaltenen Einzelansätze meist nur einen Teil des Durchschnittsbedarfs widerspiegeln. Die pauschale Bemessung des Budgets im Rahmen der Regelleistung führt somit bei der Warmwasserbereitung über die Heizenergiequelle spiegelbildlich dazu, dass (höchstens) dieser Pauschalbetrag von den Gesamtheizkosten (Heizung und Warmwasserbereitung) abzuziehen ist.

So ist auch hier zu verfahren. Der Energieverbrauch wird - wie der Kläger einräumt - einheitlich ermittelt und abgerechnet, eine separate Erfassung des Energieverbrauchs für Warmwasserbereitung erfolgt nicht. Die Regelleistung enthält ein Budget von 6,22 EUR monatlich, das dem Kläger für die Warmwasserbereitung zur Verfügung steht, von dem er aber nur maximal 1,53 EUR verbraucht haben will (vgl hierzu auch den von Schöler aaO S. 246 geschilderten Fall). Der Kläger wendet sich somit dagegen, dass ihm sein (behauptetes) sparsames Wirtschaften mit diesem Budget nicht zugute kommt, er vielmehr so behandelt wird, als gebe er das gesamte Budget auch tatsächlich für die Warmwasserbereitung aus. Dies beruht aber letztlich darauf, dass sich sein behauptetes sparsames Wirtschaften - und damit im Umkehrschluss weitere Heizungskosten - nicht nachweisen lässt. Dann ist aber im Interesse einer einheitlichen praktikablen Regelung nach Auffassung des Senats sachgerecht, als (unwiderleglich) vermuteten Verbrauch ebenfalls (höchstens) das volle, in der Regelleistung enthaltene Budget zu veranschlagen, das "System der pauschalierten Regelleistung" also auch bei der Abgrenzung von (reinen) Heizkosten und Kosten der Warmwasserbereitung zugrundezulegen. Eine solche Handhabung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Es ist keinesfalls willkürlich, sondern sachgerecht, dass auf den nachweislichen Verbrauch für Warmwasserbereitung abgestellt wird und ansonsten - bei fehlendem Nachweis - typisierend vermutet wird, dass Kosten in Höhe des konkret zur Verfügung gestellten Budgets angefallen sind.

Der Kläger hat den exakten Verbrauch von Erdgas zum Zweck der Warmwasserbereitung auch durch die vom mitgeteilten, in Sommermonaten ermittelten Verbrauchswerte nicht nachgewiesen. Zum einen handelt es sich bei diesen Angaben lediglich um - nicht erwiesenen - Sachvortrag des Klägers, der sich überdies nicht auf den hier streitigen Zeitraum bezieht. Zum anderen erfordert der Abrechnungsmodus eine (Ganz-)Jahresmessung entsprechend der jährlichen Energiekostenabrechnung, die zur Ermittlung der monatlichen Abschlagsrate auch über das Jahr verteilt gemittelt wird. Sinn der monatlichen Abschlagszahlungen ist nämlich, den durchschnittlichen monatlichen Bedarf widerzuspiegeln. Die Verteilung auf ein Kalenderjahr trägt dabei den jahreszeitlichen Besonderheiten Rechnung, die - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in den einzelnen Haushalten durchaus unterschiedlich sein können.

Die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung von 6,22 EUR monatlich können auch in vollem Umfang von der Kosten für Heizenergie abgezogen werden; insbesondere sind sie nicht um Kosten zu reduzieren, die auf Warmwasserbereitung über Haushaltsstrom entfallen (Erwärmung über die Kochplatte; Wasch- und Spülmaschine). Dafür spricht, dass in der Güter- und Verbrauchsgruppe Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, auf der die Berechnungen für den hier maßgebliche Zeitraum 2005 beruhen, die Bereiche "Strom" und (sonstige) Haushaltsenergie separat aufgeführt sind, die für die Warmwasserbereitung geschätzten 30% (Stellungnahme des Deutschen Vereins in NDV 1991, S 77) also nach allgemeinem Verständnis nicht auch den Bereich "Strom" erfassen. Was über Strom abgerechnet wird, unterfällt dem Bereich "Strom", ist durch das entsprechende in der Regelleistung enthaltene Budget zu finanzieren und wird deshalb von der Beklagten auch nicht separat (etwa iR des § 22 SGB II) geleistet (vgl BSG, Urt. v. 19.2.2009, Az. B 4 AS 48/08 R Rdnr 27). Im Falle der Warmwasserbereitung über Heizenergie wird nur die ("systemwidrige", vgl BT-Drucks 16/1410 S 23) Doppelleistung verhindert, die bei der Warmwasserbereitung über den Haushaltsstrom nach der Systematik des Gesetzes von vorneherein ausgeschlossen ist, solange nicht über Strom (auch) geheizt wird. Die verschiedenen Arten der Warmwasserbereitung werden damit im Ergebnis gleich behandelt. Es kann dahin stehen, ob die Berechnung des BSG (in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5) auf Vorgaben (Stellungnahme des Deutschen Vereins in NDV 1991, S 77) beruht, die hierzu nicht eindeutig differenzieren. Erfolgt nämlich die Warmwasserbereitung (für Körperpflege, Reinigung und Küche, vgl auch Schöler aaO, 245; s auch Urteil des Senats vom 22.8.2006, Az L 1 AS 4/06 mwN) über die Heizenergie, verbleibt für die Warmwasserbereitung über Strom in der Praxis nur ein vergleichsweise geringer, kaum nachvollziehbar bestimmbarer Anteil (vgl die Berechnungen des LSG Sachsen im Urteil vom 29.3.2007, info also 2007, S 167ff). Deshalb rechtfertigt die auch hier gebotene und berechtigte Pauschalierung und Typisierung, diesen Anteil zu vernachlässigen und den gesamten, im Regelsatz für die Kosten der Warmwasserbereitung enthaltenen Betrag von den Kosten für Heizenergie in Abzug zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Eine anteilige Kostenbeteiligung der Beklagten kommt wegen des nur geringen Obsiegens (Bescheid vom 11.8.2008: weiterer Zahlbetrag 1,56 EUR) nicht in Betracht. Soweit der Kläger seine Klageforderung im Berufungsverfahren weitergehend (von 38,34 EUR auf 28,14 EUR) reduziert hat, handelt es sich um eine konkludente (teilweise) Zurücknahme der Klage.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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