L 6 U 20/09 B RG

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 U 48/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 20/09 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge vom 10. März 2009 wird verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer beansprucht die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens, in dem der Senat die Ablehnung der Übernahme für ein nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholtes Gutachten abgelehnt hat. Die Anhörungsrüge ist gem. § 178a Abs. 2 S. 5 SGG nicht zulässig, soweit der Beschwerdeführer seine Position wiederholt, wonach die Entscheidung der Beklagten in der Hauptsache falsch sei und vertiefend Argumente anführen will, wonach auch der Beschluss des Senates falsch sei. Auch die vorgetragene Bedeutung des Gutachtens für die Bemessung des Grades der Behinderung beim Antragsteller betrifft nicht die Wahrung rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund eines Klageverfahrens auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung. In solchem Vorbringen liegt keine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Diese liegt auch nicht in der Wiederholung der Bedenken des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von Dr. J ... Selbst wenn dieses Gutachten unverwertbar sein sollte, folgt daraus nicht die Erheblichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. Sch ... Soweit der Beschwerdeführer (gerade noch hinreichend deutlich) zum Ausdruck bringt, das Gericht habe seine Einwände gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. J. durch den Begründungssatz seines Beschlusses übergangen, wonach gegen die Richtigkeit der von ihr durchgeführten Blutgasanalyse keine Bedenken bestünden, verdeutlicht er nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Überlegung im Sinne von § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Denn angesichts der im Sinne der Klage teilweise ungünstigeren Werte von Prof. Dr. Dr. Sch. – darauf hatte der Senat in seinem Beschluss hingewiesen – bringt die von diesem in Auftrag gegebene Blutgasanalyse als solche den Beschwerdeführer einem Erfolg in der Hauptsache nicht näher. Sie vermittelt auch keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse, die den Senat von weiteren Ermittlungen von Amts wegen entlasteten. Insofern kann für die Einschätzung der Sachdienlichkeit eines Gutachtens im Rahmen der Kostenübernahme nach § 109 SGG nicht allein auf eine einzelne Befunderhebung abgestellt werden. Sollte es auf eine medizinische Würdigung des Eintritts einer Besserung ankommen, bedarf es angesichts der unzureichenden Zusammenhangsüberlegungen Prof. Dr. Dr. Sch. jedenfalls eines neuen Gutachtens, wenn das Gutachten von Dr. J. unverwertbar ist. Dieses wird zur Würdigung des jeweiligen Berufskrankheitenzusammenhangs der vorgefundenen Funktionsstörungen ggfs. eine umfassende Herz-Lun-gen-Diagnostik erfordern, ohne dass die von Prof. Dr. Dr. Sch. veranlasste Blutgasanalyse davon entlastete. Der Beschluss ist unanfechtbar.

gez. Eyrich gez. Dr. Mecke gez. Boldt
Rechtskraft
Aus
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