Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 563/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 147/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 205/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Bayreuth vom 06.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1961 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Schreiners erlernt (Prüfung 1979) und war bis 1991 als Schreiner und Bauschreiner berufstätig. Von 1991 bis 1996 war er als Akustikspezialbaufacharbeiter eingesetzt. Von 1996 bis 2001 arbeitete er als Montageschreiner im Betrieb seines Bruders. Ab Juli 2001 bezog der Kläger Sozialleistungen, zuletzt Arbeitslosengeld bis 31.05.2003. Nach seiner Einlassung war er in der Folgezeit beim Arbeitsamt auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet.
Vom 03.02. bis 24.02.2005 unterzog sich der Kläger einer stationären Reha-Maßnahme in der Höhenklinik B ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Am 19.04.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.05.2006 ab, weil in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nicht vorhanden seien (§ 43 Abs 2 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-). Im maßgeblichen Zeitraum vom 19.04.2001 bis 18.04.2006 seien nur zwei Jahre und zwei Monate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Ein Ausnahmetatbestand für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liege nicht vor. Bei dem gegebenen Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderung beim Kläger vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29.05.2006 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass ihm seit März 2001 wegen Krankheit keine Beschäftigung mehr möglich gewesen sei.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Sozialmediziner Dr.H., der im Gutachten vom 27.07.2006 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne als Schreiner und Tischler nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, ansonsten aber körperlich mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Aufgrund verminderter psychischer Belastbarkeit sollten keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck sowie in Wechsel- und Nachtschicht abverlangt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23.08.2006 als unbegründet zurück. Sie führte erneut aus, dass die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Zudem sei der Kläger nach Feststellung der ärztlichen Sachverständigen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Er sei vielmehr noch in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) liege nicht vor, da der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren sei; es sei daher rechtlich ohne Bedeutung, dass er seinen erlernten Beruf als Tischler und Schreiner nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 31.08.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er könne nicht mit ständigen Schmerzen weiterarbeiten.
Das SG zog Befundberichte über den Kläger von der Allgemeinärztin Dr.W., dem Nervenarzt Dr.W., dem Orthopäden Dr.F. und dem Orthopäden Dr.M. zum Verfahren bei. Auf Veranlassung des SG erstattete der Arzt für Öffentl. Gesundheitswesen Dr.W. das Gutachten vom 06.12.2006 nach ambulanter Untersuchung des Klägers. Er nannte folgende Diagnosen:
Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5,
psychovegetative Störung mit Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom,
endogenes Ekzem (Neurodermitis).
Der ärztl. Sachverständige erachtete den Kläger für fähig, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten; eine typische Tätigkeit als Montagearbeiter könne er nur noch im Umfang von halbschichtig ausüben. Diese Einschränkung sei dokumentiert seit der letzten stationären Kurmaßnahme im Februar 2005.
Mit Urteil vom 06.12.2006 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbminderung - abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI. Darüber hinaus wären selbst bei Feststellung einer Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung oder später die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.02.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Der bei ihm vorliegende Gesundheitsschaden sei viel größer als die Ärzte dies begutachtet hätten.
Der Senat holte eine Auskunft der AOK Bayern über den Kläger ein; die Beklagte legte auf Anforderung den Versicherungsverlauf des Klägers vom 11.09.2007 vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 06.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 19.04.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht zusteht, da dieser noch in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Arbeiten wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu dieser Leistungsbeurteilung ist das SG in fehlerfreier Auswertung der Gutachten von Dr.H. und von Dr.W. gelangt. Im Berufungsverfahren ist keine davon abweichende Leistungseinschätzung erkennbar geworden; diese Gutachten sind vielmehr auch für den Senat überzeugend. Der Kläger selbst hat auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet oder unter Beweis gestellt; er hat lediglich allgemein auf sein schlechtes Gesamtbefinden verwiesen, ohne dies näher zu begründen oder durch Unterlagen zu belegen.
Eine weitere Begutachtung des Klägers im Berufungsverfahren war nicht veranlasst. Aus dem Versicherungsverlauf des Klägers (vom 11.09.2007) ergibt sich, dass seit 31.05.2003 keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt wurden. Damit ist auch die Feststellung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass bereits bei Rentenantragstellung im April 2006 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 und 2 SGB VI für eine Rentengewährung nicht mehr gegeben waren. Ebenso zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass alternative Möglichkeiten für die Erfüllung der genannten Voraussetzungen nach § 241 SGB VI oder nach §§ 53, 245 SGB VI nicht in Betracht kommen.
Das Gericht weist die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Bayreuth vom 06.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1961 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Schreiners erlernt (Prüfung 1979) und war bis 1991 als Schreiner und Bauschreiner berufstätig. Von 1991 bis 1996 war er als Akustikspezialbaufacharbeiter eingesetzt. Von 1996 bis 2001 arbeitete er als Montageschreiner im Betrieb seines Bruders. Ab Juli 2001 bezog der Kläger Sozialleistungen, zuletzt Arbeitslosengeld bis 31.05.2003. Nach seiner Einlassung war er in der Folgezeit beim Arbeitsamt auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet.
Vom 03.02. bis 24.02.2005 unterzog sich der Kläger einer stationären Reha-Maßnahme in der Höhenklinik B ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Am 19.04.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.05.2006 ab, weil in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nicht vorhanden seien (§ 43 Abs 2 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-). Im maßgeblichen Zeitraum vom 19.04.2001 bis 18.04.2006 seien nur zwei Jahre und zwei Monate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Ein Ausnahmetatbestand für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liege nicht vor. Bei dem gegebenen Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderung beim Kläger vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29.05.2006 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass ihm seit März 2001 wegen Krankheit keine Beschäftigung mehr möglich gewesen sei.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Sozialmediziner Dr.H., der im Gutachten vom 27.07.2006 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne als Schreiner und Tischler nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, ansonsten aber körperlich mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Aufgrund verminderter psychischer Belastbarkeit sollten keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck sowie in Wechsel- und Nachtschicht abverlangt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23.08.2006 als unbegründet zurück. Sie führte erneut aus, dass die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Zudem sei der Kläger nach Feststellung der ärztlichen Sachverständigen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Er sei vielmehr noch in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) liege nicht vor, da der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren sei; es sei daher rechtlich ohne Bedeutung, dass er seinen erlernten Beruf als Tischler und Schreiner nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 31.08.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er könne nicht mit ständigen Schmerzen weiterarbeiten.
Das SG zog Befundberichte über den Kläger von der Allgemeinärztin Dr.W., dem Nervenarzt Dr.W., dem Orthopäden Dr.F. und dem Orthopäden Dr.M. zum Verfahren bei. Auf Veranlassung des SG erstattete der Arzt für Öffentl. Gesundheitswesen Dr.W. das Gutachten vom 06.12.2006 nach ambulanter Untersuchung des Klägers. Er nannte folgende Diagnosen:
Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5,
psychovegetative Störung mit Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom,
endogenes Ekzem (Neurodermitis).
Der ärztl. Sachverständige erachtete den Kläger für fähig, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten; eine typische Tätigkeit als Montagearbeiter könne er nur noch im Umfang von halbschichtig ausüben. Diese Einschränkung sei dokumentiert seit der letzten stationären Kurmaßnahme im Februar 2005.
Mit Urteil vom 06.12.2006 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbminderung - abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI. Darüber hinaus wären selbst bei Feststellung einer Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung oder später die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.02.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Der bei ihm vorliegende Gesundheitsschaden sei viel größer als die Ärzte dies begutachtet hätten.
Der Senat holte eine Auskunft der AOK Bayern über den Kläger ein; die Beklagte legte auf Anforderung den Versicherungsverlauf des Klägers vom 11.09.2007 vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 06.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 19.04.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht zusteht, da dieser noch in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Arbeiten wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu dieser Leistungsbeurteilung ist das SG in fehlerfreier Auswertung der Gutachten von Dr.H. und von Dr.W. gelangt. Im Berufungsverfahren ist keine davon abweichende Leistungseinschätzung erkennbar geworden; diese Gutachten sind vielmehr auch für den Senat überzeugend. Der Kläger selbst hat auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet oder unter Beweis gestellt; er hat lediglich allgemein auf sein schlechtes Gesamtbefinden verwiesen, ohne dies näher zu begründen oder durch Unterlagen zu belegen.
Eine weitere Begutachtung des Klägers im Berufungsverfahren war nicht veranlasst. Aus dem Versicherungsverlauf des Klägers (vom 11.09.2007) ergibt sich, dass seit 31.05.2003 keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt wurden. Damit ist auch die Feststellung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass bereits bei Rentenantragstellung im April 2006 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 und 2 SGB VI für eine Rentengewährung nicht mehr gegeben waren. Ebenso zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass alternative Möglichkeiten für die Erfüllung der genannten Voraussetzungen nach § 241 SGB VI oder nach §§ 53, 245 SGB VI nicht in Betracht kommen.
Das Gericht weist die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
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