Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 82/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 146/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage des Entfallens des Anordnungsgrundes bei einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG für einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II streitig.
Der Antragsteller beantragte am 31.10.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er lebte seit 01.10.2008 zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind L. D. in einer Wohnung in A-Stadt. Der Mietvertrag vom 01.10.2008 wurde vom Antragsteller und von Frau D. gemeinsam unterzeichnet. Die Vermieter sind die Eltern von Frau D ... Am 26.11.2008 fand ein Wohnungsbesuch durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin statt. In seiner Antragsbegründung erklärte der Antragsteller, er habe seit 01.12.2008 keine Einkünfte. Bis 30.11.2008 habe er Übergangsgeld von der Bundeswehr bezogen. In einer Anlage (VE) legte der Antragsteller am 28.12.2008 dar, die bestehende Wohngemeinschaft stütze sich auf die gemeinsame Erziehung des Kindes. Mit Bescheid vom 15.01.2001 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Dabei legte die Antragsgegnerin eine Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau K. D. und dem gemeinsamen Sohn L. D. zu Grunde. Aufgrund des Einkommens von Frau D. bestehe beim Antragsteller kein Bedarf für Leistungen. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 21.01.2009 Widerspruch.
Am 02.02.2009 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Regensburg (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen nach dem SGB II beantragt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte vorgetragen, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Frau D ...
Mit Beschluss vom 18.02.2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach Auffassung des SG habe die Antragsgegnerin zumindest nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung der Sachlage zurecht eine Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau D. und dem gemeinsamen Kind im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 a Nr. 2 SGB II angenommen. Es sei bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller ab 01.10.2008 als Mieter in eine Wohnung mit seinem Sohn und dessen Mutter in das Haus der Eltern der Kindesmutter ausschließlich zu der angegebenen, wechselnden Kinderbetreuung Montag bis Mittwoch beziehungsweise Donnerstag bis Freitag einzog, obwohl sowohl der Antragsteller als auch die Mutter ganztags Beschäftigungen nachgingen. Laut Mietvertrag sei nur die Erdgeschoßwohnung Mietgegenstand und nicht das im Dachgeschoss vom Antragsteller als Beleg für getrenntes Wirtschaften und Leben vorgezeigte und angegebene eigene Zimmer. Auch das gemeinsame Benutzen von Bad, Küche und insbesondere Wohnzimmer spreche für eine Gemeinschaft. Die zum Teil objektiv vorhandene ansatzweise Trennung von Wirtschaftsgütern, das dargelegte getrennte Wirtschaften sowie die getrennten Schlafbereiche träten insoweit zurück. Inwieweit ein getrenntes Wirtschaften seit Oktober 2008 in der gemeinsamen Wohnung tatsächlich erfolgen konnte, sei mangels angegebener Mittel des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Es sei daher von der gesetzlichen Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II auszugehen.
Gegen den am 23.02.2009 zugestellten Beschluss des SG hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 04.03.2009 Beschwerde beim SG erhoben. Es bestehe weder eine Partnerschaft noch eine Einstandspflicht- oder Verantwortungsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau D ... Die gesetzliche Vermutung greife nicht. Wie bei anderen berufstätigen Eltern erleichtere ein gemeinsamer Wohnsitz die Kinderbetreuung. Aufgrund der Raumsituation sei ein gemeinsames Benutzen von Bad, Küche und insbesondere Wohnzimmer erforderlich. Dies begründe jedoch nicht zwingend eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Ferner wurde eine eidesstattliche Versicherung von Frau D. vorgelegt, wonach sie seit Oktober 2008 einen neuen Lebenspartner habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 18.02.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Zugrundelegung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau K. D. nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ab 01.12.2008 zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18.02.2009 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, bei einer erneuten Antragstellung im Februar 2009 habe der Antragsteller mitgeteilt, er lebe nun in der Stadt N. getrennt von seiner ehemaligen Partnerin. Er habe eine entsprechende Ummeldung vorgelegt. Da der Antragsteller bis 27.01.2009 an einer Ausbildung zum Industriekaufmann im BfW E. teilgenommen habe, bestände gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf Leistungen frühestens ab 01.03.2003. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung bestätige lediglich, dass seit etwa Oktober 2008 eine neue Lebenspartnerschaft bestehe. Es dürfe jedoch nicht im Umkehrschluss daraus abgeleitet werden, dass nicht gleichzeitig noch eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller bestanden habe. Ferner legte die Antragsgegnerin einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises B-Stadt vom 08.04.2009 vor, wonach der Antragsteller ab 18.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalte.
Das LSG hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Akte des Sozialgerichts (Az.: S 13 AS 82/09 ER) beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist der Senat davon ausgegangen, dass sich das Beschwerdeverfahren auf einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt ab 01.12.2008 bezieht.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht hängt die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 ). Soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens oder des Gesundheitsschutzes (Art. 1 und 2 GG) drohen, ist entweder die Sach- und Rechtslage abschließend aufzuklären oder aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, a.a.O.; Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2.Auflage, § 7, Randziffer 50).
Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Leistungsbescheid vom 08.04.2009 ergibt sich, dass der Antragsteller seit 18.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält. Streitbefangen ist daher nur mehr ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 17.02.2009.
Auch bei Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens droht keine schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigung - insbesondere in grundrechtlichen Positionen - des Antragstellers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). So hat der Antragsteller erst am 02.02.2009 den Erlass einer Regelungsanordnung über komplette Grundsicherungsleistung für ihn beantragt, wohingegen die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 08.04.2009 Leistungen ab 18.02.2009 erbracht und für Februar und März 2009 einen Betrag von 479,70 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nachgezahlt hat. Damit drohen zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine irreparablen Nachteile mehr, die eine schwere und unzumutbare Rechtsverletzung des Antragstellers begründen. Es verbleibt daher bei den in § 86 b Abs. 2 SGG niedergelegten Grundsätzen.
Bezüglich des Zeitraumes vom 01.12.2008 bis zum 18.02.2009 kann das Bestehen eines Anordnungsanspruchs dahingestellt bleiben, da der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt ist. Bei einer Regelungsanordnung wird der Anordnungsgrund durch die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile begründet. Ein Anordnungsgrund ist in der Regel zu verneinen, wenn sich der Anspruch auf vergangene Zeiträume bezieht und der Bedarf nicht mehr in die Gegenwart hineinreicht (sogenannter Nachholbedarf, vgl. dazu Krodel in Berchtold/Richter Roman Prozesse in Sozialsachen, 2008, § 5, Rz.: 93; m.w.N.). Vergangene Zeiträume in diesem Sinne sind grundsätzlich die vor der Antragstellung (auf vorläufigen Rechtsschutz) bei Gericht liegenden Zeiträume (Krodel, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist daher für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 01.02.2009 ein Anordnungsgrund abzulehnen. Gründe, die ausnahmsweise einen besonderen rückwirkenden Nachholbedarf rechtfertigen, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Für den Zeitraum vom 02.02.2009 bis 18.02.2009 bestand dennoch kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller mit Bescheid vom 08.04.2009 ab 18.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält und hier nur noch über einen kurzen Zeitraum (02.02.2009 bis 17.02.2009) mit einer - bei einem unterstellten Leistungsanspruch - auch für den Antragsteller nur geringen finanziellen Leistung zu entscheiden ist. Nach Auffassung des Senats ist aus diesem Grund die besondere Dringlichkeit - auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - zu verneinen, da dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Fragestellung im Hauptsacheverfahren zu klären. Zudem standen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung neben den laufenden Zahlungen aus dem Bescheid vom 18.04.2009 bereits die Mittel aus der Nachzahlung zur Verfügung. Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen so genannten Nachholbedarf des Antragstellers begründen, waren für den Senat nicht erkennbar und wurden auch nicht besonders vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Im Ergebnis hatte der Antragsteller keinen Erfolg, weil sich sein Rechtsschutzbegehren im einstweiligen Rechtsschutz spätestens mit Erlass des Bescheides vom 18.04.2009 erledigt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II streitig.
Der Antragsteller beantragte am 31.10.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er lebte seit 01.10.2008 zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind L. D. in einer Wohnung in A-Stadt. Der Mietvertrag vom 01.10.2008 wurde vom Antragsteller und von Frau D. gemeinsam unterzeichnet. Die Vermieter sind die Eltern von Frau D ... Am 26.11.2008 fand ein Wohnungsbesuch durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin statt. In seiner Antragsbegründung erklärte der Antragsteller, er habe seit 01.12.2008 keine Einkünfte. Bis 30.11.2008 habe er Übergangsgeld von der Bundeswehr bezogen. In einer Anlage (VE) legte der Antragsteller am 28.12.2008 dar, die bestehende Wohngemeinschaft stütze sich auf die gemeinsame Erziehung des Kindes. Mit Bescheid vom 15.01.2001 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Dabei legte die Antragsgegnerin eine Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau K. D. und dem gemeinsamen Sohn L. D. zu Grunde. Aufgrund des Einkommens von Frau D. bestehe beim Antragsteller kein Bedarf für Leistungen. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 21.01.2009 Widerspruch.
Am 02.02.2009 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Regensburg (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen nach dem SGB II beantragt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte vorgetragen, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Frau D ...
Mit Beschluss vom 18.02.2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach Auffassung des SG habe die Antragsgegnerin zumindest nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung der Sachlage zurecht eine Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau D. und dem gemeinsamen Kind im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 a Nr. 2 SGB II angenommen. Es sei bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller ab 01.10.2008 als Mieter in eine Wohnung mit seinem Sohn und dessen Mutter in das Haus der Eltern der Kindesmutter ausschließlich zu der angegebenen, wechselnden Kinderbetreuung Montag bis Mittwoch beziehungsweise Donnerstag bis Freitag einzog, obwohl sowohl der Antragsteller als auch die Mutter ganztags Beschäftigungen nachgingen. Laut Mietvertrag sei nur die Erdgeschoßwohnung Mietgegenstand und nicht das im Dachgeschoss vom Antragsteller als Beleg für getrenntes Wirtschaften und Leben vorgezeigte und angegebene eigene Zimmer. Auch das gemeinsame Benutzen von Bad, Küche und insbesondere Wohnzimmer spreche für eine Gemeinschaft. Die zum Teil objektiv vorhandene ansatzweise Trennung von Wirtschaftsgütern, das dargelegte getrennte Wirtschaften sowie die getrennten Schlafbereiche träten insoweit zurück. Inwieweit ein getrenntes Wirtschaften seit Oktober 2008 in der gemeinsamen Wohnung tatsächlich erfolgen konnte, sei mangels angegebener Mittel des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Es sei daher von der gesetzlichen Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II auszugehen.
Gegen den am 23.02.2009 zugestellten Beschluss des SG hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 04.03.2009 Beschwerde beim SG erhoben. Es bestehe weder eine Partnerschaft noch eine Einstandspflicht- oder Verantwortungsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau D ... Die gesetzliche Vermutung greife nicht. Wie bei anderen berufstätigen Eltern erleichtere ein gemeinsamer Wohnsitz die Kinderbetreuung. Aufgrund der Raumsituation sei ein gemeinsames Benutzen von Bad, Küche und insbesondere Wohnzimmer erforderlich. Dies begründe jedoch nicht zwingend eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Ferner wurde eine eidesstattliche Versicherung von Frau D. vorgelegt, wonach sie seit Oktober 2008 einen neuen Lebenspartner habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 18.02.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Zugrundelegung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau K. D. nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ab 01.12.2008 zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18.02.2009 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, bei einer erneuten Antragstellung im Februar 2009 habe der Antragsteller mitgeteilt, er lebe nun in der Stadt N. getrennt von seiner ehemaligen Partnerin. Er habe eine entsprechende Ummeldung vorgelegt. Da der Antragsteller bis 27.01.2009 an einer Ausbildung zum Industriekaufmann im BfW E. teilgenommen habe, bestände gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf Leistungen frühestens ab 01.03.2003. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung bestätige lediglich, dass seit etwa Oktober 2008 eine neue Lebenspartnerschaft bestehe. Es dürfe jedoch nicht im Umkehrschluss daraus abgeleitet werden, dass nicht gleichzeitig noch eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller bestanden habe. Ferner legte die Antragsgegnerin einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises B-Stadt vom 08.04.2009 vor, wonach der Antragsteller ab 18.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalte.
Das LSG hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Akte des Sozialgerichts (Az.: S 13 AS 82/09 ER) beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist der Senat davon ausgegangen, dass sich das Beschwerdeverfahren auf einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt ab 01.12.2008 bezieht.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht hängt die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 ). Soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens oder des Gesundheitsschutzes (Art. 1 und 2 GG) drohen, ist entweder die Sach- und Rechtslage abschließend aufzuklären oder aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, a.a.O.; Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2.Auflage, § 7, Randziffer 50).
Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Leistungsbescheid vom 08.04.2009 ergibt sich, dass der Antragsteller seit 18.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält. Streitbefangen ist daher nur mehr ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 17.02.2009.
Auch bei Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens droht keine schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigung - insbesondere in grundrechtlichen Positionen - des Antragstellers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). So hat der Antragsteller erst am 02.02.2009 den Erlass einer Regelungsanordnung über komplette Grundsicherungsleistung für ihn beantragt, wohingegen die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 08.04.2009 Leistungen ab 18.02.2009 erbracht und für Februar und März 2009 einen Betrag von 479,70 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nachgezahlt hat. Damit drohen zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine irreparablen Nachteile mehr, die eine schwere und unzumutbare Rechtsverletzung des Antragstellers begründen. Es verbleibt daher bei den in § 86 b Abs. 2 SGG niedergelegten Grundsätzen.
Bezüglich des Zeitraumes vom 01.12.2008 bis zum 18.02.2009 kann das Bestehen eines Anordnungsanspruchs dahingestellt bleiben, da der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt ist. Bei einer Regelungsanordnung wird der Anordnungsgrund durch die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile begründet. Ein Anordnungsgrund ist in der Regel zu verneinen, wenn sich der Anspruch auf vergangene Zeiträume bezieht und der Bedarf nicht mehr in die Gegenwart hineinreicht (sogenannter Nachholbedarf, vgl. dazu Krodel in Berchtold/Richter Roman Prozesse in Sozialsachen, 2008, § 5, Rz.: 93; m.w.N.). Vergangene Zeiträume in diesem Sinne sind grundsätzlich die vor der Antragstellung (auf vorläufigen Rechtsschutz) bei Gericht liegenden Zeiträume (Krodel, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist daher für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 01.02.2009 ein Anordnungsgrund abzulehnen. Gründe, die ausnahmsweise einen besonderen rückwirkenden Nachholbedarf rechtfertigen, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Für den Zeitraum vom 02.02.2009 bis 18.02.2009 bestand dennoch kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller mit Bescheid vom 08.04.2009 ab 18.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält und hier nur noch über einen kurzen Zeitraum (02.02.2009 bis 17.02.2009) mit einer - bei einem unterstellten Leistungsanspruch - auch für den Antragsteller nur geringen finanziellen Leistung zu entscheiden ist. Nach Auffassung des Senats ist aus diesem Grund die besondere Dringlichkeit - auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - zu verneinen, da dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Fragestellung im Hauptsacheverfahren zu klären. Zudem standen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung neben den laufenden Zahlungen aus dem Bescheid vom 18.04.2009 bereits die Mittel aus der Nachzahlung zur Verfügung. Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen so genannten Nachholbedarf des Antragstellers begründen, waren für den Senat nicht erkennbar und wurden auch nicht besonders vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Im Ergebnis hatte der Antragsteller keinen Erfolg, weil sich sein Rechtsschutzbegehren im einstweiligen Rechtsschutz spätestens mit Erlass des Bescheides vom 18.04.2009 erledigt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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