Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 782/08 KE
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SO 1504/08 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.03.2008 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG entscheidet der Senat durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter. Gründe für die Übertragung der Sache auf den Senat liegen nicht vor, nachdem der Senat über die vorliegende Rechtsfrage zuletzt mit Beschluss vom 12.06.2007 (L 12 AL 1353/07 KO-B) grundsätzlich entschieden hat.
Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Weder durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B) noch - wie vorliegend - durch die ausdrückliche Zulassung der Beschwerde kann insoweit die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) bewirkt werden, wenn das Gesetz die Möglichkeit der Beschwerde nicht vorsieht (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.01.2008 - L 12 SO 1995/06 KO-B).
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -, m. w. N.; juris). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Kostenbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nur das allgemeinere Gesetz. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG entscheidet der Senat durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter. Gründe für die Übertragung der Sache auf den Senat liegen nicht vor, nachdem der Senat über die vorliegende Rechtsfrage zuletzt mit Beschluss vom 12.06.2007 (L 12 AL 1353/07 KO-B) grundsätzlich entschieden hat.
Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.
Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Weder durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.06.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B) noch - wie vorliegend - durch die ausdrückliche Zulassung der Beschwerde kann insoweit die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) bewirkt werden, wenn das Gesetz die Möglichkeit der Beschwerde nicht vorsieht (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.01.2008 - L 12 SO 1995/06 KO-B).
Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -, m. w. N.; juris). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Kostenbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nur das allgemeinere Gesetz. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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