L 8 AL 1964/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 809/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1964/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach der Aufhebung bewilligter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.

Der 1985 geborene Antragsteller leidet an einem sogenannten "Asperger-Syndrom" (Psychologisches Gutachten Diplom-Psychologe G. vom 24.05.2005). Auf seinen Antrag vom 15.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit §§ 33 und 44 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Teilnahme an einer Arbeitserprobung vom 30.08.2005 bis 23.09.2005 in der P.pflege W. (Bescheid vom 21.10.2005) sowie für eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vom 10.10.2005 bis 03.09.2006 (Bescheid vom 23.11.2005), jeweils mit Unterbringung und Versorgung im Internat in der P.pflege W., die der Antragsteller absolvierte.

Im Anschluss an die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme begann der Antragsteller am 04.09.2006 eine Berufsausbildung zum "Fachwerker für Feinwerktechnik" an der P.pflege W. mit Unterbringung und Versorgung im Internat. Für diese Ausbildung bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.08.2006 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld für die Zeit vom 04.09.2006 bis 03.03.2008, Reisekosten und weitere Teilnahmekosten als Einmalzahlung) und erstattete dem Antragsteller Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Mit Bescheid vom 01.04.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter (Ausbildungsgeld für die Zeit vom 04.03.2008 bis 31.07.2008 in Höhe von monatlich 93,00 EUR und für die Zeit vom 01.08.2008 bis 03.09.2009 in Höhe von monatlich 102,00 EUR).

Im November 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, von W. d. S. (Wohnort seiner Eltern) nach W. (Ausbildungsstätte) pendeln zu dürfen. Die Antragsgegnerin stimmte mit den Vorstellungen des Antragstellers nicht überein. Es erfolgte Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 13.11.2008 teilte die Agentur für Arbeit Stuttgart (Dr. D) dem Antragsteller mit, seinem Antrag zwischen seiner Ausbildungsstätte und dem Wohnort seiner Eltern zu pendeln, könne leider nicht stattgegeben werden und legte die Gründe dar. Dieser Entschluss sei nach ausführlicher Rücksprache mit dem Berater der Agentur für Arbeit Stuttgart sowie den Berufsbildungswerk, die sich beide ausdrücklich gegen die gewünschten Pendelfahrten ausgesprochen hätten, getroffen worden. Das Ziel der Maßnahme, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, sei in Gefahr, wenn die Unterbringung im Internat aufgehoben werde.

In der Folgezeit pendelte der Antragsteller zwischen dem Wohnort seiner Eltern und der Ausbildungsstätte.

Am 03.12.2008 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, u. a. mit dem Inhalt, dass die Antragsgegnerin die Ausbildung fördert, solange die Vereinbarung eingehalten wird, der Antragsteller die Ausbildung fortsetzt und bis zur Prüfung im Internat bleibt.

Mit Schreiben vom 03.12.2008 teilte der Antragsteller der P.pflege W. mit, dass hiermit seine Berufsausbildung ausgesetzt sei. Weiter teilte der Antragsteller der P.hilfe mit Schreiben vom 04.12.2008 mit, dass er aufgrund privater Termine die gesamten nächsten Wochen nach Feierabend mit der S-Bahn nach W. d. S. fahre. Daraufhin wurde von der Antragsgegnerin die Förderung der Maßnahme am 09.12.2008 mit Wirkung ab 10.12.2008 eingestellt.

Mit Bescheid vom 11.12.2008 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 15.06.2005 auf Teilhabe entsprechend § 66 SGB I auf. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, mit dem er mit berufsbegleitender Therapie auf die Fortsetzung der Ausbildung bestand. Er führte zur Begründung aus, dem Bescheid sei nicht ansatzweise zu entnehmen, warum er im Rahmen eines täglichen Pendelns das Ziel der Maßnahme nicht erreichen könne. Der Antragsteller legte - unter anderem - ein Attest des Internisten Dr. M. vom 17.12.2008 vor.

Mit Schreiben vom 12.12.2008 kündigte die P.pflege W. das Ausbildungsverhältnis des Antragstellers zum 09.12.2008.

Nach Einholung einer Stellungnahme vom 19.01.2009 des für den Antragsteller zuständigen Beraters der Antragsgegnerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2009 der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11.12.2008 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.02.2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 21 AL 810/09), über die noch nicht entschieden wurde.

Inzwischen hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.01.2009 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen gemäß § 48 SGB X ab dem 09.12.2008 ganz aufgehoben und an den Antragsteller für die Zeit vom 10.12.2008 bis 31.12.2008 zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 34,56 EUR zurückgefordert. Hiergegen legte der Antragsteller am 06.02.2009 Widerspruch ein, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden wurde.

Am 06.02.2009 stellte der Antragsteller beim SG außerdem den vorliegend streitgegenständlichen Eilantrag, mit dem er sich gegen die Bescheide vom 11.12.2008 und 29.01.2009 wandte und die Beiladung der P.pflege W. beantragte. Er hat zur Begründung unter Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren ausgeführt, der Bewilligungsbescheid vom 01.04.2008 sei nicht aufgehoben worden, so dass er aus formalrechtlichen Gründen sein Begehren auf diesen weiterhin gültigen Bescheid stützen könne. Die ausgesprochene Kündigung des Ausbildungsverhältnisses könne und dürfe nicht entgegenstehen. Das Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin und der P.pflege W. stehe nicht mit seinen Grundrechten und den Vorschriften des SGB IX in Einklang. Für den Abbruch der Maßnahme und die Kündigung trage die Antragsgegnerin die Verantwortung. Seine schützenswerten Belange seien nicht ermessensgerecht gewürdigt worden. Das Ausbildungsverhältnis hätte nicht gekündigt werden dürfen. Der Einrichtungsträger habe sein komplexes Behinderungsbild grundlegend verkannt. Ihm hätten aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung Unterstützungsleistungen durch spezialisierte Fachleute gewährt werden müssen, um die behinderungsbedingt aufgetretenen Probleme aufzufangen, damit er seine Ausbildung hätte fortsetzen können. Dem Umstand, dass ihm ein weiterer Verbleib im Internat nicht zumutbar gewesen sei, sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Seinem Wunsch zu pendeln, hätte entsprochen werden müssen. Die unverzügliche Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung sei ihm zu ermöglichen. Seine Erkrankung begründe unverändert einen Leistungsanspruch im Rahmen seiner Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 33 ff SGB IX. Die Antragsgegnerin werde aufgefordert, seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin sei für seinen gesamten Bedarf zuständig und vorrangig leistungspflichtig. Der Antragsteller berief sich auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur.

Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag des Antragstellers entgegen. Sie komme als Kostenträger zur Gewährung von Krankenversicherungsschutz nicht in Frage. Der Antragsteller habe grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen. Damit wäre der Krankenversicherungsschutz gegeben. Eine Arbeitslosmeldung sei bislang nicht erfolgt. Vor Beginn der Maßnahme sei der Antragsteller familienversichert gewesen.

Das SG hörte die P.pflege W. schriftlich an, die sich mit Schreiben vom 02.03.2009 durch ihren Geschäftsführer Ausbildung (Herr H.) zum Grund der Kündigung, zur Gefährdung der Ausbildung ohne Internatsunterbringung, zur Fortsetzung und Wiederaufnahme der Ausbildung, zu Problemen in der Vergangenheit und dem Zeitpunkt des Erreichens des Maßnahmeziels äußerte.

Mit Beschluss vom 25.03.2009 stellte das SG fest, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29.01.2009 hinsichtlich der Erstattungsforderung aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit im Bescheid vom 29.01.2009 eine Erstattung von 34,56 EUR von der Antragsgegnerin begehrt werde, hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Keinen Erfolg habe der Antrag des Antragstellers, soweit dieser sich gegen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid vom 29.01.2009 wende. Dieser Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Somit überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Hinsichtlich des Widerspruches und der Klage, die sich gegen den Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 richte, könne offen bleiben, ob der Antrag Erfolg hätte, da beide Bescheide in ihrer Regelungswirkung durch den Bescheid vom 29.01.2009 überholt seien. Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm bis zum Zeitpunkt einer erfolgreichen medizinischen Reha-Maßnahme existenzsichernde Sozialleistungen einschließlich eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes zu gewähren, sei bereits unzulässig. Hierfür fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller könne seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen, indem er bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld und einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stelle. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Erfolgsaussichten seiner Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand als gering anzusehen seien.

Gegen den dem Antragsteller am 25.03.2009 zugestellten Beschluss hat er am 20.04.2009 beim SG Beschwerde eingelegt, die es dem Landessozialgericht am 29.04.2009 vorgelegt hat. Der Antragsteller hat zur Begründung ausgeführt, dem Beschluss des SG werde entschieden entgegengetreten, in dem ausgeführt werde, dass der Bescheid vom 29.01.2009, der ihm gänzlich einen Anspruch auf Teilhabeleistungen am Arbeitsleben für die Gegenwart und Zukunft versage, rechtmäßig sein solle. Das SG habe grundlegend verkannt, dass der Bewilligungsbescheid vom 01.04.2008 nicht aufgehoben worden sei und er von daher - bereits aus formalen Gründen - unverändert einen Leistungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 03.09.2009 habe. Damit habe sich das SG nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus überzeugten auch die materiellen Ausführungen des SG nicht im Ansatz, wenn ein Leistungsanspruch gemäß §§ 97 ff SGB III in Verbindung mit §§ 33 und 34 SGB III verneint werde. Warum bei der bei ihm vorliegenden Behinderung, die naturgemäß Verhaltensauffälligkeiten niemals ausschließen würden, keine gesundheitlichen Unterstützungsleistungen mittels im SGB IX vorgesehenen Verpflichtungen im Rahmen einer sich förmlich aufdrängenden Koordination und Kooperation mit medizinischen Reha-Leistungen seitens des Sozialleistungsträgers der Krankenkasse im Hinblick auf eine unverzügliche Wiederherstellung seiner Gesundheit rechtfertigen soll, könne er sich nicht erschließen. Hierzu habe er erstinstanzlich ausführlich vorgetragen. Weiter habe er deutlich gemacht, dass die P.pflege W. gemäß § 35 SGB IX keine isolierte fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses hätte aussprechen dürfen, sondern sich über flankierende Unterstützungsmaßnahmen zu seinen Gunsten ins Benehmen hätte setzen müssen. Das SG hätte zu der Feststellung gelangen müssen, dass die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses keinen berechtigenden wichtigen Grund und damit keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstellen könne. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine schriftliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht vorlägen. Im Ergebnis müsse das Ausbildungsverhältnis fortbestehen, sodass seinem Hauptantrag zu entsprechen sei. Der angefochtene Beschluss des SG erweise sich auch insoweit nicht als haltbar, soweit ein Anordnungsanspruch und eine Eilbedürftigkeit nicht bejaht worden sei. Das SG habe verkannt, dass das Ausbildungsverhältnis nicht rechtmäßig beendet worden sei, sondern mithin fortbestehe. Insbesondere sei vom SG übersehen worden, dass er nach § 51 Abs. 3 SGB IX mindestens für sechs Wochen einen Anspruch auf Übergangsgeld habe. Des Weiteren habe das SG einen Anspruch auf medizinische Hilfeleistungen mit Hinweis auf eine fehlende Sachnähe sowie eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fragwürdig verneint. Die verneinte Eilbedürftigkeit verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005. Unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts hätte das SG zu der Feststellung gelangen müssen, dass ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Er habe gemäß § 33 Abs. 6 Nr. 1 SGB IX einen Anspruch auf Hilfe zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung. Die Kosten einer beabsichtigen und notwendigen Autismustherapie könne er nicht aufbringen. Die Antragsgegnerin sei gesetzlich zur Kostenübernahme der Therapie verpflichtet, die ein anderer Sozialleistungsträger nicht übernehmen werde, weshalb sie auch Krankenversicherungsschutz gewähren müsse. Ohne diese Therapie wäre er über viele Jahre hinweg außer Stande, seine Leistungsansprüche zu erwirken. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sei nicht die fristlose Kündigung der P.pflege W., sondern der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.01.2009. Zwischen der Einrichtung der P.pflege und ihm bestehe vorrangig ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zu seinen Gunsten mit der Maßgabe, dass eine arbeitsrechtliche Relevanz seitens der ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht bestehe und er gegenüber der Einrichtung vorrangig nicht arbeitsgerichtlich hätte vorgehen müssen. Er sei Rehabilitant und nicht Auszubildender. Für die ihm gewährte Teilhabe am Arbeitsleben sei gemäß § 12 SGB I die Antragsgegnerin zuständig. Hervorzuheben sei, dass die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung einer Zusammenarbeit mit der P.pflege grundlegend verstoßen und sein Wohl in eklatanter Form verletzt habe. Er habe einen Anspruch auf Weitergewährung von Sozialleistungsansprüchen zwecks Verwirklichung seiner Ansprüche auf Teilhabe am Arbeitsleben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.06.2009 eine Bescheinigung des Autismus - Therapie - und Beratungszentrums S.-V. vom 12.06.2009 vorgelegt und sich auf eine seit 26.03.2009 in Kraft getretene Behindertenkonvention berufen.

Der Antragsteller beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches anlässlich des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids der Antragsgegnerin vom 29.01.2009 anzuordnen, hilfsweise, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis zum Zeitpunkt einer erfolgreichen medizinischen Reha-Maßnahme existenzsichernde Sozialleistungen einschließlich eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Es gebe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass ein Anspruch des Antragstellers nicht bestehe.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die erst und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie zwei Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch im Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hauptantrag ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.01.2009, soweit er die Bewilligung von Leistungen ab dem 09.12.2008 ganz aufhebt. Nicht Gegenstand des Hauptantrages ist die im Bescheid vom 29.01.2009 außerdem erfolgte Rückforderung überzahlter Leistungen. Insoweit hat das SG im angefochtenen Beschluss bereits festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29.01.2009 hinsichtlich der Erstattungsforderung aufschiebende Wirkung hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2009, gegen den sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde ausdrücklich nicht gewandt und in seinen Antrag nicht einbezogen hat.

1. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.01.2009 hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung - wie hier - entziehen oder herabsetzen. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG kommt es zunächst auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage an. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und wird der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Ist der Widerspruch bzw. die Klage hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers nicht in dieser Weise abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mitberücksichtigt werden können. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat es das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.01.2009 anzuordnen, da dem Bescheid vom 29.01.2009 keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit begegnen.

Der Bescheid vom 29.01.2009 ist nicht formell rechtswidrig. Zwar ist nach Aktenlage der Aufhebungsbescheid ohne die nach § 24 SGB X erforderliche vorherige Anhörung des Antragstellers ergangen. Dieser Anhörungsmangel ist jedoch durch die im Bescheid vom 29.01.2009 mitgeteilten Gründe, die die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen wiedergeben, geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Der Aufhebungsbescheid ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 SGB X liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Im Bescheid vom 29.01.2009 wird die betroffene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgeld und Reisekosten) ausdrücklich benannt. Diese Leistungen wurden dem Antragsteller auf seinen Antrag mit Bescheid vom 21.04.2008 für den Zeitraum vom 04.03.2008 bis 03.09.2009 bewilligt. Damit kann sich die Aufhebung der Leistungsbewilligung im Bescheid vom 29.01.2009 nur auf den Bescheid vom 21.04.2008 beziehen. Insoweit war es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nicht erforderlich, dass der Bescheid vom 21.04.2008 ausdrücklich bezeichnet wird.

Die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 48 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4).

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Ausbildungsgeld sowie Teilnahmekosten, wozu u.a. Reisekosten gehören, sind akzessorisch zur Hauptleistung (Maßnahme). Sie können nicht isoliert erbracht werden (vgl. Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 103 RdNr. 20). Da der Antragsteller seit 09.12.2008 die von der Antragsgegnerin geförderte Maßnahme (Ausbildung zum Fachwerker für Feinwerktechnik) nicht mehr durchführt, sind damit ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsgeld und Fahrkosten entfallen. Dies stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, i.S.d. § 48 SGB X dar, was dem Antragsteller jedenfalls ohne weiteres hätte bekannt sein müssen. Er durfte nicht erwarten, dass Ausbildungsgeld und Reisekosten unabhängig von der Durchführung der geförderten Maßnahme geleistet werden können. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, dass diese Leistungen nur im Zusammenhang mit der Maßnahme selbst möglich sind.

Der Hauptantrag war daher abzulehnen.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag ist ebenso wenig erfolgreich. Mit dem Hilfsantrag wird im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, bis zum Zeitpunkt einer erfolgreichen medizinischen Reha-Maßnahme existenzsichernde Sozialleistungen einschließlich eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Der hilfsweise gestellte Anordnungsantrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist die angestrebte Regelung zur Abwendung des drohenden Nachteils hinreichend konkret zu benennen. Damit ist nicht zu vereinbaren, wenn dem Antragsgegner die offene Wahl der Regelung überlassen wird, weil dem Antrag nicht zu entnehmen ist, welche Regelungen überhaupt in Betracht kommen. Ein solcher Antrag ist nicht vollstreckbar. Der Hilfsantrag, existenzsichernde Sozialleistungen zu gewähren, ist nicht vollstreckbar, weil weder in der Antragsformulierung noch in der Begründung deutlich wird, welche existenzsichernde Sozialleistung (Geldleistung) in Betracht kommt, wobei als existenzsichernd (Geld)Leistungen zur Wahrung der Grundbedürfnisse (Unterkunft und Unterhalt) gelten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hingewiesen, was der Antragsteller nicht aufgegriffen hat und er dagegen beispielhaft auf einen Anspruch auf Übergangsgeld für sechs Wochen verweist. Auch sonst ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen, welche Geldleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt werden bzw. für welche Anspruchsnorm die Tatbestandsmerkmale als gegeben erachtet werden. Sofern der zur Begründung des Hauptantrages vorgetragene Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgeld bzw. Übergangsgeld nach § 103 Nr. 1 Nr. 2 SGB III auch im Hilfsantrag geltend gemacht wird, widerspricht dies der nachgehenden Rangfolge des Hilfsantrags und würde im übrigen am fehlenden Anordnungsanspruch scheitern, da diese Leistungen, wie oben ausgeführt, nicht isoliert von einer tatsächlich durchgeführten Maßnahme zu gewähren sind. Die Notwendigkeit einer psychologisch/pädagogisch geprägten RehabilitationsMaßnahme, die zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird, erläutert nicht das Regelungsbedürfnis nach Gewährung einer "existenzsichernden Sozialleistung", weil die angestrebte Verwirklichung dieses Teilhaberechts die bereits gesicherte Existenz (Wohnung, Unterhalt) voraussetzt und es insoweit nur darum geht, Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Teilhaberechten in der Gesellschaft zu erwerben oder zu fördern, was so auch der Antragsformulierung "bis zum Zeitpunkt einer erfolgreichen medizinischen Rehabilitation-Maßnahme ..." zu entnehmen ist. Das Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung (§ 106 Abs. 1 SGG) war dem Senat daher nicht möglich.

Ob der Antragsteller auch weiterhin Krankenversicherungsschutz im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend macht, was aufgrund des Hinweises auf die begehrte Therapie am Autismus - Therapie- und Beratungszentrum S.-V., die keine Kassenarztleistung nach dem Sozialgesetzbuch V sei, im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2009 zweifelhaft sein könnte, kann dahinstehen. Die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung bzw. die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist nach den obigen Ausführungen nur eine akzessorische Leistung der Antragsgegnerin bei der Gewährung der in ihre originäre Zuständigkeit fallenden Sozialleistungen und kann auch nicht isoliert gewährt werden. Hierauf hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend abgestellt.

Die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bzw. einer psychologisch/pädagogischen Therapiemaßnahme, wie jetzt im Beschwerdeverfahren vorgetragen, wird nach dem eindeutigen Wortlaut des gestellten Hilfsantrags nicht begehrt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Zuständigkeit der Antragsgegnerin beziehen sich auf die "Verpflichtung zur Kostenübernahme der auferlegten Therapie nach § 51 SGB IX" (Schriftsatz vom 19.05.2009) bzw. die Weitergewährung der bisher erbrachten Sozialleistungen unter dem Aspekt fortbestehender Zuständigkeit für erforderliche Reha-Leistungen. Die Auslegung des aus der Antragsbegründung ersichtlichen Begehrens erlaubt dem Senat daher auch nicht, einen sachdienlichen Antrag in dieser Form zu unterstellen.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Zweifel bestehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht ihre Zuständigkeit für das weitere Verfahren um die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsleistung verneint. Sie hat als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Wird während einer solchen Maßnahme ein weiterer oder zusätzlicher Bedarf für Teilhabeleistungen erkennbar, obliegt es ihr als dem nach § 14 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger, den Umfang des behinderungsbedingten Bedarfs und den hierfür zuständigen Träger (etwa sie selbst oder einen anderen) zu ermitteln und ggf. den anderen Rehabilitationsträger zu unterrichten (vgl. Haines in Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl. § 8 RdNr. 6ff) , um gemeinsam ein durchgehendes Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf zügig und wirksam durchzuführen (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 SGB IX). Auch wenn die entsprechende - medizinische - Reha-Leistung bei ihr noch nicht beantragt wurde, wovon der Senat nach Aktenlage ausgeht, ist die Prüfung von Amts wegen vorzunehmen. Es dürfte allerdings einiges dafür sprechen, dass der Schwerpunkt der zu gewährenden - medizinischen oder psychologisch/pädagogischen - Maßnahme nicht im Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten liegt (§ 97 Abs. 1 SGB III), weshalb letztlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein könnte. Nach der Stellungnahme zum Therapieantrag des Beratungszentrums Stuttgart-Vaihingen vom 12.06.2009 sind die Therapieziele darauf ausgerichtet, die allgemeine Lebensführung i. S. einer Alltagstauglichkeit des Antragstellers zu verbessern, was lediglich eine Reflexwirkung auf seine Ausbildungsfähigkeit hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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