L 6 VS 2529/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VS 1481/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 2529/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.03.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1954 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe nach § 80 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab 09.01.2003.

Der Kläger leistete, nachdem er zuvor als Möbelschreiner tätig gewesen war, vom 01.04.1974 bis zum 31.03.1976 Wehrdienst bei der Bundeswehr. Wegen während des Wehrdienstes erlittener Verletzungen gewährte das ehemalige Versorgungsamt F. - Außenstelle R. (VA), nachdem es zunächst mit Bescheid vom 18.10.1977 und mit Ergänzungsbescheid vom 20.02.1979 und auf Neufeststellungsanträge hin mit Bescheid vom 27.09.1984, mit Ausführungsbescheid vom 12.05.1987 und mit Ergänzungsbescheid vom 23.11.1988 Beschädigtenrente abgelehnt hatte, mit Bescheid vom 08.07.1994 unter Anerkennung von "mediale Seitenbandinstabilität des rechten Kniegelenks nach Innenmeniskusoperation. Vordere Kreuzbandinstabilität mit Lockerung des medialen und lateralen Seitenbandapparates und instabilitätsbedingte Arthrose des linken Kniegelenks nach Innen- und Außenmeniscektomie" als Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) ab 01.10.1993. Mit Bescheid vom 10.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2001 anerkannte das VA unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.1994 nur noch "muskulär kompensierte Lockerung des Kniebandapparates bds. Kniearthrose links nach operativer Behandlung" als Schädigungsfolgen und entzog die Beschädigtenrente zum 30.11.2000.

Der Kläger beantragte am 09.01.2003 die Neufeststellung der Schädigungsfolgen sowie unter anderem Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 BVG. Auf Anfrage des VA teilte Dr. K. unter dem 05.02.2003 mit, Arbeitsunfähigkeit (AU) habe wegen einer unspezifischen Synovitis des linken Kniegelenks vom 07.11.2002 bis zum 23.11.2002 und vom 20.12.2002 bis zum 10.01.2003 bestanden und bestehe weiterhin bis zum 07.02.2003. Aktenkundig wurden der Steuerbescheid des Finanzamts Singen vom 11.11.2000 für das Jahr 2000 (Gesamtbetrag der Einkünfte 23.028,00 EUR), der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2000, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Holzfachhandlung des Klägers zum 31.12.2002 (Gewinn 28.420,45 EUR im Jahr 2002), eine nicht unterschriebene Steuererklärung für das Jahr 2002 samt Anlagen, diverse vom Kläger erstellte Rechnungen sowie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) des Universitätsklinikums Freiburg und des Dr. K. über AU-Zeiten vom 20.12.2002 bis zum 07.03.2003. Dr. M.-K. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.02.2003 aus, die AU-Zeiten beruhten auf den anerkannten Schädigungsfolgen. Sodann bewilligte das VA mit Bescheid vom 21.03.2003 Versorgungskrankengeld für die Zeit vom 07.11.2002 bis zum 23.11.2002 und vom 20.12.2002 bis zum 07.03.2003 in Höhe von täglich 76,55 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Am 27.03.2003 beantragte der Kläger erneut unter anderem Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 BVG vom 06.03.2003 bis zum 04.04.2003. Aktenkundig wurden die AU-Bescheinigungen des Dr. K. für AU-Zeiten vom 20.12.2002 bis zum 17.04.2003. Unter dem 17.04.2003 teilte die DAK S. mit, AU bestehe unter anderem seit 20.12.2002 bis auf Weiteres.

Im Hinblick auf den gegen den Versorgungskrankengeld bewilligenden Bescheid vom 21.03.2003 eingelegten Widerspruch des Klägers holte das VA die Bescheinigung der DAK vom 22.01.2004 über AU-Zeiten vom 29.01.2002 bis zum 06.03.2002, vom 27.06.2002 bis zum 26.07.2002, vom 07.11.2002 bis zum 23.11.2002 und ab 20.12.2002 bis auf Weiteres ein. Unter dem 08.04.2003 gab der Kläger in dem ihm vom VA übersandten Formularantrag auf die Gewährung von Beihilfe nach § 17 BVG an, dass er am 20.12.2002 seine Tätigkeit im Holzhandel eingestellt habe, er aufgrund der letzten Veranlagung einen Gewinn in Höhe von 28.420,45 EUR erzielt habe, er den Betrieb trotz seiner AU weitergeführt habe, er seit Eintritt seiner AU kein Einkommen habe, er seit der letzten Veranlagung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 409,04 EUR und für seine Lebensversicherung bei der Allianz AG in Höhe von 300,04 EUR getragen habe, er im Veranlagungszeitraum an 95 Tagen an der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit gehindert gewesen sei und sich die fortlaufenden unabwendbaren Geschäftsausgaben auf 325,65 EUR monatlich, die unabwendbaren finanziellen Verpflichtungen auf 1.034,73 EUR monatlich sowie die Kosten für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts auf circa 2.500 EUR monatlich beliefen und Familienmitglieder über eigene Einkünfte in Höhe von circa 550 EUR verfügten.

In seinem Formblatt zur Prüfung einer Beihilfe nach § 17 BVG vom 18.12.2003 berücksichtigte das VA in einem ersten Berechnungsvorgang als Einkommen das ab 07.11.2002 gewährte Versorgungskrankengeld in Höhe von monatlich 2.296,50 EUR (76,55 EUR täglich x 30 Tage), brachte hiervon den sich aus den Regelsätzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergebenden notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von 1.073,00 EUR (294,00 EUR + 235,00 EUR + 191,00 EUR + 191,00 EUR + 162,00 EUR) sowie fortlaufende Betriebsunkosten in Höhe von 325,65 EUR in Abzug und ermittelte so ein Resteinkommen in Höhe von 899,85 EUR. In einem zweiten Berechnungsvorgang berücksichtigte das VA ein monatliches Einkommen vor der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 3.229,60 EUR, brachte hiervon den notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von 1.073,00 EUR sowie die fortlaufenden Betriebsunkosten in Höhe von 325,65 EUR in Abzug und ermittelte so einen Überschuss in Höhe von 1.830,95 EUR. Daher gelangte das VA zu der Einschätzung, unter Berücksichtigung der Gewährung von Versorgungskrankengeld liege keine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Klägers vor. Der notwendige Lebensunterhalt sei durch die Gewährung von Versorgungskrankengeld sichergestellt, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 17 BVG nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 19.12.2003 lehnte das VA den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach § 17 BVG ab. Nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie dessen Angaben sei festgestellt worden, dass die schädigungsbedingte AU nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Klägers geführt habe, weil er einkommenssteuerrechtlich keinen Verlust im Sinne der Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes (EStG) erlitten habe. Außerdem sei der Betrieb weitergeführt worden. Das gezahlte Versorgungskrankengeld sowie die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb reichten aus, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage durch Maßnahmen der Heilbehandlung anerkannter Schädigungsfolgen liege daher nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Wenn man die circa 28.000 EUR Gewinn aus dem Einkommenssteuerbescheid dem an 270 Tagen gewährten Versorgungskrankengeld in Höhe von 76,55 EUR und mithin in Höhe von circa 20.500 EUR gegenüber stelle, sei eine erhebliche Einbuße zu erkennen. Da bei dem Gewinn in Höhe von circa 28.000 EUR auch schon die laufenden Betriebsausgaben abgezogen worden seien, bedeute dies, dass seine Einnahmen im Jahr 2002 sogar über circa 32.000 EUR gelegen hätten. Es ergebe sich daher ein Verlust in den neun Monaten von circa 11.500 EUR, monatlich also circa 1.250 EUR.

Mit Abhilfebescheid vom 27.01.2004 half das VA dem gegen den Bescheid vom 21.03.2003 eingelegten Widerspruch ab und bewilligte Versorgungskrankengeld in Höhe von 86,12 EUR täglich ab 07.11.2002.

Dr. K. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.02.2004 aus, es sei anzunehmen, dass ein ursächlicher Zusammenhang der AU mit den anerkannten Schädigungsfolgen gegeben sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 wies der Beklagte den gegen den eine Beihilfe nach § 17 BVG ablehnenden Bescheid vom 19.12.2003 eingelegten Widerspruch zurück. Der Kläger habe einkommenssteuerrechtlich keinen Verlust im Sinne der Vorschriften des EStG erlitten. Seine Einkünfte einschließlich des Bezuges von Versorgungskrankengeld hätten ausgereicht, die bestehenden, unabwendbaren finanziellen Verpflichtungen sowie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Höhe des entgangenen Gewinns rechtfertige die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage nicht.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.06.2004 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Seit Eintritt seiner AU verfüge er über keinerlei Einkünfte aus dem angemeldeten Gewerbebetrieb. Die Angaben über erzielte Einkünfte des Gewerbebetriebes im Jahr 2002 bezögen sich ausschließlich auf die Zeiten vor Eintritt der AU. Zutreffend sei, dass er zunächst in der Hoffnung, seine gesundheitlichen Verhältnisse würden sich nochmals verbessern, angegeben habe, der Gewerbebetrieb werde noch weitergeführt. Gerade deshalb sei die Beihilfe beantragt worden. Er habe aber jetzt einsehen müssen, dass er seinen selbständigen Gewerbebetrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen könne, weshalb er seinen Gewerbebetrieb mit Wirkung zum 30.07.2004 abgemeldet habe. Der Betrieb sei nicht wegen bestehender Verpflichtungen abgemeldet worden. Die diesbezügliche Gewerbe-Abmeldung vom 24.08.2004 wurde vorgelegt.

Hierzu führte der Beklagte aus, der Kläger habe angegeben, nach der letzten Veranlagung einen Gewinn in Höhe von 28.420,45 EUR erzielt zu haben. Auf Grund der AU seit dem 07.11.2002 beziehe er Versorgungskrankengeld in Höhe von 86,12 EUR täglich und mithin 31.003,20 EUR jährlich. Dem stünden nach Angaben des Klägers Geschäftsausgaben in Höhe von 325,65 EUR monatlich und mithin 3.907,82 EUR jährlich gegenüber. Allein unter Berücksichtigung der Zahlung von Versorgungskrankengeld liege keine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Klägers vor.

Der Kläger entgegnete, Ziel des § 17 BVG sei es, einen Geschädigten möglichst durch die Gewährung der Beihilfe so zu stellen, dass gegenüber dem Zeitpunkt vor Eintritt der AU keine wesentliche Einkommensverschlechterung eintrete. Gerade dies sei aber durch die Verweigerung der Beihilfe eingetreten. Solle er unter Berücksichtigung der anerkannten monatlichen Betriebsausgaben für den ruhenden Geschäftsbetrieb nur einigermaßen gleichgestellt werden, so müsse er durch Versorgungskrankengeld und Beihilfe einen täglichen Satz von circa 115 EUR erhalten. Tatsächlich habe er Versorgungskrankengeld in Höhe von lediglich 86,12 EUR täglich erhalten. Bei der Berechnung seiner Kosten sei vom Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass neben dem Versorgungskrankengeld keine Zahlungen für die festen Kosten bezüglich Altersversorgung und Familienkrankenversicherung übernommen worden seien. Diese beliefen sich für die Altersversorgung auf 300,04 EUR und für die Krankenversicherung auf circa 300 EUR. Zusätzlich habe er im Frühjahr 2003 hinsichtlich seiner hohen finanziellen Verpflichtungen einen außergerichtlichen Vergleich in Höhe von 60.000,00 EUR abgeschlossen, wonach er seitdem Vergleichszahlungen in Höhe von 150,00 EUR monatlich für 84 Monate erbringe. Unter Berücksichtigung dieser nicht erfassten weiteren Kosten sei es angebracht, ihm den Regelsatz einer Beihilfe in Höhe von 36,00 EUR täglich zuzusprechen.

Dazu führte der Beklagte aus, bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes seien für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2002 insgesamt 96 Tage AU berücksichtigt worden. Dies ergebe ein tägliches Regelentgelt von 28.420,45 EUR: 264 Tage = 107,65 EUR. Das Versorgungskrankengeld betrage 80 v. H. des Regelentgelts und mithin 86,12 EUR. Würde man den vom Kläger genannten Betrag in Höhe von circa 115 EUR zugrunde legen, so würde sich ein jährliches Versorgungskrankengeld mit Beihilfe in Höhe von circa 115 EUR x 360 Tage = 41.400 EUR errechnen. Allein durch die Höhe des gezahlten Versorgungskrankengeldes liege keine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage vor. Im Übrigen werde die Beihilfe nicht gewährt, um Vergleichszahlungen aus Steuermitteln zu tilgen.

Der Kläger legte noch die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen seiner Holzfachhandlung für die Jahre 2000 bis 2002, weitere Unterlagen über die betrieblichen Ausgaben für das Jahr 2003 und einen Bericht für das Jahr 2004 vor und führte aus, seine Holzfachhandlung habe in den Jahren 2000 bis 2002 umsatzmäßig erfolgreich und mit zunehmendem Gewinn gearbeitet. Am 09.02.2005 habe er seinen Betrieb wieder angemeldet, da ihm Montagearbeiten angeboten worden seien. Für das Jahr 2005 erwarte er ein positives Ergebnis.

Am 14.03.2005 beantragte der Kläger Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 BVG ab 14.03.2005. Diesen Antrag lehnte das VA mit Bescheid vom 30.03.2005 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

Nachdem das SG die gegen den Aufhebungs- und Entziehungsbescheid vom 10.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2001 gerichtete Klage mit der gegen den den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 09.01.2003 ablehnenden Bescheid vom 02.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2004 gerichteten Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, änderte das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 den den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 09.01.2003 ablehnenden Bescheid vom 02.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2004 ab, verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Beschädigtenrente nach einer MdE um 30 v. H. ab 01.10.2005 zu gewähren sowie als Schädigungsfolgen "Lockerung des Kniebandapparates beidseits, Kniearthrose links nach operativer Behandlung, Knorpelschaden und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks" festzustellen und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2006 Berufung eingelegt (L 6 VS 6212/06).

Mit Urteil vom 28.03.2007 wies das SG die gegen den eine Beihilfe nach § 17 BVG vom 14.03.2005 bis zum 06.05.2005 ablehnenden Bescheid vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 erhobene Klage ab. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt (L 6 SB 2344/07).

Mit weiterem Urteil vom 28.03.2007 wies das SG die gegen den eine Beihilfe nach § 17 BVG ab 09.01.2003 ablehnenden Bescheid vom 19.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 erhobene Klage ab. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlagen des Klägers könne nicht festgestellt werden. Die Gewährung einer Beihilfe setze unter anderem voraus, dass die erforderliche Behandlungsmaßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschädigten führe. Die Beihilfe sei für selbstständig Tätige vorgesehen, die durch die Behandlungsmaßnahmen einen Verlust im Sinne der Vorschriften des EStG erlitten. Beihilfe komme in erster Linie in Betracht, wenn der Betrieb nicht fortgeführt werde, jedoch fortlaufende unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen seien. Die als tatbestandsmäßige Voraussetzung geforderte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlagen gehe über den zeitweiligen bloßen Einkommensausfall bei unverändert anfallenden Betriebsunkosten hinaus. Es müsse hinzukommen, dass die berufliche Existenz des Geschädigten in Folge fehlender Geschäftseinnahmen gefährdet sei. Ob durch einen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlagen eintrete, sei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei seien zum Beispiel die wirtschaftliche Lage des Beschädigten, die Dauer der AU, die Höhe des entgangenen Gewinns und Leistungen anderer Stellen zum Ausgleich von Einkommensverlusten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 17 BVG als Härtevorschrift eine Ausnahmevorschrift darstelle. Über diese Vorschrift solle jedenfalls nicht die Lücke geschlossen werden, die durch die Anordnung der Kürzung des Versorgungskrankengeldes auf 80 v. H. des entgangenen regelmäßigen Entgelts entstehe. Weiter sei hieraus zu folgern, dass der Anwendungsbereich des § 17 BVG eng sein müsse und lediglich die Existenzsicherung des Unternehmens während der schädigungsbedingten Behandlungsbedürftigkeit gewährleisten solle. In Anwendung dieser Grundsätze seien vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht gegeben. Nach den Angaben des Klägers sei die Geschäftsaufgabe aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt. Ausdrücklich habe er darauf hingewiesen, dass der Betrieb nicht wegen Verpflichtungen abgemeldet worden sei. Die Wiederaufnahme des Betriebes sei in kaufmännischer Hinsicht erfolgreich gewesen. Mithin könne vorliegend eine Gefährdung des Betriebes durch die Erkrankung nicht festgestellt werden. Ferner könne eine Beihilfe auch nicht deswegen gewährt werden, weil der Betrieb nicht fortgeführt werde, aber noch fortlaufende unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen seien. Denn im Fall des Klägers handle es sich, was sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe, um einen kleinen Handwerksbetrieb mit vergleichsweise geringen Fixkosten. Demzufolge sei die Wiederaufnahme des Betriebes im Jahr 2005 erfolgreich möglich gewesen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16.04.2007 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 10.05.2007 Berufung eingelegt. Entgegen der vom SG geäußerten Rechtsauffassung habe die erforderliche medizinische Behandlungsmaßnahme "nicht nur zu einer ganz erheblichen" Beeinträchtigung seiner Erwerbsgrundlage geführt, sondern es sei eine wesentliche Einkommensverschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt vor Eintritt der AU eingetreten. Gerade dieser Härtefall solle aber durch die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 17 BVG verhindert werden. Diese Regelung sei so auszulegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner anerkannten monatlichen Betriebsausgaben für den ruhenden Geschäftsbetrieb durch Gewährung einer Beihilfe eine Gleichstellung zu verschaffen sei, damit er durch das Versorgungskrankengeld und die Beihilfe einen kalendertäglichen Satz erreiche, der seiner Einkommenssituation vor Eintritt der AU entspreche. § 17 BVG stelle also nicht nur eine reine Ausnahmevorschrift als Härtefallregelung dar, sondern solle eine grundsätzliche Absicherung des Beschädigten gewährleisten. Der Kläger hat im Rahmen des gegen den Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 gerichteten Berufungsverfahrens unter anderem diverse Gewerbean-, um- und abmeldungen (Holzfachhandel bis zum 29.07.2004, Holzhandel und Montage vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2005), die Überschussrechnungen für die Zeiträume vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 (Betriebseinnahmen 11.821,95 EUR) und vom 01.01.2004 bis zum 24.08.2004 (Betriebseinnahmen 6.000,00 EUR) vorgelegt und ausgeführt, er habe in den Jahren 2003 und 2004 keine Umsätze gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kostanz vom 28.03.2007 und den Bescheid vom 19.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beihilfe nach § 17 BVG ab Antragstellung zu gewähren,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

höchst hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit dem SG werde die Auffassung vertreten, dass § 17 BVG enger auszulegen sei als die die Gewährung von Versorgungskrankengeld regelnde Vorschrift und lediglich die Existenzsicherung des Unternehmens während schädigungsbedingter Behandlungsbedürftigkeit gewährleisten solle. Da es sich bei dem Handwerksbetrieb des Klägers um einen Kleinbetrieb mit vergleichsweise geringen Fixkosten handle, sei eine Existenzgefährdung mangels fortlaufender Zahlungsverpflichtungen nicht gegeben. Letztendlich sei auch die Wiederaufnahme des Betriebes im Jahr 2005 erfolgreich möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe nach § 80 Satz 1 SVG in Verbindung mit § 17 BVG für die Zeit ab 09.01.2003.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 80 Satz 1 SVG).

Führt eine notwendige Maßnahme der Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge nach § 10 Abs. 1 BVG und § 11 Abs. 1 und 2 BVG zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschädigten, so kann eine Beihilfe in angemessener Höhe gewährt werden, die im Allgemeinen 36 EUR täglich nicht übersteigen soll (§ 17 Satz 1 BVG). Die Beihilfe kann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte einschließlich des Versorgungskrankengeldes infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten (§ 17 Satz 2 BVG). Die Beihilfe ist jedoch nicht zu gewähren, soweit die finanziellen Belastungen auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden sind (§ 17 Satz 3 BVG).

Nach der Überzeugung des Senats hat der Kläger infolge der AU ab 09.01.2003 keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Erwerbsgrundlage im Sinne des § 17 Satz 1 BVG erlitten.

Bei einem Selbständigen umfasst die Erwerbsgrundlage seine Arbeitskraft und die Gesamtheit der Produktionsmittel. Es ist von Bedeutung, ob der Bestand des Betriebes infolge der Heilbehandlungsmaßnahme, etwa dadurch, dass den fortlaufenden Betriebsausgaben keine Einnahmen gegenüber stehen oder die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen, beeinträchtigt ist. Wird der Betrieb ohne Vertreter fortgeführt, ist im Allgemeinen anzunehmen, dass kein Verlust entsteht. Wird ein Vertreter beschäftigt, liegt eine Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage nur dann vor, wenn den Aufwendungen für den Vertreter keine entsprechenden Einnahmen gegenüber stehen, wobei eine vorübergehende spürbare Einkommenseinbuße hinzunehmen ist (BSG, Urteil vom 20.05.1970 - 8 RV 583/69). Eine Beihilfe kommt daher in erster Linie in Betracht, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird, jedoch fortlaufende, unabwendbare Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen sind. Ob durch einen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage eintritt, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind zum Beispiel die wirtschaftliche Lage des Beschädigten, die Dauer der AU, die Höhe des entgangenen Gewinns und andere Leistungen zum Ausgleich von Einkommensverlusten - wie Versorgungskrankengeld oder Einnahmen aus Kapitalvermögen und sonstigen Vermögenswerten - zu berücksichtigen. Die vom Gesetz als tatbestandsmäßige Voraussetzung geforderte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage geht über den zeitweiligen bloßen Einkommensausfall bei unverändert anfallenden Betriebsunkosten hinaus. Ein vorübergehender Einkommensverlust genügt nicht, da es sich bei der nach § 17 BVG zu prüfenden Erwerbsgrundlage um die auf die Zukunft gerichtete Einnahmequelle handelt (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 20.05.1970 - 8 RV 583/69). Es muss hinzukommen, dass die berufliche Existenz des Beschädigten infolge fehlender Geschäftseinnahmen gefährdet ist. Für die Beurteilung, ob eine wegen der Schädigungsfolgen notwendige Heilbehandlungsmaßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage geführt hat, kommt es nicht entscheidend auf den reinen Einkommensverlust an. Der Einkommensausfall muss vielmehr zugleich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage mit Auswirkungen in der Zukunft geführt haben. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage wird grundsätzlich nicht ausgegangen werden können, wenn zwar das Jahresergebnis durch den schädigungsbedingten Einnahmeausfall in stärkerem Maße beeinflusst wird, im Übrigen jedoch der Bestand des Betriebes nicht gefährdet ist (Rohr/Sträßer, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Oktober 2007, § 17 BVG, Nr. 2; Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, § 17 BVG, Rz. 2).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger infolge der AU ab 09.01.2003 keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Erwerbsgrundlage eingetreten ist. Denn der Kläger hat, was sich aus den von ihm vorgelegten Gewerbean-, um- und abmeldungen ergibt, seinen Betrieb mit Holzhandel und Montage in den Jahren 2003 und 2004 und mithin im streitgegenständlichen Zeitraum betrieben. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Grundlage des Betriebes durch die AU wesentlich beeinträchtigt worden ist und zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes geführt hat, was sich daraus ergibt, dass er wirtschaftlich in der Lage war, seinen Betrieb wieder ab 09.02.2005 fortzuführen.

Nach Überzeugung des Senats haben auch die Einkünfte des Klägers, einschließlich des ihm bewilligten Versorgungskrankengeldes, ausgereicht, die bestehenden finanziellen Verpflichtungen und den notwendigen Lebensunterhalt während der AU ab 09.01.2003 im Sinne des § 17 Satz 2 BVG zu bestreiten.

Der maßgebende notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ergibt sich aus den nach der Regelsatzverordnung zu erbringenden Regelsätzen. Im Jahr 2003 haben die sozialhilferechtlichen Regelsätze 294,00 EUR für den Haushaltsvorstand, 235,00 EUR für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 19. Lebensjahres, 264,00 EUR für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 191,00 EUR für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 162,00 EUR für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bei Alleinerziehenden und 147,00 EUR für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bei Nicht-Alleinerziehenden betragen. Mithin hat im Jahr 2003 der notwendige Lebensunterhalt der aus dem Kläger, dessen Ehegattin sowie dessen am 04.12.1984, 07.02.1989 und 15.05.2000 geborenen Kindern bestehenden Familie des Klägers insgesamt 294,00 EUR + 264,00 EUR + 264,00 EUR + 162,00 EUR + 147,00 EUR = 1.131,00 EUR betragen. Dem hat ein monatliches Versorgungskrankengeld in Höhe von 86,12 EUR täglich x 30 Tage = 2.583,60 EUR gegenüber gestanden. Mit der dem Kläger zur Verfügung stehenden Differenz in Höhe von 2.583,60 EUR - 1.131,00 EUR = 1.452,60 EUR ist der Kläger in der Lage gewesen, seine unabwendbaren vor Beginn der Behandlungsmaßnahme begründeten und bestehenden finanziellen Verpflichtungen, die er in dem von ihm ausgefüllten Formular für fortlaufende unabwendbare Geschäftsausgaben mit 325,65 EUR, die Krankenversicherung mit 409,04 EUR und die Lebensversicherung mit 300,04 EUR angegeben hat, zu bestreiten. Dabei hat der Senat noch nicht einmal berücksichtigt, dass nach Angaben des Klägers Familienmitglieder noch über weitere Einkünfte in Höhe von circa 550 EUR verfügt haben.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Beihilfe nach § 17 BVG für die Zeit ab 09.01.2003.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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