L 13 AS 2585/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2811/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2585/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers führt nicht zum Erfolg; sie ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444 ff) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die finanzielle oder zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u. a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG). Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 - L 13 AS 2237/09 ER-B - nicht veröffentlicht). Dieser ist danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Beschwerdebegehren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144, Rdnr. 14). Streitgegenstand des in der Hauptsache anhängigen Widerspruchsverfahrens sind allein die Bescheide vom 3. September 2009, mit denen die Beklagte das Arbeitslosengeld II jeweils für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkt hat. Bei einem Absenkungsbetrag von monatlich jeweils 105,00 EUR errechnet sich ein Gesamtbetrag von 630,00 EUR; der Beschwerdewert übersteigt dementsprechend die erforderlichen 750,-EUR nicht.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers können die mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2008 getroffenen weiteren Absenkungsentscheidungen nicht berücksichtigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung die Einlegung des Rechtsmittels. Die Antragsgegnerin hat die Bescheide vom 21. Oktober 2008 bereits vor Rechtshängigkeit der Beschwerde wieder zurückgenommen, so dass der Senat auch nicht zu entscheiden braucht, ob diese Bescheide überhaupt Gegenstand des (Antrags-) Verfahrens geworden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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