Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 881/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 986/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Die 1954 geborene Klägerin erwarb am 6. Oktober 1977 an der Technischen Universität D den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" und entsprechend das Recht, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Ausweislich der Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis war sie danach als Ingenieur für Statistik/Konstruktion beim VEB BMK (=Bau- und Montagekombinat) Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung beschäftigt. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung C wurde auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung v. 1. März 1990 in die "ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH" umgewandelt, die am 14. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Den Antrag der Klägerin vom 9. März 2004 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 5. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24. Mai 2004). Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der geforderten technischen Qualifikation, sei aber nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 führte die Beklagte aus, dass Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben zählten. Außerdem sei die Beschäftigung am 30. Juni 1990 bei der Firma ARCUS Planung und Beratung ausgeübt worden, bei der es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe.
Mit der am 28. November 2004 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung sei kein Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb gewesen. Er sei vollständig in den VEB BMK Kohle und Energie eingegliedert gewesen, bei dem es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Die ARCUS GmbH sei am 30. Juni 1990 noch ein volkseigener Betrieb gewesen, da die Geschäftsanteile noch von der Treuhandanstalt gehalten und erst im Juni 1991 verkauft worden seien.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 26. April 2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Einen Anspruch auf Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 habe sie nicht gehabt, weil ein Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei. Ebenso habe keine Versorgungsanwartschaft bestanden. Der Klägerin sei in der DDR keine Versorgungszusage erteilt worden. Auch aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung sei keine Einbeziehung erfolgt. Selbst die sogenannte verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 1 AAÜG, die das Bundessozialgericht (BSG) praktiziere, führe nicht zu einer nachträglichen Einbeziehung. Das BSG habe einen unerträglichen Wertungswiderspruch darin gesehen, dass das AAÜG nach seinem Wortlaut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) auf Personen anzuwenden sei, die in der DDR zwar in Versorgungssysteme einbezogen, nach den Regeln der Systeme aber wieder ausgeschieden waren, nicht aber auf solche, die nach den Regeln der Systeme am 30. Juni 1990 alle maßgeblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllten, tatsächlich aber nie einbezogen worden waren. Dieser Rechtsprechung sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Oktober 2005 – 1 BVR 1921/04 (u.a.) – der Boden entzogen worden, da das BVerfG klargestellt habe, dass keine verfassungsrechtliche Verpflichtung bestand, den Personenkreis, der lediglich eine Chance oder Aussicht auf Zusatzversorgung hatte, den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen. Selbst auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG sei die Klage aber unbegründet. Denn aus der einschlägigen Versorgungsordnung der technischen Intelligenz ergebe sich, dass der bundesrechtlich fingierte "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" von der Erfüllung dreier Voraussetzungen abhängig sei: Die Person musste berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Die letzte Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Ihre Arbeitsstelle sei ab dem 14. Juni 1990 eine GmbH gewesen, in die der bisherige VEB umgewandelt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob sämtliche Gesellschaftsanteile noch von der Treuhandanstalt gehalten worden seien und ob die GmbH Rechtnachfolger des VEB sei. Maßgeblich sei allein die am 30. Juni 1990 bestehende Sachlage, wie das BSG wiederholt bekräftigt habe (Hinweis auf Urteile v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R – und v. 29. Juli 2004 –B 4 RA 4/04 R und B 4 RA 12/04 R -).
Gegen das ihr am 12. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 6. Juli 2006. Zur Begründung lässt die Klägerin vortragen, das Sozialgericht habe schon verkannt, dass die beitragsfreie Zusatzversorgung in der DDR die Funktion gehabt habe, die (im Vergleich zu Facharbeitern) zu niedrigen Arbeitslöhne der technischen Intelligenz auszugleichen. Auch habe es zu Unrecht angenommen, dass die Umwandlung des VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus dazu geführt habe, dass die Tatbestandsvoraussetzung "Volkseigener Betrieb" entfallen sei. Die Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung habe nur die Art der Zuordnung geändert (Beweis: Vernehmung der Zeugen L und M). Das habe auch das BVerfG nicht beachtet. Nach wie vor sei der Beschäftigungsbetrieb ein volkseigener Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung und der zu ihr erlassenen Durchführungsbestimmung gewesen. Das ergebe sich auch aus § 4 Abs. 4 der Umwandlungsverordnung. Sie – die Klägerin - habe am 30. Juni 1990 zwar noch keine Versorgungszusage erhalten, zu diesem Zeitpunkt aber bereits eine Anwartschaft auf eine Versorgung nach der AVItech erworben. Ein Anspruch auf Versorgung bestehe, wenn ein Anspruchsberechtigter Leistungen beziehe oder zukünftig Leistungen beziehen werde, ohne dass es über den bloßen Zeitablauf hinaus einer weiteren Handlung bedürfe. Ein Versorgungsberechtigter, dem noch keine Versorgungszusage erteilt worden sei, habe dagegen eine Anwartschaft. Die Klägerin sei nach der Versorgungsordnung und der zu dieser erlassenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) versorgungsberechtigt gewesen. Das Sozialgericht habe nicht ermittelt, ob die Klägerin bereits in einer Vorschlagliste zur Erteilung einer Zusage aufgeführt gewesen sei oder doch nach rechtsstaatlichen Kriterien Anspruch auf Aufnahme in die Vorschlagliste gehabt habe. Nunmehr sei die Beklagte zur Erteilung einer Versorgungszusage verpflichtet, weil die Zusatzversorgungssysteme auf sie übergeleitet worden seien. Das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages stehe dem nicht entgegen, weil die Klägerin bereits eine Anwartschaft auf Einbeziehung gehabt habe. Das habe das Sozialgericht verkannt, das sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, wo die Grenze zwischen Chance auf der einen und Anspruch bzw. Anwartschaft auf Versorgung auf der anderen Seite verlaufe. Spätestens seit der Wahl der Regierung de Maizière habe auch in der DDR die Möglichkeit bestanden, mit rechtsstaatlichen Mitteln die korrekte Umsetzung der 2. DB zur AVItech zu erwirken. Schließlich sei das Urteil diskriminierend. Es berücksichtige nicht, dass die unter Mitwirkung der Klägerin geplanten und errichteten Kraftwerke weiter mit Gewinn betrieben würden. Der Erlass der Umwandlungsverordnung habe jedenfalls nicht Eingriffe in die versorgungsrechtliche Stellung der Berechtigten bezweckt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 5. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe am 30. Juni 1990 nicht mehr die Rechtsform eines VEB gehabt, sondern sei bereits eine GmbH gewesen. Der Status eines volkseigenen Betriebs sei in der DDR durch die Kombinatsverordnung vom 13. November 1979 geregelt gewesen. Weil es auf die Rechtsform ankomme, sei unerheblich, ob die Treuhandanstalt als Treuhänder des Volksvermögens noch alle Geschäftsanteile der GmbH gehalten habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungsakte) verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin erweist sich als zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum vom 5. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 und der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste. Sie fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz lediglich für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden und die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben. Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft inne, denn ihr war weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch war sie aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin reicht für die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG nicht aus, dass die Klägerin (möglicherweise) nach den Vorschriften der Versorgungsordnung und der dazu erlassenen 2. DB in die Versorgung einzubeziehen gewesen wäre. Auf die tatsächliche Erteilung einer Versorgungszusage kommt es für die Einbeziehung in ein Versorgungssystem nur dann nicht an, wenn in dem (jeweiligen) Versorgungsystem ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (BSG v. 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -). Im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz war aber nach § 3 der 2. DB vorgeschrieben, dass den Berechtigten – nach einem entsprechenden Vorschlag der Werkdirektoren – ein Dokument über die zusätzliche Altersversorgung ausgestellt wurde. Werktätige der ehemaligen DDR konnten nur auf der Grundlage einer in der vorgesehenen Art und Weise ausdrücklich erfolgten Einbeziehung berechtigte Erwartungen auf Leistungen aus dem Zusatzversorgungsystem hegen (BSG, Urt. v. 27. Juli 2004 – B 4 RA 9/04 R und B 4 RA 6/04 R - ). Ob - wie die Klägerin ausführen lässt – ein Anspruch auf ihre Aufnahme in die AVItech schon zu Zeiten der DDR bestand und durchsetzbar gewesen sei, kann dahingestellt bleiben. Sie hat ihn jedenfalls nicht durchgesetzt, so dass für sie keine Anwartschaft auf Leistungen aus der Versorgung bestand.
Die Klägerin ist auch nicht so zu stellen, als habe bei ihr am 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft bestanden. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - (vgl. beispielsweise Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R -in Juris veröffentlicht) bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte. Dieser Anspruch auf Anerkennung einer fiktiven Versorgungsanwartschaft hängt bei der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 von drei Voraussetzungen ab. Der generellen Einrichtung dieses Systems folgend muss die Person 1.) berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2.) die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und dies 3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgebend ist insoweit die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage. Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die letzte (betriebliche) Voraussetzung, am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin war am 30. Juni 1990 bei der ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH beschäftigt. Ursprünglich war ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie begründet worden. Dieser Kombinatsbetrieb wurde gemäß § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandlungsVO v. 1. März 1990, GBl. DDR I S. 107) mit der am 14. Juni 1990 nach § 6 der UmwandlungsVO erfolgten Eintragung der ARCUS Planung und Beratung Baugesellschaft mbH in das Register des staatlichen Vertragsgerichts in eine GmbH "umgewandelt". Die neu entstandene GmbH führte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fort, da der Wechsel der Rechtsform nichts an der Identität des Arbeitgebers änderte. Das (ehemalige) Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes C (RegNr 110-06-806) bestätigt, dass der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung C von Amts wegen am 14. Juni 1990 aus diesem Register gelöscht worden ist. Nach der Urkunde des Staatlichen Notariats Berlin – AS Mitte II, Az 90-20-1143/90 – sollte der Kombinatsbetrieb in die ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C umgewandelt werden. Aus dem beim Amtsgericht Cottbus geführten Handelsregister – - ergibt sich, dass die ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C erstmals am 14. Juni 1990 in das Register eingetragen worden ist.
Dass die Klägerin bei der Umwandlung des Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung C dort beschäftigt war, belegt ihr Sozialversicherungsausweis, in dem noch am 30. Juni 1990 als Beschäftigungsbetrieb der Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung C eingetragen worden ist. Die Eintragung greift zwar den zwischenzeitlich eingetretenen Wechsel der Rechtsform nicht auf, gleichwohl bestätigt sie, dass die Klägerin (jedenfalls) bis zum 30. Juni 1990 bei dem Betrieb beschäftigt blieb, dessen Rechtsträger bis zum 14. Juni 1990 der Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung C gewesen war.
Ein in der Rechtsform einer GmbH geführter Betrieb unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der 2. DB, soweit dort auf die Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb abgestellt wird (BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – [Interflug]). Schon wegen der Rechtsform ihres Arbeitgebers kann die Klägerin daher am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB beschäftigt gewesen sein. Unerheblich ist, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin noch bis kurz vor dem Stichtag, mit dem die Versorgungssysteme geschlossen wurden (30. Juni 1990), in der Rechtsform eines VEB geführt worden ist. Die Bedeutung der Stichtagsregelung ist auch für solche Fälle vom BSG (Urt. v. 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R – und v. 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R -) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1144/05 -) bestätigt worden. Durch den Wechsel der Rechtsform ihres Arbeitgebers unterfiel die Klägerin bereits vor dem Stichtag nicht mehr dem Anwendungsbereich der Versorgungsordnung, soweit dort die Beschäftigung in einem VEB vorausgesetzt wurde. Insoweit kann nicht erst die mit Ablauf des 30. Juni 1990 erfolgte Schließung der Versorgungssysteme das Vertrauen der Klägerin darauf enttäuscht haben, noch in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen zu werden.
Der Senat weist im Übrigen ergänzend darauf hin, dass auch für die Zeit vor dem Wechsel der Rechtsform fraglich erscheint, ob die betrieblichen Voraussetzungen der Versorgungsordnung erfüllt waren. Es reicht nämlich nicht die Beschäftigung bei irgendeinem VEB aus. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Ob der Kombinatsbetrieb des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, in dem die Klägerin beschäftigt war, als Produktionsbetrieb angesehen werden kann, erscheint schon angesichts des Zusatzes in der Betriebsbezeichnung "Forschung und Projektierung" fraglich. Ein Betrieb, dessen Gegenstand die Projektierung ist, gehört nicht zu den Produktionsbetrieben (vgl. Urteil des erkennenden Senats v. 14. Februar 2006 – L 12 RA 24/03 -, bestätigt durch BSG, Urt. v. 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -). Darauf kommt es hier indessen wegen des Wechsels der Rechtsform nicht entscheidend an.
Die Klägerin war schließlich am 30. Juni 1990 nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 ). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine allgemeine Gleichstellung einer GmbH mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass in § 1 Abs. 2 der 2. DB eine GmbH nicht erwähnt wird. Die Klägerin war auch nicht in einem Konstruktionsbüro beschäftigt, das nach § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellt ist. Zwar käme es insoweit nicht auf die Rechtsform an. Gegenstand eines Konstruktionsbüros ist aber ausschließlich die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, beim Anlagenbau die Beantwortung von Fragen der technischen Herstellung und der betrieblichen Einsetzbarkeit. Die Konstruktion ist zu unterscheiden von der Projektierung, die weitergehend die Erstellung (und Umsetzung) eines technischen Gesamtkonzeptes beinhaltet, um die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes zu gewährleisten (zum Ganzen BSG, Urteil v. 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R -). Schon die Bezeichnung des Beschäftigungsbetriebes und auch der Vortrag der Klägerin, dass ihr ehemaliger Beschäftigungsbetrieb Kraftwerke in der ehemaligen DDR errichtet habe, widerlegen, dass es sich um ein reines Konstruktionsbüro gehandelt haben könnte. Dass auch Konstruktionsarbeiten erledigt worden sind, reicht nicht aus.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Die 1954 geborene Klägerin erwarb am 6. Oktober 1977 an der Technischen Universität D den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" und entsprechend das Recht, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Ausweislich der Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis war sie danach als Ingenieur für Statistik/Konstruktion beim VEB BMK (=Bau- und Montagekombinat) Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung beschäftigt. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung C wurde auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung v. 1. März 1990 in die "ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH" umgewandelt, die am 14. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Den Antrag der Klägerin vom 9. März 2004 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 5. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24. Mai 2004). Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der geforderten technischen Qualifikation, sei aber nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 führte die Beklagte aus, dass Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben zählten. Außerdem sei die Beschäftigung am 30. Juni 1990 bei der Firma ARCUS Planung und Beratung ausgeübt worden, bei der es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe.
Mit der am 28. November 2004 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung sei kein Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb gewesen. Er sei vollständig in den VEB BMK Kohle und Energie eingegliedert gewesen, bei dem es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Die ARCUS GmbH sei am 30. Juni 1990 noch ein volkseigener Betrieb gewesen, da die Geschäftsanteile noch von der Treuhandanstalt gehalten und erst im Juni 1991 verkauft worden seien.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 26. April 2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Einen Anspruch auf Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 habe sie nicht gehabt, weil ein Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei. Ebenso habe keine Versorgungsanwartschaft bestanden. Der Klägerin sei in der DDR keine Versorgungszusage erteilt worden. Auch aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung sei keine Einbeziehung erfolgt. Selbst die sogenannte verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 1 AAÜG, die das Bundessozialgericht (BSG) praktiziere, führe nicht zu einer nachträglichen Einbeziehung. Das BSG habe einen unerträglichen Wertungswiderspruch darin gesehen, dass das AAÜG nach seinem Wortlaut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) auf Personen anzuwenden sei, die in der DDR zwar in Versorgungssysteme einbezogen, nach den Regeln der Systeme aber wieder ausgeschieden waren, nicht aber auf solche, die nach den Regeln der Systeme am 30. Juni 1990 alle maßgeblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllten, tatsächlich aber nie einbezogen worden waren. Dieser Rechtsprechung sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Oktober 2005 – 1 BVR 1921/04 (u.a.) – der Boden entzogen worden, da das BVerfG klargestellt habe, dass keine verfassungsrechtliche Verpflichtung bestand, den Personenkreis, der lediglich eine Chance oder Aussicht auf Zusatzversorgung hatte, den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen. Selbst auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG sei die Klage aber unbegründet. Denn aus der einschlägigen Versorgungsordnung der technischen Intelligenz ergebe sich, dass der bundesrechtlich fingierte "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" von der Erfüllung dreier Voraussetzungen abhängig sei: Die Person musste berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Die letzte Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Ihre Arbeitsstelle sei ab dem 14. Juni 1990 eine GmbH gewesen, in die der bisherige VEB umgewandelt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob sämtliche Gesellschaftsanteile noch von der Treuhandanstalt gehalten worden seien und ob die GmbH Rechtnachfolger des VEB sei. Maßgeblich sei allein die am 30. Juni 1990 bestehende Sachlage, wie das BSG wiederholt bekräftigt habe (Hinweis auf Urteile v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R – und v. 29. Juli 2004 –B 4 RA 4/04 R und B 4 RA 12/04 R -).
Gegen das ihr am 12. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 6. Juli 2006. Zur Begründung lässt die Klägerin vortragen, das Sozialgericht habe schon verkannt, dass die beitragsfreie Zusatzversorgung in der DDR die Funktion gehabt habe, die (im Vergleich zu Facharbeitern) zu niedrigen Arbeitslöhne der technischen Intelligenz auszugleichen. Auch habe es zu Unrecht angenommen, dass die Umwandlung des VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus dazu geführt habe, dass die Tatbestandsvoraussetzung "Volkseigener Betrieb" entfallen sei. Die Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung habe nur die Art der Zuordnung geändert (Beweis: Vernehmung der Zeugen L und M). Das habe auch das BVerfG nicht beachtet. Nach wie vor sei der Beschäftigungsbetrieb ein volkseigener Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung und der zu ihr erlassenen Durchführungsbestimmung gewesen. Das ergebe sich auch aus § 4 Abs. 4 der Umwandlungsverordnung. Sie – die Klägerin - habe am 30. Juni 1990 zwar noch keine Versorgungszusage erhalten, zu diesem Zeitpunkt aber bereits eine Anwartschaft auf eine Versorgung nach der AVItech erworben. Ein Anspruch auf Versorgung bestehe, wenn ein Anspruchsberechtigter Leistungen beziehe oder zukünftig Leistungen beziehen werde, ohne dass es über den bloßen Zeitablauf hinaus einer weiteren Handlung bedürfe. Ein Versorgungsberechtigter, dem noch keine Versorgungszusage erteilt worden sei, habe dagegen eine Anwartschaft. Die Klägerin sei nach der Versorgungsordnung und der zu dieser erlassenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) versorgungsberechtigt gewesen. Das Sozialgericht habe nicht ermittelt, ob die Klägerin bereits in einer Vorschlagliste zur Erteilung einer Zusage aufgeführt gewesen sei oder doch nach rechtsstaatlichen Kriterien Anspruch auf Aufnahme in die Vorschlagliste gehabt habe. Nunmehr sei die Beklagte zur Erteilung einer Versorgungszusage verpflichtet, weil die Zusatzversorgungssysteme auf sie übergeleitet worden seien. Das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages stehe dem nicht entgegen, weil die Klägerin bereits eine Anwartschaft auf Einbeziehung gehabt habe. Das habe das Sozialgericht verkannt, das sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, wo die Grenze zwischen Chance auf der einen und Anspruch bzw. Anwartschaft auf Versorgung auf der anderen Seite verlaufe. Spätestens seit der Wahl der Regierung de Maizière habe auch in der DDR die Möglichkeit bestanden, mit rechtsstaatlichen Mitteln die korrekte Umsetzung der 2. DB zur AVItech zu erwirken. Schließlich sei das Urteil diskriminierend. Es berücksichtige nicht, dass die unter Mitwirkung der Klägerin geplanten und errichteten Kraftwerke weiter mit Gewinn betrieben würden. Der Erlass der Umwandlungsverordnung habe jedenfalls nicht Eingriffe in die versorgungsrechtliche Stellung der Berechtigten bezweckt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 5. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe am 30. Juni 1990 nicht mehr die Rechtsform eines VEB gehabt, sondern sei bereits eine GmbH gewesen. Der Status eines volkseigenen Betriebs sei in der DDR durch die Kombinatsverordnung vom 13. November 1979 geregelt gewesen. Weil es auf die Rechtsform ankomme, sei unerheblich, ob die Treuhandanstalt als Treuhänder des Volksvermögens noch alle Geschäftsanteile der GmbH gehalten habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungsakte) verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin erweist sich als zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum vom 5. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 und der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste. Sie fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz lediglich für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden und die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben. Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft inne, denn ihr war weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch war sie aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin reicht für die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG nicht aus, dass die Klägerin (möglicherweise) nach den Vorschriften der Versorgungsordnung und der dazu erlassenen 2. DB in die Versorgung einzubeziehen gewesen wäre. Auf die tatsächliche Erteilung einer Versorgungszusage kommt es für die Einbeziehung in ein Versorgungssystem nur dann nicht an, wenn in dem (jeweiligen) Versorgungsystem ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (BSG v. 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -). Im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz war aber nach § 3 der 2. DB vorgeschrieben, dass den Berechtigten – nach einem entsprechenden Vorschlag der Werkdirektoren – ein Dokument über die zusätzliche Altersversorgung ausgestellt wurde. Werktätige der ehemaligen DDR konnten nur auf der Grundlage einer in der vorgesehenen Art und Weise ausdrücklich erfolgten Einbeziehung berechtigte Erwartungen auf Leistungen aus dem Zusatzversorgungsystem hegen (BSG, Urt. v. 27. Juli 2004 – B 4 RA 9/04 R und B 4 RA 6/04 R - ). Ob - wie die Klägerin ausführen lässt – ein Anspruch auf ihre Aufnahme in die AVItech schon zu Zeiten der DDR bestand und durchsetzbar gewesen sei, kann dahingestellt bleiben. Sie hat ihn jedenfalls nicht durchgesetzt, so dass für sie keine Anwartschaft auf Leistungen aus der Versorgung bestand.
Die Klägerin ist auch nicht so zu stellen, als habe bei ihr am 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft bestanden. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - (vgl. beispielsweise Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R -in Juris veröffentlicht) bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte. Dieser Anspruch auf Anerkennung einer fiktiven Versorgungsanwartschaft hängt bei der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 von drei Voraussetzungen ab. Der generellen Einrichtung dieses Systems folgend muss die Person 1.) berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2.) die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und dies 3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgebend ist insoweit die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage. Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die letzte (betriebliche) Voraussetzung, am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin war am 30. Juni 1990 bei der ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH beschäftigt. Ursprünglich war ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie begründet worden. Dieser Kombinatsbetrieb wurde gemäß § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandlungsVO v. 1. März 1990, GBl. DDR I S. 107) mit der am 14. Juni 1990 nach § 6 der UmwandlungsVO erfolgten Eintragung der ARCUS Planung und Beratung Baugesellschaft mbH in das Register des staatlichen Vertragsgerichts in eine GmbH "umgewandelt". Die neu entstandene GmbH führte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fort, da der Wechsel der Rechtsform nichts an der Identität des Arbeitgebers änderte. Das (ehemalige) Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes C (RegNr 110-06-806) bestätigt, dass der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung C von Amts wegen am 14. Juni 1990 aus diesem Register gelöscht worden ist. Nach der Urkunde des Staatlichen Notariats Berlin – AS Mitte II, Az 90-20-1143/90 – sollte der Kombinatsbetrieb in die ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C umgewandelt werden. Aus dem beim Amtsgericht Cottbus geführten Handelsregister – - ergibt sich, dass die ARCUS Planung und Beratung Bauplanungsgesellschaft mbH C erstmals am 14. Juni 1990 in das Register eingetragen worden ist.
Dass die Klägerin bei der Umwandlung des Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung C dort beschäftigt war, belegt ihr Sozialversicherungsausweis, in dem noch am 30. Juni 1990 als Beschäftigungsbetrieb der Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung C eingetragen worden ist. Die Eintragung greift zwar den zwischenzeitlich eingetretenen Wechsel der Rechtsform nicht auf, gleichwohl bestätigt sie, dass die Klägerin (jedenfalls) bis zum 30. Juni 1990 bei dem Betrieb beschäftigt blieb, dessen Rechtsträger bis zum 14. Juni 1990 der Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung C gewesen war.
Ein in der Rechtsform einer GmbH geführter Betrieb unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der 2. DB, soweit dort auf die Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb abgestellt wird (BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – [Interflug]). Schon wegen der Rechtsform ihres Arbeitgebers kann die Klägerin daher am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB beschäftigt gewesen sein. Unerheblich ist, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin noch bis kurz vor dem Stichtag, mit dem die Versorgungssysteme geschlossen wurden (30. Juni 1990), in der Rechtsform eines VEB geführt worden ist. Die Bedeutung der Stichtagsregelung ist auch für solche Fälle vom BSG (Urt. v. 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R – und v. 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R -) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1144/05 -) bestätigt worden. Durch den Wechsel der Rechtsform ihres Arbeitgebers unterfiel die Klägerin bereits vor dem Stichtag nicht mehr dem Anwendungsbereich der Versorgungsordnung, soweit dort die Beschäftigung in einem VEB vorausgesetzt wurde. Insoweit kann nicht erst die mit Ablauf des 30. Juni 1990 erfolgte Schließung der Versorgungssysteme das Vertrauen der Klägerin darauf enttäuscht haben, noch in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen zu werden.
Der Senat weist im Übrigen ergänzend darauf hin, dass auch für die Zeit vor dem Wechsel der Rechtsform fraglich erscheint, ob die betrieblichen Voraussetzungen der Versorgungsordnung erfüllt waren. Es reicht nämlich nicht die Beschäftigung bei irgendeinem VEB aus. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Ob der Kombinatsbetrieb des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, in dem die Klägerin beschäftigt war, als Produktionsbetrieb angesehen werden kann, erscheint schon angesichts des Zusatzes in der Betriebsbezeichnung "Forschung und Projektierung" fraglich. Ein Betrieb, dessen Gegenstand die Projektierung ist, gehört nicht zu den Produktionsbetrieben (vgl. Urteil des erkennenden Senats v. 14. Februar 2006 – L 12 RA 24/03 -, bestätigt durch BSG, Urt. v. 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -). Darauf kommt es hier indessen wegen des Wechsels der Rechtsform nicht entscheidend an.
Die Klägerin war schließlich am 30. Juni 1990 nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 ). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine allgemeine Gleichstellung einer GmbH mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass in § 1 Abs. 2 der 2. DB eine GmbH nicht erwähnt wird. Die Klägerin war auch nicht in einem Konstruktionsbüro beschäftigt, das nach § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellt ist. Zwar käme es insoweit nicht auf die Rechtsform an. Gegenstand eines Konstruktionsbüros ist aber ausschließlich die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, beim Anlagenbau die Beantwortung von Fragen der technischen Herstellung und der betrieblichen Einsetzbarkeit. Die Konstruktion ist zu unterscheiden von der Projektierung, die weitergehend die Erstellung (und Umsetzung) eines technischen Gesamtkonzeptes beinhaltet, um die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes zu gewährleisten (zum Ganzen BSG, Urteil v. 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R -). Schon die Bezeichnung des Beschäftigungsbetriebes und auch der Vortrag der Klägerin, dass ihr ehemaliger Beschäftigungsbetrieb Kraftwerke in der ehemaligen DDR errichtet habe, widerlegen, dass es sich um ein reines Konstruktionsbüro gehandelt haben könnte. Dass auch Konstruktionsarbeiten erledigt worden sind, reicht nicht aus.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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