Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3190/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 370/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin hat von August 1970 bis April 1973 den Beruf einer Hauswirtschafterin erlernt. Nach Zeiten der Kindererziehung war die Klägerin ab März 1987 als Küchenhilfe und Serviererin in einer Rehabilitationsklinik beschäftigt. Nach Mitteilung ihres letzten Arbeitgebers, Gesundheitszentrum Bad Wimpfen GmbH, vom 17.4.2001 war die Klägerin im Service eingesetzt, musste im Speisesaal ein- und abdecken, die Spülmaschine ein- und ausräumen, Essen ausgeben bzw. das Buffet bestücken, wobei es sich um ungelernte Arbeiten (weniger als drei Monate Anlernzeit) gehandelt habe. Ab 19.6.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig und bezog ab 31.7.2000 Krankengeld sowie vom 17.10.2001 bis 9.4.2003 Arbeitslosengeld. Danach war sie mit Unterbrechungen (12.6. bis 15.9.2003 und 22.4. bis 16.6.2004) ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 4.4.2008 verwiesen.
Am 21.11.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin von MUDr. G. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 22.12.2000 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronisches Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom mit lumbalem Bandscheibenvorfall • Chronisches Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom mit cervikalem Bandscheibenvorfall • Kniegelenksarthrose rechts • Herzklappenfehler (mäßiggradige Aorteninsuffizienz) und gelangte zum Ergebnis, als Serviererin sei die Klägerin nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig einsetzbar. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu ebener Erde ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Belastung durch Kälte, Zugluft und Nässe könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 4.1.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.1.2001 Widerspruch ein. Die Beklagte holte daraufhin Auskünfte beim Gesundheitszentrum Bad Wimpfen GmbH vom 17.4.2001, dem Neurologen und Psychiater Dr. B. vom 11.6. und 22.6.2001 (einmalige Untersuchung am 2.1.2001 wegen Taubheitsgefühl der Finger, Drehschwindelattacken, Nacken-Schulter-LWS-Schmerzen, Ohrgeräusch), dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 15.6.2001 (Beschwerden: rezidivierende Schmerzzustände, Ohrgeräusche, Drehschwindel, Taubheitsgefühl der Finger) ein und ließ diese Auskünfte nebst vorgelegten Arztbriefen von Dr. G. auswerten. Danach wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2001 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14.8.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim (S 9 RJ 1998/01), mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J., den Orthopäden B., die Psychotherapeutin Sch., den Neurologen und Psychiater Dr. J. schriftlich als sachverständige Zeugen und holte ein nervenärztliches Gutachten ein. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. E. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 25.11.2002 ein chronisch rezidivierendes zervikales und lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle bei Bandscheibenvorfällen in Höhe von HWK 6/7, L 4/5 und L 5/S1 sowie eine chronisch somatoforme Schmerzstörung und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion fest. Die bisherige berufliche Tätigkeit könne nicht mehr durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie mit Heben und Tragen bis maximal fünf Kilo, ohne Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Treppensteigen, Überkopfarbeiten oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband- Schicht- und Nachtarbeiten sowie ohne ungünstige klimatische Verhältnisse seien vollschichtig möglich.
Mit Urteil vom 22.5.2003 wies das SG die Klage ab, da die Klägerin weder (nach altem Recht) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch (nach neuem Recht) Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könne. Die Feststellungen des Gerichts zeigten, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte körperliche Arbeit noch vollschichtig verrichten könne. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 8.12.2003 (L 9 RJ 2847/03) zurück.
Am 12.3.2004 beantragte die Klägerin unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin vom Arzt für Sozialmedizin Dr. G. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 27.5.2004 bei der Klägerin folgende Diagnosen: • Chronische somatoforme Schmerzstörung • Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion • Chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei einem Bandscheibenvorfall ohne Nervenwurzelreizerscheinungen • Chronisches LWS-Syndrom bei zwei Bandscheibenvorfällen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen • Periphere sensible Nervenfunktionsstörung bei Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont. Ferner lägen eine Kniegelenksarthrose rechts, ein nicht allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus, ein Herzklappenfehler (geringe Aorteninsuffizienz) ohne negative Auswirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem und eine mäßige Schwerhörigkeit links mit Tinnitus vor. Er gelangte zum Ergebnis, als Serviererin und Küchenhilfe sei die Klägerin nur unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht zu ebener Erde könne die Klägerin sechs Stunden und mehr verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit längeren Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufigem Bücken und Heben, häufigen Überkopfarbeiten, mit besonderem Zeitdruck, besonderer Beanspruchung des Hörvermögens und besonderen Belastungen durch Kälte, Zugluft, Nässe, Lärm und inhalative Reize.
Mit Bescheid vom 24.6.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. G. vom 27.7.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.10.2004 Klage zum SG Mannheim (S 8 RJ 3190/04), mit der sie die Gewährung von Erwerbsminderungsrente weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin, neben dem Hausarzt Dr. J. (Auskunft vom 14.12.2004) den Neurologen und Psychiater Dr. W. (Auskunft vom 23.12.2004: Zuletzt befand sich die Klägerin am 6.5.2002 und 3.12.2004 zur ambulanten Untersuchung und Behandlung in der Praxis. Die letzte Konsultation erfolgte wegen belastungsabhängiger rezidivierender Lumboischialgien links; Tätigkeiten als Küchen- und Servicekraft sowie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind vollschichtig möglich), die Internistin F. (Auskunft vom 13.1.2005: Die Klägerin hat sich am 5.11.2001 erstmals in der Praxis vorgestellt; alle drei bis vier Monate werden Kontrolluntersuchungen wegen eines intrinsischen Asthma bronchiale Grad II bis III durchgeführt. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit werden Gutachten beim Neurologen und Orthopäden empfohlen), den Orthopäden B. (Auskunft vom 21.1.2005: Behandlungen vom 13.9.1999 bis 6.12.2002 insgesamt 51 Mal, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus können vollschichtig ausgeübt werden) sowie die Ärztin für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie Dr. L. (Auskunft vom 24.1.2005: Behandlungen seit 5.5.2003; leichte körperliche Tätigkeiten können noch ca. vier Stunden täglich verrichtet werden; durch körperliche Belastung tritt regelmäßig eine Zunahme der Schmerzintensität auf; die Minderung der Leistungsfähigkeit besteht seit 18.6.2000) schriftlich als sachverständige Zeugen. Anschließend holte das SG ein internistisches und ein psychiatrisches Gutachten ein.
Der Internist B. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 21.5.2005 folgende Diagnosen: • Chronisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich, Schulter-Arm-Syndrom beidseits, rechtsbetonte Gonarthrose • Depressive Anpassungsstörung mit Somatisierungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom • Asthma bronchiale • Leichte Aorten- und Mitralinsuffizienz, grenzwertige linksventrikuläre Funktion • Tinnitus, leichte Schwerhörigkeit • Rektumsschleimhautprolaps. Er gelangte zum Ergebnis, leichte körperliche Tätigkeiten könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Sie sei auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit einem Zeitaufwand von jeweils maximal 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche und private Verkehrsmittel zum Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu benutzen. Nicht mehr zumutbar seien der Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten, häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder mit einseitiger Körperhaltung, mit regelmäßiger Einwirkung von widrigen Klimaverhältnissen oder Lungenreizstoffen sowie Arbeiten mit erhöhter Unfallgefährdung, mit überdurchschnittlichem Stress und mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen.
Dr. Sch., Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie I am Psychiatrischen Zentrum Nordbaden, stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 2.10.2005 auf seinem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest: • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung • Anpassungsstörung mit Disposition zu dysphorischen Reaktionen und führte aus, die Klägerin sei in der Lage, weiterhin vollschichtig, d. h. bis zu acht Stunden täglich, zu arbeiten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung (erhöhter Zeitdruck, Akkord- und Nachtschichtarbeiten). Mit Urteil vom 2.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des SG fest, dass bei der Klägerin in Bezug auf eine leichte körperliche Arbeit keine Beeinträchtigung der quantitativen Leistungsfähigkeit gegeben sei. Dies ergebe sich aus den Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. W., Dr. D. und Dr. B., auf Grund der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. Sch. sowie des Gutachtens von Dr. G. aus dem Verwaltungsverfahren, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden sei. Der Klägerin stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da es sich bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bedienung in der Küche und dem Service um eine ungelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten gehandelt habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 16.1.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.1.2006 Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 29.6.2006 hat der Senat (wegen eines Antrages auf medizinische Rehabilitation) auf Antrag der Klägerin mit Einverständnis der Beklagten das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet.
Nachdem der Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation durch Bescheid vom 10.3.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.2007 abgelehnt worden war und die Klage hiergegen (S 4 R 542/07) keinen Erfolg hatte (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.9.2007; nervenärztliches Gutachten von Dr. Sch. vom 2.8.2007:weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig möglich; kein stationäres Heilverfahren erforderlich), hat die Beklagte am 22.1.2008 das ruhende Verfahren wieder angerufen (nunmehriges Az. L 9 R 370/08).
Die Klägerin macht geltend, wegen der somatoformen Schmerzstörung sei sie nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Diese Störungen habe das SG nicht richtig gewürdigt. Auch sei die Tätigkeit höher zu bewerten, da sie nicht lediglich als Bedienung in der Küche beschäftigt gewesen sei, sondern sich ihr Einsatz auf den ganzen Küchenbereich bezogen habe. Die Klägerin hat ärztliche Atteste von Dr. J. vom 21.2.2008, 10.4.2008 (Klägerin ist seit 1.1.2001 ununterbrochen in meiner hausärztlichen Behandlung; Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom, Bandscheibenvorfall L4/5, HWS-BWS-Syndrom, Psychische Dekompensation, chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und 26.9.2006 nebst Arztbriefen und von Dr. L. vom 20.9.2006 (ärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Versorgungsamt) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die vorgelegte ärztliche Stellungnahme von Dr. H. vom 18.5.2006.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat Dr. W., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 5.9.2008 ausgeführt, bei der Klägerin lägen auf seinem Fachgebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) sowie subdepressiv getönte Anpassungsstörungen (ICD 10: F 43.2) vor. Der neurologische Befund sei altersentsprechend in Ordnung gewesen. Körperlich leichte Tätigkeiten könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien schwere und mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten, unter Schicht-, Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen, mit erheblicher Lärmbelästigung, unter ungünstigen Klimaeinflüssen (Nässe, Kälte) sowie in Leitungsfunktion. Die Klägerin sei noch in der Lage, sich auf die Anforderungen einzustellen, die mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit verbunden seien, sofern die genannten qualitativen Einschränkungen beachtet würden. Nach ihren Aussagen wolle sich die Klägerin noch einmal verstärkt um die Überlassung eines Pflegekindes von Seiten des Jugendamts kümmern, da sie 2004 einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen habe. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie benötige für eine Wegstrecke von 500 Metern nach ihren Angaben höchstens 15 bis 20 Minuten. Darüber hinaus benutze sie auch den eigenen PKW. Der von ihm festgestellte Zustand bestehe nach den Angaben der Klägerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage seit März 2004. Die Leistungsfähigkeit habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht wesentlich geändert. Den Befunden und Diagnosen sowie der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Gutachten von Dr. Sch. stimme er zu.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers führen würden, im Berufungsverfahren nicht ergeben haben. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. vom 18.5.2006, die als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu werten ist, dem Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. Sch. vom 2.8.2007, das im Parallelverfahren S 4 R 542/07 wegen Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eingeholt worden ist, und schließlich des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG bei dem Neurologen und Psychiater Dr. W. eingeholten Gutachtens vom 5.9.2008.
Die bei der Klägerin im Vordergrund stehenden Schmerzen führen zwar zu qualitativen Einschränkungen (kein schweres Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Schicht-, Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen und unter ungünstigen klimatischen Einflüssen sowie mit besonderer Belastung, wie erhöhter Zeitdruck, erhöhte Stressbelastung, Leitungsfunktion), hindern die Klägerin jedoch nicht, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Für diese Beurteilung spricht auch die bei der Klägerin erhaltende Tagesstruktur, ihre noch vorhandenen Aktivitäten und sozialen Kontakte. So versorgt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, der das Staubsaugen übernommen hat, ihren Drei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von ca. 120 Quadratmetern. Sie kocht, bedient die Waschmaschine, sortiert die Wäsche für den Trockner und fährt mit dem Auto zum Einkaufen. Tagsüber nimmt sie Arzttermine wahr, arbeitet zeitweise am Computer, geht ins Internet, erledigt Schreibarbeiten für den Tennisklub, liest Zeitung, hört Musik und sieht fern. Einmal pro Woche fährt sie zusammen mit ihrer Schwester nach Bad Rappenau zum Schwimmen und zur Wassergymnastik. Früher führte sie gelegentlich ihren eigenen Hund aus, später einen fremden Hund. Sie fährt Fahrrad, geht zu Freunden und zum Tennisklub. Im Jahr 2004 absolvierte sie einen Kurs des Jugendamtes für Betreuung von Pflegekindern und betreute im September/Oktober 2007 ein Kind, während sie sich im Jahr 2008 ehrenamtlich um eine alte Dame kümmerte und ihr bei Büro- und Bankgeschäften half. Im Sommer 2005 verbrachte sie einen dreiwöchigen Camping-Urlaub in Jugoslawien, wobei sie mit ihrem Ehemann im PKW unterwegs war. Regelmäßige Kontakte hat die Klägerin zu ihrer Schwester, ihren Kindern und zu Freunden (Gutachten Dr. Sch. vom 2.10.2005: viele und gute Freunde; Gutachten Dr. W. vom 5.9.2008: ganz wenige Freundinnen, die früheren Bekanntschaften, mit denen sie Sport gemacht habe, seien nicht haltbar gewesen). Außerdem besucht sie einen Frauenchor. Demnach besteht bei der Klägerin unverändert ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt, z. B. für leichte Sortierarbeiten. Eine wesentliche Änderung seit Rentenantragstellung (März 2004) vermochte auch Dr. W. nicht zu bestätigen.
Zu Recht hat das SG die Klägerin auf Grund der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als ungelernte Arbeiterin eingestuft, wobei unerheblich ist, ob die Klägerin die ungelernten Tätigkeiten im ganzen Küchenbereich oder in einem Teil des Bereichs ausgeübt hat. So hat auch ihr Arbeitgeber, das Gesundheitszentrum Bad Wimpfen GmbH, in der Auskunft vom 17.4.2001 angegeben, dass es sich bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten um ungelernte Arbeiten gehandelt habe, bei denen eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten erforderlich sei.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin hat von August 1970 bis April 1973 den Beruf einer Hauswirtschafterin erlernt. Nach Zeiten der Kindererziehung war die Klägerin ab März 1987 als Küchenhilfe und Serviererin in einer Rehabilitationsklinik beschäftigt. Nach Mitteilung ihres letzten Arbeitgebers, Gesundheitszentrum Bad Wimpfen GmbH, vom 17.4.2001 war die Klägerin im Service eingesetzt, musste im Speisesaal ein- und abdecken, die Spülmaschine ein- und ausräumen, Essen ausgeben bzw. das Buffet bestücken, wobei es sich um ungelernte Arbeiten (weniger als drei Monate Anlernzeit) gehandelt habe. Ab 19.6.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig und bezog ab 31.7.2000 Krankengeld sowie vom 17.10.2001 bis 9.4.2003 Arbeitslosengeld. Danach war sie mit Unterbrechungen (12.6. bis 15.9.2003 und 22.4. bis 16.6.2004) ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 4.4.2008 verwiesen.
Am 21.11.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin von MUDr. G. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 22.12.2000 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronisches Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom mit lumbalem Bandscheibenvorfall • Chronisches Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom mit cervikalem Bandscheibenvorfall • Kniegelenksarthrose rechts • Herzklappenfehler (mäßiggradige Aorteninsuffizienz) und gelangte zum Ergebnis, als Serviererin sei die Klägerin nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig einsetzbar. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu ebener Erde ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Belastung durch Kälte, Zugluft und Nässe könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 4.1.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.1.2001 Widerspruch ein. Die Beklagte holte daraufhin Auskünfte beim Gesundheitszentrum Bad Wimpfen GmbH vom 17.4.2001, dem Neurologen und Psychiater Dr. B. vom 11.6. und 22.6.2001 (einmalige Untersuchung am 2.1.2001 wegen Taubheitsgefühl der Finger, Drehschwindelattacken, Nacken-Schulter-LWS-Schmerzen, Ohrgeräusch), dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 15.6.2001 (Beschwerden: rezidivierende Schmerzzustände, Ohrgeräusche, Drehschwindel, Taubheitsgefühl der Finger) ein und ließ diese Auskünfte nebst vorgelegten Arztbriefen von Dr. G. auswerten. Danach wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2001 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14.8.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim (S 9 RJ 1998/01), mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J., den Orthopäden B., die Psychotherapeutin Sch., den Neurologen und Psychiater Dr. J. schriftlich als sachverständige Zeugen und holte ein nervenärztliches Gutachten ein. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. E. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 25.11.2002 ein chronisch rezidivierendes zervikales und lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle bei Bandscheibenvorfällen in Höhe von HWK 6/7, L 4/5 und L 5/S1 sowie eine chronisch somatoforme Schmerzstörung und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion fest. Die bisherige berufliche Tätigkeit könne nicht mehr durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie mit Heben und Tragen bis maximal fünf Kilo, ohne Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Treppensteigen, Überkopfarbeiten oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband- Schicht- und Nachtarbeiten sowie ohne ungünstige klimatische Verhältnisse seien vollschichtig möglich.
Mit Urteil vom 22.5.2003 wies das SG die Klage ab, da die Klägerin weder (nach altem Recht) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch (nach neuem Recht) Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könne. Die Feststellungen des Gerichts zeigten, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte körperliche Arbeit noch vollschichtig verrichten könne. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 8.12.2003 (L 9 RJ 2847/03) zurück.
Am 12.3.2004 beantragte die Klägerin unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin vom Arzt für Sozialmedizin Dr. G. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 27.5.2004 bei der Klägerin folgende Diagnosen: • Chronische somatoforme Schmerzstörung • Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion • Chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei einem Bandscheibenvorfall ohne Nervenwurzelreizerscheinungen • Chronisches LWS-Syndrom bei zwei Bandscheibenvorfällen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen • Periphere sensible Nervenfunktionsstörung bei Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont. Ferner lägen eine Kniegelenksarthrose rechts, ein nicht allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus, ein Herzklappenfehler (geringe Aorteninsuffizienz) ohne negative Auswirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem und eine mäßige Schwerhörigkeit links mit Tinnitus vor. Er gelangte zum Ergebnis, als Serviererin und Küchenhilfe sei die Klägerin nur unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht zu ebener Erde könne die Klägerin sechs Stunden und mehr verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit längeren Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufigem Bücken und Heben, häufigen Überkopfarbeiten, mit besonderem Zeitdruck, besonderer Beanspruchung des Hörvermögens und besonderen Belastungen durch Kälte, Zugluft, Nässe, Lärm und inhalative Reize.
Mit Bescheid vom 24.6.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. G. vom 27.7.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.10.2004 Klage zum SG Mannheim (S 8 RJ 3190/04), mit der sie die Gewährung von Erwerbsminderungsrente weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin, neben dem Hausarzt Dr. J. (Auskunft vom 14.12.2004) den Neurologen und Psychiater Dr. W. (Auskunft vom 23.12.2004: Zuletzt befand sich die Klägerin am 6.5.2002 und 3.12.2004 zur ambulanten Untersuchung und Behandlung in der Praxis. Die letzte Konsultation erfolgte wegen belastungsabhängiger rezidivierender Lumboischialgien links; Tätigkeiten als Küchen- und Servicekraft sowie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind vollschichtig möglich), die Internistin F. (Auskunft vom 13.1.2005: Die Klägerin hat sich am 5.11.2001 erstmals in der Praxis vorgestellt; alle drei bis vier Monate werden Kontrolluntersuchungen wegen eines intrinsischen Asthma bronchiale Grad II bis III durchgeführt. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit werden Gutachten beim Neurologen und Orthopäden empfohlen), den Orthopäden B. (Auskunft vom 21.1.2005: Behandlungen vom 13.9.1999 bis 6.12.2002 insgesamt 51 Mal, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus können vollschichtig ausgeübt werden) sowie die Ärztin für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie Dr. L. (Auskunft vom 24.1.2005: Behandlungen seit 5.5.2003; leichte körperliche Tätigkeiten können noch ca. vier Stunden täglich verrichtet werden; durch körperliche Belastung tritt regelmäßig eine Zunahme der Schmerzintensität auf; die Minderung der Leistungsfähigkeit besteht seit 18.6.2000) schriftlich als sachverständige Zeugen. Anschließend holte das SG ein internistisches und ein psychiatrisches Gutachten ein.
Der Internist B. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 21.5.2005 folgende Diagnosen: • Chronisches degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich, Schulter-Arm-Syndrom beidseits, rechtsbetonte Gonarthrose • Depressive Anpassungsstörung mit Somatisierungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom • Asthma bronchiale • Leichte Aorten- und Mitralinsuffizienz, grenzwertige linksventrikuläre Funktion • Tinnitus, leichte Schwerhörigkeit • Rektumsschleimhautprolaps. Er gelangte zum Ergebnis, leichte körperliche Tätigkeiten könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Sie sei auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit einem Zeitaufwand von jeweils maximal 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche und private Verkehrsmittel zum Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu benutzen. Nicht mehr zumutbar seien der Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten, häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder mit einseitiger Körperhaltung, mit regelmäßiger Einwirkung von widrigen Klimaverhältnissen oder Lungenreizstoffen sowie Arbeiten mit erhöhter Unfallgefährdung, mit überdurchschnittlichem Stress und mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen.
Dr. Sch., Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie I am Psychiatrischen Zentrum Nordbaden, stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 2.10.2005 auf seinem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest: • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung • Anpassungsstörung mit Disposition zu dysphorischen Reaktionen und führte aus, die Klägerin sei in der Lage, weiterhin vollschichtig, d. h. bis zu acht Stunden täglich, zu arbeiten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung (erhöhter Zeitdruck, Akkord- und Nachtschichtarbeiten). Mit Urteil vom 2.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des SG fest, dass bei der Klägerin in Bezug auf eine leichte körperliche Arbeit keine Beeinträchtigung der quantitativen Leistungsfähigkeit gegeben sei. Dies ergebe sich aus den Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. W., Dr. D. und Dr. B., auf Grund der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. Sch. sowie des Gutachtens von Dr. G. aus dem Verwaltungsverfahren, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden sei. Der Klägerin stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da es sich bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bedienung in der Küche und dem Service um eine ungelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten gehandelt habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 16.1.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.1.2006 Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 29.6.2006 hat der Senat (wegen eines Antrages auf medizinische Rehabilitation) auf Antrag der Klägerin mit Einverständnis der Beklagten das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet.
Nachdem der Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation durch Bescheid vom 10.3.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.2007 abgelehnt worden war und die Klage hiergegen (S 4 R 542/07) keinen Erfolg hatte (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.9.2007; nervenärztliches Gutachten von Dr. Sch. vom 2.8.2007:weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig möglich; kein stationäres Heilverfahren erforderlich), hat die Beklagte am 22.1.2008 das ruhende Verfahren wieder angerufen (nunmehriges Az. L 9 R 370/08).
Die Klägerin macht geltend, wegen der somatoformen Schmerzstörung sei sie nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Diese Störungen habe das SG nicht richtig gewürdigt. Auch sei die Tätigkeit höher zu bewerten, da sie nicht lediglich als Bedienung in der Küche beschäftigt gewesen sei, sondern sich ihr Einsatz auf den ganzen Küchenbereich bezogen habe. Die Klägerin hat ärztliche Atteste von Dr. J. vom 21.2.2008, 10.4.2008 (Klägerin ist seit 1.1.2001 ununterbrochen in meiner hausärztlichen Behandlung; Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom, Bandscheibenvorfall L4/5, HWS-BWS-Syndrom, Psychische Dekompensation, chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und 26.9.2006 nebst Arztbriefen und von Dr. L. vom 20.9.2006 (ärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Versorgungsamt) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die vorgelegte ärztliche Stellungnahme von Dr. H. vom 18.5.2006.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat Dr. W., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 5.9.2008 ausgeführt, bei der Klägerin lägen auf seinem Fachgebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) sowie subdepressiv getönte Anpassungsstörungen (ICD 10: F 43.2) vor. Der neurologische Befund sei altersentsprechend in Ordnung gewesen. Körperlich leichte Tätigkeiten könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien schwere und mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten, unter Schicht-, Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen, mit erheblicher Lärmbelästigung, unter ungünstigen Klimaeinflüssen (Nässe, Kälte) sowie in Leitungsfunktion. Die Klägerin sei noch in der Lage, sich auf die Anforderungen einzustellen, die mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit verbunden seien, sofern die genannten qualitativen Einschränkungen beachtet würden. Nach ihren Aussagen wolle sich die Klägerin noch einmal verstärkt um die Überlassung eines Pflegekindes von Seiten des Jugendamts kümmern, da sie 2004 einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen habe. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie benötige für eine Wegstrecke von 500 Metern nach ihren Angaben höchstens 15 bis 20 Minuten. Darüber hinaus benutze sie auch den eigenen PKW. Der von ihm festgestellte Zustand bestehe nach den Angaben der Klägerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage seit März 2004. Die Leistungsfähigkeit habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht wesentlich geändert. Den Befunden und Diagnosen sowie der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Gutachten von Dr. Sch. stimme er zu.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers führen würden, im Berufungsverfahren nicht ergeben haben. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. vom 18.5.2006, die als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu werten ist, dem Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. Sch. vom 2.8.2007, das im Parallelverfahren S 4 R 542/07 wegen Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eingeholt worden ist, und schließlich des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG bei dem Neurologen und Psychiater Dr. W. eingeholten Gutachtens vom 5.9.2008.
Die bei der Klägerin im Vordergrund stehenden Schmerzen führen zwar zu qualitativen Einschränkungen (kein schweres Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Schicht-, Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen und unter ungünstigen klimatischen Einflüssen sowie mit besonderer Belastung, wie erhöhter Zeitdruck, erhöhte Stressbelastung, Leitungsfunktion), hindern die Klägerin jedoch nicht, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Für diese Beurteilung spricht auch die bei der Klägerin erhaltende Tagesstruktur, ihre noch vorhandenen Aktivitäten und sozialen Kontakte. So versorgt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, der das Staubsaugen übernommen hat, ihren Drei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von ca. 120 Quadratmetern. Sie kocht, bedient die Waschmaschine, sortiert die Wäsche für den Trockner und fährt mit dem Auto zum Einkaufen. Tagsüber nimmt sie Arzttermine wahr, arbeitet zeitweise am Computer, geht ins Internet, erledigt Schreibarbeiten für den Tennisklub, liest Zeitung, hört Musik und sieht fern. Einmal pro Woche fährt sie zusammen mit ihrer Schwester nach Bad Rappenau zum Schwimmen und zur Wassergymnastik. Früher führte sie gelegentlich ihren eigenen Hund aus, später einen fremden Hund. Sie fährt Fahrrad, geht zu Freunden und zum Tennisklub. Im Jahr 2004 absolvierte sie einen Kurs des Jugendamtes für Betreuung von Pflegekindern und betreute im September/Oktober 2007 ein Kind, während sie sich im Jahr 2008 ehrenamtlich um eine alte Dame kümmerte und ihr bei Büro- und Bankgeschäften half. Im Sommer 2005 verbrachte sie einen dreiwöchigen Camping-Urlaub in Jugoslawien, wobei sie mit ihrem Ehemann im PKW unterwegs war. Regelmäßige Kontakte hat die Klägerin zu ihrer Schwester, ihren Kindern und zu Freunden (Gutachten Dr. Sch. vom 2.10.2005: viele und gute Freunde; Gutachten Dr. W. vom 5.9.2008: ganz wenige Freundinnen, die früheren Bekanntschaften, mit denen sie Sport gemacht habe, seien nicht haltbar gewesen). Außerdem besucht sie einen Frauenchor. Demnach besteht bei der Klägerin unverändert ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt, z. B. für leichte Sortierarbeiten. Eine wesentliche Änderung seit Rentenantragstellung (März 2004) vermochte auch Dr. W. nicht zu bestätigen.
Zu Recht hat das SG die Klägerin auf Grund der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als ungelernte Arbeiterin eingestuft, wobei unerheblich ist, ob die Klägerin die ungelernten Tätigkeiten im ganzen Küchenbereich oder in einem Teil des Bereichs ausgeübt hat. So hat auch ihr Arbeitgeber, das Gesundheitszentrum Bad Wimpfen GmbH, in der Auskunft vom 17.4.2001 angegeben, dass es sich bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten um ungelernte Arbeiten gehandelt habe, bei denen eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten erforderlich sei.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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