L 11 KR 2225/09 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 7489/08 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2225/09 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2009 - S 12 KR 7489/08 W-A und S 12 KR 7490/08 W-A - werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat es in den beiden angefochtenen Beschlüssen abgelehnt, einen Streitwert festzusetzen, wie dies vom Kläger beantragt worden war. Die Beschwerden des Klägers gegen diese Beschlüsse sind unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt.

Die Streitwertbeschwerde ist - wie schon die wertmäßige Begrenzung der Anfechtbarkeit zeigt - darauf beschränkt, die Höhe des festgesetzten Streitwerts zu überprüfen. Hierum geht es den Beteiligten aber nicht. Sie streiten vielmehr darüber, nach welchen Vorschriften sich die Kostenfolgen der Verfahren bestimmen. Das SG hat auch keinen Streitwert festgesetzt, sondern hiervon gerade abgesehen. Es hat die Streitwertfestsetzungen deswegen abgelehnt, weil es für die Kostenfolge der durch Beschluss (S 12 KR 2943/08 ER) bzw. übereinstimmende Erledigungserklärung (S 12 KR 2929/08) erledigten Verfahren die Vorschrift des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG und damit das GKG nicht für anwendbar erachtet hat, sondern die Vorschrift des § 193 SGG. Die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht geeignet, eine Entscheidung des SG hierüber einer Überprüfung zuzuführen.

Dass im Eilverfahren S 12 KR 2943/08 ER die Vorschrift § 193 SGG zur Anwendung gelangt, hat das SG bereits im Beschluss vom 13. Mai 2008 entschieden. Dieser ist von den Beteiligten nicht angefochten worden. Dass keine Festsetzung eines Streitwerts erfolgen darf, ist notwendige Folge dieser Entscheidung.

Im Klageverfahren S 12 KR 2929/08 kam es zu keiner Entscheidung des SG über die Kosten zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache, weil die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Die Beklagte anerkannte im Anschluss daran auch die Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Rechtsansicht des Klägers folgend hat seine Annahme dieses Kostenanerkenntnisses das Kostenverfahren nicht entsprechend § 101 Abs. 2 SGG vollständig erledigt, sondern es bedurfte noch einer Entscheidung des SG über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Eine solche Entscheidung ist nicht ausdrücklich erfolgt. Sie kann aber im Beschluss vom 17. April 2009 (S 12 KR 7489/08 W-A) gesehen werden. Zwar weist der Tenor nur aus, dass die Festsetzung des Streitwerts abgelehnt wird. Legt man aber den Inhalt des Beschlusses unter Hinzuziehung der Gründe aus, so wird deutlich, dass damit das SG auch über die Frage entschieden hat, ob es einer Entscheidung über die durch das angenommene Kostenanerkenntnis nicht erledigten, noch denkbaren Kosten überhaupt bedarf. Es hat diese Frage verneint, den Antrag auf Auferlegung der Kosten durch das angenommene Kostenanerkenntnis vielmehr als insgesamt erledigt angesehen, weil nach seiner Ansicht die Vorschrift des § 193 SGG zur Anwendung gelangt und es daher keiner Entscheidung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bedarf.

Diese Entscheidung kann der Senat nicht überprüfen. Eine (isolierte) Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ohne Urteil ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, unabhängig davon, ob die Entscheidung nach § 197a SGG oder nach § 193 SGG erfolgt. Im ersten Fall folgt dies aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO, im zweiten Fall aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Der jeweilige Beschwerdeausschluss erfasst nicht nur die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten, sondern auch die Entscheidung über die Vorfrage, ob § 197a SGG oder § 193 SGG zur Anwendung gelangt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Beschlüsse eine Beschwerdemöglichkeit ausweisen. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sind in § 66 Abs. 2 SGG abschließend geregelt; sie umfassen allein die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt hingegen für sich allein keine Eröffnung der Beschwerdeinstanz (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, 1 RA 11/77, SozR 1500 § 146 Nr. 5, zur Berufung).

An dem hier gefundenen Ergebnis ändert sich nichts, wenn man davon ausgeht, dass das SG noch eine Kostengrundentscheidung im Verfahren S 12 KR 2929/08 treffen müsste. Auch in diesem Fall wäre die vorliegende Streitwertbeschwerde unzulässig, weil zunächst die noch ausstehende Kostengrundentscheidung getroffen werden müsste.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei und es sind keine Kosten zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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