Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1273/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2287/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. April 2009 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht zugunsten der Antragstellerin vor. Denn es besteht bereits kein Anordnungsanspruch.
Offen bleiben kann im summarischen Verfahren dabei zunächst die Frage, ob die Antragstellerin die die Übernahme von Stromschulden in Höhe von 803,84 EUR, die aus dem Stromverbrauch der Hausgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren drei Kindern resultieren, insgesamt oder nur anteilig geltend machen kann, wobei im Falle eines lediglich anteiligen Anspruchs ein Anordnungsgrund nicht gegeben wäre (vgl. unten).
Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Schulden auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall auch das Verhältnis der im Hinblick auf den geforderten Vermögenseinsatz für den Hilfebedürftigen günstigeren Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu § 22 Abs. 5 SGB II. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob § 22 Abs. 5 SGB II hier durch einen Anspruch nach § 23 SGB II, den die Antragstellerin gegen die Bundesagentur für Arbeit bisher erfolglos geltend gemacht hat, verdrängt wird. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II nicht vor. Gegen einen solchen Anspruch spricht bereits, dass die Antragstellerin keine laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält. Nur diejenigen, für die hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung Leistungen erbracht werden, können aber die darlehensweise Übernahme von Schulden beanspruchen, wenn dies gerechtfertigt ist, um den Verlust der Wohnung oder ihrer Bewohnbarkeit zu vermeiden und sie diese nicht durch den Einsatz von Schonvermögen selbst tilgen können. Leistungen für die Kosten der Unterkunft erhält hier ab dem 1. April 2009 aufgrund des Bescheids vom 23. März 2009 ausschließlich der Sohn der Antragstellerin C ... Für die Antragstellerin selbst werden gegenwärtig keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht. Ob – auch – ihr mit der vollständigen Begleichung der Heizölrechnung tatsächlich Leistungen für Kosten für die Heizung zu Gute gekommen sind, bedarf keiner Klärung, weil nach Ansicht des Senats hierdurch nicht das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal des aktuellen Leistungsbezugs im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfüllt werden kann. Fraglich ist daher, ob die Antragstellerin auch bei fehlender gegenwärtiger Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II über § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Leistungsberechtigte in Betracht kommt (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 43), weil sie jedenfalls zusammen mit ihrem hilfebedürftigen Sohn C. eine Bedarfsgemeinschaft bildet. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II dürfte jedoch für den Leistungsbezug nur eine Ausnahme hinsichtlich der Altersgrenze und der Erwerbsfähigkeit und nicht hinsichtlich der eigenen Hilfebedürftigkeit enthalten (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 43). Dies kann ebenfalls offenbleiben, da die Übernahme der Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II jedenfalls nicht gerechtfertigt wäre. Insofern gilt das unten Ausgeführte entsprechend. Dementsprechend kann weiter offenbleiben, ob die Antragstellerin ausreichendes Vermögen einschließlich Schonvermögen hat, das sie vorrangig einsetzen muss.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf der Grundlage des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die begehrte Übernahme der Schulden auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 SGB XII. Es kann offen bleiben, ob die Anwendung dieser Vorschrift, auch dann, wenn, wie hier, nur dem Grunde nach eine Leistungsberechtigung jedoch ohne aktuellen Anspruch besteht, nach § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Hiergegen spricht allerdings, dass § 21 Satz 2 SGB XII für Erwerbsfähige, wenn, wie hier, keine aktuelle Bedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht, bestimmt, dass sie Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten können (vgl. auch LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 AS 1976/07 ER-B). Anspruchsberechtigt nach § 34 SGB XII sind Personen, die hilfebedürftig im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB XII sind. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob die Antragstellerin im Hinblick auf die hier geltend gemachten Schulden hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII ist (vgl. dazu unten). Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt" sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 1. August 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B -, in Juris).
Eine Rechtfertigung der Schuldenübernahme besteht hier nicht. An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme im Sinne der Vorschrift kann es unter Anderem dann fehlen, wenn Schulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 1. August 2006, a.a.O., m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die Schulden dadurch entstanden sind, dass die hierfür vorhandenen Mittel anderweitig eingesetzt wurden. Insoweit kann die aus § 34 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, nicht dazu führen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend in Form von Mietschulden übernommen werden, obwohl ein Anspruch auf Leistungen hierfür aufgrund der erzielten Einnahmen nicht besteht. Entsprechendes gilt für Stromschulden ohne Anspruch auf Regelleistungen. Dementsprechend ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Anspruch aus § 34 SGB XII schon deshalb nicht gegeben, weil kein Mitglied der Hausgemeinschaft einen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit für die Zeit, in der die Schulden entstanden sind, hatte (vgl. hierzu SG Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - S 4 AS 4951/06 ER und LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 AS 1241/07 ER-B). Die beantragte Leistungsgewährung ist mit Bescheiden vom 28. Januar 2008 und vom 8. Oktober 2008 abgelehnt worden (soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, die Bescheide seien rechtswidrig vgl. unten). Dagegen, dass die Übernahme der Schulden gerechtfertigt ist, spricht weiter, dass der Antragsgegner bereits Energieschulden (entgegen dem Vortrag der Antragstellerin handelte es sich nicht ausschließlich um Schulden aufgrund der bereits seit dem 9. November 2007 fälligen Endabrechnung) im Januar 2008 in Höhe von 431,75 EUR übernommen hatte. Die Mitglieder der Hausgemeinschaft haben zudem auch die am 1. Februar 2008 fälligen Abfallgebühren in Höhe von 158,80 EUR nach ihrem eigenen Vorbringen immer noch nicht an die Stadt Erbach gezahlt. Daneben haben sie eine Zahlungsaufforderung vom 16. Januar 2009 erhalten, weil sie den zum 31. März 2008, 30. Juni 2008 und 30. September 2008 fälligen Wasserzins in Höhe von jeweils 96 EUR nicht gezahlt haben. Dies spricht dafür, dass die Mitglieder der Hausgemeinschaft, die alle über eigene Einkünfte verfügen, die zur Ablehnung der Gewährung von Regelleistungen geführt haben, nicht sparsam wirtschaftet, insbesondere die vorhandenen Mittel nicht für den vorrangigen Zweck des Erhalts ihrer Wohnung und deren Bewohnbarkeit einsetzt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sie auch nicht wirtschaftlich mit der Verwendung von elektrischem Strom umgehen. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass sie trotz vorhandener Ölheizung zum Teil Elektroheizer verwenden. Dass sie hierzu angegeben hat, dies sei notwendig gewesen, weil sich der Antragsgegner teilweise viel Zeit mit der Bearbeitung von die Heizkosten betreffenden Anträgen lasse und sie in der Zwischenzeit Elektroheizer benutzen müsse, insbesondere auch um Frostschäden an den Wasserleitungen zu verhindern, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies lässt sich bereits nicht nachvollziehen. So hat die Antragstellerin mit Antrag vom 28. Oktober 2008 die Übernahme der Heizölkosten für den Winter 2008/2009 (sowie Wasser-/Abwasser- und Abfallgebühren für 2007/2008) beantragt und bereits am 4. November 2008 einen Heizölabschlag in Höhe von 1.000 EUR erhalten. Am 13. November 2008 wurden 1130 l getankt, wobei laut Rechnung noch eine Restmenge im Tank war. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hat die Antragstellerin mitgeteilt, der Heizöltank sei leer und bereits am 11. Februar 2009 eine Zusage über 500 EUR erhalten. Laut Rechnung vom 12. Februar 2009 war wiederum eine Restmenge im Tank vorhanden.
Wenn die Antragstellerin vorträgt, sie und ihre Kinder könnten nicht duschen, weil der Öltank erneut leer sei und dies dem Antragsgegner anlastet, weil dieser ihrer Ansicht nach die Heizölrechnungen in größerem Umfang hätte übernommen müssen, verkennt sie, dass die Hausgemeinschaft die Kosten der Warmwasserzubereitung selbst zu tragen hat. Entsprechendes gilt, wenn sie sinngemäß geltend macht, sie habe immer 100 EUR bis 200 EUR auf die Kosten für Heizöl zuschießen müssen. Zum einen, ist dies nicht nachvollziehbar, da nach dem Inhalt der Akten auf die eingereichten Rechnungen der gesamte Rechnungsbetrag unmittelbar an den Lieferer gezahlt wurde. Aber auch wenn Heizöl zusätzlich auf eigene Kosten beschafft worden sein sollte, lassen sich damit die Stromschulden nicht rechtfertigen, da, wie dargelegt, vom Antragsgegner nur die angemessenen Heizkosten für die -insoweit - bedürftigen Mitglieder der Hausgemeinschaft abzüglich der Warmwasserpauschale zu übernehmen waren.
Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, sie und ihre Kinder seien entgegen den ergangenen Bescheiden - weitergehend - hilfebedürftig, kann ihr dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die hier begehrte Übernahme von Schulden lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bedarfs- und Einkommensermittlung hinsichtlich der laufenden Leistungen unzutreffend gewesen sei. Für die Frage der Übernahme von Schulden im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II oder § 34 Abs. 1 SGB XII hat keine Überprüfung der bisherigen Leistungsgewährung zu erfolgen. Die Regelungen der § 22 Abs. 5 SGB II und § 34 SGB XII sind hier im Zusammenhang mit §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu sehen, die während des Leistungsbezugs die Entstehung von Schulden durch die Gewährung von Leistungen verhindern soll. Schulden infolge einer nicht ausreichenden Leistungsgewährung ist daher auf der Grundlage von §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu begegnen. Der Bedürftige kann nicht darauf vertrauen, dass die Kosten der angemessenen Unterkunft oder wie hier im Rahmen der Regelleistung zugewährende Mittel zur Deckung der Energiekosten darlehensweise, "nachhinkend" übernommen werden können. Insoweit sind die Hilfebedürftigen vielmehr darauf zu verweisen, die entsprechenden Leistungsbescheide anzufechten und höhere laufende Leistungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu begehren, wobei im Hinblick auf Schulden wegen zu geringer Leistungsgewährung auch eine Anordnung für die Vergangenheit getroffen werden.
Nach alledem ist es nicht gerechtfertigt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die geltend gemachten Stromschulden zu übernehmen. Es ist Sache der Mitglieder der Hausgemeinschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Stromabschläge rechtzeitig aus ihren Einkünften - oder im Falle der Bedürftigkeit aus den Regelleistungen - gezahlt werden. Nach dem oben Dargelegten sind keine Gründe ersichtlich, die die erneute Übernahme von Stromschulden im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten. Vielmehr haben die Antragstellerin und ihre Kinder, nachdem bereits im Vorjahr vom Antragsgegner Stromschulden übernommen worden sind, erneut nicht unerhebliche Stromschulden – und Schulden hinsichtlich der Abfall- und Wassergebühren - entstehen lassen, um schließlich die Zahlungsaufforderung - ebenso wie die den Wasserzins und die Abfallgebühren betreffenden Bescheide - dem Antragsgegner zuzuschicken. Wenn dieses Verhalten nun zu die Bewohnbarkeit des von ihnen gemieteten Haus betreffenden Missständen führt, ist es nicht gerechtfertigt, die Allgemeinheit mit den Kosten für deren Beseitigung zu belasten.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin alle Möglichkeiten der aus der Eigenverantwortlichkeit resultierenden vorrangigen Selbsthilfe genutzt hat. So ist bereits nicht ersichtlich, dass die Haushaltsmitglieder keine Mittel haben, die es ihnen ermöglichen, die geltend gemachten Schulden selbst zu begleichen. Wie dargelegt, müsste sie sich im Übrigen ggf. auf dem Rechtswege um die Gewährung von Regelleistungen bemühen. Wie sich aus der Wertung des § 22 Abs. 5 SGB II ergibt, haben sie zudem auch ihr Schonvermögen einzusetzen. Weiterhin hätte die Antragstellerin, die über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, versuchen können, einen Kredit zu erhalten.
Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass es hier zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wenn man annehmen wollte, dass der Sohn C. einen Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II hätte und dieser hier zu berücksichtigen wäre. Für die darlehensweise Übernahme des im Innenverhältnis auf den Leistungsempfänger entfallenden Anteils an den Stromschulden bestünde kein Anordnungsgrund, da die Einstellung der Stromlieferung hierdurch allein nicht abgewendet werden könnte. Denn nach der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft ist das Energieunternehmen nicht bereit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden.
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht zugunsten der Antragstellerin vor. Denn es besteht bereits kein Anordnungsanspruch.
Offen bleiben kann im summarischen Verfahren dabei zunächst die Frage, ob die Antragstellerin die die Übernahme von Stromschulden in Höhe von 803,84 EUR, die aus dem Stromverbrauch der Hausgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren drei Kindern resultieren, insgesamt oder nur anteilig geltend machen kann, wobei im Falle eines lediglich anteiligen Anspruchs ein Anordnungsgrund nicht gegeben wäre (vgl. unten).
Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Schulden auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall auch das Verhältnis der im Hinblick auf den geforderten Vermögenseinsatz für den Hilfebedürftigen günstigeren Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu § 22 Abs. 5 SGB II. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob § 22 Abs. 5 SGB II hier durch einen Anspruch nach § 23 SGB II, den die Antragstellerin gegen die Bundesagentur für Arbeit bisher erfolglos geltend gemacht hat, verdrängt wird. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II nicht vor. Gegen einen solchen Anspruch spricht bereits, dass die Antragstellerin keine laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält. Nur diejenigen, für die hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung Leistungen erbracht werden, können aber die darlehensweise Übernahme von Schulden beanspruchen, wenn dies gerechtfertigt ist, um den Verlust der Wohnung oder ihrer Bewohnbarkeit zu vermeiden und sie diese nicht durch den Einsatz von Schonvermögen selbst tilgen können. Leistungen für die Kosten der Unterkunft erhält hier ab dem 1. April 2009 aufgrund des Bescheids vom 23. März 2009 ausschließlich der Sohn der Antragstellerin C ... Für die Antragstellerin selbst werden gegenwärtig keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht. Ob – auch – ihr mit der vollständigen Begleichung der Heizölrechnung tatsächlich Leistungen für Kosten für die Heizung zu Gute gekommen sind, bedarf keiner Klärung, weil nach Ansicht des Senats hierdurch nicht das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal des aktuellen Leistungsbezugs im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfüllt werden kann. Fraglich ist daher, ob die Antragstellerin auch bei fehlender gegenwärtiger Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II über § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Leistungsberechtigte in Betracht kommt (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 43), weil sie jedenfalls zusammen mit ihrem hilfebedürftigen Sohn C. eine Bedarfsgemeinschaft bildet. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II dürfte jedoch für den Leistungsbezug nur eine Ausnahme hinsichtlich der Altersgrenze und der Erwerbsfähigkeit und nicht hinsichtlich der eigenen Hilfebedürftigkeit enthalten (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 43). Dies kann ebenfalls offenbleiben, da die Übernahme der Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II jedenfalls nicht gerechtfertigt wäre. Insofern gilt das unten Ausgeführte entsprechend. Dementsprechend kann weiter offenbleiben, ob die Antragstellerin ausreichendes Vermögen einschließlich Schonvermögen hat, das sie vorrangig einsetzen muss.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf der Grundlage des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die begehrte Übernahme der Schulden auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 SGB XII. Es kann offen bleiben, ob die Anwendung dieser Vorschrift, auch dann, wenn, wie hier, nur dem Grunde nach eine Leistungsberechtigung jedoch ohne aktuellen Anspruch besteht, nach § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Hiergegen spricht allerdings, dass § 21 Satz 2 SGB XII für Erwerbsfähige, wenn, wie hier, keine aktuelle Bedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht, bestimmt, dass sie Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten können (vgl. auch LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 AS 1976/07 ER-B). Anspruchsberechtigt nach § 34 SGB XII sind Personen, die hilfebedürftig im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB XII sind. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob die Antragstellerin im Hinblick auf die hier geltend gemachten Schulden hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII ist (vgl. dazu unten). Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt" sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 1. August 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B -, in Juris).
Eine Rechtfertigung der Schuldenübernahme besteht hier nicht. An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme im Sinne der Vorschrift kann es unter Anderem dann fehlen, wenn Schulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 1. August 2006, a.a.O., m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die Schulden dadurch entstanden sind, dass die hierfür vorhandenen Mittel anderweitig eingesetzt wurden. Insoweit kann die aus § 34 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, nicht dazu führen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend in Form von Mietschulden übernommen werden, obwohl ein Anspruch auf Leistungen hierfür aufgrund der erzielten Einnahmen nicht besteht. Entsprechendes gilt für Stromschulden ohne Anspruch auf Regelleistungen. Dementsprechend ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Anspruch aus § 34 SGB XII schon deshalb nicht gegeben, weil kein Mitglied der Hausgemeinschaft einen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit für die Zeit, in der die Schulden entstanden sind, hatte (vgl. hierzu SG Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - S 4 AS 4951/06 ER und LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 13 AS 1241/07 ER-B). Die beantragte Leistungsgewährung ist mit Bescheiden vom 28. Januar 2008 und vom 8. Oktober 2008 abgelehnt worden (soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, die Bescheide seien rechtswidrig vgl. unten). Dagegen, dass die Übernahme der Schulden gerechtfertigt ist, spricht weiter, dass der Antragsgegner bereits Energieschulden (entgegen dem Vortrag der Antragstellerin handelte es sich nicht ausschließlich um Schulden aufgrund der bereits seit dem 9. November 2007 fälligen Endabrechnung) im Januar 2008 in Höhe von 431,75 EUR übernommen hatte. Die Mitglieder der Hausgemeinschaft haben zudem auch die am 1. Februar 2008 fälligen Abfallgebühren in Höhe von 158,80 EUR nach ihrem eigenen Vorbringen immer noch nicht an die Stadt Erbach gezahlt. Daneben haben sie eine Zahlungsaufforderung vom 16. Januar 2009 erhalten, weil sie den zum 31. März 2008, 30. Juni 2008 und 30. September 2008 fälligen Wasserzins in Höhe von jeweils 96 EUR nicht gezahlt haben. Dies spricht dafür, dass die Mitglieder der Hausgemeinschaft, die alle über eigene Einkünfte verfügen, die zur Ablehnung der Gewährung von Regelleistungen geführt haben, nicht sparsam wirtschaftet, insbesondere die vorhandenen Mittel nicht für den vorrangigen Zweck des Erhalts ihrer Wohnung und deren Bewohnbarkeit einsetzt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sie auch nicht wirtschaftlich mit der Verwendung von elektrischem Strom umgehen. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass sie trotz vorhandener Ölheizung zum Teil Elektroheizer verwenden. Dass sie hierzu angegeben hat, dies sei notwendig gewesen, weil sich der Antragsgegner teilweise viel Zeit mit der Bearbeitung von die Heizkosten betreffenden Anträgen lasse und sie in der Zwischenzeit Elektroheizer benutzen müsse, insbesondere auch um Frostschäden an den Wasserleitungen zu verhindern, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies lässt sich bereits nicht nachvollziehen. So hat die Antragstellerin mit Antrag vom 28. Oktober 2008 die Übernahme der Heizölkosten für den Winter 2008/2009 (sowie Wasser-/Abwasser- und Abfallgebühren für 2007/2008) beantragt und bereits am 4. November 2008 einen Heizölabschlag in Höhe von 1.000 EUR erhalten. Am 13. November 2008 wurden 1130 l getankt, wobei laut Rechnung noch eine Restmenge im Tank war. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hat die Antragstellerin mitgeteilt, der Heizöltank sei leer und bereits am 11. Februar 2009 eine Zusage über 500 EUR erhalten. Laut Rechnung vom 12. Februar 2009 war wiederum eine Restmenge im Tank vorhanden.
Wenn die Antragstellerin vorträgt, sie und ihre Kinder könnten nicht duschen, weil der Öltank erneut leer sei und dies dem Antragsgegner anlastet, weil dieser ihrer Ansicht nach die Heizölrechnungen in größerem Umfang hätte übernommen müssen, verkennt sie, dass die Hausgemeinschaft die Kosten der Warmwasserzubereitung selbst zu tragen hat. Entsprechendes gilt, wenn sie sinngemäß geltend macht, sie habe immer 100 EUR bis 200 EUR auf die Kosten für Heizöl zuschießen müssen. Zum einen, ist dies nicht nachvollziehbar, da nach dem Inhalt der Akten auf die eingereichten Rechnungen der gesamte Rechnungsbetrag unmittelbar an den Lieferer gezahlt wurde. Aber auch wenn Heizöl zusätzlich auf eigene Kosten beschafft worden sein sollte, lassen sich damit die Stromschulden nicht rechtfertigen, da, wie dargelegt, vom Antragsgegner nur die angemessenen Heizkosten für die -insoweit - bedürftigen Mitglieder der Hausgemeinschaft abzüglich der Warmwasserpauschale zu übernehmen waren.
Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, sie und ihre Kinder seien entgegen den ergangenen Bescheiden - weitergehend - hilfebedürftig, kann ihr dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die hier begehrte Übernahme von Schulden lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bedarfs- und Einkommensermittlung hinsichtlich der laufenden Leistungen unzutreffend gewesen sei. Für die Frage der Übernahme von Schulden im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II oder § 34 Abs. 1 SGB XII hat keine Überprüfung der bisherigen Leistungsgewährung zu erfolgen. Die Regelungen der § 22 Abs. 5 SGB II und § 34 SGB XII sind hier im Zusammenhang mit §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu sehen, die während des Leistungsbezugs die Entstehung von Schulden durch die Gewährung von Leistungen verhindern soll. Schulden infolge einer nicht ausreichenden Leistungsgewährung ist daher auf der Grundlage von §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu begegnen. Der Bedürftige kann nicht darauf vertrauen, dass die Kosten der angemessenen Unterkunft oder wie hier im Rahmen der Regelleistung zugewährende Mittel zur Deckung der Energiekosten darlehensweise, "nachhinkend" übernommen werden können. Insoweit sind die Hilfebedürftigen vielmehr darauf zu verweisen, die entsprechenden Leistungsbescheide anzufechten und höhere laufende Leistungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu begehren, wobei im Hinblick auf Schulden wegen zu geringer Leistungsgewährung auch eine Anordnung für die Vergangenheit getroffen werden.
Nach alledem ist es nicht gerechtfertigt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die geltend gemachten Stromschulden zu übernehmen. Es ist Sache der Mitglieder der Hausgemeinschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Stromabschläge rechtzeitig aus ihren Einkünften - oder im Falle der Bedürftigkeit aus den Regelleistungen - gezahlt werden. Nach dem oben Dargelegten sind keine Gründe ersichtlich, die die erneute Übernahme von Stromschulden im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten. Vielmehr haben die Antragstellerin und ihre Kinder, nachdem bereits im Vorjahr vom Antragsgegner Stromschulden übernommen worden sind, erneut nicht unerhebliche Stromschulden – und Schulden hinsichtlich der Abfall- und Wassergebühren - entstehen lassen, um schließlich die Zahlungsaufforderung - ebenso wie die den Wasserzins und die Abfallgebühren betreffenden Bescheide - dem Antragsgegner zuzuschicken. Wenn dieses Verhalten nun zu die Bewohnbarkeit des von ihnen gemieteten Haus betreffenden Missständen führt, ist es nicht gerechtfertigt, die Allgemeinheit mit den Kosten für deren Beseitigung zu belasten.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin alle Möglichkeiten der aus der Eigenverantwortlichkeit resultierenden vorrangigen Selbsthilfe genutzt hat. So ist bereits nicht ersichtlich, dass die Haushaltsmitglieder keine Mittel haben, die es ihnen ermöglichen, die geltend gemachten Schulden selbst zu begleichen. Wie dargelegt, müsste sie sich im Übrigen ggf. auf dem Rechtswege um die Gewährung von Regelleistungen bemühen. Wie sich aus der Wertung des § 22 Abs. 5 SGB II ergibt, haben sie zudem auch ihr Schonvermögen einzusetzen. Weiterhin hätte die Antragstellerin, die über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, versuchen können, einen Kredit zu erhalten.
Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass es hier zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wenn man annehmen wollte, dass der Sohn C. einen Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II hätte und dieser hier zu berücksichtigen wäre. Für die darlehensweise Übernahme des im Innenverhältnis auf den Leistungsempfänger entfallenden Anteils an den Stromschulden bestünde kein Anordnungsgrund, da die Einstellung der Stromlieferung hierdurch allein nicht abgewendet werden könnte. Denn nach der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft ist das Energieunternehmen nicht bereit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved