Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 4294/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2617/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf den Antrag des Antragstellers hin wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Juni 2009 - S 14 SO 880/09 ER - durch einstweilige Anordnung insoweit ausgesetzt, als in diesem Beschluss der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Az. S 14 SO 4294/07, Hilfe zur Pflege durch die Übernahme der Kosten für die Anstellung besonderer Pflegekräfte in Höhe von insgesamt mehr als monatlich 6.000,00 Euro zu leisten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist statthaft und zulässig. Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 3. Juni 2009 (S 14 SO 880/09 ER) vor, da der Antragsteller des vorliegenden Aussetzungsverfahrens in diesem Beschluss durch einstweilige Anordnung verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin im vorliegenden Aussetzungsverfahren bis zur Entscheidung der Hauptsache Leistungen zu gewähren. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers (L 7 SO 2729/09 ER-B) hat keine aufschiebende Wirkung, wie sich aus der Regelung des § 175 SGG ohne weiteres ergibt, da keiner der dort geregelten Fälle der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung vorliegt. Der Aussetzungsantrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung bedarf es einer Interessen- und Folgenabwägung, bei der einerseits das Interesse an der Vollziehung, andererseits das Interesse des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, u. a., SGG, 9. Aufl., § 199 Rdnr. 8; Ruppelt in Hennig u.a., SGG, § 199 Rdnr. 20). Die Beteiligten haben die für ihre Interessen bedeutsamen Tatsachen, soweit nicht den Akten entnehmbar, mitzuteilen und glaubhaft zu machen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 5. September 2001 a.a.O.). Selbst wenn im Rahmen der Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ausnahmsweise eine Rolle spielen können (vgl. BSG, Beschluss vom 5. September 2001 - B 3 KR 47/01 R - (juris); a.A. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1), sind indessen in existenzsichernden Eilverfahren - namentlich in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Besonderheiten zu beachten. Hier hat sich der Vorsitzende im Rahmen der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG - gerade mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Grundrechtsrelevanz besonders schwerer Beeinträchtigungen (vgl. BVerfG NVWZ 1997, 479; NJW 2003, 1236 und NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803) - wesentlich und maßgeblich an den Folgen für die Hilfesuchenden zu orientieren (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 31. Januar 2008 - L 7 AS 441/08 ER -). Im Streit über existenzsichernde Leistungen ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass die Nachteile, die dem Antragsteller bei Versagung der erstinstanzlich zugesprochenen existenzsichernden Leistungen entstünden, die Nachteile überwiegen, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - L 10 AS 17/06 ER -, Breithaupt 2006, 418).
Im Beschwerdeverfahren L 7 SO 2729/09 ER-B gegen den Beschluss des SG vom 3. Juni 2009 sind nach derzeitigem Sachstand schwierige Fragen hinsichtlich der vom Antragsteller nach § 65 Abs. 1 SGB XII zu übernehmenden angemessenen Kosten zu klären. Hierbei bedarf es weiterer Ermittlungen, ob vorliegend der in § 13 Abs. 1 SGB XII vorgesehene Vorrang ambulanter Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen durchgreift. Hierauf hat das SG in seinem Beschluss vom 3. Juni 2009 zurecht darauf hingewiesen und seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung gestützt. Wie dargelegt, bedarf es auch vorliegend einer Interessen- und Folgenabwägung. Allerdings ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch die Antragsgegnerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, welcher Nachteil bei ihr entstehen würde, wenn die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG ausgesetzt wird. Bei seiner Entscheidung konnte sich der Vorsitzende daher allein an den sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Umständen orientieren. Danach ist es im Rahmen der vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung sachgerecht, dass der Antragsteller im vorliegenden Aussetzungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache (S 14 SO 4294/07) der Antragsgegnerin Kosten für die Anstellung besonderer Pflegekräfte in Höhe von 6.000,00 Euro übernimmt. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Antragsschriftsatz vom 6. März 2009 vor dem SG (S 14 SO 880/09 ER). Die Antragsgegnerin macht dort einen Gesamtbedarf in Höhe von 7.287,52 Euro geltend. Hierbei geht sie von einem Bedarf für die Vergütung von drei Pflegekräften von 4.740,00 Euro (Einzelvergütung 1.580,00 Euro) aus. Hinzu kommen nach ihren Angaben noch ein Sachbezug von 3 x 403,00 Euro, also insgesamt 1.209,00 Euro sowie der von ihr zu tragende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 1.138,52 Euro. Ausgehend von ihren eigenen Angaben ist nach Einschätzung des Vorsitzenden die im Pflegegutachten für erforderliche gehaltene Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch Einsatz von drei Pflegekräften durchaus gesichert. Von dem von der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Betrag ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 1.209,00 Euro hinsichtlich der Sachbezugskosten abzuziehen, da es für eine entsprechende Übernahme durch den Antragsteller keine Rechtsgrundlage gibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch die teilweise Aussetzung der Vollstreckung in ihrer Versorgung gefährdet werde, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass bei Zahlung durch den Antragsteller diesem ein nicht mehr rückgängig zu machender Schaden entsteht. Die Antragsgegnerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über monatliche Einnahmen in Höhe von 2.220,19 Euro und ist zudem Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Auf Einnahmen und Eigentumswohnung kann ggf. bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zurückgegriffen werden.
Aus den dargelegten Gründen ist es daher bei der hier vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung gerechtfertigt, dass aus dem Beschluss des SG hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten für die Anstellung besonderer Pflegekräfte nur in Höhe von 6.000,00 Euro (zzgl. eines Pflegegeldes in Höhe von monatlich 225,00 Euro) vollstreckt werden kann. Darüber hinaus war dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. BSG SozR 3-1500, § 199 Nr. 1) war über die Kosten dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist statthaft und zulässig. Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel liegt in Form des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 3. Juni 2009 (S 14 SO 880/09 ER) vor, da der Antragsteller des vorliegenden Aussetzungsverfahrens in diesem Beschluss durch einstweilige Anordnung verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin im vorliegenden Aussetzungsverfahren bis zur Entscheidung der Hauptsache Leistungen zu gewähren. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers (L 7 SO 2729/09 ER-B) hat keine aufschiebende Wirkung, wie sich aus der Regelung des § 175 SGG ohne weiteres ergibt, da keiner der dort geregelten Fälle der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung vorliegt. Der Aussetzungsantrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung bedarf es einer Interessen- und Folgenabwägung, bei der einerseits das Interesse an der Vollziehung, andererseits das Interesse des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, u. a., SGG, 9. Aufl., § 199 Rdnr. 8; Ruppelt in Hennig u.a., SGG, § 199 Rdnr. 20). Die Beteiligten haben die für ihre Interessen bedeutsamen Tatsachen, soweit nicht den Akten entnehmbar, mitzuteilen und glaubhaft zu machen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 199 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 5. September 2001 a.a.O.). Selbst wenn im Rahmen der Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ausnahmsweise eine Rolle spielen können (vgl. BSG, Beschluss vom 5. September 2001 - B 3 KR 47/01 R - (juris); a.A. BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1), sind indessen in existenzsichernden Eilverfahren - namentlich in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Besonderheiten zu beachten. Hier hat sich der Vorsitzende im Rahmen der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG - gerade mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Grundrechtsrelevanz besonders schwerer Beeinträchtigungen (vgl. BVerfG NVWZ 1997, 479; NJW 2003, 1236 und NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803) - wesentlich und maßgeblich an den Folgen für die Hilfesuchenden zu orientieren (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 31. Januar 2008 - L 7 AS 441/08 ER -). Im Streit über existenzsichernde Leistungen ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass die Nachteile, die dem Antragsteller bei Versagung der erstinstanzlich zugesprochenen existenzsichernden Leistungen entstünden, die Nachteile überwiegen, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - L 10 AS 17/06 ER -, Breithaupt 2006, 418).
Im Beschwerdeverfahren L 7 SO 2729/09 ER-B gegen den Beschluss des SG vom 3. Juni 2009 sind nach derzeitigem Sachstand schwierige Fragen hinsichtlich der vom Antragsteller nach § 65 Abs. 1 SGB XII zu übernehmenden angemessenen Kosten zu klären. Hierbei bedarf es weiterer Ermittlungen, ob vorliegend der in § 13 Abs. 1 SGB XII vorgesehene Vorrang ambulanter Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen durchgreift. Hierauf hat das SG in seinem Beschluss vom 3. Juni 2009 zurecht darauf hingewiesen und seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung gestützt. Wie dargelegt, bedarf es auch vorliegend einer Interessen- und Folgenabwägung. Allerdings ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch die Antragsgegnerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, welcher Nachteil bei ihr entstehen würde, wenn die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG ausgesetzt wird. Bei seiner Entscheidung konnte sich der Vorsitzende daher allein an den sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Umständen orientieren. Danach ist es im Rahmen der vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung sachgerecht, dass der Antragsteller im vorliegenden Aussetzungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache (S 14 SO 4294/07) der Antragsgegnerin Kosten für die Anstellung besonderer Pflegekräfte in Höhe von 6.000,00 Euro übernimmt. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Antragsschriftsatz vom 6. März 2009 vor dem SG (S 14 SO 880/09 ER). Die Antragsgegnerin macht dort einen Gesamtbedarf in Höhe von 7.287,52 Euro geltend. Hierbei geht sie von einem Bedarf für die Vergütung von drei Pflegekräften von 4.740,00 Euro (Einzelvergütung 1.580,00 Euro) aus. Hinzu kommen nach ihren Angaben noch ein Sachbezug von 3 x 403,00 Euro, also insgesamt 1.209,00 Euro sowie der von ihr zu tragende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 1.138,52 Euro. Ausgehend von ihren eigenen Angaben ist nach Einschätzung des Vorsitzenden die im Pflegegutachten für erforderliche gehaltene Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch Einsatz von drei Pflegekräften durchaus gesichert. Von dem von der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Betrag ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 1.209,00 Euro hinsichtlich der Sachbezugskosten abzuziehen, da es für eine entsprechende Übernahme durch den Antragsteller keine Rechtsgrundlage gibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch die teilweise Aussetzung der Vollstreckung in ihrer Versorgung gefährdet werde, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass bei Zahlung durch den Antragsteller diesem ein nicht mehr rückgängig zu machender Schaden entsteht. Die Antragsgegnerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über monatliche Einnahmen in Höhe von 2.220,19 Euro und ist zudem Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Auf Einnahmen und Eigentumswohnung kann ggf. bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zurückgegriffen werden.
Aus den dargelegten Gründen ist es daher bei der hier vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung gerechtfertigt, dass aus dem Beschluss des SG hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten für die Anstellung besonderer Pflegekräfte nur in Höhe von 6.000,00 Euro (zzgl. eines Pflegegeldes in Höhe von monatlich 225,00 Euro) vollstreckt werden kann. Darüber hinaus war dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. BSG SozR 3-1500, § 199 Nr. 1) war über die Kosten dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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