L 10 U 2824/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 1513/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2824/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.06.2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.06.2009 hat keinen Erfolg.

Soweit die Antragstellerin erneut eine vorläufige Übernahme von Kosten für Taxentransporte zu Behandlungszwecken durch die Beklagte erstrebt, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Denn dieses Begehren war bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16.06.2009 (L 10 U 2714/09 ER-B). Nachdem diese vorangegangene Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 18.06.2009 - mithin vor Eingang der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren - zurückgewiesen wurde, ist die erneute Beschwerde wegen entgegenstehender Rechtskraft (vgl. zur Rechtskraftwirkung von Beschlüssen nach § 86b: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 9. Aufl. 2008, Rdnr. 44 zu § 86b) nicht zulässig.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe ist die Beschwerde demgegenüber zulässig. Denn dieser Streitgegenstand war von ihrem oben angeführten vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht umfasst. Insoweit ist die Beschwerde aber nicht begründet.

Dass und weshalb die Voraussetzungen des § 42 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 54 Abs. 1 bis 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht vorliegen und auch eine besondere Härte i. S. des § 39 SGB VII nicht besteht, hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich in der Lage ist, ihren Haushalt selbst zu versorgen. Denn eine besondere Härte ist bei der bereits vom Sozialgericht zutreffend vorgenommenen engen Auslegung nur bei besonderen Härten im Einzelfall anzunehmen, also nicht generell bei Folgen gesetzlicher Regelungen, die unbillig erscheinen (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 5 zu § 39 SGB VII). Ein solcher Sonderfall liegt aber hier nicht vor. Denn eine Beschränkung der Antragstellerin auf Tätigkeiten mit nur einer Hand (vgl. hierzu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2009) ist nicht solchermaßen ungewöhnlich, dass sich damit ein Verzicht auf das für die Gewährung von Haushaltshilfe - nach § 54 SGB IX - generell bestehende Erfordernis eines im Haushalt lebenden Kindes, das bei Beginn der Haushaltshilfe entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist, rechtfertigen ließe.

2. Hat die Beschwerde nach alledem keinen Erfolg, so ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Ermangelung der gemäß § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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