Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 SF 2893/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Sozialgericht M.-H. wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Kläger lehnt Richterin am Sozialgericht M.-H., Vorsitzende der 11 Kammer des Sozialgerichts Reutlingen (SG), wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Kläger wendet sich in dem Klageverfahren S 11 R 1324/07 bei dem SG gegen die vom beklagten Rentenversicherungsträger ab 1. Januar 2007 durchgeführte Verrechnung seiner Altersrente mit Forderungen der Krankenkasse (Bescheid der Beklagten vom 17. November 2006, Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007). Die am 4. April 2007 erhobene Klage ist trotz verschiedener Erinnerungen zunächst nicht begründet worden, vielmehr hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte übermitteln lassen, eine Klagebegründung werde nicht mehr vorgetragen, da der Sachverhalt geklärt sei (Schriftsatz vom 31. Januar 2008). Nachdem die Ehefrau des Klägers im Laufe des Klageverfahrens verstorben war, hat die Beklagte eine Neuberechnung vorgenommen und den ursprünglichen Verrechnungsbetrag von 27,10 EUR zunächst ab 1. August 2008 mit Bescheid vom 10. Juli 2008 auf 150,00 EUR erhöht und danach - unter Aufhebung dieses Bescheids - mit Bescheid vom 10. September 2008 wieder auf 58,72 EUR vermindert. Der Kläger hat auf Anfrage der Kammervorsitzenden zur Fortführung des Rechtsstreits mitteilen lassen, es ergebe sich weiter kein verrechenbarer Betrag und für die Rückforderung der zu Unrecht benötigten Beträge benötige er die Feststellung, dass eine Aufrechnungslage auch früher nicht vorgelegen habe (Schriftsatz vom 25. November 2008). Er hat zudem eine auf den 29. Dezember 2006 datierte Vereinbarung der Mietparteien über eine Erhöhung des Mietzinses vorgelegt, an deren Richtigkeit die Beklagte "erhebliche Zweifel" geäußert hat (Schriftsatz vom 25. März 2009). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin den Wunsch geäußert, ihr die Schreiben der Beklagten nicht mehr zu übersenden, da diese tatsächlich und rechtlich nichts mit der Rechtsangelegenheit zu tun hätten (Schriftsatz vom 6. April 2009).
Das Landratsamt R. - Kreissozialamt - hat auf Ersuchen der Kammervorsitzenden vom 15. April 2009 den Sozialhilfebedarf des Klägers neu berechnet und dabei die Angaben des Klägers zur erhöhten Miete zum 1. Januar 2007 berücksichtigt (Schriftsatz vom 4. Mai 2009). Auf die gleichfalls unter dem 15. April 2009 vom Kläger erbetene Übermittlung von Kontoauszügen oder sonstigen Belegen der ab Januar 2007 geleisteten Mietzahlungen ist trotz Erinnerung vom 11. Mai 2009 keine Reaktion erfolgt. Daraufhin hat die Kammervorsitzende am 4. Juni 2009 Termin zur Erörterung des Sachverhalts für den 17. Juni 2009 bestimmt. Zugleich ist das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden. Die Beklagte hat im Anschluss hieran erklärt, die erhöhten Wohnkosten ab 1. Juni 2009 anzuerkennen, es in der Zeit davor aber bei der bisherigen Berechnung verbleiben zu lassen (Schriftsatz vom 10. Juni 2009).
Die Klägervertreterin hat mit Telefax vom 15. Juni 2009 mitgeteilt, es werde niemand zum Erörterungstermin erscheinen. Es gehe lediglich um reine Rechtsfragen, die hier zu klären seien. Bis heute habe die Beklagte nicht mitgeteilt, welche Beträge sie genau an die A. abgeführt habe. Mit Telefax vom folgenden Tag hat Richterin am Sozialgericht M.-H. die Klägervertreterin darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin angeordnet worden sei und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt werden könne. Gleichfalls werde die Teilnahme der Prozessvertreterin des Klägers am Termin gewünscht.
Der Kläger hat noch am gleichen Tag über seine Prozessvertreterin die Richterin am Sozialgericht M.-H. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Mitteilung vom 16. Juni 2009 sei unsachlich. Weder der Kläger noch seine Prozessvertreterin könnten irgendwelche notwendigen Informationen zur Sache liefern.
Richterin am Sozialgericht M.-H. hat in ihrer dienstlichen Beurteilung erklärt, sie halte sich nicht für befangen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist zulässig. Der Senat kann hierüber entscheiden, ohne dass dem Kläger der Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin (§ 44 Abs. 3 ZPO) kundgetan wird. Denn der zu beurteilende Sachverhalt steht aufgrund der Akten eindeutig fest, so dass eine dienstliche Äußerung an sich entbehrlich wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007, B 9a SB 18/06 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Demgemäß hat sich Richterin am Sozialgericht M.-H. auch nur dahingehend geäußert, dass sie sich nicht befangen fühle.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
Die Befangenheit eines Richters ist dann anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich ist dabei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985, 9a RVs 5/84, SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Das ist hier nicht der Fall.
Im Schreiben vom 16. Juni 2009 hat Richterin am Sozialgericht M.-H. lediglich auf die bereits mit der Terminbestimmung vom 4. Juni 2009 erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers sowie die nach § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO möglichen Ordnungsmittel hingewiesen. Dieser Hinweis auf den aktuellen Sachstand und mögliche Rechtsfolgen ist von vornherein nicht als "unsachlich" anzusehen und daher auch nicht zu beanstanden. Die Teilnahme der Prozessvertreterin am Erörterungstermin ist (lediglich) als "Wunsch" formuliert worden und hat ohne Weiteres ihren sachlichen Grund darin, dass von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin im Allgemeinen erwartet werden kann, dass sie sach- und rechtskundig ist und ihre Mitwirkung daher die Durchführung der Erörterung fördert.
Soweit sich der Kläger - unausgesprochen - auch gegen die Bestimmung des Erörterungstermins und die Anordnung seines persönlichen Erscheinens wendet, sind darin ebenfalls keine Umstände zu sehen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Sozialgericht M.-H. zu rechtfertigen.
Der Kammervorsitzende hat nach § 106 Abs. 2 SGG bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er nach u. a. § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. Ob er hiervon Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 106 Rn. 15a).
Die Richterin am Sozialgericht M.-H. hat die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten, so dass auch nicht der Anschein ihrer Unparteilichkeit entstanden ist.
Anlass dafür, einen Erörterungstermin zu bestimmen, hat schon der Umstand gegeben, dass mit der Klageerhebung (neben der Aufhebung des Bescheides, mit dem die Aufrechnung vorgenommen worden ist) auch beantragt worden ist, die Beklagte zu verpflichten, Auskunft über die Höhe der an die Krankenkasse ausbezahlten Beträge zu erteilen. Das Klagebegehren könnte insoweit unzulässig sein, da es an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren fehlt. Der Kammervorsitzende hat aber nach § 106 Abs. 1 SGG darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden.
Vor allem aber bietet die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, wann die Mietzinserhöhung tatsächlich erfolgt ist und ob der Kläger den erhöhten Mietzins ab 1. Januar 2007 tatsächlich bezahlt hat, Anlass für eine persönliche Befragung des Klägers. Entsprechende Feststellungen haben Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit auf die Rechtmäßigkeit zumindest der Höhe der Verrechnung (§ 51 Abs. 2, § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Die persönliche Befragung des Klägers ist auch deswegen sachgerecht, weil die schriftliche Anforderung entsprechender Nachweise unbeantwortet geblieben ist. Der Kammervorsitzende hat aber nach § 106 Abs. 1 SGG auch darauf hinzuwirken, dass ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
I.
Der Kläger lehnt Richterin am Sozialgericht M.-H., Vorsitzende der 11 Kammer des Sozialgerichts Reutlingen (SG), wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Kläger wendet sich in dem Klageverfahren S 11 R 1324/07 bei dem SG gegen die vom beklagten Rentenversicherungsträger ab 1. Januar 2007 durchgeführte Verrechnung seiner Altersrente mit Forderungen der Krankenkasse (Bescheid der Beklagten vom 17. November 2006, Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007). Die am 4. April 2007 erhobene Klage ist trotz verschiedener Erinnerungen zunächst nicht begründet worden, vielmehr hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte übermitteln lassen, eine Klagebegründung werde nicht mehr vorgetragen, da der Sachverhalt geklärt sei (Schriftsatz vom 31. Januar 2008). Nachdem die Ehefrau des Klägers im Laufe des Klageverfahrens verstorben war, hat die Beklagte eine Neuberechnung vorgenommen und den ursprünglichen Verrechnungsbetrag von 27,10 EUR zunächst ab 1. August 2008 mit Bescheid vom 10. Juli 2008 auf 150,00 EUR erhöht und danach - unter Aufhebung dieses Bescheids - mit Bescheid vom 10. September 2008 wieder auf 58,72 EUR vermindert. Der Kläger hat auf Anfrage der Kammervorsitzenden zur Fortführung des Rechtsstreits mitteilen lassen, es ergebe sich weiter kein verrechenbarer Betrag und für die Rückforderung der zu Unrecht benötigten Beträge benötige er die Feststellung, dass eine Aufrechnungslage auch früher nicht vorgelegen habe (Schriftsatz vom 25. November 2008). Er hat zudem eine auf den 29. Dezember 2006 datierte Vereinbarung der Mietparteien über eine Erhöhung des Mietzinses vorgelegt, an deren Richtigkeit die Beklagte "erhebliche Zweifel" geäußert hat (Schriftsatz vom 25. März 2009). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin den Wunsch geäußert, ihr die Schreiben der Beklagten nicht mehr zu übersenden, da diese tatsächlich und rechtlich nichts mit der Rechtsangelegenheit zu tun hätten (Schriftsatz vom 6. April 2009).
Das Landratsamt R. - Kreissozialamt - hat auf Ersuchen der Kammervorsitzenden vom 15. April 2009 den Sozialhilfebedarf des Klägers neu berechnet und dabei die Angaben des Klägers zur erhöhten Miete zum 1. Januar 2007 berücksichtigt (Schriftsatz vom 4. Mai 2009). Auf die gleichfalls unter dem 15. April 2009 vom Kläger erbetene Übermittlung von Kontoauszügen oder sonstigen Belegen der ab Januar 2007 geleisteten Mietzahlungen ist trotz Erinnerung vom 11. Mai 2009 keine Reaktion erfolgt. Daraufhin hat die Kammervorsitzende am 4. Juni 2009 Termin zur Erörterung des Sachverhalts für den 17. Juni 2009 bestimmt. Zugleich ist das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden. Die Beklagte hat im Anschluss hieran erklärt, die erhöhten Wohnkosten ab 1. Juni 2009 anzuerkennen, es in der Zeit davor aber bei der bisherigen Berechnung verbleiben zu lassen (Schriftsatz vom 10. Juni 2009).
Die Klägervertreterin hat mit Telefax vom 15. Juni 2009 mitgeteilt, es werde niemand zum Erörterungstermin erscheinen. Es gehe lediglich um reine Rechtsfragen, die hier zu klären seien. Bis heute habe die Beklagte nicht mitgeteilt, welche Beträge sie genau an die A. abgeführt habe. Mit Telefax vom folgenden Tag hat Richterin am Sozialgericht M.-H. die Klägervertreterin darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin angeordnet worden sei und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt werden könne. Gleichfalls werde die Teilnahme der Prozessvertreterin des Klägers am Termin gewünscht.
Der Kläger hat noch am gleichen Tag über seine Prozessvertreterin die Richterin am Sozialgericht M.-H. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Mitteilung vom 16. Juni 2009 sei unsachlich. Weder der Kläger noch seine Prozessvertreterin könnten irgendwelche notwendigen Informationen zur Sache liefern.
Richterin am Sozialgericht M.-H. hat in ihrer dienstlichen Beurteilung erklärt, sie halte sich nicht für befangen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist zulässig. Der Senat kann hierüber entscheiden, ohne dass dem Kläger der Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin (§ 44 Abs. 3 ZPO) kundgetan wird. Denn der zu beurteilende Sachverhalt steht aufgrund der Akten eindeutig fest, so dass eine dienstliche Äußerung an sich entbehrlich wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007, B 9a SB 18/06 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Demgemäß hat sich Richterin am Sozialgericht M.-H. auch nur dahingehend geäußert, dass sie sich nicht befangen fühle.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
Die Befangenheit eines Richters ist dann anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich ist dabei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985, 9a RVs 5/84, SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Das ist hier nicht der Fall.
Im Schreiben vom 16. Juni 2009 hat Richterin am Sozialgericht M.-H. lediglich auf die bereits mit der Terminbestimmung vom 4. Juni 2009 erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers sowie die nach § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO möglichen Ordnungsmittel hingewiesen. Dieser Hinweis auf den aktuellen Sachstand und mögliche Rechtsfolgen ist von vornherein nicht als "unsachlich" anzusehen und daher auch nicht zu beanstanden. Die Teilnahme der Prozessvertreterin am Erörterungstermin ist (lediglich) als "Wunsch" formuliert worden und hat ohne Weiteres ihren sachlichen Grund darin, dass von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin im Allgemeinen erwartet werden kann, dass sie sach- und rechtskundig ist und ihre Mitwirkung daher die Durchführung der Erörterung fördert.
Soweit sich der Kläger - unausgesprochen - auch gegen die Bestimmung des Erörterungstermins und die Anordnung seines persönlichen Erscheinens wendet, sind darin ebenfalls keine Umstände zu sehen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Sozialgericht M.-H. zu rechtfertigen.
Der Kammervorsitzende hat nach § 106 Abs. 2 SGG bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er nach u. a. § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. Ob er hiervon Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 106 Rn. 15a).
Die Richterin am Sozialgericht M.-H. hat die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten, so dass auch nicht der Anschein ihrer Unparteilichkeit entstanden ist.
Anlass dafür, einen Erörterungstermin zu bestimmen, hat schon der Umstand gegeben, dass mit der Klageerhebung (neben der Aufhebung des Bescheides, mit dem die Aufrechnung vorgenommen worden ist) auch beantragt worden ist, die Beklagte zu verpflichten, Auskunft über die Höhe der an die Krankenkasse ausbezahlten Beträge zu erteilen. Das Klagebegehren könnte insoweit unzulässig sein, da es an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren fehlt. Der Kammervorsitzende hat aber nach § 106 Abs. 1 SGG darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden.
Vor allem aber bietet die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, wann die Mietzinserhöhung tatsächlich erfolgt ist und ob der Kläger den erhöhten Mietzins ab 1. Januar 2007 tatsächlich bezahlt hat, Anlass für eine persönliche Befragung des Klägers. Entsprechende Feststellungen haben Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit auf die Rechtmäßigkeit zumindest der Höhe der Verrechnung (§ 51 Abs. 2, § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Die persönliche Befragung des Klägers ist auch deswegen sachgerecht, weil die schriftliche Anforderung entsprechender Nachweise unbeantwortet geblieben ist. Der Kammervorsitzende hat aber nach § 106 Abs. 1 SGG auch darauf hinzuwirken, dass ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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