Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3580/07 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm S 8 U 2305/04 auf 430.999,07 EUR und für das Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm S 8 U 3209/04 auf 24.949,13 EUR sowie für das Berufungsverfahren L 10 U 3579/07 auf 455.948,20 EUR endgültig festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihren beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klagen hat die Klägerin, ein bei der Beklagten versichertes Fleischbearbeitungsunternehmen, die Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1997 über die Festsetzung eines Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1996 iHv 48.796,26 DM (Az.: S 8 U 3209/04) sowie - unter dem Aktenzeichen S 8 U 2305/04 - die Aufhebung ihrer Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse für die Zeit ab 1. Januar 2001 (Bescheid vom 18.12.2000) und auf Grundlage dieser Veranlagung ergangener Beitragsbescheide für die Jahre 2001 (Bescheid vom 25.04.2002 iHv 59.338,26 EUR), für 2002 (Bescheid vom 24.04.2003 iHv 62.007,58 EUR), für 2003 (Bescheid vom 26.04.2004 iHv 71.647,66 EUR), für 2004 (Bescheid vom 26.04.2005 iHv 68.494,93 EUR) und für 2005 (Bescheid vom 25.04.2006 iHv 73.013,89 EUR) beantragt. Ein weiterer Beitragsbescheid für 2006 vom 25.04.2007 iHv 90.859,33 EUR ging am 26.04.2007 beim Bevollmächtigten der Klägerin ein.
Eine Festsetzung des Streitwerts erfolgte durch das Sozialgericht nicht. Bei der Anforderung der Gerichtsgebühren ging es von einem Streitwert für das Verfahren S 8 U 2305/04 iHv 133.655,24 EUR und für das Verfahren S 8 U 3209/04 iHv von 26.205,04 EUR aus.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 17.10.2008 vorläufig auf 458.678,60 EUR festgesetzt. Nach Rücknahme der Klage beantragte die Klägerin die Festsetzung des Streitwerts für die Verfahren S 8 U 3209/04, S 8 U 2305/04 und L 10 U 3579/07. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze vom 22.04.2009 und 26.05.2009 Bezug genommen.
II.
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder - wie hier - sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Berichterstatter, weil es sich um eine Entscheidung "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1993, L 4 KR 1200/90 in Breithaupt 1993, 609). Die Befugnis des Senats für die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R in SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Wenn der Kläger - wie hier - den Gefahrtarif insgesamt und damit die Veranlagung überhaupt angreift, orientiert sich der Streitwert an der zu erwartenden Beitragsbelastung (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B in SozR 4-1920 § 52 Nr. 4). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.09.2006, L 10 U 1403/06 W-A) ist in diesen Fällen bei sechsjähriger Laufzeit des Gefahrtarifs auf die Summe der in den Beitragsbescheiden der - ersten - drei Jahre geforderten Beiträge abzustellen und hiervon ein Abschlag von 50 v. H. zu machen.
Nach diesen Grundsätzen sind die Streitwerte wie folgt festzusetzen:
1) Für das Verfahren S 8 U 3209/04 ist als Streitwert der mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.1997 geforderte Beitrag iHv 48.796,26 DM (entspricht 24.949,13 EUR) zu bestimmen.
2) Der Streitwert des Verfahrens S 8 U 2305/04 beträgt 430.999,07 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Streitwert für den Veranlagungsbescheid vom 18.12.2000 iHv 96.496,75 EUR (50 v. H. der mit den Beitragsbescheiden für die Umlagejahre 2001, 2002 und 2003 festgesetzten Beiträge in Höhe von insgesamt 192.993,50 EUR) und der Summe der mit den ebenfalls angefochtenen Beitragsbescheiden geforderten Beiträge für die Jahre 2001 bis 2005 iHv insgesamt 334.502,32 EUR.
Abweichend vom gerichtlichen Hinweis vom 07.05.2009 ist der Beitragsbescheid vom 25.04.2002 für das Jahr 2001 im erstinstanzlichen Verfahren Klagegegenstand gewesen. In der zweiten, vom Klägerbevollmächtigten als maßgeblich bezeichnete Klageschrift vom 30.07.2004 und danach innerhalb der Klagefrist ist der Bescheid zwar nicht angefochten worden mit der Folge, dass er bestandskräftig wurde. Da die Erfolgsaussicht der Klage für die Frage des Klagegegenstandes nicht maßgeblich ist, genügt für seine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung, dass seine Aufhebung in der mündlichen Verhandlung gleichwohl beantragt wurde.
Der mit Bescheid vom 25.04.2007 für das Umlagejahr 2006 festgesetzte Beitrag ist nicht zu berücksichtigen. Der Bescheid ist weder von der Klägerin angefochten worden noch nach § 96 SGG Gegenstand der Klage, da die Einbeziehung eines nach Klageerhebung ergangenen Bescheides voraussetzt, dass er - wie hier nicht - einen angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine entsprechende Anwendung von § 96 SGG auf im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses während des Klageverfahrens ergangene Folgebescheide kommt nicht in Betracht, da dies für Kläger zu einem nicht absehbaren Kostenrisiko führt.
3) Der Streitwert für die Berufung gegen das Urteil vom 24.07.2007 über die in erster Instanz verbundenen Klagen entspricht der Summe der erstinstanzlichen Streitwerte und beträgt damit insgesamt 455.948,20 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Mit ihren beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klagen hat die Klägerin, ein bei der Beklagten versichertes Fleischbearbeitungsunternehmen, die Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1997 über die Festsetzung eines Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1996 iHv 48.796,26 DM (Az.: S 8 U 3209/04) sowie - unter dem Aktenzeichen S 8 U 2305/04 - die Aufhebung ihrer Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse für die Zeit ab 1. Januar 2001 (Bescheid vom 18.12.2000) und auf Grundlage dieser Veranlagung ergangener Beitragsbescheide für die Jahre 2001 (Bescheid vom 25.04.2002 iHv 59.338,26 EUR), für 2002 (Bescheid vom 24.04.2003 iHv 62.007,58 EUR), für 2003 (Bescheid vom 26.04.2004 iHv 71.647,66 EUR), für 2004 (Bescheid vom 26.04.2005 iHv 68.494,93 EUR) und für 2005 (Bescheid vom 25.04.2006 iHv 73.013,89 EUR) beantragt. Ein weiterer Beitragsbescheid für 2006 vom 25.04.2007 iHv 90.859,33 EUR ging am 26.04.2007 beim Bevollmächtigten der Klägerin ein.
Eine Festsetzung des Streitwerts erfolgte durch das Sozialgericht nicht. Bei der Anforderung der Gerichtsgebühren ging es von einem Streitwert für das Verfahren S 8 U 2305/04 iHv 133.655,24 EUR und für das Verfahren S 8 U 3209/04 iHv von 26.205,04 EUR aus.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 17.10.2008 vorläufig auf 458.678,60 EUR festgesetzt. Nach Rücknahme der Klage beantragte die Klägerin die Festsetzung des Streitwerts für die Verfahren S 8 U 3209/04, S 8 U 2305/04 und L 10 U 3579/07. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze vom 22.04.2009 und 26.05.2009 Bezug genommen.
II.
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder - wie hier - sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Berichterstatter, weil es sich um eine Entscheidung "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1993, L 4 KR 1200/90 in Breithaupt 1993, 609). Die Befugnis des Senats für die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R in SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Wenn der Kläger - wie hier - den Gefahrtarif insgesamt und damit die Veranlagung überhaupt angreift, orientiert sich der Streitwert an der zu erwartenden Beitragsbelastung (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B in SozR 4-1920 § 52 Nr. 4). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.09.2006, L 10 U 1403/06 W-A) ist in diesen Fällen bei sechsjähriger Laufzeit des Gefahrtarifs auf die Summe der in den Beitragsbescheiden der - ersten - drei Jahre geforderten Beiträge abzustellen und hiervon ein Abschlag von 50 v. H. zu machen.
Nach diesen Grundsätzen sind die Streitwerte wie folgt festzusetzen:
1) Für das Verfahren S 8 U 3209/04 ist als Streitwert der mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.1997 geforderte Beitrag iHv 48.796,26 DM (entspricht 24.949,13 EUR) zu bestimmen.
2) Der Streitwert des Verfahrens S 8 U 2305/04 beträgt 430.999,07 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Streitwert für den Veranlagungsbescheid vom 18.12.2000 iHv 96.496,75 EUR (50 v. H. der mit den Beitragsbescheiden für die Umlagejahre 2001, 2002 und 2003 festgesetzten Beiträge in Höhe von insgesamt 192.993,50 EUR) und der Summe der mit den ebenfalls angefochtenen Beitragsbescheiden geforderten Beiträge für die Jahre 2001 bis 2005 iHv insgesamt 334.502,32 EUR.
Abweichend vom gerichtlichen Hinweis vom 07.05.2009 ist der Beitragsbescheid vom 25.04.2002 für das Jahr 2001 im erstinstanzlichen Verfahren Klagegegenstand gewesen. In der zweiten, vom Klägerbevollmächtigten als maßgeblich bezeichnete Klageschrift vom 30.07.2004 und danach innerhalb der Klagefrist ist der Bescheid zwar nicht angefochten worden mit der Folge, dass er bestandskräftig wurde. Da die Erfolgsaussicht der Klage für die Frage des Klagegegenstandes nicht maßgeblich ist, genügt für seine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung, dass seine Aufhebung in der mündlichen Verhandlung gleichwohl beantragt wurde.
Der mit Bescheid vom 25.04.2007 für das Umlagejahr 2006 festgesetzte Beitrag ist nicht zu berücksichtigen. Der Bescheid ist weder von der Klägerin angefochten worden noch nach § 96 SGG Gegenstand der Klage, da die Einbeziehung eines nach Klageerhebung ergangenen Bescheides voraussetzt, dass er - wie hier nicht - einen angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine entsprechende Anwendung von § 96 SGG auf im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses während des Klageverfahrens ergangene Folgebescheide kommt nicht in Betracht, da dies für Kläger zu einem nicht absehbaren Kostenrisiko führt.
3) Der Streitwert für die Berufung gegen das Urteil vom 24.07.2007 über die in erster Instanz verbundenen Klagen entspricht der Summe der erstinstanzlichen Streitwerte und beträgt damit insgesamt 455.948,20 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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