Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1323/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4267/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente für Schwerbehinderte unter Anwendung der Übergangsregelung des Artikel 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG).
Die am x 1944 geborene Klägerin ist am 28.02.1987 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Auf ihren Antrag vom 08.11.2007 bewilligte ihr die Beklagte für die Zeit ab 01.04.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hierbei berücksichtigte sie im Bescheid vom 07.01.2008 die in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 10.03.1961 bis 28.02.1970 nach dem FRG zu 60 v.H. Dagegen legte die Klägerin am 07.02.2008 Widerspruch ein, mit dem sie die Überprüfung der Abschläge bezüglich der FRG-Zeiten beantragte. Sie hält die Übergangsregelung für unzureichend. Wegen der Übergangsregelung (Zuschlag an Entgeltpunkten für FRG-Zeiten nur bei Rentenbeginn vor Juli 2000) sei ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (gemeint ist wohl das Bundessozialgericht) anhängig unter dem Az: B 4 R 92/07. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 13.06.2006 entschieden, dass die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 eingeführte Regelung in § 22 Abs. 4 FRG, wonach nach dem FRG erworbene Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30.09.1996 um 40 v.H. zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das jedoch beanstandende Fehlen einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge habe der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die Ergänzung des Artikel 6 § 4c FANG um einen Absatz 2 mit Wirkung zum 01.10.1996 durch das am 30.04.2007 verkündete RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz behoben. Danach wird für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht mehr gezahlt. Da die Rente der Klägerin nach dem 30.06.2000 begonnen habe, sei für sie kein Zuschlag zu ermitteln. Ein offenes Rentenverfahren habe am 30.06.2006 nicht vorgelegen, nachdem der Antrag auf Altersrente am 08.11.2007 gestellt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 26.03.2008 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Unter erneutem Hinweis auf das Revisionsverfahren B 4 R 92/07, mit dem die Übergangsregelung als unzureichend angefochten werde, hat sie beantragt, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Revisionsverfahrens ruhen zu lassen. Die Beklagte hat sich damit nicht einverstanden erklärt und ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter hat es ausgeführt, dass, nachdem weder Widerspruch noch Klage bis auf den Hinweis auf ein anhängiges Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht begründet worden seien, kein Anlass für weiterreichende Überlegungen und Ausführungen gegeben sei. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG i. V. m. Artikel 6 § 4c FANG in der Fassung des WFG vom 25.09.1996 werde für verfassungsgemäß gehalten, weshalb ein Aussetzen des Verfahrens nicht angezeigt sei. Ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen sei dem Gericht verwehrt, nachdem die Beklagte dem Ruhensantrag ausdrücklich entgegengetreten sei.
Dagegen hat die Klägerin wiederum durch ihren Bevollmächtigten am 05.09.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits vor Jahren das Bundessozialgericht mehrere Verfahren dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt habe. Dort sei das Ruhen aufgehoben worden, da die mangelhafte Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichts gerügt wurde. Das neue Aktenzeichen sei B 5a/4 R 92/07. Unter Vorlage von Auszügen von Internetforen des Verbands der Siebenbürger Sachsen in Deutschland eV. und der Banater Schwaben wurde erneut bis zu einer endgültigen Entscheidung das Ruhen beantragt bzw. ein Überprüfungsvergleich angeregt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. August 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2008 abzuändern und ihr höhere Altersrente unter Anwendung der Übergangsregelung nach Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG für die Fremdrentenzeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Kürzung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet auf 60 v.H. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2008, mit dem die Beklagte die beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwar bewilligt hat, aber für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten von 1961 bis 1970 die nach § 22 Abs. 4 FRG i. V. m. Artikel 6 § 4c FANG vorgeschriebene Kürzung um 40 v.H. durch die Vervielfältigung der maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vorgenommen hat. Zutreffend geht die Klägerin dagegen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Die von der Beklagten vorgenommene Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte auf 60 v.H. ist nicht zu beanstanden und ein Zuschlag nicht zu gewähren. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die hier maßgebliche gesetzliche Regelung in Artikel 6 § 4c Absatz 2 FANG zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen unstreitig nicht. Sie hat zwar vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und ferner hat die Altersrente nach dem 30.09.1996 nämlich am 01.04.2008 begonnen. Allerdings fehlt es an der Voraussetzung der Nr. 3, da sie einen Rentenantrag erstmalig am 08.11.2007 gestellt hat. Die ohne nähere Begründung geäußerten Zweifel der Klägerin an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG sind nicht begründet. Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit, die eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen würden. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt hat. Dieser könne rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG in der 1996 geltenden Fassung ausnehmen. Entschließe er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, sei es seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch ergeben sich für den Senat nicht. Die Klägerin wendet sich inhaltlich gegen den für die Gewährung des Zuschlags normierten Stichtag. Die verfassungsrechtliche Prüfung einer derartigen Stichtagsregelung muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. Bundesverfassungsgericht E BVerfGE 44, 1, 21 f). Nach diesem Maßstab lässt sich ein Gleichheitsverstoß nicht feststellen (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009 Az. L 13 R 1631/08; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.02.2009 Az.: L 13 R 909/08, ermittelt über Juris mit ausführlicher Begründung; SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 24.9.2008 Az. S 7 R 59/08; SG Freiburg Urteil vom 27.8.2008 Az. S 2 KNR 4190/07, jeweils ermittelt über Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente für Schwerbehinderte unter Anwendung der Übergangsregelung des Artikel 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG).
Die am x 1944 geborene Klägerin ist am 28.02.1987 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Auf ihren Antrag vom 08.11.2007 bewilligte ihr die Beklagte für die Zeit ab 01.04.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hierbei berücksichtigte sie im Bescheid vom 07.01.2008 die in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 10.03.1961 bis 28.02.1970 nach dem FRG zu 60 v.H. Dagegen legte die Klägerin am 07.02.2008 Widerspruch ein, mit dem sie die Überprüfung der Abschläge bezüglich der FRG-Zeiten beantragte. Sie hält die Übergangsregelung für unzureichend. Wegen der Übergangsregelung (Zuschlag an Entgeltpunkten für FRG-Zeiten nur bei Rentenbeginn vor Juli 2000) sei ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (gemeint ist wohl das Bundessozialgericht) anhängig unter dem Az: B 4 R 92/07. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 13.06.2006 entschieden, dass die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 eingeführte Regelung in § 22 Abs. 4 FRG, wonach nach dem FRG erworbene Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30.09.1996 um 40 v.H. zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das jedoch beanstandende Fehlen einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge habe der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die Ergänzung des Artikel 6 § 4c FANG um einen Absatz 2 mit Wirkung zum 01.10.1996 durch das am 30.04.2007 verkündete RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz behoben. Danach wird für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht mehr gezahlt. Da die Rente der Klägerin nach dem 30.06.2000 begonnen habe, sei für sie kein Zuschlag zu ermitteln. Ein offenes Rentenverfahren habe am 30.06.2006 nicht vorgelegen, nachdem der Antrag auf Altersrente am 08.11.2007 gestellt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 26.03.2008 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Unter erneutem Hinweis auf das Revisionsverfahren B 4 R 92/07, mit dem die Übergangsregelung als unzureichend angefochten werde, hat sie beantragt, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Revisionsverfahrens ruhen zu lassen. Die Beklagte hat sich damit nicht einverstanden erklärt und ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter hat es ausgeführt, dass, nachdem weder Widerspruch noch Klage bis auf den Hinweis auf ein anhängiges Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht begründet worden seien, kein Anlass für weiterreichende Überlegungen und Ausführungen gegeben sei. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG i. V. m. Artikel 6 § 4c FANG in der Fassung des WFG vom 25.09.1996 werde für verfassungsgemäß gehalten, weshalb ein Aussetzen des Verfahrens nicht angezeigt sei. Ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen sei dem Gericht verwehrt, nachdem die Beklagte dem Ruhensantrag ausdrücklich entgegengetreten sei.
Dagegen hat die Klägerin wiederum durch ihren Bevollmächtigten am 05.09.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits vor Jahren das Bundessozialgericht mehrere Verfahren dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt habe. Dort sei das Ruhen aufgehoben worden, da die mangelhafte Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichts gerügt wurde. Das neue Aktenzeichen sei B 5a/4 R 92/07. Unter Vorlage von Auszügen von Internetforen des Verbands der Siebenbürger Sachsen in Deutschland eV. und der Banater Schwaben wurde erneut bis zu einer endgültigen Entscheidung das Ruhen beantragt bzw. ein Überprüfungsvergleich angeregt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. August 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2008 abzuändern und ihr höhere Altersrente unter Anwendung der Übergangsregelung nach Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG für die Fremdrentenzeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Kürzung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet auf 60 v.H. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2008, mit dem die Beklagte die beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwar bewilligt hat, aber für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten von 1961 bis 1970 die nach § 22 Abs. 4 FRG i. V. m. Artikel 6 § 4c FANG vorgeschriebene Kürzung um 40 v.H. durch die Vervielfältigung der maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vorgenommen hat. Zutreffend geht die Klägerin dagegen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Die von der Beklagten vorgenommene Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte auf 60 v.H. ist nicht zu beanstanden und ein Zuschlag nicht zu gewähren. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die hier maßgebliche gesetzliche Regelung in Artikel 6 § 4c Absatz 2 FANG zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen unstreitig nicht. Sie hat zwar vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und ferner hat die Altersrente nach dem 30.09.1996 nämlich am 01.04.2008 begonnen. Allerdings fehlt es an der Voraussetzung der Nr. 3, da sie einen Rentenantrag erstmalig am 08.11.2007 gestellt hat. Die ohne nähere Begründung geäußerten Zweifel der Klägerin an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG sind nicht begründet. Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit, die eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen würden. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt hat. Dieser könne rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG in der 1996 geltenden Fassung ausnehmen. Entschließe er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, sei es seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch ergeben sich für den Senat nicht. Die Klägerin wendet sich inhaltlich gegen den für die Gewährung des Zuschlags normierten Stichtag. Die verfassungsrechtliche Prüfung einer derartigen Stichtagsregelung muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. Bundesverfassungsgericht E BVerfGE 44, 1, 21 f). Nach diesem Maßstab lässt sich ein Gleichheitsverstoß nicht feststellen (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009 Az. L 13 R 1631/08; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.02.2009 Az.: L 13 R 909/08, ermittelt über Juris mit ausführlicher Begründung; SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 24.9.2008 Az. S 7 R 59/08; SG Freiburg Urteil vom 27.8.2008 Az. S 2 KNR 4190/07, jeweils ermittelt über Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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