Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1137/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4284/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1958 geborene Kläger hat seine 1973 begonnene Ausbildung zum Stahlbauschlosser im Juli 1976 erfolgreich abgeschlossen. Er war anschließend - unterbrochen von seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr - in seinem Beruf als Stahlbauschlosser tätig, zuletzt seit 1991 als Monteur/Richtmeister in einem Zeltbaubetrieb (Firma Losberger).
Am 4. Dezember 1998 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich den linken Ellenbogen brach. Für die Unfallfolgen bezieht er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE um 20 v. H., Bl. 7 Verwaltungsakte – VA - Auskunft des Unfallversicherungsträgers vom 29. April 2004). Er ist ferner schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.
In der Zeit vom 18. Juli 2001 bis 8. August 2001 befand sich der Kläger im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik Seebad Ahlbeck. Nach dem Entlassungsbericht vom 8. August 2001 wurden eine posttraumatische Kubitalgelenksarthrose links nach Arbeitsunfall 12/98, osteosynthetisch versorgt, deutliche Funktionseinschränkungen, ein gemischtförmiges Asthma bronchiale bei polyvalenter Sensibilisierung, Zustand nach Hyposensibilisierung, normale ventilatorische Funktion, rezidivierende Lumboischialgie L 5 links bei Spondylolisthesis vera L 5 über S 1 Stadium I, Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Kompressionssyndrom links sowie Übergewicht noch I. Grades (BMI 29) diagnostiziert. Der Kläger wurde für seine zuletzt ausgeübte körperlich schwere berufliche Tätigkeit als Richtmeister in einem Zeltbaubetrieb als arbeitsunfähig entlassen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger im folgenden Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben. Er nahm vom 22. September 2003 bis 16. Juli 2004 an einer Vollzeitmaßnahme "Fachberater im Außendienst" (mit den Fachgebieten Wirtschaft, Arbeitsorganisation und Recht, Verhandlung, Kommunikation, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Microsoft Office 2000 - Word, Excel, Outlook, Power Point, Internet und CRM-System) des Bildungszentrums Donner und Partner teil, die er ausweislich des Zertifikates vom 16. Juli 2004 erfolgreich abschloss (Bl. 73 Reha-Akte bzw. Bl. 23 VA). In die Maßnahme war ein Praktikum in der Zeit vom 19. April 2004 bis 16. Juli 2004 integriert, dass der Kläger im Gewerbebetrieb "Werners Angelfachmarkt" absolvierte, der damals von seiner Ehefrau angemeldet worden war. Während der Bildungsmaßnahme war er am 4. und 5. Dezember 2003, vom 12. bis 23. Januar 2004, vom 9. Februar bis 26. März 2004, am 8. und 9. Juli 2004 sowie vom 12. Juli bis 2. August 2004 arbeitsunfähig krank (siehe Bl. 54 bis 58, 64, 71 und 73 Reha-Akte).
Am 20. April 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er zum Einen auf die Folgen nach dem Arbeitsunfall vom Dezember 1998 und führte zum anderen eine Allergie, Asthma, Kniegelenke/Arthrose, Wirbelsäulenbeschwerden sowie Depressionen an. Er halte sich auf Grund dieser Gesundheitsstörungen seit Dezember 1998 für erwerbsgemindert.
Der Sozialmediziner Dr. S. bestätigte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 die bereits im Entlassbericht vom 8. August 2001 mitgeteilten Diagnosen. Zusätzlich stellte er noch die Diagnose einer reaktiven depressiven Verstimmung. Das Leistungsvermögen Schä.te er unter Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen dahingehend ein, dass der Kläger als Fachberater sechs Stunden und länger tätig sein könne, im Übrigen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Rumpfzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Klettern und Steigen, ohne inhalative Belastungen, ohne Nässe- und extreme klimatische Beanspruchungen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sowie ohne besondere Beanspruchung der vollen Armbeweglichkeit links sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab (Bl. 12 VA). Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, noch würden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Er sei vielmehr unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass ein zwar möglicher, aber noch nicht erfolgter Abschluss der Bildungsmaßnahme sehr kritisch zu sehen sei, da er an einer Rechtschreibschwäche leide und sein mathematisches Wissen mangelhaft sei. Er habe an einigen Ausbildungssegmenten nicht teilhaben können, da er dem psychischen Druck nicht gewachsen gewesen sei. Er sei körperlich und geistig nicht in der Lage, sechs Stunden und mehr zu arbeiten. Beim Schriftverkehr hätten ihm bis jetzt seine Frau oder seine Kinder geholfen sowie die Rechtsschreibhilfe des PC.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne zwar in seinem letzten Beruf nicht mehr arbeiten, aber noch körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Er sei als Facharbeiter auf eine Tätigkeit als Fachberater (im Außendienst) verweisbar. Er habe dieses Seminar erfolgreich absolviert.
Dagegen hat der Kläger am 12. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter geltend gemacht, die Beschwerden des Klägers hätten sich im Bereich der Mittelwirbelsäule mittlerweile weiter verschlechtert, der Kläger sei im Hinblick darauf gezwungen, in erheblichen Umfang täglich Schmerzmedikamente einzunehmen und deshalb auch nicht mehr in der Lage, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Straßenverkehrs, ein Fahrzeug zu führen. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Atemswegserkrankung, die sich weiter verschlechtert habe, seien nicht ausreichend berücksichtigt, ebenfalls die Beeinträchtigungen in der Stabilität des Armes und beim Greifen, die durch die Beschädigungen des Ellenbogengelenks links bestünden. Auch habe der Kläger seine Tätigkeit als Richtmeister bei der Firma Losberger nicht freiwillig, sondern ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Hinsichtlich der Umschulung zum Fachberater im Außendienst sei zu berücksichtigen, dass er gar nicht in die Zielgruppe für die Ausbildung falle, da es sich hierbei um Bewerber mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung oder abgeschlossener technischer Berufsausbildung und kaufmännischer Erfahrung handele. Der Kläger habe jedoch weder einen kaufmännischen Beruf ausgeübt noch irgendwelche kaufmännische Erfahrung. Außerdem habe er während der insgesamt siebenmonatigen Umschulung drei Monate entweder erkrankt gefehlt oder sei der Unterricht durch Ferientage ausgefallen. Weshalb dem Kläger eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da ein erheblicher Teil des Unterrichts von ihm gar nicht absolviert worden sei, was sich auch auf die zu schreibenden Klausuren bezogen habe und er nach seiner Erinnerung von den sieben oder acht Klausuren lediglich zwei geschrieben habe und diese mit extrem schlechtem Ergebnis. Der Kläger sei daher auf die Tätigkeit des Fachberaters im Außendienst weder erfolgreich umgeschult worden noch könne er diese Tätigkeit aus intellektuellen und medizinischen Gründen tatsächlich ausüben. Schließlich sei die Lese- und Rechtschreibeschwäche des Klägers und seine Schwächen beim Rechnen bei der Tätigkeit als Richtmeister beim Zeltaufbau bei der Firma Losberger nicht zum Tragen gekommen, da er dort allenfalls Stundenberichte habe erstellen müssen und Konzepte für Montageberichte.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte des Klägers. Der Orthopäde Dr. L. hat in seiner Auskunft vom 6. Juli 2005 (Bl. 27/35 SG-Akte) die Berichte des Nervenarztes Dr. M. vom 15. April 2004, der Nervenärztin Dr. U. vom 7. Juni 2002 sowie die radiologischen Berichte vom 30. September 2003 (MRT des rechten Kniegelenkes), vom 29. Januar 2002 (CT LWS) und 13. Juni 2000 (CT LWS) vorgelegt. Dr. L. hat sich selbst außer Stande gesehen, zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers Stellung zu nehmen. Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. St. hat in seiner Auskunft vom 11. Juli 2005 (Bl. 36/37 SG-Akte) ausgeführt, er behandele den Kläger seit 1985, in den letzten Jahren ca. einmal pro Jahr, zuletzt am 9. November 2004. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig denkbar unter Vermeidung inhalativer Reizstoffe in jeglicher Form und unter Vermeidung von Heben schwerer Lasten. Die beschriebenen Beschwerden seien im Übrigen seit über fünf Jahren in diesem Ausmaß angegeben worden.
Das SG hat des weiteren das Gutachten des Chefarztes und ärztlichen Direktors der orthopädischen Klinik Markgröningen, des Facharztes für Neurochirurgie und Orthopädie Dr. Schä. vom 28. April 2006 (Bl. 58/78 SG-Akte) mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 (Bl. 88/89) eingeholt. Dr. Schä. hat als Diagnosen belastungsabhängige Schmerzen der LWS mit Nervenwurzelreizerscheinungen in Form ausstrahlender Schmerzen rechts auf der Oberschenkelaußenseite bis zum Kniegelenk, chronisch rezidivierende Kopfschmerzen vom Nacken auf den Hinterkopf beidseits ausstrahlend, eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens - die nach Bruch des Oberarmknochens und operativer Behandlung als Folge des Arbeitsunfalls vom Dezember 1998 verblieben sei -, Morbus Dupuytren links im Bereich des III. und VI. Strahles, Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenkes, Zustand nach Arbeitsunfall mit Daumenfraktur links im April 2001, Zustand nach Außenbandriss im rechten Sprunggelenk 1982 sowie Zustand nach kindlicher Unterarmfraktur rechts gestellt. Daneben hat er ein gemischtförmiges Asthma mit Pollenallergie, Übergewicht und eine reaktive depressive Verstimmung sowie Zustand nach Ulcus ventriculi 1983 und Nierenstein rechts 1995 als Diagnosen auf anderen Fachgebieten genannt. Das Leistungsvermögen hat Dr. Schä. dahingehend eingeSchä.t, dass der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus in witterungsgeschützten Räumen sieben bis acht Stunden täglich verrichten könne. Zu vermeiden seien Nachtschicht und Akkord, nicht mehr möglich seien Hebe- und Tragearbeiten über 10 kg, Zwangshaltungen sowie Rumpfvor-, rück- und -seitbeugung, Arbeiten in Kälte und Nässe, regelmäßige Über- oder Vorkopfarbeiten, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im Knien, sowie unter Einfluss von Kälte, Dämpfe, Stäuben und Allergenen. Der Kläger könne auch eine überwiegend sitzende Tätigkeit verrichten, wobei dann ergonomisches Sitzmobiliar, beim Autofahren z. B. ein Recarositz notwendig sei. Bezogen auf eine Achtstundenschicht sollte das Autofahren vier Stunden nicht überschreiten. Nach spätestens zwei Stunden Autofahrt sei eine fünfzehnminütige Pause einzulegen. Der Kläger könne insoweit auch acht Stunden täglich als Fachberater im Außendienst arbeiten. Die Tätigkeit des Stahlbauschlossers oder Richtmeisters könne der Kläger dagegen nicht mehr, auch nicht mehr stundenweise verrichten.
Der Kläger hat im Zusammenhang damit vorgetragen, dass das Gewerbe "Werners Angelfachmarkt" im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau ab dem 2. Januar 2007 auf seinen Namen angemeldet worden sei. Er hat auch darauf verwiesen, dass er das Seminar als Fachberater im Außendienst nicht erfolgreich absolviert habe. Für eine solche Tätigkeit sei er wegen seiner Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche völlig ungeeignet. Er verfüge über hervorragende handwerkliche Kenntnisse, sei aber nicht in der Lage, einen Verwaltungsberuf zu finden, das Gleiche gelte für den Umgang mit dem PC, er habe auch bei der Bundeswehr keine Schreiben erstellt, sondern fernmeldetechnische Arbeiten verrichtet. Er könne auch nicht als Telefonist arbeiten, er leide darunter, wenn er Tätigkeiten in engen Räumen, womöglich noch mit Kopfhörern und Sprecheinrichtungen verrichten müsse. Hierauf sei er nicht umstellungsfähig. Nicht zumutbar sei eine Tätigkeit als Telefonist und Kassierer. Er sei auf Grund der quälenden Wirbelsäulenbeschwerden hauptsächlich tagsüber bei Belastung und in Bewegung auf die Einnahme des Schmerzmittels Tarmal angewiesen. Dessen Wirkung setze nach ca. 20 Minuten ein und führe zu Benommenheit, Schwindel und einer Reaktions- und Konzentrationsschwäche. Schon deshalb sei eine Berufstätigkeit als Fachberater im Außendienst, bei dem er ein Kfz zu führen habe, ausgeschlossen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er nach mindestens zwei Stunden Autofahrt eine fünfzehnminütige Pause einlegen müsse und insgesamt vier Stunden reine Fahrzeit nicht überschreiten dürfe. Im Rahmen der üblichen Fahrstrecken als Außendienstmitarbeiter sei er nicht mehr einsetzbar. Ein Recarositz würde nichts nützen, da die Bewegung des Oberkörpers gegenüber dem fixierten Becken zu Problemen führe. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme für eine entsprechende Tätigkeit wohl nicht in Betracht. Denn auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und einer rollenden Musterkollektion müsse er diese aus den öffentlichen Verkehrsmitteln herausheben und immer noch über Treppen oder längere Strecken tragen. Schließlich könne der Kläger auch nicht als Registrator arbeiten, da er auf Grund der Legasthenie mit Alphabeten und der Rechtschreibung, einer systematisierten Ablage oder dem korrektem Ausfüllen von Adressfeldern überfordert sei. Schließlich könne er in staubigen Räumen wie z. B. in Räumen mit Teppichboden oder Archiven wegen seiner Atemwegserkrankung nicht arbeiten. Die nicht vollständig nachvollziehbare Bewertung seines Leistungsvermögens im Entlassungsbericht vom 8. August 2001 des Seebades Ahlbeck habe zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt. Die Beklagte habe ihm eine völlig ungeeignete und nicht absolvierbare berufliche Fortbildung angeboten, die er nicht habe erfolgreich abschließen können. Die Beklagte habe somit eine rechtzeitige und ausreichende Qualifizierung versäumt, weshalb sie dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit schulde.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat auf die EinSchä.ungen des Sachverständigen Dr. Schä. verwiesen, wonach der Kläger als Fachberater im Außendienst arbeiten könne. Diese Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch sozial zumutbar. Davon abgesehen könne er auch als Registrator arbeiten. Hierbei handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könne er sich innerhalb von drei Monaten aneignen. Der Kläger habe eine reguläre Schulausbildung absolviert und eine dreijährige Ausbildung zum Stahlbauschlosser erfolgreich abgeschlossen. Außerdem sei er bei der Bundeswehr als Funkfernschreiber tätig gewesen und habe ausweislich des Zertifikates vom 16. Juli 2004 das Seminar Fachberater im Außendienst erfolgreich beendet.
Mit Urteil vom 31. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Als maßgeblichen "bisherigen Beruf" des Klägers hat das SG seine erlernte und 1991 bis zuletzt in der Funktion eines Monteurs/Richtmeisters ausgeübte Tätigkeit eines Schlossers gesehen, wonach er zu der Gruppe der Facharbeiter gehöre. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern erhobenen Befunden und vorgenommenen LeistungseinSchä.ungen wie auch der vorliegenden Auskünfte der behandelnden Ärzte und dort vorgenommenen Leistungsbeurteilungen könne der Kläger zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur/Richtmeister nicht mehr ausüben. Streitig sei alleine letztlich hier, ob er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen berufsunfähig sei, weil er keinen Verweisungsberuf ausüben könne. Das SG ist hierbei davon ausgegangen, dass der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar und auch in der Lage sei, diesen Beruf auszuüben. Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Legasthenie sei er durchaus dem Aufgabenbereich eines Registrators gewachsen. Er könne die für die berufliche Tätigkeit als Registrator erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Dies gelte auch im Hinblick auf den Umgang mit Computern bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. So habe der Kläger während seiner Fortbildung zum Fachberater qualifizierte Kompetenzen im Bereich des Umgangs mit dem PC erworben. Ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben habe er seinen Schriftverkehr mit dem PC abgewickelt. In seinen Schreiben seien innerhalb der Wörter Buchstabenverdrehungen zu beobachten, die zwar eine Legasthenie belegen würden. Danach sei der Kläger beim Verfassen freier Schriftstücke beeinträchtigt. Einsatz und Umgang mit dem PC und die in den Büroprogrammen vorhandene Rechtsschreibkontrolle und -korrektur gewährleisteten aber, dass diese Probleme bei der Rechtsschreibung ausgeglichen würden. Anhaltspunkte für weitergehende Störungen, die die Verständlichkeit seiner Texte aufheben oder ersichtlich das Leseverständnis beeinträchtigten, seien nicht ersichtlich. So habe der Kläger auch die Ausbildung zum Stahlbauschlosser erfolgreich abgeschlossen. Er sei auch als Funkfernschreiber bei der Bundeswehr und bis 2003 in seinem erlernten Beruf, seit 1991 auch in der Montage mit Kundenkontakten eingesetzt gewesen. Er habe schließlich erfolgreich die Maßnahme zum Kundenberater im Außendienst absolviert, obwohl er während dieser neunmonatigen Maßnahme über 70 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Schließlich habe er auch im Verkaufsgeschäft "Werners Angelfachmarkt" zunächst seine Frau unterstützt und betreibe dieses Gewerbe nunmehr seit dem 2. Januar 2007 alleine. Diese Ausbildungen, sein beruflicher Werdegang und die jetzige selbstständige Erwerbstätigkeit des Klägers sprächen nach Auffassung des SG gegen eine wesentliche Lese- und Rechenschwäche. Im Übrigen sei ihm auch die Tätigkeit als Registrator körperlich zumutbar, sie verlange kein schweres Heben und Tragen, das Tragen und Heben von Akten über 10 kg sei regelmäßig nicht erforderlich und auch im Übrigen bestünden keine Belastungen, denen die Leistungseinschränkungen entgegen stünden. Außerdem sei der berufliche Einsatz in geschlossenen Räumen bei der von Dr. St. mitgeteilten Pollenallergie für den Kläger eher günstig. Eine vermehrte und im Hinblick auf das gemischtförmige Asthma nicht zumutbare Staubentwicklung sei keine typische Arbeitsbedingung für den Arbeitsplatz des Registrator. Das SG hat es im Übrigen im Hinblick darauf dahingestellt gelassen, ob der Kläger auch als Fachberater im Außendienst tätig sein könne. Auch diese Tätigkeit verlange typischerweise nicht, dass Schriftstücke mit längeren freien Texten und ohne Rechtschreibkontrolle zu verfassen seien, in der Regel genüge die Wiedergabe von Bestellnummern oder bei vorgefertigten Bestelllisten der Eintrag von Maßen, Mengen und Adressen. Ganz im Vordergrund dieser Tätigkeit stehe nämlich die Fachberatung. Der Ausübung dieser Tätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass Dr. Schä. das Autofahren auf vier Stunden täglich bei einer achtstündigen Tätigkeit begrenzt habe und nach einer zweistündigen Autofahrt eine fünfzehnminütige Pause empfehle. Hierdurch werde ein beruflicher Einsatz des Klägers als Fachberater nicht wesentlich eingeschränkt, da das SG davon überzeugt sei, dass entsprechend längere Fahrten auch bei einer Außendiensttätigkeit regelmäßig nicht erforderlich seien.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 9. August 2007 zugestellte Urteil am 1. September 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass der Kläger nicht als Facharbeiter sondern tatsächlich als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzuSchä.en sei. Denn er sei Vorgesetzter von einer Gruppe zwischen fünf und acht Mitarbeitern gewesen und in die Tarifgruppe ML 3 der Tarifverträge der Textilindustrie in Baden-Württemberg eingestuft gewesen. Als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion könne er jedoch auch nicht ohne weiteres auf eine Tätigkeit eines Registrators sozial zumutbar verwiesen werden. Außerdem sei der Kläger der Auffassung, dass er dem Aufgabenbereich eines Registrators im Hinblick auf die bei ihm bestehende Legasthenie gewachsen sei. Unabhängig davon, dass nicht etwa nur der Kläger sondern vielfach seine Ehefrau Schreiben für ihn verfasst gehabt habe, komme es nicht nur zum Verdrehen der Buchstaben innerhalb der Wörter sondern auch am Wortanfang. Im Übrigen seien auch keineswegs die Rechtschreibkontrollen in den Programmen immer in der Lage, eine ordentliche Schreibweise zu gewährleisten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. August 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt die Beklagte vor, Voraussetzung für die Einordnung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion sei, dass die Berufstätigkeit aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität deutlich überrage. Außerdem sei Weisungsbefugnis nicht nur gegenüber angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren anderen Facharbeitern erforderlich (also Beaufsichtigung, Anweisung, Überprüfung der Arbeitsausführungen und Sorge für eine termingerechte Steuerung des Arbeitsablaufes). Darüber hinaus müsse der Facharbeiter in der Spitzengruppe der Lohnskala der Arbeiter stehen. "Schlichte" Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeitskollegen verrichten würden, seien nicht dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen (Hinweis auf BSG-Urteil vom 12. November 1980 - 1 RJ 144/79 - SozR 2002 § 1246 RVO Nr. 70). Wie aus der Beschreibung des Arbeitsplatzes im Reha-Entlassungsbericht vom 8. August 2001 zu ersehen sei, habe es sich um eine körperlich schwere Ganztagesarbeit gehandelt. Der Kläger sei bis zu 85 % seiner Arbeitszeit mit dem Zeltbau beschäftigt gewesen, der restliche Anteil der Arbeitszeit - also lediglich 15 % - sei auf organisatorische Aufgaben und Leitungsaufgaben entfallen. Somit sei die Tätigkeit weit überwiegend von der körperlichen Tätigkeit geprägt gewesen, was auch die Arbeitgeberauskunft vom 13. November 2007 bestätigt werde. Der Kläger sei auch nicht als Angestellter geführt worden. Im Übrigen erscheine es widersprüchlich, dass einerseits ein so qualifizierter Berufsschutz vom Kläger behauptet werde und andererseits auf mangelnde intellektuelle Fähigkeiten abgehoben werde. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass gem. § 240 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) stets eine Tätigkeit zumutbar sei, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sei. Es werde in dem Zusammenhang auf die erfolgreiche Umschulung zum Fachberater im Außendienst verwiesen.
Die Firma Losberger hat in ihrer Auskunft vom 13. November 2007 (Bl. 34/56 Senatsakte) u. a. mitgeteilt, dass der Kläger als Richtmeister mit dem Auf- und Abbau von Industriehallen beschäftigt gewesen sei, er habe als Richtmeister Verantwortung und Weisungsbefugnis innerhalb seiner Kolonne für die ihn übertragenen Baustellen gehabt. Er sei zuletzt mit 2.965,82 Euro nach dem Lohntarifvertrag Südwesttextil e. V. Meister-M3 bezahlt worden. Diese Lohngruppe verlange Mitarbeiter mit beruflicher Fachausbildung oder entsprechenden Kenntnissen und gründlicher Berufserfahrung. Sie müssten ein Aufgabengebiet selbstständig und verantwortlich beaufsichtigen und falls erforderlich die Arbeitseinteilung vornehmen können. In einer ergänzenden Stellungnahme vom Mai 2008 (Bl. 57 Senatsakte) teilt die Firma Losberger noch mit, dass ihr hinsichtlich einer Lese- und Rechtschreibeschwäche bzw. Schwäche beim Rechnen beim Kläger nichts bekannt gewesen sei und es im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Richtmeister diesbezüglich auch keine Probleme gegeben habe. In einer weiteren Auskunft vom 16. September 2008 (Bl. 66 Senatsakte) teilt die Firma Losberger ferner noch mit, dass die Einstufung als Meister nach dem Gehaltstarif auf der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit des Klägers und aus sozialen Gründen (langjährige Erfahrung und Bewährungsaufstieg) beruhe. Die Mitarbeiter der Kolonne des Klägers seien überwiegend angelernte Arbeiter gewesen, aber auch Facharbeiter.
Vom Kläger sind noch das Zwischenzeugnis vom 11. Februar 1994 und das Abschlusszeugnis vom 16. September 2003 (aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) vorgelegt worden, woraus sich seiner Auffassung nach ergibt, dass er eine Tätigkeit als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe.
Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit bei der Firma Losberger wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 3. September 2008 (Bl. 62/64 Senatsakte) Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten-Akte und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die hier allein streitige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.
1. Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
2. Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26). Die Rechtsprechung des BSG zählt zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" diejenigen Versicherten, die wegen der geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit die Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in die Spitzengruppe der Lohnskala eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Für die Zuordnung zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" ist im einzelnen erforderlich, dass der Versicherte in der Regel keinen Weisungen eines anderen im Arbeiterverhältnis stehenden Beschäftigten unterworfen war; ferner, dass er nicht lediglich als "schlichter Vorarbeiter" die gleichen Arbeiten wie seine Facharbeiterkollegen verrichtete, und dass er nicht nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von Ungelernten und Angelernten innehatte (vgl. mwN BSG vom 19. Januar 1978, BSGE 45, 276 = SozR 2200 § 1246 Nr. 27; BSG vom 28. Juni 1979, SozR 2200 § 1246 Nr. 44; BSG vom 12. November 1980, SozR 2200 § 1246 Nr. 70; BSG vom 31. März 1981, SozR 2200 § 1246 Nr. 79; BSG vom 3. November 1982, SozR 2200 § 1246 Nr. 102; BSG vom 28. Mai 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12; BSG vom 23. August 1993, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG vom 21. Februar 1995, SozR 3-2960 § 46 Nr.3). Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern gehabt haben und dürfen selbst nicht Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterlegen haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 44, 145 mwN; BSG 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 -). Besonders hoch qualifizierte Facharbeiter sind u.a. Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer vorgeschriebenen, mit einer Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch eine längere planmäßige spezielle weitere Ausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144 mwN; BSG 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 -).
3. Unter Beachtung dieser Kriterien kann der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht in die Gruppe "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" bzw. "besonders hoch qualifizierter Facharbeiter" (Stufe 4 des Mehrstufenschemas) eingestuft werden:
a) Der Kläger hat ausweislich schon der Beschreibung seiner Tätigkeit im Entlassungsbericht vom 8. August 2001 zu 85 % dieselbe Tätigkeit wie die in seiner Kolonne tätigen Facharbeiter bzw. angelernten Arbeitskräfte ausgeübt. Lediglich zu 15 % hat er entsprechende organisatorische Aufgaben bzw. Leitungsaufgaben wahrgenommen. Der Kläger hatte auch nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin vom 3. September 2008 zwar die Aufgabe, im Vorfeld die notwendigen Maschinen anzumieten, die Halle einzumessen und gegebenenfalls auch die konkreten Verhältnisse (Verlauf von Wasserleitungen, Elektroleitungen etc.) abzuklären. Im Übrigen war er aber gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern seiner Kolonne am Aufbau beteiligt.
b) Der Kläger war auch nach Auskunft der Fa. Losberger in die Tarifgruppe (Meister) M3 des maßgeblichen Tarifvertrages eingestuft. Hierbei handelt es sich zum einen schon nicht um die Endstufe (das ist die Tarifgruppe M4) und zum anderen erfolgte diese Einstufung nach Auskunft des Arbeitgebers einerseits aufgrund der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit, andererseits aber auch aus sozialen Gründen (langjährige Erfahrung und Bewährungsaufstieg). Im Übrigen ergeben sich auch nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung für die Lohngruppe M3 Anhaltspunkte dafür, dass hier der Kläger eine Facharbeitertätigkeit mit Vorgesetztenfunktion in der geforderten Weise ausgeübt hat. Voraussetzung für diese Lohngruppe ist (lediglich) eine berufliche Fachausbildung oder entsprechende Kenntnisse sowie gründliche Berufserfahrung. Darüber hinaus muss ein Mitarbeiter für die Einstufung in diese Lohngruppe ein Aufgabengebiet selbständig und verantwortlich beaufsichtigen und falls erforderlich, die Arbeitseinteilung vornehmen können.
c) Keine andere EinSchä.ung ergibt sich für den Senat auch unter Berücksichtigung des Zwischenzeugnisses vom 11. Februar 1994 bzw. des Zeugnisses zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom 16. September 2003. Aus dem Zwischenzeugnis vom Februar 1994 ergibt sich lediglich - wie im Ergebnis vom Kläger auch schon im Erörterungstermin erläutert -, dass er als Richtmeister die Montagen eigenständig durchführte, hierzu die qualitative sowie termingerechte Montageabwicklung der einzelnen Baustellen gehört und er u. a. die Montagekolonnen mit ca. acht Personen koordinieren und anweisen muss, ferner diverses Montagegerät, wie Kräne, Stapler und Hebebühnen, vor Ort zu organisieren sind. Bestätigt wird dies auch in dem Abschlusszeugnis vom 16. September 2003, worin das Erörtern der Baustellenbegebenheiten, das Treffen von Sicherheitsvorkehrungen vor Ort sowie die Personaleinteilung auf der Baustelle und Einteilung des Arbeitsablaufes u. a. zu den Aufgaben des Klägers gehörten. Ferner gehörte das Einmessen der Halle nach den Planangaben, die Baustellenüberwachung bezüglich Bauvorschriften, Sicherheitsmaßnahmen und Statik, wie auch die Bauabnahme und Übergabe an den Kunden dazu. Dies bestätigt jedoch lediglich, wovon auch der Senat ausgeht, dass der Kläger zwar auch organisatorische Tätigkeiten und in bestimmten Umfange auch Leitungsaufgaben ausgeübt hat, diese aber nicht einen so erheblichen Umfang ausmachten, als dass sie das Schwergewicht der Tätigkeit darstellen und die Annahme einer Tätigkeit als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion rechtfertigen könnten. Zuzugestehen ist dem Kläger, dass es sich hier um eine gegenüber einem "normalen" Facharbeiter qualifizierte Tätigkeit handelte, weshalb folgerichtig im Übrigen er vom Arbeitgeber auch in die Lohngruppe M3 eingestuft wurde, es sich aber auf der anderen Seite auch noch keineswegs etwa alternativ zum Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion um einen "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" handelte. Denn auch eine Zuordnung zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" setzt voraus, dass hier der Facharbeiter wegen der qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen seine bisherigen, tatsächlich verrichteten Arbeiten im Verhältnis zu den übrigen zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen deutlich überragt hat und deswegen in der Spitzengruppe der Lohngruppeneinteilung zugeordnet war. Diese besondere herausragende Funktion und Qualifizierung kann jedoch zur Überzeugung des Senates auf der Grundlage der hier vorliegenden Zeugnisse und Tätigkeitsbeschreibungen, wie auch der eigenen Angaben des Klägers, nicht festgestellt werden.
d) Zur Überzeugung des Senates bleibt damit vielmehr festzustellen, dass der Kläger nicht in die Stufe 4 (Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion), sondern nur in die Stufe 3 (Facharbeiter) des Mehrstufenschemas einzuordnen ist.
Hinsichtlich der also hier maßgeblichen Einstufung als Facharbeiter (Stufe 3) gilt Folgendes:
Wenn man den Kläger aber als Facharbeiter (Stufe 3) einstuft, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 50 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr. So weit vom Kläger hiergegen noch eingewandt wird, er könne wegen einer Lese-, Rechtschreibe- und Rechenschwäche diese Tätigkeit nicht ausüben, greift dies nicht durch. Dem widerspricht zum einen der berufliche Werdegang des Klägers, der nämlich erfolgreich seine Lehre als Stahlbauschlosser abschließen konnte, bei seinem letzten Arbeitgeber noch einen Lehrgang zum Berichtmeister absolvieren konnte und der zuletzt auch durchaus in der Lage waren, unter anderem Baupläne/Zeichnungen zu lesen und die von ihm und seiner Kolonne aufzustellenden Hallen vorher entsprechend einzumessen. Dem widerspricht zum anderen auch, dass bei der Tätigkeit eines Registrators keineswegs das Abfassung von freien Texten abverlangt wird. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit auf der übernehmende vorgefertigte Texte bzw. unter anderem auch die Übertragung lediglich von Namen und Daten aus bereits vorliegenden Unterlagen in entsprechende Dateien.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so die Gutachten von Dr. S. und Dr. Schä.). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Soweit der Kläger dagegen eingewandt hat, diese Tätigkeit komme wegen seiner Allergie nicht in Betracht, greift dies nicht durch. Gerade hinsichtlich der Pollenallergie berücksichtigt die Tätigkeit in geschlossenen Räumen diese qualitative Einschränkung. Im übrigen besteht hier auch keine über das normale hinausgehende Belastung mit Allergenen. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1958 geborene Kläger hat seine 1973 begonnene Ausbildung zum Stahlbauschlosser im Juli 1976 erfolgreich abgeschlossen. Er war anschließend - unterbrochen von seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr - in seinem Beruf als Stahlbauschlosser tätig, zuletzt seit 1991 als Monteur/Richtmeister in einem Zeltbaubetrieb (Firma Losberger).
Am 4. Dezember 1998 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich den linken Ellenbogen brach. Für die Unfallfolgen bezieht er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE um 20 v. H., Bl. 7 Verwaltungsakte – VA - Auskunft des Unfallversicherungsträgers vom 29. April 2004). Er ist ferner schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.
In der Zeit vom 18. Juli 2001 bis 8. August 2001 befand sich der Kläger im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik Seebad Ahlbeck. Nach dem Entlassungsbericht vom 8. August 2001 wurden eine posttraumatische Kubitalgelenksarthrose links nach Arbeitsunfall 12/98, osteosynthetisch versorgt, deutliche Funktionseinschränkungen, ein gemischtförmiges Asthma bronchiale bei polyvalenter Sensibilisierung, Zustand nach Hyposensibilisierung, normale ventilatorische Funktion, rezidivierende Lumboischialgie L 5 links bei Spondylolisthesis vera L 5 über S 1 Stadium I, Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Kompressionssyndrom links sowie Übergewicht noch I. Grades (BMI 29) diagnostiziert. Der Kläger wurde für seine zuletzt ausgeübte körperlich schwere berufliche Tätigkeit als Richtmeister in einem Zeltbaubetrieb als arbeitsunfähig entlassen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger im folgenden Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben. Er nahm vom 22. September 2003 bis 16. Juli 2004 an einer Vollzeitmaßnahme "Fachberater im Außendienst" (mit den Fachgebieten Wirtschaft, Arbeitsorganisation und Recht, Verhandlung, Kommunikation, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Microsoft Office 2000 - Word, Excel, Outlook, Power Point, Internet und CRM-System) des Bildungszentrums Donner und Partner teil, die er ausweislich des Zertifikates vom 16. Juli 2004 erfolgreich abschloss (Bl. 73 Reha-Akte bzw. Bl. 23 VA). In die Maßnahme war ein Praktikum in der Zeit vom 19. April 2004 bis 16. Juli 2004 integriert, dass der Kläger im Gewerbebetrieb "Werners Angelfachmarkt" absolvierte, der damals von seiner Ehefrau angemeldet worden war. Während der Bildungsmaßnahme war er am 4. und 5. Dezember 2003, vom 12. bis 23. Januar 2004, vom 9. Februar bis 26. März 2004, am 8. und 9. Juli 2004 sowie vom 12. Juli bis 2. August 2004 arbeitsunfähig krank (siehe Bl. 54 bis 58, 64, 71 und 73 Reha-Akte).
Am 20. April 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er zum Einen auf die Folgen nach dem Arbeitsunfall vom Dezember 1998 und führte zum anderen eine Allergie, Asthma, Kniegelenke/Arthrose, Wirbelsäulenbeschwerden sowie Depressionen an. Er halte sich auf Grund dieser Gesundheitsstörungen seit Dezember 1998 für erwerbsgemindert.
Der Sozialmediziner Dr. S. bestätigte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 die bereits im Entlassbericht vom 8. August 2001 mitgeteilten Diagnosen. Zusätzlich stellte er noch die Diagnose einer reaktiven depressiven Verstimmung. Das Leistungsvermögen Schä.te er unter Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen dahingehend ein, dass der Kläger als Fachberater sechs Stunden und länger tätig sein könne, im Übrigen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Rumpfzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Klettern und Steigen, ohne inhalative Belastungen, ohne Nässe- und extreme klimatische Beanspruchungen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sowie ohne besondere Beanspruchung der vollen Armbeweglichkeit links sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab (Bl. 12 VA). Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, noch würden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Er sei vielmehr unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass ein zwar möglicher, aber noch nicht erfolgter Abschluss der Bildungsmaßnahme sehr kritisch zu sehen sei, da er an einer Rechtschreibschwäche leide und sein mathematisches Wissen mangelhaft sei. Er habe an einigen Ausbildungssegmenten nicht teilhaben können, da er dem psychischen Druck nicht gewachsen gewesen sei. Er sei körperlich und geistig nicht in der Lage, sechs Stunden und mehr zu arbeiten. Beim Schriftverkehr hätten ihm bis jetzt seine Frau oder seine Kinder geholfen sowie die Rechtsschreibhilfe des PC.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne zwar in seinem letzten Beruf nicht mehr arbeiten, aber noch körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Er sei als Facharbeiter auf eine Tätigkeit als Fachberater (im Außendienst) verweisbar. Er habe dieses Seminar erfolgreich absolviert.
Dagegen hat der Kläger am 12. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter geltend gemacht, die Beschwerden des Klägers hätten sich im Bereich der Mittelwirbelsäule mittlerweile weiter verschlechtert, der Kläger sei im Hinblick darauf gezwungen, in erheblichen Umfang täglich Schmerzmedikamente einzunehmen und deshalb auch nicht mehr in der Lage, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Straßenverkehrs, ein Fahrzeug zu führen. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Atemswegserkrankung, die sich weiter verschlechtert habe, seien nicht ausreichend berücksichtigt, ebenfalls die Beeinträchtigungen in der Stabilität des Armes und beim Greifen, die durch die Beschädigungen des Ellenbogengelenks links bestünden. Auch habe der Kläger seine Tätigkeit als Richtmeister bei der Firma Losberger nicht freiwillig, sondern ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Hinsichtlich der Umschulung zum Fachberater im Außendienst sei zu berücksichtigen, dass er gar nicht in die Zielgruppe für die Ausbildung falle, da es sich hierbei um Bewerber mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung oder abgeschlossener technischer Berufsausbildung und kaufmännischer Erfahrung handele. Der Kläger habe jedoch weder einen kaufmännischen Beruf ausgeübt noch irgendwelche kaufmännische Erfahrung. Außerdem habe er während der insgesamt siebenmonatigen Umschulung drei Monate entweder erkrankt gefehlt oder sei der Unterricht durch Ferientage ausgefallen. Weshalb dem Kläger eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da ein erheblicher Teil des Unterrichts von ihm gar nicht absolviert worden sei, was sich auch auf die zu schreibenden Klausuren bezogen habe und er nach seiner Erinnerung von den sieben oder acht Klausuren lediglich zwei geschrieben habe und diese mit extrem schlechtem Ergebnis. Der Kläger sei daher auf die Tätigkeit des Fachberaters im Außendienst weder erfolgreich umgeschult worden noch könne er diese Tätigkeit aus intellektuellen und medizinischen Gründen tatsächlich ausüben. Schließlich sei die Lese- und Rechtschreibeschwäche des Klägers und seine Schwächen beim Rechnen bei der Tätigkeit als Richtmeister beim Zeltaufbau bei der Firma Losberger nicht zum Tragen gekommen, da er dort allenfalls Stundenberichte habe erstellen müssen und Konzepte für Montageberichte.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte des Klägers. Der Orthopäde Dr. L. hat in seiner Auskunft vom 6. Juli 2005 (Bl. 27/35 SG-Akte) die Berichte des Nervenarztes Dr. M. vom 15. April 2004, der Nervenärztin Dr. U. vom 7. Juni 2002 sowie die radiologischen Berichte vom 30. September 2003 (MRT des rechten Kniegelenkes), vom 29. Januar 2002 (CT LWS) und 13. Juni 2000 (CT LWS) vorgelegt. Dr. L. hat sich selbst außer Stande gesehen, zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers Stellung zu nehmen. Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. St. hat in seiner Auskunft vom 11. Juli 2005 (Bl. 36/37 SG-Akte) ausgeführt, er behandele den Kläger seit 1985, in den letzten Jahren ca. einmal pro Jahr, zuletzt am 9. November 2004. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig denkbar unter Vermeidung inhalativer Reizstoffe in jeglicher Form und unter Vermeidung von Heben schwerer Lasten. Die beschriebenen Beschwerden seien im Übrigen seit über fünf Jahren in diesem Ausmaß angegeben worden.
Das SG hat des weiteren das Gutachten des Chefarztes und ärztlichen Direktors der orthopädischen Klinik Markgröningen, des Facharztes für Neurochirurgie und Orthopädie Dr. Schä. vom 28. April 2006 (Bl. 58/78 SG-Akte) mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 (Bl. 88/89) eingeholt. Dr. Schä. hat als Diagnosen belastungsabhängige Schmerzen der LWS mit Nervenwurzelreizerscheinungen in Form ausstrahlender Schmerzen rechts auf der Oberschenkelaußenseite bis zum Kniegelenk, chronisch rezidivierende Kopfschmerzen vom Nacken auf den Hinterkopf beidseits ausstrahlend, eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens - die nach Bruch des Oberarmknochens und operativer Behandlung als Folge des Arbeitsunfalls vom Dezember 1998 verblieben sei -, Morbus Dupuytren links im Bereich des III. und VI. Strahles, Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenkes, Zustand nach Arbeitsunfall mit Daumenfraktur links im April 2001, Zustand nach Außenbandriss im rechten Sprunggelenk 1982 sowie Zustand nach kindlicher Unterarmfraktur rechts gestellt. Daneben hat er ein gemischtförmiges Asthma mit Pollenallergie, Übergewicht und eine reaktive depressive Verstimmung sowie Zustand nach Ulcus ventriculi 1983 und Nierenstein rechts 1995 als Diagnosen auf anderen Fachgebieten genannt. Das Leistungsvermögen hat Dr. Schä. dahingehend eingeSchä.t, dass der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus in witterungsgeschützten Räumen sieben bis acht Stunden täglich verrichten könne. Zu vermeiden seien Nachtschicht und Akkord, nicht mehr möglich seien Hebe- und Tragearbeiten über 10 kg, Zwangshaltungen sowie Rumpfvor-, rück- und -seitbeugung, Arbeiten in Kälte und Nässe, regelmäßige Über- oder Vorkopfarbeiten, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im Knien, sowie unter Einfluss von Kälte, Dämpfe, Stäuben und Allergenen. Der Kläger könne auch eine überwiegend sitzende Tätigkeit verrichten, wobei dann ergonomisches Sitzmobiliar, beim Autofahren z. B. ein Recarositz notwendig sei. Bezogen auf eine Achtstundenschicht sollte das Autofahren vier Stunden nicht überschreiten. Nach spätestens zwei Stunden Autofahrt sei eine fünfzehnminütige Pause einzulegen. Der Kläger könne insoweit auch acht Stunden täglich als Fachberater im Außendienst arbeiten. Die Tätigkeit des Stahlbauschlossers oder Richtmeisters könne der Kläger dagegen nicht mehr, auch nicht mehr stundenweise verrichten.
Der Kläger hat im Zusammenhang damit vorgetragen, dass das Gewerbe "Werners Angelfachmarkt" im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau ab dem 2. Januar 2007 auf seinen Namen angemeldet worden sei. Er hat auch darauf verwiesen, dass er das Seminar als Fachberater im Außendienst nicht erfolgreich absolviert habe. Für eine solche Tätigkeit sei er wegen seiner Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche völlig ungeeignet. Er verfüge über hervorragende handwerkliche Kenntnisse, sei aber nicht in der Lage, einen Verwaltungsberuf zu finden, das Gleiche gelte für den Umgang mit dem PC, er habe auch bei der Bundeswehr keine Schreiben erstellt, sondern fernmeldetechnische Arbeiten verrichtet. Er könne auch nicht als Telefonist arbeiten, er leide darunter, wenn er Tätigkeiten in engen Räumen, womöglich noch mit Kopfhörern und Sprecheinrichtungen verrichten müsse. Hierauf sei er nicht umstellungsfähig. Nicht zumutbar sei eine Tätigkeit als Telefonist und Kassierer. Er sei auf Grund der quälenden Wirbelsäulenbeschwerden hauptsächlich tagsüber bei Belastung und in Bewegung auf die Einnahme des Schmerzmittels Tarmal angewiesen. Dessen Wirkung setze nach ca. 20 Minuten ein und führe zu Benommenheit, Schwindel und einer Reaktions- und Konzentrationsschwäche. Schon deshalb sei eine Berufstätigkeit als Fachberater im Außendienst, bei dem er ein Kfz zu führen habe, ausgeschlossen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er nach mindestens zwei Stunden Autofahrt eine fünfzehnminütige Pause einlegen müsse und insgesamt vier Stunden reine Fahrzeit nicht überschreiten dürfe. Im Rahmen der üblichen Fahrstrecken als Außendienstmitarbeiter sei er nicht mehr einsetzbar. Ein Recarositz würde nichts nützen, da die Bewegung des Oberkörpers gegenüber dem fixierten Becken zu Problemen führe. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme für eine entsprechende Tätigkeit wohl nicht in Betracht. Denn auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und einer rollenden Musterkollektion müsse er diese aus den öffentlichen Verkehrsmitteln herausheben und immer noch über Treppen oder längere Strecken tragen. Schließlich könne der Kläger auch nicht als Registrator arbeiten, da er auf Grund der Legasthenie mit Alphabeten und der Rechtschreibung, einer systematisierten Ablage oder dem korrektem Ausfüllen von Adressfeldern überfordert sei. Schließlich könne er in staubigen Räumen wie z. B. in Räumen mit Teppichboden oder Archiven wegen seiner Atemwegserkrankung nicht arbeiten. Die nicht vollständig nachvollziehbare Bewertung seines Leistungsvermögens im Entlassungsbericht vom 8. August 2001 des Seebades Ahlbeck habe zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt. Die Beklagte habe ihm eine völlig ungeeignete und nicht absolvierbare berufliche Fortbildung angeboten, die er nicht habe erfolgreich abschließen können. Die Beklagte habe somit eine rechtzeitige und ausreichende Qualifizierung versäumt, weshalb sie dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit schulde.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat auf die EinSchä.ungen des Sachverständigen Dr. Schä. verwiesen, wonach der Kläger als Fachberater im Außendienst arbeiten könne. Diese Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch sozial zumutbar. Davon abgesehen könne er auch als Registrator arbeiten. Hierbei handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könne er sich innerhalb von drei Monaten aneignen. Der Kläger habe eine reguläre Schulausbildung absolviert und eine dreijährige Ausbildung zum Stahlbauschlosser erfolgreich abgeschlossen. Außerdem sei er bei der Bundeswehr als Funkfernschreiber tätig gewesen und habe ausweislich des Zertifikates vom 16. Juli 2004 das Seminar Fachberater im Außendienst erfolgreich beendet.
Mit Urteil vom 31. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Als maßgeblichen "bisherigen Beruf" des Klägers hat das SG seine erlernte und 1991 bis zuletzt in der Funktion eines Monteurs/Richtmeisters ausgeübte Tätigkeit eines Schlossers gesehen, wonach er zu der Gruppe der Facharbeiter gehöre. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern erhobenen Befunden und vorgenommenen LeistungseinSchä.ungen wie auch der vorliegenden Auskünfte der behandelnden Ärzte und dort vorgenommenen Leistungsbeurteilungen könne der Kläger zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur/Richtmeister nicht mehr ausüben. Streitig sei alleine letztlich hier, ob er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen berufsunfähig sei, weil er keinen Verweisungsberuf ausüben könne. Das SG ist hierbei davon ausgegangen, dass der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar und auch in der Lage sei, diesen Beruf auszuüben. Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Legasthenie sei er durchaus dem Aufgabenbereich eines Registrators gewachsen. Er könne die für die berufliche Tätigkeit als Registrator erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Dies gelte auch im Hinblick auf den Umgang mit Computern bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. So habe der Kläger während seiner Fortbildung zum Fachberater qualifizierte Kompetenzen im Bereich des Umgangs mit dem PC erworben. Ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben habe er seinen Schriftverkehr mit dem PC abgewickelt. In seinen Schreiben seien innerhalb der Wörter Buchstabenverdrehungen zu beobachten, die zwar eine Legasthenie belegen würden. Danach sei der Kläger beim Verfassen freier Schriftstücke beeinträchtigt. Einsatz und Umgang mit dem PC und die in den Büroprogrammen vorhandene Rechtsschreibkontrolle und -korrektur gewährleisteten aber, dass diese Probleme bei der Rechtsschreibung ausgeglichen würden. Anhaltspunkte für weitergehende Störungen, die die Verständlichkeit seiner Texte aufheben oder ersichtlich das Leseverständnis beeinträchtigten, seien nicht ersichtlich. So habe der Kläger auch die Ausbildung zum Stahlbauschlosser erfolgreich abgeschlossen. Er sei auch als Funkfernschreiber bei der Bundeswehr und bis 2003 in seinem erlernten Beruf, seit 1991 auch in der Montage mit Kundenkontakten eingesetzt gewesen. Er habe schließlich erfolgreich die Maßnahme zum Kundenberater im Außendienst absolviert, obwohl er während dieser neunmonatigen Maßnahme über 70 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Schließlich habe er auch im Verkaufsgeschäft "Werners Angelfachmarkt" zunächst seine Frau unterstützt und betreibe dieses Gewerbe nunmehr seit dem 2. Januar 2007 alleine. Diese Ausbildungen, sein beruflicher Werdegang und die jetzige selbstständige Erwerbstätigkeit des Klägers sprächen nach Auffassung des SG gegen eine wesentliche Lese- und Rechenschwäche. Im Übrigen sei ihm auch die Tätigkeit als Registrator körperlich zumutbar, sie verlange kein schweres Heben und Tragen, das Tragen und Heben von Akten über 10 kg sei regelmäßig nicht erforderlich und auch im Übrigen bestünden keine Belastungen, denen die Leistungseinschränkungen entgegen stünden. Außerdem sei der berufliche Einsatz in geschlossenen Räumen bei der von Dr. St. mitgeteilten Pollenallergie für den Kläger eher günstig. Eine vermehrte und im Hinblick auf das gemischtförmige Asthma nicht zumutbare Staubentwicklung sei keine typische Arbeitsbedingung für den Arbeitsplatz des Registrator. Das SG hat es im Übrigen im Hinblick darauf dahingestellt gelassen, ob der Kläger auch als Fachberater im Außendienst tätig sein könne. Auch diese Tätigkeit verlange typischerweise nicht, dass Schriftstücke mit längeren freien Texten und ohne Rechtschreibkontrolle zu verfassen seien, in der Regel genüge die Wiedergabe von Bestellnummern oder bei vorgefertigten Bestelllisten der Eintrag von Maßen, Mengen und Adressen. Ganz im Vordergrund dieser Tätigkeit stehe nämlich die Fachberatung. Der Ausübung dieser Tätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass Dr. Schä. das Autofahren auf vier Stunden täglich bei einer achtstündigen Tätigkeit begrenzt habe und nach einer zweistündigen Autofahrt eine fünfzehnminütige Pause empfehle. Hierdurch werde ein beruflicher Einsatz des Klägers als Fachberater nicht wesentlich eingeschränkt, da das SG davon überzeugt sei, dass entsprechend längere Fahrten auch bei einer Außendiensttätigkeit regelmäßig nicht erforderlich seien.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 9. August 2007 zugestellte Urteil am 1. September 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass der Kläger nicht als Facharbeiter sondern tatsächlich als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzuSchä.en sei. Denn er sei Vorgesetzter von einer Gruppe zwischen fünf und acht Mitarbeitern gewesen und in die Tarifgruppe ML 3 der Tarifverträge der Textilindustrie in Baden-Württemberg eingestuft gewesen. Als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion könne er jedoch auch nicht ohne weiteres auf eine Tätigkeit eines Registrators sozial zumutbar verwiesen werden. Außerdem sei der Kläger der Auffassung, dass er dem Aufgabenbereich eines Registrators im Hinblick auf die bei ihm bestehende Legasthenie gewachsen sei. Unabhängig davon, dass nicht etwa nur der Kläger sondern vielfach seine Ehefrau Schreiben für ihn verfasst gehabt habe, komme es nicht nur zum Verdrehen der Buchstaben innerhalb der Wörter sondern auch am Wortanfang. Im Übrigen seien auch keineswegs die Rechtschreibkontrollen in den Programmen immer in der Lage, eine ordentliche Schreibweise zu gewährleisten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. August 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt die Beklagte vor, Voraussetzung für die Einordnung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion sei, dass die Berufstätigkeit aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität deutlich überrage. Außerdem sei Weisungsbefugnis nicht nur gegenüber angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren anderen Facharbeitern erforderlich (also Beaufsichtigung, Anweisung, Überprüfung der Arbeitsausführungen und Sorge für eine termingerechte Steuerung des Arbeitsablaufes). Darüber hinaus müsse der Facharbeiter in der Spitzengruppe der Lohnskala der Arbeiter stehen. "Schlichte" Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeitskollegen verrichten würden, seien nicht dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen (Hinweis auf BSG-Urteil vom 12. November 1980 - 1 RJ 144/79 - SozR 2002 § 1246 RVO Nr. 70). Wie aus der Beschreibung des Arbeitsplatzes im Reha-Entlassungsbericht vom 8. August 2001 zu ersehen sei, habe es sich um eine körperlich schwere Ganztagesarbeit gehandelt. Der Kläger sei bis zu 85 % seiner Arbeitszeit mit dem Zeltbau beschäftigt gewesen, der restliche Anteil der Arbeitszeit - also lediglich 15 % - sei auf organisatorische Aufgaben und Leitungsaufgaben entfallen. Somit sei die Tätigkeit weit überwiegend von der körperlichen Tätigkeit geprägt gewesen, was auch die Arbeitgeberauskunft vom 13. November 2007 bestätigt werde. Der Kläger sei auch nicht als Angestellter geführt worden. Im Übrigen erscheine es widersprüchlich, dass einerseits ein so qualifizierter Berufsschutz vom Kläger behauptet werde und andererseits auf mangelnde intellektuelle Fähigkeiten abgehoben werde. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass gem. § 240 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) stets eine Tätigkeit zumutbar sei, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sei. Es werde in dem Zusammenhang auf die erfolgreiche Umschulung zum Fachberater im Außendienst verwiesen.
Die Firma Losberger hat in ihrer Auskunft vom 13. November 2007 (Bl. 34/56 Senatsakte) u. a. mitgeteilt, dass der Kläger als Richtmeister mit dem Auf- und Abbau von Industriehallen beschäftigt gewesen sei, er habe als Richtmeister Verantwortung und Weisungsbefugnis innerhalb seiner Kolonne für die ihn übertragenen Baustellen gehabt. Er sei zuletzt mit 2.965,82 Euro nach dem Lohntarifvertrag Südwesttextil e. V. Meister-M3 bezahlt worden. Diese Lohngruppe verlange Mitarbeiter mit beruflicher Fachausbildung oder entsprechenden Kenntnissen und gründlicher Berufserfahrung. Sie müssten ein Aufgabengebiet selbstständig und verantwortlich beaufsichtigen und falls erforderlich die Arbeitseinteilung vornehmen können. In einer ergänzenden Stellungnahme vom Mai 2008 (Bl. 57 Senatsakte) teilt die Firma Losberger noch mit, dass ihr hinsichtlich einer Lese- und Rechtschreibeschwäche bzw. Schwäche beim Rechnen beim Kläger nichts bekannt gewesen sei und es im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Richtmeister diesbezüglich auch keine Probleme gegeben habe. In einer weiteren Auskunft vom 16. September 2008 (Bl. 66 Senatsakte) teilt die Firma Losberger ferner noch mit, dass die Einstufung als Meister nach dem Gehaltstarif auf der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit des Klägers und aus sozialen Gründen (langjährige Erfahrung und Bewährungsaufstieg) beruhe. Die Mitarbeiter der Kolonne des Klägers seien überwiegend angelernte Arbeiter gewesen, aber auch Facharbeiter.
Vom Kläger sind noch das Zwischenzeugnis vom 11. Februar 1994 und das Abschlusszeugnis vom 16. September 2003 (aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) vorgelegt worden, woraus sich seiner Auffassung nach ergibt, dass er eine Tätigkeit als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe.
Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit bei der Firma Losberger wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 3. September 2008 (Bl. 62/64 Senatsakte) Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten-Akte und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die hier allein streitige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.
1. Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
2. Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26). Die Rechtsprechung des BSG zählt zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" diejenigen Versicherten, die wegen der geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit die Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in die Spitzengruppe der Lohnskala eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Für die Zuordnung zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" ist im einzelnen erforderlich, dass der Versicherte in der Regel keinen Weisungen eines anderen im Arbeiterverhältnis stehenden Beschäftigten unterworfen war; ferner, dass er nicht lediglich als "schlichter Vorarbeiter" die gleichen Arbeiten wie seine Facharbeiterkollegen verrichtete, und dass er nicht nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von Ungelernten und Angelernten innehatte (vgl. mwN BSG vom 19. Januar 1978, BSGE 45, 276 = SozR 2200 § 1246 Nr. 27; BSG vom 28. Juni 1979, SozR 2200 § 1246 Nr. 44; BSG vom 12. November 1980, SozR 2200 § 1246 Nr. 70; BSG vom 31. März 1981, SozR 2200 § 1246 Nr. 79; BSG vom 3. November 1982, SozR 2200 § 1246 Nr. 102; BSG vom 28. Mai 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12; BSG vom 23. August 1993, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG vom 21. Februar 1995, SozR 3-2960 § 46 Nr.3). Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern gehabt haben und dürfen selbst nicht Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterlegen haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 44, 145 mwN; BSG 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 -). Besonders hoch qualifizierte Facharbeiter sind u.a. Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer vorgeschriebenen, mit einer Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch eine längere planmäßige spezielle weitere Ausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144 mwN; BSG 23. März 1995 - 13 RJ 27/94 -).
3. Unter Beachtung dieser Kriterien kann der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht in die Gruppe "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" bzw. "besonders hoch qualifizierter Facharbeiter" (Stufe 4 des Mehrstufenschemas) eingestuft werden:
a) Der Kläger hat ausweislich schon der Beschreibung seiner Tätigkeit im Entlassungsbericht vom 8. August 2001 zu 85 % dieselbe Tätigkeit wie die in seiner Kolonne tätigen Facharbeiter bzw. angelernten Arbeitskräfte ausgeübt. Lediglich zu 15 % hat er entsprechende organisatorische Aufgaben bzw. Leitungsaufgaben wahrgenommen. Der Kläger hatte auch nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin vom 3. September 2008 zwar die Aufgabe, im Vorfeld die notwendigen Maschinen anzumieten, die Halle einzumessen und gegebenenfalls auch die konkreten Verhältnisse (Verlauf von Wasserleitungen, Elektroleitungen etc.) abzuklären. Im Übrigen war er aber gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern seiner Kolonne am Aufbau beteiligt.
b) Der Kläger war auch nach Auskunft der Fa. Losberger in die Tarifgruppe (Meister) M3 des maßgeblichen Tarifvertrages eingestuft. Hierbei handelt es sich zum einen schon nicht um die Endstufe (das ist die Tarifgruppe M4) und zum anderen erfolgte diese Einstufung nach Auskunft des Arbeitgebers einerseits aufgrund der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit, andererseits aber auch aus sozialen Gründen (langjährige Erfahrung und Bewährungsaufstieg). Im Übrigen ergeben sich auch nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung für die Lohngruppe M3 Anhaltspunkte dafür, dass hier der Kläger eine Facharbeitertätigkeit mit Vorgesetztenfunktion in der geforderten Weise ausgeübt hat. Voraussetzung für diese Lohngruppe ist (lediglich) eine berufliche Fachausbildung oder entsprechende Kenntnisse sowie gründliche Berufserfahrung. Darüber hinaus muss ein Mitarbeiter für die Einstufung in diese Lohngruppe ein Aufgabengebiet selbständig und verantwortlich beaufsichtigen und falls erforderlich, die Arbeitseinteilung vornehmen können.
c) Keine andere EinSchä.ung ergibt sich für den Senat auch unter Berücksichtigung des Zwischenzeugnisses vom 11. Februar 1994 bzw. des Zeugnisses zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom 16. September 2003. Aus dem Zwischenzeugnis vom Februar 1994 ergibt sich lediglich - wie im Ergebnis vom Kläger auch schon im Erörterungstermin erläutert -, dass er als Richtmeister die Montagen eigenständig durchführte, hierzu die qualitative sowie termingerechte Montageabwicklung der einzelnen Baustellen gehört und er u. a. die Montagekolonnen mit ca. acht Personen koordinieren und anweisen muss, ferner diverses Montagegerät, wie Kräne, Stapler und Hebebühnen, vor Ort zu organisieren sind. Bestätigt wird dies auch in dem Abschlusszeugnis vom 16. September 2003, worin das Erörtern der Baustellenbegebenheiten, das Treffen von Sicherheitsvorkehrungen vor Ort sowie die Personaleinteilung auf der Baustelle und Einteilung des Arbeitsablaufes u. a. zu den Aufgaben des Klägers gehörten. Ferner gehörte das Einmessen der Halle nach den Planangaben, die Baustellenüberwachung bezüglich Bauvorschriften, Sicherheitsmaßnahmen und Statik, wie auch die Bauabnahme und Übergabe an den Kunden dazu. Dies bestätigt jedoch lediglich, wovon auch der Senat ausgeht, dass der Kläger zwar auch organisatorische Tätigkeiten und in bestimmten Umfange auch Leitungsaufgaben ausgeübt hat, diese aber nicht einen so erheblichen Umfang ausmachten, als dass sie das Schwergewicht der Tätigkeit darstellen und die Annahme einer Tätigkeit als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion rechtfertigen könnten. Zuzugestehen ist dem Kläger, dass es sich hier um eine gegenüber einem "normalen" Facharbeiter qualifizierte Tätigkeit handelte, weshalb folgerichtig im Übrigen er vom Arbeitgeber auch in die Lohngruppe M3 eingestuft wurde, es sich aber auf der anderen Seite auch noch keineswegs etwa alternativ zum Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion um einen "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" handelte. Denn auch eine Zuordnung zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" setzt voraus, dass hier der Facharbeiter wegen der qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen seine bisherigen, tatsächlich verrichteten Arbeiten im Verhältnis zu den übrigen zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen deutlich überragt hat und deswegen in der Spitzengruppe der Lohngruppeneinteilung zugeordnet war. Diese besondere herausragende Funktion und Qualifizierung kann jedoch zur Überzeugung des Senates auf der Grundlage der hier vorliegenden Zeugnisse und Tätigkeitsbeschreibungen, wie auch der eigenen Angaben des Klägers, nicht festgestellt werden.
d) Zur Überzeugung des Senates bleibt damit vielmehr festzustellen, dass der Kläger nicht in die Stufe 4 (Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion), sondern nur in die Stufe 3 (Facharbeiter) des Mehrstufenschemas einzuordnen ist.
Hinsichtlich der also hier maßgeblichen Einstufung als Facharbeiter (Stufe 3) gilt Folgendes:
Wenn man den Kläger aber als Facharbeiter (Stufe 3) einstuft, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 50 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr. So weit vom Kläger hiergegen noch eingewandt wird, er könne wegen einer Lese-, Rechtschreibe- und Rechenschwäche diese Tätigkeit nicht ausüben, greift dies nicht durch. Dem widerspricht zum einen der berufliche Werdegang des Klägers, der nämlich erfolgreich seine Lehre als Stahlbauschlosser abschließen konnte, bei seinem letzten Arbeitgeber noch einen Lehrgang zum Berichtmeister absolvieren konnte und der zuletzt auch durchaus in der Lage waren, unter anderem Baupläne/Zeichnungen zu lesen und die von ihm und seiner Kolonne aufzustellenden Hallen vorher entsprechend einzumessen. Dem widerspricht zum anderen auch, dass bei der Tätigkeit eines Registrators keineswegs das Abfassung von freien Texten abverlangt wird. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit auf der übernehmende vorgefertigte Texte bzw. unter anderem auch die Übertragung lediglich von Namen und Daten aus bereits vorliegenden Unterlagen in entsprechende Dateien.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so die Gutachten von Dr. S. und Dr. Schä.). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Soweit der Kläger dagegen eingewandt hat, diese Tätigkeit komme wegen seiner Allergie nicht in Betracht, greift dies nicht durch. Gerade hinsichtlich der Pollenallergie berücksichtigt die Tätigkeit in geschlossenen Räumen diese qualitative Einschränkung. Im übrigen besteht hier auch keine über das normale hinausgehende Belastung mit Allergenen. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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