Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 31 AS 1968/08 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 728/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008.
Die Beschwerdeführer erwarben 2001 ausschließlich mit Fremdmitteln eine Eigentumswohnung in W. mit einer Wohnfläche von ca. 68 Quadratmeter. Hierzu nahmen sie ein Darlehen bei der Sparkasse M. über 112.484,21 Euro auf. Zum 31. Dezember 2007 belief sich die Restschuld auf 104.282,06 Euro. Nach den Angaben der Beschwerdeführer betragen die tatsächlichen KdU derzeit 734,20 Euro monatlich. Auf die Schuldzinsen zahlen die Beschwerdeführer allein 519,87 Euro.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung brachte sie zunächst die tatsächlichen KdU in Ansatz und bewilligte den Beschwerdeführern hiervon 2/3, weil in deren Haushalt noch die Tochter F. lebte, die nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wies die Beschwerdegegnerin erstmals daraufhin, dass die KdU unangemessen hoch seien und forderte die Beschwerdeführer auf, Bemühungen zur Kostensenkung bis zum Februar 2006 nachzuweisen. Anderenfalls könnten für die Folgezeit nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden. Für die Bewilligungsabschnitte vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2007 brachte sie nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen KdU in Ansatz. Gegen die Absenkung der KdU legten die Beschwerdeführer jeweils Widerspruch ein und beantragten den Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Sozialgericht. Diese Anträge waren im Wesentlichen erfolgreich (vgl. Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha vom 7. April 2006 - Az.: S 22 AS 876/06 ER, 26. Juli 2006 - Az.: S 22 AS 2259/06 ER, 31. Januar 2007 - Az.: S 35 AS 11/07 ER und vom 1. Oktober 2007 - Az.: S 31 AS 3171/07 ER).
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 für die Monate Januar bis April 2008 Leistungen in Höhe von 1.113,46 Euro monatlich. Dabei entfiel ein Anteil von 489,46 Euro auf die KdU. Die Beschwerdeführer legten dagegen erneut Widerspruch und beantragten unter dem 19. Februar 2008 abermals den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach Erhöhung der KdU auf insgesamt 560,00 Euro für den streitbefangenen Zeitraum mit Bescheid vom 3. März 2008 lehnte das Sozialgericht Gotha mit Beschluss vom 4. April 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde (Az.: L 9 AS 379/08 ER) nahmen die Beschwerdeführer am 31. August 2008 wegen fehlender Statthaftigkeit zurück.
Schon zuvor - am 8. April 2008 - hatten sie die Fortzahlung der Leistungen über den April 2008 hinaus beantragt. Mit Bescheid vom 16. April 2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 994,20 Euro. Auf die KdU entfiel dabei ein Anteil von 370,20 Euro.
Die Beschwerdeführer haben dagegen Widerspruch eingelegt und unter dem 27. April 2008 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beantragt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2008 abgelehnt, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Die derzeitigen KdU seien nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach summarischer Prüfung sei die Höhe der KdU - wie von der Beschwerdegegnerin bewilligt - nicht zu beanstanden. Ein höherer Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Diese Bestimmung schütze lediglich vor einer Verwertung von selbstbewohnten Eigentum, sage aber nichts über die angemessenen KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus. Bemühungen zur Kostensenkung seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei den Beschwerdeführern auch ein Verkauf der Immobilie zumutbar. Hierdurch trete kein nennenswerter wirtschaftlicher Verlust ein.
Gegen den am 5. Juni 2008 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer unter dem 2. Juli 2008 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, die Beschwerdegegnerin müsse die tatsächlich anfallenden KdU in voller Höhe übernehmen. Das von ihnen bewohnte Eigentum liege im Bereich der Angemessenheit. Die Beschwerdegegnerin habe bisher auch nicht daran gezweifelt, dass die Wohnfläche angemessen sei. Die Beschwerde habe jedenfalls Erfolg, denn die Beschwerdegegnerin habe das ihr obliegende Ermessen bisher nicht ausgeübt. Diese Notwendigkeit habe das Thüringer Landessozialgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008 - Az.: L 7 AS 240/07 ER bestätigt.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. Mai 2008 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an sie 728,00 Euro sofort und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2008 monatlich jeweils 364,00 Euro fällig bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und derjenigen der Beschwerdegegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf die Zuerkennung höherer KdU.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn anders die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Der Antrag ist dann begründet, wenn das Gericht auf Grund hinreichender Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der Amtermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein.
Die Beschwerdeführer haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kann bei der Prüfung der Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümer andererseits, etwa bezüglich der Höhe der Kaltmiete einerseits und der Schuldzinsen andererseits, sowie im Hinblick auf die Heiz- und sonstigen Nebenkosten kein Unterschied gemacht werden. Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung bei § 22 SGB II ist eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Vermietern nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 7 b AS 2/05 R und Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2007 - Az.: L 20 B 906/07 AS ER, beide nach juris).
Es trifft allerdings zu, dass die Wohnfläche der Immobilie der Beschwerdeführer angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist. Indes hat der Verwertungsschutz nach dieser Bestimmung keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe die KdU angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (lediglich), dass die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer nicht vorrangig als Vermögen zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden muss und bewirkt, dass ihnen überhaupt erst Leistungen gewährt werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2007, a.a.O., und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 - Az.: L 9 B 99/05 AS ER, nach juris).
Die Angemessenheit der Wohnungskosten nach § 22 SGB II ist in mehreren Schritten zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2008 - Az.: L 9 AS 831/07 ER). Zunächst ist zu ermitteln, welche Größe die angemietete Wohnung aufweist. Sodann ist - gestützt auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) in Verbindung mit den hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen - zu prüfen, welche Wohnfläche jeweils als angemessen erachtet wird. Nach dieser Feststellung ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind nur dann angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Insoweit muss die Wohnung hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis auf die Kostenbelastung des Trägers der Grundsicherung ankommt, kann offenbleiben, ob einzelne Faktoren, z. B. die Ausstattung oder die Lage für sich allein gesehen angemessen sind, sofern der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird.
Räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen, denn ein Umzug in einen anderen Wohnort kann dem Hilfebedürftigen mit der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Umfelds in der Regel nicht abverlangt werden. Dies hat aber nicht zwangsläufig zu bedeuten, dass mit dem Wohnort nur der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" gemeint ist. So kann es in ländlichen Gegenden geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Umgekehrt kann es angebracht sein, in Großstädten auf mehrere kleine Vergleichsgebiete, die nach der Kommunalverfassung keine selbständigen Einheiten sind, abzustellen.
Hinsichtlich der Angemessenheit der KdU ist auf die konkreten Gegebenheiten des in Betracht kommenden örtlichen Wohnungsmarktes abzustellen. Grundsätzlich können bei der Beurteilung der Angemessenheit örtliche Mietspiegel oder Mietpreisspiegel von Maklerverbänden bzw. Mietervereinen herangezogen werden. Fehlen solche Daten, kann zumindest im Eilverfahren als Indiz der Angemessenheit auf die in § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) genannten Höchstbeträge abgestellt werden.
Schließlich ist zu prüfen, ob der Hilfebedürftige nach der Struktur des maßgeblichen Wohnungsmarktes tatsächlich und konkret die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. Besteht eine konkrete Unterkunftsalternative nicht, müssen die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Wohnung als angemessen übernommen werden. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 Abs. 1 SGB II ergebenden Pflicht, ernsthaft und intensiv eine günstigere Unterkunftsalternative zu suchen, nur ungenügend nachkommt. Dann kann das Aufzeigen angemessenen Wohnraums unterbleiben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2007 - Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B und Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - Az.: L 9 AS 91/06 ER, beide nach juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Nach § Abs. 1 Nr. 1 WoFG in Verbindung mit der Ziffer 5.18.1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 1. Juni 2004 zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (Thüringer Staatsanzeiger 2004, S. 1669) ist für zwei Personen eine Wohnfläche bis zu 60 Quadratmetern angemessen. Da die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer eine Wohnfläche von ca. 68 Quadratmetern aufweist, ist sie schon von der Größe nicht mehr angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gleiches gilt für die KdU, welche die Beschwerdeführer mit 734,20 Euro monatlich beziffern. Sie übersteigen die Grenzen der Angemessenheit deutlich.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Gemeinde W. um eine Mittelstadt von etwa 64.000 Einwohnern handelt, hat der Senat keine Bedenken, das Gemeindegebiet als räumlichen Vergleichsmaßstab anzulegen. Zur Bestimmung des örtlichen Mietniveaus ist es zumindest im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu beanstanden, den Mietspiegel der Stadt W. in der bis 31. März 2008 gültigen Fassung heranzuziehen. Er differenziert zwischen der Größe der Wohnung (bis 40 Quadratmeter, zwischen 40 bis 80 Quadratmeter und mit einer Fläche von mehr als 80 Quadratmeter), der Ausstattung (ohne Bad oder Dusche und ohne Sammelheizung), mit Bad oder Dusche ohne Sammelheizung bzw. ohne Bad oder Dusche mit Sammelheizung sowie mit Bad oder Dusche und Sammelheizung) und dem Grad der Modernisierung (nicht modernisiert, teilmodernisiert und modernisiert).
Hinsichtlich der Ausstattung geht der Senat davon aus, dass eine Wohnung mit Bad oder Dusche und Sammelheizung als angemessen gilt. Da sich die Wohnung eines Hilfebedürftigen nach der Rechtsprechung des BSG aber an grundlegenden Bedürfnissen und keinem gehobenen Wohnstandart orientieren soll (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R, beide nach juris), ist der Bezug einer teilmodernisierten Wohnung zumutbar. Bei einer Wohnfläche von 40 bis unter 80 Quadratmetern ergibt sich laut Mietspiegel eine Spanne von 2,75 Euro bis 6,50 Euro. Der Senat hält es im Hinblick auf die geforderte Angemessenheit für gerechtfertigt, den Mittelwert von 4,25 Euro anzusetzen. Bei einer angemessenen Wohnfläche bis zu 60 Quadratmetern ergibt sich hieraus eine angemessene Nettokaltmiete von 255,00 Euro. Hinsichtlich der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten folgt der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung des Sozialgerichts und sieht entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung ab. Insoweit dürften die bewilligten 370,20 Euro an KdU - nach überschlägiger Einschätzung - den Kriterien der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in etwa entsprechen.
Da die Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft um eine Kostensenkung bemüht haben, musste ihnen die Beschwerdegegnerin auch keinen kostengünstigeren Wohnraum aufzeigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2007, a.a.O., und Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007, a.a.O.). Den vor der Absenkung geforderten Hinweis auf die Unangemessenheit der KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat die Beschwerdegegnerin schon im Bescheid vom 13. Oktober 2005 getätigt. Außerdem hat sie die Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 28. Februar 2006 nochmals ausführlich über die Modalitäten des Kostensenkungsverfahrens unterrichtet.
Die Beschwerdeführer haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass Kostensenkungsmaßnahmen unzumutbar sind. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt auch bei Eigenheimen / Eigentumswohnungen die ausdrücklich genannten Maßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht von vorn herein aus. Sie haben die Immobilie ohne jegliches Eigenkapital erworben mit der Folge, dass sie noch für lange Zeit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten ausgesetzt sind. Zu deren Erfüllung werden sie bei fortdauernder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sein. Das aufgenommene Darlehen konnten sie seit 2001 im Übrigen nur auf 104.282,06 Euro zurückführen. Ihr Wohnungseigentum ist für die Wechselfälle des Lebens damit nicht ausreichend abgesichert und ihren Lebensverhältnissen entsprechend unangemessen. Aus diesem Grund ist der Beschwerdegegnerin nach summarischer Prüfung nicht zuzumuten, für noch längere Zeit als bisher geschehen die gesamten KdU, insbesondere die immens hohen Schuldzinsen zu übernehmen. Vielmehr ist es den Beschwerdeführer zuzumuten, die Eigentumswohnung zu vermieten und eine angemessene, bis zu 60 Quadratmeter große Wohnung anzumieten. Gegebenfalls sollten sie auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld erwägen. Denn die Beschwerdegegnerin braucht die erhebliche Überschreitung der Angemessenheitsgrenze jedenfalls nicht dauerhaft hinzunehmen.
Schließlich geht der Vortrag fehl, die Beschwerdegegnerin habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die für eine Ermessensausübung keinen Raum lässt. Dabei ist der Begriff der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar und eröffnet dem Grundsicherungsträger keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2007 - Az.: L 20 B 77/07 AS ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 Az.: L 10 AS 102/06, beide nach juris). Sollten die Unterkunftsrichtlinien ein Ermessen eröffnen, ist dies rechtlich ohne Relevanz. Sie stellen lediglich interne Handlungsanweisungen dar und sind für die Gerichte nicht bindend. Im Übrigen würden sie gegen die höherrangige Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008.
Die Beschwerdeführer erwarben 2001 ausschließlich mit Fremdmitteln eine Eigentumswohnung in W. mit einer Wohnfläche von ca. 68 Quadratmeter. Hierzu nahmen sie ein Darlehen bei der Sparkasse M. über 112.484,21 Euro auf. Zum 31. Dezember 2007 belief sich die Restschuld auf 104.282,06 Euro. Nach den Angaben der Beschwerdeführer betragen die tatsächlichen KdU derzeit 734,20 Euro monatlich. Auf die Schuldzinsen zahlen die Beschwerdeführer allein 519,87 Euro.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung brachte sie zunächst die tatsächlichen KdU in Ansatz und bewilligte den Beschwerdeführern hiervon 2/3, weil in deren Haushalt noch die Tochter F. lebte, die nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wies die Beschwerdegegnerin erstmals daraufhin, dass die KdU unangemessen hoch seien und forderte die Beschwerdeführer auf, Bemühungen zur Kostensenkung bis zum Februar 2006 nachzuweisen. Anderenfalls könnten für die Folgezeit nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden. Für die Bewilligungsabschnitte vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2007 brachte sie nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen KdU in Ansatz. Gegen die Absenkung der KdU legten die Beschwerdeführer jeweils Widerspruch ein und beantragten den Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Sozialgericht. Diese Anträge waren im Wesentlichen erfolgreich (vgl. Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha vom 7. April 2006 - Az.: S 22 AS 876/06 ER, 26. Juli 2006 - Az.: S 22 AS 2259/06 ER, 31. Januar 2007 - Az.: S 35 AS 11/07 ER und vom 1. Oktober 2007 - Az.: S 31 AS 3171/07 ER).
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 für die Monate Januar bis April 2008 Leistungen in Höhe von 1.113,46 Euro monatlich. Dabei entfiel ein Anteil von 489,46 Euro auf die KdU. Die Beschwerdeführer legten dagegen erneut Widerspruch und beantragten unter dem 19. Februar 2008 abermals den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach Erhöhung der KdU auf insgesamt 560,00 Euro für den streitbefangenen Zeitraum mit Bescheid vom 3. März 2008 lehnte das Sozialgericht Gotha mit Beschluss vom 4. April 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde (Az.: L 9 AS 379/08 ER) nahmen die Beschwerdeführer am 31. August 2008 wegen fehlender Statthaftigkeit zurück.
Schon zuvor - am 8. April 2008 - hatten sie die Fortzahlung der Leistungen über den April 2008 hinaus beantragt. Mit Bescheid vom 16. April 2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 994,20 Euro. Auf die KdU entfiel dabei ein Anteil von 370,20 Euro.
Die Beschwerdeführer haben dagegen Widerspruch eingelegt und unter dem 27. April 2008 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht beantragt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2008 abgelehnt, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Die derzeitigen KdU seien nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach summarischer Prüfung sei die Höhe der KdU - wie von der Beschwerdegegnerin bewilligt - nicht zu beanstanden. Ein höherer Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Diese Bestimmung schütze lediglich vor einer Verwertung von selbstbewohnten Eigentum, sage aber nichts über die angemessenen KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus. Bemühungen zur Kostensenkung seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei den Beschwerdeführern auch ein Verkauf der Immobilie zumutbar. Hierdurch trete kein nennenswerter wirtschaftlicher Verlust ein.
Gegen den am 5. Juni 2008 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer unter dem 2. Juli 2008 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, die Beschwerdegegnerin müsse die tatsächlich anfallenden KdU in voller Höhe übernehmen. Das von ihnen bewohnte Eigentum liege im Bereich der Angemessenheit. Die Beschwerdegegnerin habe bisher auch nicht daran gezweifelt, dass die Wohnfläche angemessen sei. Die Beschwerde habe jedenfalls Erfolg, denn die Beschwerdegegnerin habe das ihr obliegende Ermessen bisher nicht ausgeübt. Diese Notwendigkeit habe das Thüringer Landessozialgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008 - Az.: L 7 AS 240/07 ER bestätigt.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. Mai 2008 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an sie 728,00 Euro sofort und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2008 monatlich jeweils 364,00 Euro fällig bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und derjenigen der Beschwerdegegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf die Zuerkennung höherer KdU.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn anders die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Der Antrag ist dann begründet, wenn das Gericht auf Grund hinreichender Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der Amtermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein.
Die Beschwerdeführer haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kann bei der Prüfung der Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümer andererseits, etwa bezüglich der Höhe der Kaltmiete einerseits und der Schuldzinsen andererseits, sowie im Hinblick auf die Heiz- und sonstigen Nebenkosten kein Unterschied gemacht werden. Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung bei § 22 SGB II ist eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Vermietern nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 7 b AS 2/05 R und Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2007 - Az.: L 20 B 906/07 AS ER, beide nach juris).
Es trifft allerdings zu, dass die Wohnfläche der Immobilie der Beschwerdeführer angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist. Indes hat der Verwertungsschutz nach dieser Bestimmung keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe die KdU angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (lediglich), dass die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer nicht vorrangig als Vermögen zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden muss und bewirkt, dass ihnen überhaupt erst Leistungen gewährt werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2007, a.a.O., und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 - Az.: L 9 B 99/05 AS ER, nach juris).
Die Angemessenheit der Wohnungskosten nach § 22 SGB II ist in mehreren Schritten zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2008 - Az.: L 9 AS 831/07 ER). Zunächst ist zu ermitteln, welche Größe die angemietete Wohnung aufweist. Sodann ist - gestützt auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) in Verbindung mit den hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen - zu prüfen, welche Wohnfläche jeweils als angemessen erachtet wird. Nach dieser Feststellung ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind nur dann angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Insoweit muss die Wohnung hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis auf die Kostenbelastung des Trägers der Grundsicherung ankommt, kann offenbleiben, ob einzelne Faktoren, z. B. die Ausstattung oder die Lage für sich allein gesehen angemessen sind, sofern der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird.
Räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen, denn ein Umzug in einen anderen Wohnort kann dem Hilfebedürftigen mit der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Umfelds in der Regel nicht abverlangt werden. Dies hat aber nicht zwangsläufig zu bedeuten, dass mit dem Wohnort nur der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" gemeint ist. So kann es in ländlichen Gegenden geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Umgekehrt kann es angebracht sein, in Großstädten auf mehrere kleine Vergleichsgebiete, die nach der Kommunalverfassung keine selbständigen Einheiten sind, abzustellen.
Hinsichtlich der Angemessenheit der KdU ist auf die konkreten Gegebenheiten des in Betracht kommenden örtlichen Wohnungsmarktes abzustellen. Grundsätzlich können bei der Beurteilung der Angemessenheit örtliche Mietspiegel oder Mietpreisspiegel von Maklerverbänden bzw. Mietervereinen herangezogen werden. Fehlen solche Daten, kann zumindest im Eilverfahren als Indiz der Angemessenheit auf die in § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) genannten Höchstbeträge abgestellt werden.
Schließlich ist zu prüfen, ob der Hilfebedürftige nach der Struktur des maßgeblichen Wohnungsmarktes tatsächlich und konkret die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. Besteht eine konkrete Unterkunftsalternative nicht, müssen die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Wohnung als angemessen übernommen werden. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 Abs. 1 SGB II ergebenden Pflicht, ernsthaft und intensiv eine günstigere Unterkunftsalternative zu suchen, nur ungenügend nachkommt. Dann kann das Aufzeigen angemessenen Wohnraums unterbleiben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2007 - Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B und Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - Az.: L 9 AS 91/06 ER, beide nach juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Nach § Abs. 1 Nr. 1 WoFG in Verbindung mit der Ziffer 5.18.1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 1. Juni 2004 zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (Thüringer Staatsanzeiger 2004, S. 1669) ist für zwei Personen eine Wohnfläche bis zu 60 Quadratmetern angemessen. Da die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer eine Wohnfläche von ca. 68 Quadratmetern aufweist, ist sie schon von der Größe nicht mehr angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gleiches gilt für die KdU, welche die Beschwerdeführer mit 734,20 Euro monatlich beziffern. Sie übersteigen die Grenzen der Angemessenheit deutlich.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Gemeinde W. um eine Mittelstadt von etwa 64.000 Einwohnern handelt, hat der Senat keine Bedenken, das Gemeindegebiet als räumlichen Vergleichsmaßstab anzulegen. Zur Bestimmung des örtlichen Mietniveaus ist es zumindest im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu beanstanden, den Mietspiegel der Stadt W. in der bis 31. März 2008 gültigen Fassung heranzuziehen. Er differenziert zwischen der Größe der Wohnung (bis 40 Quadratmeter, zwischen 40 bis 80 Quadratmeter und mit einer Fläche von mehr als 80 Quadratmeter), der Ausstattung (ohne Bad oder Dusche und ohne Sammelheizung), mit Bad oder Dusche ohne Sammelheizung bzw. ohne Bad oder Dusche mit Sammelheizung sowie mit Bad oder Dusche und Sammelheizung) und dem Grad der Modernisierung (nicht modernisiert, teilmodernisiert und modernisiert).
Hinsichtlich der Ausstattung geht der Senat davon aus, dass eine Wohnung mit Bad oder Dusche und Sammelheizung als angemessen gilt. Da sich die Wohnung eines Hilfebedürftigen nach der Rechtsprechung des BSG aber an grundlegenden Bedürfnissen und keinem gehobenen Wohnstandart orientieren soll (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R, beide nach juris), ist der Bezug einer teilmodernisierten Wohnung zumutbar. Bei einer Wohnfläche von 40 bis unter 80 Quadratmetern ergibt sich laut Mietspiegel eine Spanne von 2,75 Euro bis 6,50 Euro. Der Senat hält es im Hinblick auf die geforderte Angemessenheit für gerechtfertigt, den Mittelwert von 4,25 Euro anzusetzen. Bei einer angemessenen Wohnfläche bis zu 60 Quadratmetern ergibt sich hieraus eine angemessene Nettokaltmiete von 255,00 Euro. Hinsichtlich der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten folgt der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung des Sozialgerichts und sieht entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung ab. Insoweit dürften die bewilligten 370,20 Euro an KdU - nach überschlägiger Einschätzung - den Kriterien der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in etwa entsprechen.
Da die Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft um eine Kostensenkung bemüht haben, musste ihnen die Beschwerdegegnerin auch keinen kostengünstigeren Wohnraum aufzeigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2007, a.a.O., und Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007, a.a.O.). Den vor der Absenkung geforderten Hinweis auf die Unangemessenheit der KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat die Beschwerdegegnerin schon im Bescheid vom 13. Oktober 2005 getätigt. Außerdem hat sie die Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 28. Februar 2006 nochmals ausführlich über die Modalitäten des Kostensenkungsverfahrens unterrichtet.
Die Beschwerdeführer haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass Kostensenkungsmaßnahmen unzumutbar sind. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt auch bei Eigenheimen / Eigentumswohnungen die ausdrücklich genannten Maßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht von vorn herein aus. Sie haben die Immobilie ohne jegliches Eigenkapital erworben mit der Folge, dass sie noch für lange Zeit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten ausgesetzt sind. Zu deren Erfüllung werden sie bei fortdauernder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sein. Das aufgenommene Darlehen konnten sie seit 2001 im Übrigen nur auf 104.282,06 Euro zurückführen. Ihr Wohnungseigentum ist für die Wechselfälle des Lebens damit nicht ausreichend abgesichert und ihren Lebensverhältnissen entsprechend unangemessen. Aus diesem Grund ist der Beschwerdegegnerin nach summarischer Prüfung nicht zuzumuten, für noch längere Zeit als bisher geschehen die gesamten KdU, insbesondere die immens hohen Schuldzinsen zu übernehmen. Vielmehr ist es den Beschwerdeführer zuzumuten, die Eigentumswohnung zu vermieten und eine angemessene, bis zu 60 Quadratmeter große Wohnung anzumieten. Gegebenfalls sollten sie auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld erwägen. Denn die Beschwerdegegnerin braucht die erhebliche Überschreitung der Angemessenheitsgrenze jedenfalls nicht dauerhaft hinzunehmen.
Schließlich geht der Vortrag fehl, die Beschwerdegegnerin habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die für eine Ermessensausübung keinen Raum lässt. Dabei ist der Begriff der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar und eröffnet dem Grundsicherungsträger keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2007 - Az.: L 20 B 77/07 AS ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 Az.: L 10 AS 102/06, beide nach juris). Sollten die Unterkunftsrichtlinien ein Ermessen eröffnen, ist dies rechtlich ohne Relevanz. Sie stellen lediglich interne Handlungsanweisungen dar und sind für die Gerichte nicht bindend. Im Übrigen würden sie gegen die höherrangige Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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