Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 12 AS 239/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 274/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist im sozialgerichtlichen
Verfahren ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
2. Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung
eines Erinnerungsverfahrens gegen die Kostenfestsetzung.
Verfahren ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
2. Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung
eines Erinnerungsverfahrens gegen die Kostenfestsetzung.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts.
Mit Bescheid vom 5. November 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Widerspruch mit der Begründung ein, es bestehe ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung; außerdem sei von den Heizkosten zu Unrecht ein Warmwasseranteil in Abzug gebracht worden.
Am 13. März 2008 haben die Kläger beim Sozialgericht Wiesbaden Untätigkeitsklage (S 12 AS 239/08) gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs vom 6. Dezember 2007 gegen den Bescheid vom 5. November 2007 erhoben. Mit Bescheid vom 28. März 2008 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ab und verwies im Übrigen – hinsichtlich des Abzuges des Warmwasseranteils von den Heizkosten – darauf, dass noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden sei, weil zunächst die Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 abgewartet werden solle.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte die Beklagte dem Sozialgericht mit, dass sie von der Erledigung der Untätigkeitsklage ausgehe. Der Bevollmächtigte der Kläger betrachtete dieses Schreiben als Anerkenntnis, das er annahm. Gleichzeitig erklärte er das Verfahren für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte erkannte die Kostenpflicht dem Grunde nach an.
Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, gegen die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 217,18 EUR festzusetzen. Die Beklagte ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 21. August 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die den Klägern von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 155,30 EUR zuzüglich Zinsen ab dem 16. Juni 2008 fest. Dagegen legten die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. August 2008 Erinnerung ein und beantragten für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 12. September 2008 legte auch die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. August 2008 ein.
Das Sozialgericht lehnte bereits mit Beschluss vom 11. September 2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten komme die gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, da das Verfahren nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Annex zum Verfahren der ersten Instanz und deshalb gebühren- und auslagenersatzfrei sei. Dieser Umstand spiegele sich kostenrechtlich in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wieder, wonach "zu dem Rechtszug oder dem Verfahren" auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren gehörten, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhingen, nicht jedoch die Tätigkeit, die nach § 18 RVG "eine besondere Angelegenheit" sei. Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 18 Nr. 5 RVG lägen nicht vor, weil der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht von einem Rechtspfleger, sondern nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges erlassen worden sei.
Mit beim Sozialgericht Wiesbaden am 24. September 2008 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11. September 2008 erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fielen für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gesonderte Rechtsanwaltsgebühren an, so dass den Klägern für das Verfahren auch Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. September 2008 aufzuheben und den Klägern Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. August 2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C-Stadt zu gewähren.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne ist § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), denn nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, mithin auch § 127 ZPO, entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO findet die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt. Dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz - BGBl. I 1887, 1896) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingeführte begrenzte Ausschluss der Beschwerde ist auch von der Verweisung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG umfasst. Denn diese Verweisung – eingeführt durch das Gesetz über die PKH vom 13. Juni 1980 (BGBl. I 677) - ist als dynamische Verweisung zu verstehen, die die PKH-Vorschriften der ZPO in ihrer jeweiligen Fassung betrifft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL – Breith 2008, 906).
§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erfasst allerdings den hier vorliegenden Fall nicht unmittelbar, denn die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Wie in dem Fall des Nichterreichens des Beschwerdewertes ist aber vorliegend ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben, weil das Sozialgericht über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG). Insoweit sieht zwar der Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO – abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall mangelnder Berufungsfähigkeit der Hauptsache wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes – keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung vor, auch nicht für Verfahren, in denen der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist. Dies steht einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift aber nicht entgegen, sondern erfordert sie vielmehr. Schon vor der ZPO-Reform des Jahres 2001 folgte die Rechtsprechung überwiegend dem Grundsatz, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozesskostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1970 – III ZB 23/68 – BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluss vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.w.N.). Diese Auffassung wurde auch in der Sozialgerichtsbarkeit vertreten (LSG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1985 – V PKHBs 94/84 – Breith 1985, 807 m.w.N.; a.M. LSG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 1985 – L 14 Ar-S 37/85 – Breith 1986, 180). Bei der Vorbereitung der ZPO-Reform war diese ständige Rechtsprechung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ihr durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO teilweise den Boden hätte entziehen wollen, nämlich für Verfahren, in denen eine zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sollte diese Rechtsprechung durch die Neufassung der Vorschrift Eingang in das Gesetz finden (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 – XII ZB 1/03 – BGHZ 162, 230 m.w.N.). Bestätigt wird dies durch die amtliche Begründung zu § 127 ZPO (BT-Drs. 14/4722 S. 75 f.), wonach mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO erreicht werde, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Insbesondere werde der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteile.
Die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist auch nicht im Bereich des SGG ausgeschlossen. Dies ist allerdings in der Rechtsprechung insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) umstritten (bejahend: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 PKH-B –, Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. September 2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL – Breith 2008, 906 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 – L 5 B 305/08 AS –; verneinend: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009 – L 13 AS 3835/08 PKH-B – m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008 – L 29 B 1004/08 AS PKH – ZfSH/SGB 2008, 555; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2008 – L 9 B 117/08 AS – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Der erkennende Senat folgt der Auffassung, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO weiterhin auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet mit der Folge, dass die Beschwerde immer dann ausgeschlossen ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Sie entspricht dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Regelung (wie hier: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o. mit ausführlicher Begründung; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 s.o.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 s.o.).
Die in § 73a SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO-Vorschriften enthält weder einen Vorbehalt noch ist sie an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere bedarf es zu ihrer Anwendung keiner "planwidrigen gesetzgeberischen Lücke" (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf sozialgerichtliche Verfahren ausgeschlossen sein sollte, ergeben sich weder aus dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 noch aus dem zeitlich weitgehend parallelen 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), dem 7. SGG-Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302) oder dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444). Anderenfalls wäre eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen, da bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes in der Rechtsprechung aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz der Konvergenz von Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde abgeleitet wurde, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben war.
Der Ausschluss der Beschwerde durch § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist auch ausreichend deutlich normiert. Insoweit erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit als wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, dass die Ausgestaltung von Rechtsmitteln dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglicht, ob und unter welchen Voraussetzungen diese zulässig sind (BVerfG, Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395). Dieses verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist vorliegend nicht verletzt. Die Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde bei Unanfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung entsprach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO am 1. Januar 2002. Die gesetzliche Regelung bringt jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass bei Unanfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet werden soll. Mit dem LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o.) sieht auch der Senat diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz durch die gesetzliche Regelung als normiert an.
Die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern ist auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Ebenso wie in der ZPO bezweckt sie vor allem, im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht einen weitergehenden Instanzenzug zur Verfügung zu stellen als in der Hauptsache. Gleichzeitig wird damit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es kommt, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten anders als das in der Hauptsache abschließend entscheidende Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt (vgl. BT-Drs. 14/3750, S. 51; BT-Drucks. 14/4722, S. 75 f. - Konvergenzgedanke).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des 6. SGG-Änderungsgesetzes angezeigt. Zwar war im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/5943) zunächst ein Vorschlag enthalten, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszuschließen, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung) bedarf. Dieser Vorschlag ist dann in den Ausschussberatungen mit der Begründung gestrichen worden, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen Änderung "auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über Prozesskostenhilfe unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungsverfahrens möglich sein" sollte (BT-Drs. 14/6355, S. 32). Die Streichung des Entwurfs hat zwar für die Verfahren nach § 86b SGG dazu geführt, dass Beschwerden unabhängig vom Streitwert der Hauptsache weiterhin zulässig waren, für die PKH-Beschwerden konnte sie diese Wirkung jedoch nicht entfalten, weil – worauf das LSG Niedersachsen bereits zutreffend hingewiesen hat (Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o.) – parallel dazu § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Kraft trat, der – über § 73a SGG – eine andere Regelung traf.
§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine spezielle – und damit auch keine die Vorschriften der Zivilprozessordnung verdrängende – Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach Absatz 1 der Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist." Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten Sozialgerichtsgesetz. Wäre die in Absatz 3 der Vorschrift genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend (gemeint gewesen), hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung "vorbehaltlich des Absatzes 3" nahe gelegen. Demgegenüber enthält das Sozialgerichtsgesetz noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG. Die gegenteilige Interpretation würde zu dem rechtssystematisch nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zulässig wäre, während im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit würde im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (hinsichtlich der den Beschwerdewert nicht erreichenden Verfahren) die in der Zivilprozessordnung geregelte Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der Zivilprozessordnung abweichend normierte Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Dies wäre aber angesichts des ausdrücklichen Bezugs auf die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht nur widersprüchlich, sondern würde auch der Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 – nämlich u.a. die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drs. 16/7716 S. 1, 2 und 12) – zuwiderlaufen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, s.o.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 s.o.). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden" (BT-Drs. 16/7716 S. 22), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe treffen wollte. Dagegen sprechen insbesondere gesetzessystematische Gründe. Denn der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG normierte Beschwerdeausschluss bei Ablehnung der PKH allein wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft allein das sozialgerichtliche Verfahren, nicht dagegen das Zivilgerichtsverfahren. Aus der Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 kann daher nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung nunmehr eine spezialgesetzliche, die Anwendung des § 127 ZPO ausschließende Sonderregelung darstellen sollte. Für eine derartige Deutung der Intention des Gesetzgebers fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der genannten Gesetzesbegründung kann auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneine (vgl. BT-Drs. 16/7761 S. 22). Dagegen spricht schon die allgemeine Gesetzesbegründung (S. 14), wonach die Landessozialgerichte entlastet werden sollten. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 s. o.).
Die unzulässige Beschwerde war zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil – wie das Sozialgericht unter Berufung auf Kommentarliteratur (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 197 Rdnr. 4) meint –, es sich bei dem Erinnerungsverfahren um ein Annex zum Verfahren der ersten Instanz handelt. § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt nämlich, dass "jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten", eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG ist, soweit sich aus § 16 Nr. 12 RVG, der hier nicht einschlägig ist, nichts anderes ergibt. § 18 Nr. 5 RVG ist im Wege der berichtigenden Auslegung auch auf Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erstrecken (für verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungen: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 KSt 1001/07, 4 VR 1006/04 – NVwZ-RR 2007, 717; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 1. Juli 2005 – RN 11 S 03.2905 – AGS 2005, 549; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 – L 2 B 40/04 – AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 – L 6 B 221/06 SB – jeweils für das Beschwerdeverfahren; SG Berlin, Beschluss vom 10. September 2007 – S 48 SB 2223/05 – ASR 2008, 111 m.w.N.). Der Begriff des Urkundsbeamten ist nicht beamten- oder dienstrechtlich definiert, sondern als prozessualer Funktionsbegriff zu verstehen. Die Festsetzung von Gerichts- und Anwaltskosten wird in der Regel Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit entsprechender Ausbildung übertragen. Funktional betrachtet erfüllt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit der Kostenfestsetzung Aufgaben, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Rechtspfleger zugewiesen sind. Bei der Kostenfestsetzung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als richterliches Organ tätig und ist deshalb insoweit an Weisungen nicht gebunden. Gründe für eine unterschiedliche Kostenerstattungsregelung bei Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht erkennbar, können insbesondere nicht den Gesetzesmaterialien (zu § 18 Nr. 5 RVG) entnommen werden (BT-Drucks. 15/1971, S.193) und ergeben sich auch nicht aus der Aufzählung der Gebührentatbestände in Teil 3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 s.o. m.w.N.). Es handelt sich daher bei dem Erinnerungsverfahren um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Nr. 5 RVG, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es handele sich um ein (unselbständiges) Annexverfahren.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle scheidet aber deshalb aus, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheint (§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit ist die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbürgte Rechtsschutzgleichheit zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 – Breith 2002, 486 m.w.N.). Danach ist dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu entsprechen. Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwaltes von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (BVerfG s.o.). Die Erforderlichkeit der Beiordnung richtet sich nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, den sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden sowie danach, ob auch ein Bemittelter in einer vergleichbaren Situation vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. Leitherer s.o. § 73a Rdnr. 9b). Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz dient in erster Linie dem Gebühreninteresse des Bevollmächtigten. Teilt dieser seinem Mandanten mit, dass und aus welchen Gründen die Kosten durch den Urkundsbeamten zu niedrig festgesetzt seien, obliegt es zunächst dem Mandanten zu entscheiden, ob er für das Erinnerungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Erinnerungsverfahren das Entstehen weiterer Anwaltsgebühren zur Folge hätte, würde ein Bemittelter in einer vergleichbaren Situation vernünftigerweise einen Rechtsanwalt nicht beauftragen, sondern selbst Erinnerung einlegen und auf die Begründung des Rechtsanwaltes zu der nach seiner Auffassung unrichtigen Kostenfestsetzung Bezug nehmen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gegen die Kostenfestsetzung ist daher regelmäßig nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts.
Mit Bescheid vom 5. November 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Widerspruch mit der Begründung ein, es bestehe ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung; außerdem sei von den Heizkosten zu Unrecht ein Warmwasseranteil in Abzug gebracht worden.
Am 13. März 2008 haben die Kläger beim Sozialgericht Wiesbaden Untätigkeitsklage (S 12 AS 239/08) gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs vom 6. Dezember 2007 gegen den Bescheid vom 5. November 2007 erhoben. Mit Bescheid vom 28. März 2008 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ab und verwies im Übrigen – hinsichtlich des Abzuges des Warmwasseranteils von den Heizkosten – darauf, dass noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden sei, weil zunächst die Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 abgewartet werden solle.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte die Beklagte dem Sozialgericht mit, dass sie von der Erledigung der Untätigkeitsklage ausgehe. Der Bevollmächtigte der Kläger betrachtete dieses Schreiben als Anerkenntnis, das er annahm. Gleichzeitig erklärte er das Verfahren für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte erkannte die Kostenpflicht dem Grunde nach an.
Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, gegen die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 217,18 EUR festzusetzen. Die Beklagte ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 21. August 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die den Klägern von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 155,30 EUR zuzüglich Zinsen ab dem 16. Juni 2008 fest. Dagegen legten die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. August 2008 Erinnerung ein und beantragten für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 12. September 2008 legte auch die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. August 2008 ein.
Das Sozialgericht lehnte bereits mit Beschluss vom 11. September 2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten komme die gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, da das Verfahren nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Annex zum Verfahren der ersten Instanz und deshalb gebühren- und auslagenersatzfrei sei. Dieser Umstand spiegele sich kostenrechtlich in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wieder, wonach "zu dem Rechtszug oder dem Verfahren" auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren gehörten, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhingen, nicht jedoch die Tätigkeit, die nach § 18 RVG "eine besondere Angelegenheit" sei. Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 18 Nr. 5 RVG lägen nicht vor, weil der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht von einem Rechtspfleger, sondern nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges erlassen worden sei.
Mit beim Sozialgericht Wiesbaden am 24. September 2008 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11. September 2008 erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fielen für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gesonderte Rechtsanwaltsgebühren an, so dass den Klägern für das Verfahren auch Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. September 2008 aufzuheben und den Klägern Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. August 2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C-Stadt zu gewähren.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne ist § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), denn nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, mithin auch § 127 ZPO, entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO findet die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt. Dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz - BGBl. I 1887, 1896) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingeführte begrenzte Ausschluss der Beschwerde ist auch von der Verweisung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG umfasst. Denn diese Verweisung – eingeführt durch das Gesetz über die PKH vom 13. Juni 1980 (BGBl. I 677) - ist als dynamische Verweisung zu verstehen, die die PKH-Vorschriften der ZPO in ihrer jeweiligen Fassung betrifft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL – Breith 2008, 906).
§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erfasst allerdings den hier vorliegenden Fall nicht unmittelbar, denn die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Wie in dem Fall des Nichterreichens des Beschwerdewertes ist aber vorliegend ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben, weil das Sozialgericht über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG). Insoweit sieht zwar der Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO – abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall mangelnder Berufungsfähigkeit der Hauptsache wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes – keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung vor, auch nicht für Verfahren, in denen der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist. Dies steht einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift aber nicht entgegen, sondern erfordert sie vielmehr. Schon vor der ZPO-Reform des Jahres 2001 folgte die Rechtsprechung überwiegend dem Grundsatz, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozesskostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1970 – III ZB 23/68 – BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluss vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.w.N.). Diese Auffassung wurde auch in der Sozialgerichtsbarkeit vertreten (LSG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1985 – V PKHBs 94/84 – Breith 1985, 807 m.w.N.; a.M. LSG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 1985 – L 14 Ar-S 37/85 – Breith 1986, 180). Bei der Vorbereitung der ZPO-Reform war diese ständige Rechtsprechung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ihr durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO teilweise den Boden hätte entziehen wollen, nämlich für Verfahren, in denen eine zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sollte diese Rechtsprechung durch die Neufassung der Vorschrift Eingang in das Gesetz finden (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 – XII ZB 1/03 – BGHZ 162, 230 m.w.N.). Bestätigt wird dies durch die amtliche Begründung zu § 127 ZPO (BT-Drs. 14/4722 S. 75 f.), wonach mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO erreicht werde, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Insbesondere werde der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteile.
Die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist auch nicht im Bereich des SGG ausgeschlossen. Dies ist allerdings in der Rechtsprechung insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) umstritten (bejahend: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 PKH-B –, Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. September 2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL – Breith 2008, 906 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 – L 5 B 305/08 AS –; verneinend: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009 – L 13 AS 3835/08 PKH-B – m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008 – L 29 B 1004/08 AS PKH – ZfSH/SGB 2008, 555; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2008 – L 9 B 117/08 AS – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Der erkennende Senat folgt der Auffassung, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO weiterhin auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet mit der Folge, dass die Beschwerde immer dann ausgeschlossen ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Sie entspricht dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Regelung (wie hier: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o. mit ausführlicher Begründung; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 s.o.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 s.o.).
Die in § 73a SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO-Vorschriften enthält weder einen Vorbehalt noch ist sie an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere bedarf es zu ihrer Anwendung keiner "planwidrigen gesetzgeberischen Lücke" (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf sozialgerichtliche Verfahren ausgeschlossen sein sollte, ergeben sich weder aus dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 noch aus dem zeitlich weitgehend parallelen 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), dem 7. SGG-Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302) oder dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444). Anderenfalls wäre eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen, da bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes in der Rechtsprechung aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz der Konvergenz von Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde abgeleitet wurde, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben war.
Der Ausschluss der Beschwerde durch § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist auch ausreichend deutlich normiert. Insoweit erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit als wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, dass die Ausgestaltung von Rechtsmitteln dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglicht, ob und unter welchen Voraussetzungen diese zulässig sind (BVerfG, Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395). Dieses verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist vorliegend nicht verletzt. Die Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde bei Unanfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung entsprach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO am 1. Januar 2002. Die gesetzliche Regelung bringt jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass bei Unanfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet werden soll. Mit dem LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o.) sieht auch der Senat diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz durch die gesetzliche Regelung als normiert an.
Die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern ist auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Ebenso wie in der ZPO bezweckt sie vor allem, im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht einen weitergehenden Instanzenzug zur Verfügung zu stellen als in der Hauptsache. Gleichzeitig wird damit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es kommt, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten anders als das in der Hauptsache abschließend entscheidende Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt (vgl. BT-Drs. 14/3750, S. 51; BT-Drucks. 14/4722, S. 75 f. - Konvergenzgedanke).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des 6. SGG-Änderungsgesetzes angezeigt. Zwar war im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/5943) zunächst ein Vorschlag enthalten, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszuschließen, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung) bedarf. Dieser Vorschlag ist dann in den Ausschussberatungen mit der Begründung gestrichen worden, dass entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen Änderung "auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über Prozesskostenhilfe unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungsverfahrens möglich sein" sollte (BT-Drs. 14/6355, S. 32). Die Streichung des Entwurfs hat zwar für die Verfahren nach § 86b SGG dazu geführt, dass Beschwerden unabhängig vom Streitwert der Hauptsache weiterhin zulässig waren, für die PKH-Beschwerden konnte sie diese Wirkung jedoch nicht entfalten, weil – worauf das LSG Niedersachsen bereits zutreffend hingewiesen hat (Beschluss vom 15. Juli 2008 s.o.) – parallel dazu § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Kraft trat, der – über § 73a SGG – eine andere Regelung traf.
§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine spezielle – und damit auch keine die Vorschriften der Zivilprozessordnung verdrängende – Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach Absatz 1 der Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist." Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten Sozialgerichtsgesetz. Wäre die in Absatz 3 der Vorschrift genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend (gemeint gewesen), hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung "vorbehaltlich des Absatzes 3" nahe gelegen. Demgegenüber enthält das Sozialgerichtsgesetz noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG. Die gegenteilige Interpretation würde zu dem rechtssystematisch nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zulässig wäre, während im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit würde im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (hinsichtlich der den Beschwerdewert nicht erreichenden Verfahren) die in der Zivilprozessordnung geregelte Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der Zivilprozessordnung abweichend normierte Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Dies wäre aber angesichts des ausdrücklichen Bezugs auf die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht nur widersprüchlich, sondern würde auch der Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 – nämlich u.a. die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drs. 16/7716 S. 1, 2 und 12) – zuwiderlaufen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, s.o.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 s.o.). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden" (BT-Drs. 16/7716 S. 22), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe treffen wollte. Dagegen sprechen insbesondere gesetzessystematische Gründe. Denn der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG normierte Beschwerdeausschluss bei Ablehnung der PKH allein wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft allein das sozialgerichtliche Verfahren, nicht dagegen das Zivilgerichtsverfahren. Aus der Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 kann daher nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung nunmehr eine spezialgesetzliche, die Anwendung des § 127 ZPO ausschließende Sonderregelung darstellen sollte. Für eine derartige Deutung der Intention des Gesetzgebers fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der genannten Gesetzesbegründung kann auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneine (vgl. BT-Drs. 16/7761 S. 22). Dagegen spricht schon die allgemeine Gesetzesbegründung (S. 14), wonach die Landessozialgerichte entlastet werden sollten. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 s. o.).
Die unzulässige Beschwerde war zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil – wie das Sozialgericht unter Berufung auf Kommentarliteratur (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 197 Rdnr. 4) meint –, es sich bei dem Erinnerungsverfahren um ein Annex zum Verfahren der ersten Instanz handelt. § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt nämlich, dass "jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten", eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG ist, soweit sich aus § 16 Nr. 12 RVG, der hier nicht einschlägig ist, nichts anderes ergibt. § 18 Nr. 5 RVG ist im Wege der berichtigenden Auslegung auch auf Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erstrecken (für verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungen: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 KSt 1001/07, 4 VR 1006/04 – NVwZ-RR 2007, 717; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 1. Juli 2005 – RN 11 S 03.2905 – AGS 2005, 549; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 – L 2 B 40/04 – AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 – L 6 B 221/06 SB – jeweils für das Beschwerdeverfahren; SG Berlin, Beschluss vom 10. September 2007 – S 48 SB 2223/05 – ASR 2008, 111 m.w.N.). Der Begriff des Urkundsbeamten ist nicht beamten- oder dienstrechtlich definiert, sondern als prozessualer Funktionsbegriff zu verstehen. Die Festsetzung von Gerichts- und Anwaltskosten wird in der Regel Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit entsprechender Ausbildung übertragen. Funktional betrachtet erfüllt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit der Kostenfestsetzung Aufgaben, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Rechtspfleger zugewiesen sind. Bei der Kostenfestsetzung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als richterliches Organ tätig und ist deshalb insoweit an Weisungen nicht gebunden. Gründe für eine unterschiedliche Kostenerstattungsregelung bei Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht erkennbar, können insbesondere nicht den Gesetzesmaterialien (zu § 18 Nr. 5 RVG) entnommen werden (BT-Drucks. 15/1971, S.193) und ergeben sich auch nicht aus der Aufzählung der Gebührentatbestände in Teil 3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 s.o. m.w.N.). Es handelt sich daher bei dem Erinnerungsverfahren um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Nr. 5 RVG, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es handele sich um ein (unselbständiges) Annexverfahren.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle scheidet aber deshalb aus, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheint (§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit ist die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbürgte Rechtsschutzgleichheit zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 – Breith 2002, 486 m.w.N.). Danach ist dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu entsprechen. Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwaltes von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (BVerfG s.o.). Die Erforderlichkeit der Beiordnung richtet sich nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, den sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden sowie danach, ob auch ein Bemittelter in einer vergleichbaren Situation vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. Leitherer s.o. § 73a Rdnr. 9b). Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz dient in erster Linie dem Gebühreninteresse des Bevollmächtigten. Teilt dieser seinem Mandanten mit, dass und aus welchen Gründen die Kosten durch den Urkundsbeamten zu niedrig festgesetzt seien, obliegt es zunächst dem Mandanten zu entscheiden, ob er für das Erinnerungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Erinnerungsverfahren das Entstehen weiterer Anwaltsgebühren zur Folge hätte, würde ein Bemittelter in einer vergleichbaren Situation vernünftigerweise einen Rechtsanwalt nicht beauftragen, sondern selbst Erinnerung einlegen und auf die Begründung des Rechtsanwaltes zu der nach seiner Auffassung unrichtigen Kostenfestsetzung Bezug nehmen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gegen die Kostenfestsetzung ist daher regelmäßig nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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