Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 596/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 B 6/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH, Zeitpunkt der Entscheidung über PKH-Antrag
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 16. Februar 2007, in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt worden ist.
Der am 1951 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbs-minderung ab dem 1. Oktober 2003, zunächst bis zum 31. Dezember 2003, dann weiter befristet bis zum 30. September 2004. Die Beklagte ließ sodann die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. das fachpsychiatrische Gutachten vom 21. Oktober 2004 erstatten und gewährte mit Bescheid vom 3. November 2004 die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter auf Zeit bis zum 31. März 2005. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Rente bis zum 30. September 2005. Ferner stellte er einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente über den 31. März 2005 hinaus. Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2005 verlängerte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30. April 2005, bis zum Abschluss der mit Bescheid vom 10. Februar 2005 bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie zog dann den Entlassungsbericht der B.klinik B. K. vom 22. April 2005 über die dort in der Zeit vom 15. März bis zum 19. April 2005 vom Kläger absolvierte Rehabilitati-onsmaßnahme bei. Danach bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung von zusätzlichen Leistungseinschränkungen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann mit Teilabhilfebescheid vom 4. Juli 2005 ab dem 1. Mai 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 wies die Beklagte den Wider-spruch im Übrigen als unbegründet zurück. Im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 3. November 2004 sei es nicht unwahrscheinlich gewesen, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht behoben werden könnten. Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne keine volle Erwerbs-minderungsrente gezahlt werden, da der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2005 beim Sozialgericht Dessau Klage erhoben und den Anspruch auf Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer verfolgt. Da sich sein Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente nicht verändert habe, stehe ihm auch über den 31. März 2005 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Ferner sei eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich. Mit der Klageerhebung hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Behr gestellt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2005 nachgereicht.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte des Facharztes für Allge-meinmedizin Dr. P. vom 22. Januar 2006, des Facharztes für Innere Medi-zin/Kardiologie Dr. S. vom 28. Januar 2006 und der Dipl.-Psychologin G. vom 25. Februar 2006 eingeholt. Dr. P. hat mitgeteilt, der Kläger wäre durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar, sofern sich nach der noch ausstehenden Myokardszintigraphie keine weiteren kardialen Veränderungen zeigten. Das Problem scheine im Bestehen einer Angstpsychose zu liegen. Der Kläger befürchte ständig von einem erneuten negativen gesundheitlichen Ereignis überrascht zu werden. Dr. S. hat eine coronare Mehrgefäßerkrankung bei Zustand nach Myocardinfarkt, Hypertonie und Hyperlipoproteinämie diagnostiziert. Nach rein kardialen Gesichtspunkten erscheine eine leichte Arbeit von sechs Stunden möglich. Allerdings bestünden erhebliche psychosomatische Einschränkungen. Die Dipl.-Psychologin G. hat eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei vom Facharzt für Innere zu klassifizierenden verschiedenen Grunderkrankungen (Hirninfarkt, Herzinfarkt) diagnos-tiziert. Darüber hinaus hat sie mitgeteilt, eine befristete Berentung wäre die Lösung, da der Kläger erst dann zur Ruhe komme und eine Psychotherapie möglich werde.
Das Sozialgericht hat sodann den Ärztlichen Direktor des St.-J.-Krankenhauses D. Dr. B. das nervenfachärztliche Gutachten vom 13. November 2006 erstatten lassen. Dieser hat auf nervenfachärztlichem Fachgebiet eine Dysthymia und eine Linksseiten-symptomatik nach Hirninfarkt 2003 diagnostiziert. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Er solle Arbeiten mit Heben und Tragen über zehn kg, mit Anforderungen an Kraft und Feinmotorik der linken Hand, mit Anforderung an die Standsicherheit und mit Klettern und Steigen meiden. Ferner sei der Kläger Arbeiten mit besonderen Anforderungen im Sozial- und interaktionellen Bereich und an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen nicht mehr gewachsen.
Im Prozesskostenhilfeverfahren hat das Sozialgericht den Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 und 3. Mai 2006 aufgefordert, auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau zur Prüfung eines Anspruchs gegen diese auf Prozesskostenvorschuss abzugeben. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat der Kläger mitgeteilt, seit September 2003 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Das gerichtliche Ehescheidungsverfahren sei beim Amtsgericht Bitterfeld anhängig. Einen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber der "Noch-Ehefrau" bestehe nicht. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber der Ehefrau sei bis zur Ehescheidung zu prüfen, und ihn erneut aufgefordert, eine Erklä-rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch hinsichtlich der Ehefrau abzugeben. Auch auf die Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 12. Sep-tember 2006 und 10. Oktober 2006 hat der Kläger nicht reagiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Dessau am 16. Februar 2007 hat der Kläger schließlich das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Bitterfeld vom 14. Dezember 2006 sowie den Schriftsatz der Rechtsan-wältin der Ehefrau des Klägers vom 26. August 2004 zum vom Kläger geltend gemach-ten Ehegatten- und Trennungsunterhalt vorgelegt. Das Sozialgericht hat sodann die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlichen Leistungseinschränkungen noch ausüben. Es berufe sich auf die Einschätzung von Dr. B. in seinem Gutachten vom 13. November 2006, die mit den eingeholten Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte zu vereinbaren sei. Ferner hat es gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abge-lehnt. Die Erfolgsaussicht der Klage sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf das Urteil nicht mehr festzustellen gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Antrages auf Prozesskostenhilfe sei die mündliche Verhandlung gewesen, da der Kläger erst dann die zur Aufklärung der persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse notwendigen Unterlagen vorgelegt habe.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau hat der Kläger am 20. Februar 2007 Beschwerde eingelegt. Er hat vorgetragen, er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten seiner Prozessführung aufzubringen. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Antragstellung eine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg der Klage bestanden, da ansonsten das Gericht nicht Beweis erhoben und zwei Sachverständigengutachten eingeholt hätte. Eine Beschwerdebe-gründung werde er gegebenenfalls nachreichen, sobald ihm die Beschlussbegründung vorliege. Ferner hat der Kläger gegen das ihm am 14. März 2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 29. März 2007 Berufung eingelegt und die Übersendung einer Berufungsbegründung angekündigt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozial-gericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 20. April 2007 hat der Senat den Kläger um Auskunft bebeten, ob eine weitere Beschwerdebegründung beabsichtigt sei. Trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben des Senats vom 24. August 2007, 8. Oktober 2007 und 27. Januar 2009 hat der Kläger nicht reagiert.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Februar 2009 nicht zu bean-standen sei, und angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. Der Kläger hat weiterhin nicht reagiert.
In dem Berufungsverfahren (L 3 R 128/07) ist auf die mehrfachen Aufforderungs-schreiben des Senats vom 24. August 2007, 8. Oktober 2007, 10. Dezember 2007, 22. Januar 2008 und 3. April 2008 zur Einreichung einer Berufungsbegründung von Seiten des Klägers ebenfalls keine Reaktion erfolgt. Nach einem entsprechenden Schreiben der Berichterstatterin nach §§ 102 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 9. Oktober 2008 und dem erfolglosen Verstreichen der dem Kläger gesetzten Frist ist die Berufung am 27. Januar 2009 als zurückgenommen ausgetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden und damit hier noch anzuwendenden Fassung zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung der bean-tragten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt hat. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskosten-hilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungs-rechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstel-lers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlos-sen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R –, juris, und Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Zur Prüfung der Erfolgsaussicht in der Sache ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungs-reife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen und damit auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag frühestens hätte beschieden werden können (Verwaltungsgerichthof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 23. November 2004, 7 S 22197/04 – VBlBW 2005,196).
Erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2007 lag dem Sozialgericht der vollständige Prozesskostenhilfeantrag vor, über den es dann auch unmittelbar entschieden hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gehört zu seinem Vermögen auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die getrennt lebende Ehefrau, dessen Voraussetzungen zu prüfen waren. Die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt für den Fall, dass ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, dass der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ob die Eheleute getrennt oder zusammen leben, ist nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB bedeutungslos. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen des Sozialgerichts eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau nicht vorgelegt hat, lag erst mit der Vorlage des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Bitterfeld vom 14. Dezember 2006 und des Schriftsatzes der Rechtsanwältin der Ehefrau des Klägers vom 26. August 2004 im Termin der mündlichen Verhandlung ein vollständiger Pro-zesskostenhilfeantrag vor.
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage hatte der Senat damit nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzustellen und zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht nach dem 26. September 2005 medizinische Ermittlungen eingeleitet hat. Schließlich hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag nicht zögerlich behandelt. Vielmehr hat der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht mitgewirkt.
Zum Zeitpunkt der so genannten Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages am 16. Februar 2007 bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens.
Der Kläger war über den 30. April 2005 hinaus nicht voll erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinde-rung auf nicht absehbarer Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedin-gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstä-tig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes über den 30. April 2005 hinaus mindes-tens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Danach konnte er noch körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sowie Klettern und Steigen waren zu meiden. Der Kläger konnte zudem Arbeiten mit Anforderungen an die Kraft und Feinmotorik der linken Hand und an die Standsicherheit nicht mehr bewältigen. Ferner waren ihm Arbeiten mit besonderen Anforderungen im Sozial- und interaktionellen Bereich und an das Umstel-lungs- und Anpassungsvermögen nicht mehr zumutbar.
Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der bis zum 16. Februar 2007 durchgeführten medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den ärztlichen Einschätzungen im Rehabilitati-onsentlassungsbericht der B.klinik B. K. vom 22. April 2005 und im Gutachten von Dr. B. vom 13. November 2006. Ferner stimmen diese überein mit den Leistungsbeurtei-lungen der den Kläger behandelnden Ärzte. Dr. P. und Dr. S. bejahten bei einer gleichbleibenden kardialen Situation eine Einsetzbarkeit des Klägers auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt, Dr. S. bescheinigte ausdrücklich ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten. Die von beiden Medizinern aufge-zeigten Beschwerden des Klägers auf nervenfachärztlichem Gebiet fanden Berücksich-tigung in dem Gutachten von Dr. B. und stehen einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Dipl.-Psychologin G. befürwortete zwar eine befristete Rente zur Durchführung einer Psychotherapie. Da eine ambulante Psychotherapie, wie auch von Dr. B. zur Besserung der gesundheitlichen Situation des Klägers vorgeschla-gen, parallel neben einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden kann, bestand nicht schon deswegen ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsmin-derung über den 30. April 2005 hinaus.
Darüber hinaus war die Beklagte berechtigt, mit Bescheid vom 3. November 2004 dem Kläger eine bis zum 31. März 2004 zunächst befristete Rente wegen voller Erwerbs-minderung zu bewilligen, die sie später mit Bescheid vom 8. März 2005 bis zum 30. April 2005 verlängerte. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Der Kläger bezog seit Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit; eine Gesamtdauer von neun Jahren lag damit nicht vor. Die Gutachterin S. empfahl in dem für die Beklagte erstellten Gutachten vom 21. Oktober 2004 aufgrund einer Untersu-chung am 14. September 2004 eine längerfristige Psychotherapie sowie danach eine Nachbegutachtung des Klägers. Sie ging von einer voraussichtlichen Leistungsminde-rung des Klägers von sechs Monaten aus und hielt eine Besserung des Gesundheits-zustandes des Klägers damit gerade nicht für unwahrscheinlich. Der Rehabilitations-entlassungsbericht der B.klinik bestätigt die Richtigkeit dieser Prognose, da nach dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 19. April 2005 der Kläger wieder über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen verfügte. Ein Anspruch auf eine unbefris-tete Rente wegen voller Erwerbsminderung stand dem Kläger danach nicht zu.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war am 16. Februar 2007 für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 16. Februar 2007, in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt worden ist.
Der am 1951 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbs-minderung ab dem 1. Oktober 2003, zunächst bis zum 31. Dezember 2003, dann weiter befristet bis zum 30. September 2004. Die Beklagte ließ sodann die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. das fachpsychiatrische Gutachten vom 21. Oktober 2004 erstatten und gewährte mit Bescheid vom 3. November 2004 die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter auf Zeit bis zum 31. März 2005. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Rente bis zum 30. September 2005. Ferner stellte er einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente über den 31. März 2005 hinaus. Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2005 verlängerte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30. April 2005, bis zum Abschluss der mit Bescheid vom 10. Februar 2005 bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie zog dann den Entlassungsbericht der B.klinik B. K. vom 22. April 2005 über die dort in der Zeit vom 15. März bis zum 19. April 2005 vom Kläger absolvierte Rehabilitati-onsmaßnahme bei. Danach bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung von zusätzlichen Leistungseinschränkungen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann mit Teilabhilfebescheid vom 4. Juli 2005 ab dem 1. Mai 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 wies die Beklagte den Wider-spruch im Übrigen als unbegründet zurück. Im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 3. November 2004 sei es nicht unwahrscheinlich gewesen, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht behoben werden könnten. Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne keine volle Erwerbs-minderungsrente gezahlt werden, da der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2005 beim Sozialgericht Dessau Klage erhoben und den Anspruch auf Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer verfolgt. Da sich sein Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente nicht verändert habe, stehe ihm auch über den 31. März 2005 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Ferner sei eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich. Mit der Klageerhebung hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Behr gestellt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2005 nachgereicht.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte des Facharztes für Allge-meinmedizin Dr. P. vom 22. Januar 2006, des Facharztes für Innere Medi-zin/Kardiologie Dr. S. vom 28. Januar 2006 und der Dipl.-Psychologin G. vom 25. Februar 2006 eingeholt. Dr. P. hat mitgeteilt, der Kläger wäre durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar, sofern sich nach der noch ausstehenden Myokardszintigraphie keine weiteren kardialen Veränderungen zeigten. Das Problem scheine im Bestehen einer Angstpsychose zu liegen. Der Kläger befürchte ständig von einem erneuten negativen gesundheitlichen Ereignis überrascht zu werden. Dr. S. hat eine coronare Mehrgefäßerkrankung bei Zustand nach Myocardinfarkt, Hypertonie und Hyperlipoproteinämie diagnostiziert. Nach rein kardialen Gesichtspunkten erscheine eine leichte Arbeit von sechs Stunden möglich. Allerdings bestünden erhebliche psychosomatische Einschränkungen. Die Dipl.-Psychologin G. hat eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei vom Facharzt für Innere zu klassifizierenden verschiedenen Grunderkrankungen (Hirninfarkt, Herzinfarkt) diagnos-tiziert. Darüber hinaus hat sie mitgeteilt, eine befristete Berentung wäre die Lösung, da der Kläger erst dann zur Ruhe komme und eine Psychotherapie möglich werde.
Das Sozialgericht hat sodann den Ärztlichen Direktor des St.-J.-Krankenhauses D. Dr. B. das nervenfachärztliche Gutachten vom 13. November 2006 erstatten lassen. Dieser hat auf nervenfachärztlichem Fachgebiet eine Dysthymia und eine Linksseiten-symptomatik nach Hirninfarkt 2003 diagnostiziert. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Er solle Arbeiten mit Heben und Tragen über zehn kg, mit Anforderungen an Kraft und Feinmotorik der linken Hand, mit Anforderung an die Standsicherheit und mit Klettern und Steigen meiden. Ferner sei der Kläger Arbeiten mit besonderen Anforderungen im Sozial- und interaktionellen Bereich und an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen nicht mehr gewachsen.
Im Prozesskostenhilfeverfahren hat das Sozialgericht den Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 und 3. Mai 2006 aufgefordert, auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau zur Prüfung eines Anspruchs gegen diese auf Prozesskostenvorschuss abzugeben. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat der Kläger mitgeteilt, seit September 2003 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Das gerichtliche Ehescheidungsverfahren sei beim Amtsgericht Bitterfeld anhängig. Einen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber der "Noch-Ehefrau" bestehe nicht. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber der Ehefrau sei bis zur Ehescheidung zu prüfen, und ihn erneut aufgefordert, eine Erklä-rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch hinsichtlich der Ehefrau abzugeben. Auch auf die Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 12. Sep-tember 2006 und 10. Oktober 2006 hat der Kläger nicht reagiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Dessau am 16. Februar 2007 hat der Kläger schließlich das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Bitterfeld vom 14. Dezember 2006 sowie den Schriftsatz der Rechtsan-wältin der Ehefrau des Klägers vom 26. August 2004 zum vom Kläger geltend gemach-ten Ehegatten- und Trennungsunterhalt vorgelegt. Das Sozialgericht hat sodann die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlichen Leistungseinschränkungen noch ausüben. Es berufe sich auf die Einschätzung von Dr. B. in seinem Gutachten vom 13. November 2006, die mit den eingeholten Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte zu vereinbaren sei. Ferner hat es gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abge-lehnt. Die Erfolgsaussicht der Klage sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf das Urteil nicht mehr festzustellen gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Antrages auf Prozesskostenhilfe sei die mündliche Verhandlung gewesen, da der Kläger erst dann die zur Aufklärung der persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse notwendigen Unterlagen vorgelegt habe.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau hat der Kläger am 20. Februar 2007 Beschwerde eingelegt. Er hat vorgetragen, er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten seiner Prozessführung aufzubringen. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Antragstellung eine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg der Klage bestanden, da ansonsten das Gericht nicht Beweis erhoben und zwei Sachverständigengutachten eingeholt hätte. Eine Beschwerdebe-gründung werde er gegebenenfalls nachreichen, sobald ihm die Beschlussbegründung vorliege. Ferner hat der Kläger gegen das ihm am 14. März 2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 29. März 2007 Berufung eingelegt und die Übersendung einer Berufungsbegründung angekündigt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozial-gericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 20. April 2007 hat der Senat den Kläger um Auskunft bebeten, ob eine weitere Beschwerdebegründung beabsichtigt sei. Trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben des Senats vom 24. August 2007, 8. Oktober 2007 und 27. Januar 2009 hat der Kläger nicht reagiert.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Februar 2009 nicht zu bean-standen sei, und angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. Der Kläger hat weiterhin nicht reagiert.
In dem Berufungsverfahren (L 3 R 128/07) ist auf die mehrfachen Aufforderungs-schreiben des Senats vom 24. August 2007, 8. Oktober 2007, 10. Dezember 2007, 22. Januar 2008 und 3. April 2008 zur Einreichung einer Berufungsbegründung von Seiten des Klägers ebenfalls keine Reaktion erfolgt. Nach einem entsprechenden Schreiben der Berichterstatterin nach §§ 102 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 9. Oktober 2008 und dem erfolglosen Verstreichen der dem Kläger gesetzten Frist ist die Berufung am 27. Januar 2009 als zurückgenommen ausgetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden und damit hier noch anzuwendenden Fassung zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung der bean-tragten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt hat. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskosten-hilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungs-rechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstel-lers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlos-sen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R –, juris, und Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Zur Prüfung der Erfolgsaussicht in der Sache ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungs-reife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen und damit auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag frühestens hätte beschieden werden können (Verwaltungsgerichthof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 23. November 2004, 7 S 22197/04 – VBlBW 2005,196).
Erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2007 lag dem Sozialgericht der vollständige Prozesskostenhilfeantrag vor, über den es dann auch unmittelbar entschieden hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gehört zu seinem Vermögen auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die getrennt lebende Ehefrau, dessen Voraussetzungen zu prüfen waren. Die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt für den Fall, dass ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, dass der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ob die Eheleute getrennt oder zusammen leben, ist nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB bedeutungslos. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen des Sozialgerichts eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau nicht vorgelegt hat, lag erst mit der Vorlage des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Bitterfeld vom 14. Dezember 2006 und des Schriftsatzes der Rechtsanwältin der Ehefrau des Klägers vom 26. August 2004 im Termin der mündlichen Verhandlung ein vollständiger Pro-zesskostenhilfeantrag vor.
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage hatte der Senat damit nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzustellen und zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht nach dem 26. September 2005 medizinische Ermittlungen eingeleitet hat. Schließlich hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag nicht zögerlich behandelt. Vielmehr hat der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht mitgewirkt.
Zum Zeitpunkt der so genannten Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages am 16. Februar 2007 bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens.
Der Kläger war über den 30. April 2005 hinaus nicht voll erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinde-rung auf nicht absehbarer Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedin-gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstä-tig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes über den 30. April 2005 hinaus mindes-tens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Danach konnte er noch körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sowie Klettern und Steigen waren zu meiden. Der Kläger konnte zudem Arbeiten mit Anforderungen an die Kraft und Feinmotorik der linken Hand und an die Standsicherheit nicht mehr bewältigen. Ferner waren ihm Arbeiten mit besonderen Anforderungen im Sozial- und interaktionellen Bereich und an das Umstel-lungs- und Anpassungsvermögen nicht mehr zumutbar.
Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der bis zum 16. Februar 2007 durchgeführten medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den ärztlichen Einschätzungen im Rehabilitati-onsentlassungsbericht der B.klinik B. K. vom 22. April 2005 und im Gutachten von Dr. B. vom 13. November 2006. Ferner stimmen diese überein mit den Leistungsbeurtei-lungen der den Kläger behandelnden Ärzte. Dr. P. und Dr. S. bejahten bei einer gleichbleibenden kardialen Situation eine Einsetzbarkeit des Klägers auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt, Dr. S. bescheinigte ausdrücklich ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten. Die von beiden Medizinern aufge-zeigten Beschwerden des Klägers auf nervenfachärztlichem Gebiet fanden Berücksich-tigung in dem Gutachten von Dr. B. und stehen einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Dipl.-Psychologin G. befürwortete zwar eine befristete Rente zur Durchführung einer Psychotherapie. Da eine ambulante Psychotherapie, wie auch von Dr. B. zur Besserung der gesundheitlichen Situation des Klägers vorgeschla-gen, parallel neben einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden kann, bestand nicht schon deswegen ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsmin-derung über den 30. April 2005 hinaus.
Darüber hinaus war die Beklagte berechtigt, mit Bescheid vom 3. November 2004 dem Kläger eine bis zum 31. März 2004 zunächst befristete Rente wegen voller Erwerbs-minderung zu bewilligen, die sie später mit Bescheid vom 8. März 2005 bis zum 30. April 2005 verlängerte. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Der Kläger bezog seit Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit; eine Gesamtdauer von neun Jahren lag damit nicht vor. Die Gutachterin S. empfahl in dem für die Beklagte erstellten Gutachten vom 21. Oktober 2004 aufgrund einer Untersu-chung am 14. September 2004 eine längerfristige Psychotherapie sowie danach eine Nachbegutachtung des Klägers. Sie ging von einer voraussichtlichen Leistungsminde-rung des Klägers von sechs Monaten aus und hielt eine Besserung des Gesundheits-zustandes des Klägers damit gerade nicht für unwahrscheinlich. Der Rehabilitations-entlassungsbericht der B.klinik bestätigt die Richtigkeit dieser Prognose, da nach dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 19. April 2005 der Kläger wieder über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen verfügte. Ein Anspruch auf eine unbefris-tete Rente wegen voller Erwerbsminderung stand dem Kläger danach nicht zu.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war am 16. Februar 2007 für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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