Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 11152/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 172/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 280,- EUR beläuft (= 20,- EUR Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gemäß dem Klageantrag zu 2. und 260,- EUR Bewerbungskosten gemäß dem Klageantrag zu 4.), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, nicht aufwirft. Das gilt bereits deshalb, weil es sich bei den heranzuziehenden Rechtsvorschriften um ausgelaufenes Recht handelt. Die Frage, in welcher Höhe Bewerbungskosten zu erstatten waren, war für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nach der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01. August 2006 geltenden hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I, 1706) heranzuziehenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sowie in der aufgrund der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III ergangenen Anordnung, die die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2007 bezeichnet hat, geregelt worden. Diese Regelungen, die den von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zur Pauschalisierung der von dem Kläger geltend gemachten Bewerbungskosten zugrunde lagen, sind zwischenzeitlich durch gesetzliche Neuregelungen ersetzt worden. § 16 SGB II gilt seit 01. Januar 2009 ebenso wie die Vorschriften der §§ 45, 46 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I, 2917). Danach ist die Übernahme von Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,- EUR jährlich, wie sie in § 46 Abs. 1 SGB III aF vorgesehen war, nicht mehr normiert. Die von dem Kläger gerügte Pflichtverletzung der Beklagten (Schriftsatz vom 18. Mai 2009) ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung zu verleihen, weil es sich im Falle einer der Beklagten obliegenden Beratungspflicht in jedem Falle um eine Frage des Einzelfalles handelt.
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20,- EUR erstrebt (Klageantrag zu 2.), kommt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn die Kostentragungspflicht der Beklagten nach § 193 SGG, über die das Gericht zu entscheiden hat, erstreckt sich auch auf die Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.
Das Sozialgericht Berlin weicht schließlich mit der von ihm in dem Gerichtsbescheid vom 06. Januar 2009 getroffenen Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte ab. Der Kläger hat zudem keinen Verfahrensmangel iS des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den angeführten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 280,- EUR beläuft (= 20,- EUR Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gemäß dem Klageantrag zu 2. und 260,- EUR Bewerbungskosten gemäß dem Klageantrag zu 4.), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, nicht aufwirft. Das gilt bereits deshalb, weil es sich bei den heranzuziehenden Rechtsvorschriften um ausgelaufenes Recht handelt. Die Frage, in welcher Höhe Bewerbungskosten zu erstatten waren, war für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nach der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01. August 2006 geltenden hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I, 1706) heranzuziehenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sowie in der aufgrund der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III ergangenen Anordnung, die die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2007 bezeichnet hat, geregelt worden. Diese Regelungen, die den von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zur Pauschalisierung der von dem Kläger geltend gemachten Bewerbungskosten zugrunde lagen, sind zwischenzeitlich durch gesetzliche Neuregelungen ersetzt worden. § 16 SGB II gilt seit 01. Januar 2009 ebenso wie die Vorschriften der §§ 45, 46 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I, 2917). Danach ist die Übernahme von Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,- EUR jährlich, wie sie in § 46 Abs. 1 SGB III aF vorgesehen war, nicht mehr normiert. Die von dem Kläger gerügte Pflichtverletzung der Beklagten (Schriftsatz vom 18. Mai 2009) ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung zu verleihen, weil es sich im Falle einer der Beklagten obliegenden Beratungspflicht in jedem Falle um eine Frage des Einzelfalles handelt.
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20,- EUR erstrebt (Klageantrag zu 2.), kommt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn die Kostentragungspflicht der Beklagten nach § 193 SGG, über die das Gericht zu entscheiden hat, erstreckt sich auch auf die Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.
Das Sozialgericht Berlin weicht schließlich mit der von ihm in dem Gerichtsbescheid vom 06. Januar 2009 getroffenen Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte ab. Der Kläger hat zudem keinen Verfahrensmangel iS des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den angeführten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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