Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 15446/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1032/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Übernahme der Kaution für die Anmietung der Wohnung S Straße , B, Vorderhaus, 1. OG Mitte, in Höhe von 630,- EUR als Darlehen zuzusichern. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E, Tstraße, B für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die vom Sozialgericht (SG) ausgesprochene Verpflichtung wendet, die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Wohnung S Straße , B, Vorderhaus, 1. OG Mitte in Höhe von 273,- EUR monatlich zuzüglich der jeweils anfallenden Kosten für die Heizung sowie für die Kaution für die Anmietung dieser Wohnung in Höhe von 630,- EUR zuzusichern, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Zusicherung der Übernahme der Mietkaution bestehen im tenorierten Umfang sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) einen Anspruch auf Zusicherung für die Gewährung eines Darlehens in Höhe der zu entrichtenden Mietkaution. Diese Vorschrift bestimmt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3). Die Voraussetzungen für den danach bestehenden Anspruch sind gegeben. Der Umzug ist aufgrund der von der Antragstellerin durch die Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung am 29. Mai 2009 selbst verursachten und derzeit anhaltenden Obdachlosigkeit notwendig. Ob der Umzug zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich war – was der Antragsgegner bestreitet – ist nicht erheblich. Denn der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine Hilfebedürfigkeit selbst verursacht hat, dem Hilfebedürftigen nicht etwa einen Leistungsanspruch versagt, sondern ihn unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II, auf die das SG bereits hingewiesen hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Notwendigkeit des Umzugs ist auch insoweit gegeben, als gefordert wird, dass der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft beabsichtigt sein muss (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 2.Aufl. 2007 § 22 Rn. 98). Die Aufwendungen für die von der Antragstellerin konkret in Aussicht genommene Wohnung sind angemessen; insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss des SG Bezug genommen, dem der Antragsgegner diesbezüglich nicht entgegen getreten ist. Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden kann, die ohne Mietkaution angemietet werden könnte. Dies folgt bereits daraus, dass es heute, wie allgemein bekannt ist, üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen vorherige Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dementsprechend gehen auch die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Nr. 7.3 Abs. 2 davon aus, dass unter Berücksichtigung des B Wohnungsmarktes eine Wohnung für Hilfeempfangende ohne die Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen als Wohnungsbeschaffungskosten und/oder einer Mietkaution in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Antragsgegner ist außerdem der "am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger". Liegen - wie hier – die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann der Antragsgegner die Zahlung nur in atypischen Ausnahmefällen verweigern ("soll erteilt werden"). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Da nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll und auch nur diese Form der Leistung bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin (siehe Seite 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Mai 2009) von der Antragstellerin, die entgegen den Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten gestellt hat, beantragt worden ist, war der Beschluss des SG auf die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zu ändern, als der Antragsgegner lediglich zur Zusicherung einer darlehensweisen Übernahme der Mietkaution zu verpflichten war.
Im Hinblick auf die derzeitige Obdachlosigkeit der Antragstellerin sowie den Umstand, dass die anzumietende Wohnung nach telefonisch eingeholter Auskunft der zuständigen Hausverwaltung nur noch kurze Zeit freigehalten werden kann, besteht auch ein Anordnungsgrund für die ausgesprochene Verpflichtung, die Übernahme der Mietkaution als Darlehen zuzusichern.
Die Beschwerde ist weiterhin begründet, soweit das SG den Antragsgegner zur Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet hat. Insoweit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, denn es fehlt wegen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7bAS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 – BGBl. I S. 1706). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der Vorschrift des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II, nach der Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung nur bei vorheriger Zusicherung erhalten können. Diese Vorschrift ist auf die 1987 geborene Antragstellerin gemäß § 68 Abs. 2 SGB II nicht anwendbar, weil sie am 17. Februar 2006 bereits in einer eigenen Wohnung in der S Straße, B und mithin nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils lebte.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antragstellerin war für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E zu gewähren (vgl. § 73a‚ Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung)
Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung in diesem Verfahren erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die vom Sozialgericht (SG) ausgesprochene Verpflichtung wendet, die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Wohnung S Straße , B, Vorderhaus, 1. OG Mitte in Höhe von 273,- EUR monatlich zuzüglich der jeweils anfallenden Kosten für die Heizung sowie für die Kaution für die Anmietung dieser Wohnung in Höhe von 630,- EUR zuzusichern, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Zusicherung der Übernahme der Mietkaution bestehen im tenorierten Umfang sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) einen Anspruch auf Zusicherung für die Gewährung eines Darlehens in Höhe der zu entrichtenden Mietkaution. Diese Vorschrift bestimmt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3). Die Voraussetzungen für den danach bestehenden Anspruch sind gegeben. Der Umzug ist aufgrund der von der Antragstellerin durch die Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung am 29. Mai 2009 selbst verursachten und derzeit anhaltenden Obdachlosigkeit notwendig. Ob der Umzug zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich war – was der Antragsgegner bestreitet – ist nicht erheblich. Denn der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine Hilfebedürfigkeit selbst verursacht hat, dem Hilfebedürftigen nicht etwa einen Leistungsanspruch versagt, sondern ihn unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II, auf die das SG bereits hingewiesen hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Notwendigkeit des Umzugs ist auch insoweit gegeben, als gefordert wird, dass der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft beabsichtigt sein muss (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 2.Aufl. 2007 § 22 Rn. 98). Die Aufwendungen für die von der Antragstellerin konkret in Aussicht genommene Wohnung sind angemessen; insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss des SG Bezug genommen, dem der Antragsgegner diesbezüglich nicht entgegen getreten ist. Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden kann, die ohne Mietkaution angemietet werden könnte. Dies folgt bereits daraus, dass es heute, wie allgemein bekannt ist, üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen vorherige Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dementsprechend gehen auch die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Nr. 7.3 Abs. 2 davon aus, dass unter Berücksichtigung des B Wohnungsmarktes eine Wohnung für Hilfeempfangende ohne die Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen als Wohnungsbeschaffungskosten und/oder einer Mietkaution in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Antragsgegner ist außerdem der "am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger". Liegen - wie hier – die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann der Antragsgegner die Zahlung nur in atypischen Ausnahmefällen verweigern ("soll erteilt werden"). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Da nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll und auch nur diese Form der Leistung bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin (siehe Seite 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Mai 2009) von der Antragstellerin, die entgegen den Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten gestellt hat, beantragt worden ist, war der Beschluss des SG auf die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zu ändern, als der Antragsgegner lediglich zur Zusicherung einer darlehensweisen Übernahme der Mietkaution zu verpflichten war.
Im Hinblick auf die derzeitige Obdachlosigkeit der Antragstellerin sowie den Umstand, dass die anzumietende Wohnung nach telefonisch eingeholter Auskunft der zuständigen Hausverwaltung nur noch kurze Zeit freigehalten werden kann, besteht auch ein Anordnungsgrund für die ausgesprochene Verpflichtung, die Übernahme der Mietkaution als Darlehen zuzusichern.
Die Beschwerde ist weiterhin begründet, soweit das SG den Antragsgegner zur Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet hat. Insoweit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, denn es fehlt wegen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7bAS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 – BGBl. I S. 1706). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der Vorschrift des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II, nach der Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung nur bei vorheriger Zusicherung erhalten können. Diese Vorschrift ist auf die 1987 geborene Antragstellerin gemäß § 68 Abs. 2 SGB II nicht anwendbar, weil sie am 17. Februar 2006 bereits in einer eigenen Wohnung in der S Straße, B und mithin nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils lebte.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antragstellerin war für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E zu gewähren (vgl. § 73a‚ Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung)
Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung in diesem Verfahren erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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