Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 177 AS 10735/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 832/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die am 11. Mai 2009 erhobene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die vom Sozialgericht (SG) ausgesprochene Verpflichtung wendet, für die Zeit vom 28. April 2009 bis zum 9. August 2009 der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 316,- EUR (monatlich) und dem Antragsteller zu 2) in Höhe von 211,- EUR (monatlich) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen, ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Für die Beschwerde ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Denn der Antragsgegner hat mit seinem Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 gegenüber den Antragstellern nicht nur einen so genannten Ausführungsbescheid erlassen, der unter dem Vorbehalt steht, dass er nur dann gelten solle, wenn der Beschluss des SG rechtskräftig werde. Mit diesem Bescheid hat er zwar – wie sein Schriftsatz vom 17. Juni 2009 verdeutlicht - den angegriffenen Beschluss des SG der Sache nach in vollem Umfang umgesetzt und – ungeachtet der im beigefügten Berechnungsbogen offenbar aus Gründen nicht vorhandenerer geeigneter Software gewählten "Umgehungslösung" - den Antragstellern sowie dem mit den Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden B H Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlicher Regelleistung von 316,- EUR für die Antragstellerin zu 1) und von 211,- EUR für den Antragsteller zu 2) für den gesamten streitbefangenen Zeitraum zugebilligt. Er hat jedoch den Bestand dieses Bescheides nicht – wie es im Falle einer auf die Ausführung des angegriffenen Beschlusses beschränkten Entscheidung erforderlich gewesen wäre - vom endgültigen Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2007 – L 9 B 572/07 KR ER -, juris), sondern vielmehr vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens ("Bis zur abschließenden Entscheidung Ihrer Klage") abhängig gemacht. Hieran ändert nichts, dass die Antragsgegner möglicherweise eine solche Entscheidung nicht hat treffen wollen. Denn insoweit kommt es nicht auf den Willen der Behörde an. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr allein, wie die abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Bescheidempfängers zu verstehen ist. Aus dessen Sicht lässt sich die Erklärung indes nicht anders verstehen als soeben aufgezeigt, weil der Antragsgegner im Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 zwar eingangs darauf hingewiesen hat, dass "vorläufig" bewilligt werde, er jedoch im Weiteren das einstweilige Rechtsschutzverfahren und den angegriffenen Beschluss überhaupt nicht erwähnt und stattdessen den von ihm gemachten Vorbehalt zur Vorläufigkeit der Regelung lediglich mit dem Ausgang eines etwaigen Klageverfahrens verknüpft hat. Damit hat er sich nachträglich freiwillig dem Beschluss des SG gebeugt mit der Folge, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen, nicht zugebilligt werden kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 11. Mai 2009 erhobene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die vom Sozialgericht (SG) ausgesprochene Verpflichtung wendet, für die Zeit vom 28. April 2009 bis zum 9. August 2009 der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 316,- EUR (monatlich) und dem Antragsteller zu 2) in Höhe von 211,- EUR (monatlich) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen, ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Für die Beschwerde ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Denn der Antragsgegner hat mit seinem Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 gegenüber den Antragstellern nicht nur einen so genannten Ausführungsbescheid erlassen, der unter dem Vorbehalt steht, dass er nur dann gelten solle, wenn der Beschluss des SG rechtskräftig werde. Mit diesem Bescheid hat er zwar – wie sein Schriftsatz vom 17. Juni 2009 verdeutlicht - den angegriffenen Beschluss des SG der Sache nach in vollem Umfang umgesetzt und – ungeachtet der im beigefügten Berechnungsbogen offenbar aus Gründen nicht vorhandenerer geeigneter Software gewählten "Umgehungslösung" - den Antragstellern sowie dem mit den Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden B H Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlicher Regelleistung von 316,- EUR für die Antragstellerin zu 1) und von 211,- EUR für den Antragsteller zu 2) für den gesamten streitbefangenen Zeitraum zugebilligt. Er hat jedoch den Bestand dieses Bescheides nicht – wie es im Falle einer auf die Ausführung des angegriffenen Beschlusses beschränkten Entscheidung erforderlich gewesen wäre - vom endgültigen Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2007 – L 9 B 572/07 KR ER -, juris), sondern vielmehr vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens ("Bis zur abschließenden Entscheidung Ihrer Klage") abhängig gemacht. Hieran ändert nichts, dass die Antragsgegner möglicherweise eine solche Entscheidung nicht hat treffen wollen. Denn insoweit kommt es nicht auf den Willen der Behörde an. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr allein, wie die abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Bescheidempfängers zu verstehen ist. Aus dessen Sicht lässt sich die Erklärung indes nicht anders verstehen als soeben aufgezeigt, weil der Antragsgegner im Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 zwar eingangs darauf hingewiesen hat, dass "vorläufig" bewilligt werde, er jedoch im Weiteren das einstweilige Rechtsschutzverfahren und den angegriffenen Beschluss überhaupt nicht erwähnt und stattdessen den von ihm gemachten Vorbehalt zur Vorläufigkeit der Regelung lediglich mit dem Ausgang eines etwaigen Klageverfahrens verknüpft hat. Damit hat er sich nachträglich freiwillig dem Beschluss des SG gebeugt mit der Folge, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen, nicht zugebilligt werden kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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