S 31 AS 229/09 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 229/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.06.2009 gegen die Bescheide vom 16.04. und 18.06.2009 anzuordnen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind sanktionsweise Absenkungen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende – um zweimal 20% der Regelleistung für den Zeitraum Mai bis Juli 2009 und um zweimal 30% der Regelleistung für den Zeitraum Juli bis September 2009.

Der am 29.08.1963 geborene alleinstehende Antragsteller steht seit 2005 im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Die Antragsgegnerin bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 16.12.2008 Leistungen für Januar bis Juni 2009 und mit Bescheid vom 16.06.2009 für Juli bis Dezember 2009.

Mit Eingliederungsvereinbarungen vom 11.07.2007 (nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), 15.10.2007 und 14.02.2008 (gültig bis 14.08.2008) wurde der Antragsteller verpflichtet bzw. verpflichtete er sich, zunächst zehn, dann 15 Bewerbungsbemühungen monatlich nachzuweisen. In der Eingliederungsvereinbarung vom 14.02.2008 verpflichtete sich der Antragsteller zudem zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme.

Mit Bescheiden vom 13.07.2007 und 14.05.2008 wurden die Leistungen des Antragstellers um 30% der Regelleistung für jeweils drei Monate, einmal wegen Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung, dann wegen Nichtaufnahme einer Eingliederungsmaßnahme abgesenkt. Ein gegen die letztgenannte Sanktionsentscheidung eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 zurückgewiesen. Drei Sanktionsentscheidungen wegen Nichterscheinens zu Meldeterminen aus November 2008 wurden von der Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Bestimmung des Absenkungszeitraums wieder aufgehoben

Mit Bescheid vom 15.01.2009 wurden die Leistungen des Antragstellers um 10% der Regelleistung für drei Monate wegen Nichterscheinens zu einem Meldetermin am 16.12.2008 abgesenkt. Mit zwei Bescheiden vom 16.04.2009 wurden die Leistungen des Antragstellers jeweils um 20% der Regelleistung für drei Monate (Mai bis Juli 2009) wegen Nichterscheinens zu Meldeterminen am 30.01. und 12.03.2009 abgesenkt. Die Bescheide sind bestandskräftig.

Unter dem 04.05.2009 versandte die Antragsgegnerin an den Antragsteller eine Einladung zu einem Termin am 14.05.2009. Darin heißt es u.a.: "Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen." Das Schreiben enthält außerdem folgenden Hinweis: "Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser erneuten Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II nochmals um 30% der für Sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt. Die Absenkung wird in Höhe des genannten Prozentsatzes vorgenommen, weil bei der letzten Kürzung Ihrer Leistungen wegen der Verletzung von Meldepflichten ... bereits eine Absenkung um 20% erfolgt ist und seitdem noch kein Jahr vergangen ist ...". Der Antragsteller erschien zu diesem Termin nicht.

Unter dem 14.05.2009 versandte die Antragsgegnerin eine "Folgeeinladung", mit der sie den Antragsteller zu einer Leistungsabsenkung wegen Nichterscheinens zum Termin am 14.05.2009 anhörte und mit der sie ihn gleichzeitig zu einem neuen Termin am 26.05.2009 unter Angabe des gleichen Grundes und der gleichen Belehrung wie im Schreiben vom 04.05.2009 einlud. Auch zu diesem Termin erschien der Antragsteller nicht.

Mit zwei Bescheiden vom 18.06.2009 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für Juli bis September 2009 um jeweils 30% der Regelleistung wegen Nichterscheinens zu den Terminen am 14. und 26.05.2009 ab.

Am 24.06.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt.

Der Antragsteller hat sich in der Antragsschrift zunächst gegen eine Absenkung in Höhe von 140,00 EUR für die Monate Mai bis Juli 2009 gewandt. Am 01.07.2009 hat der Antragsteller sich des Weiteren dagegen gewandt, dass für Juli 2009 entgegen dem letzten Bescheid nicht 464,99 EUR, sondern nur 254,99 EUR ausgezahlt worden seien.

Der Antragsteller trägt vor, die Kürzungen bedeuteten für ihn eine existentielle Härte. Er sei mittellos.

Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.06.2009 gegen die Bescheide vom 16.04. und 18.06.2009 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, die maßgeblichen Sanktionsentscheidungen seien bestandskräftig.

Eine Anfrage des Kammervorsitzenden beim Antragsteller, warum die Sanktionsentscheidungen unzutreffend sein könnten, blieb unbeantwortet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, der Gerichtsakte zum abgeschlossenen Eilverfahren S 31 AS 448/08 ER und der beigezogenen Behelfsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zum Teil zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Zwar liegt kein ausdrücklicher Widerspruch gegen irgendeine Sanktionsentscheidung vor. Der Eilantrag kann aber als Widerspruch ausgelegt werden. Dies gilt zum einen für die vom Antragsteller ausdrücklich bezeichnete Leistungsabsenkung für Mai bis Juli 2009 (Bescheide vom 16.04.2009). Es gilt aber auch für die Sanktionen vom 18.06.2009, denn der Antragsteller hat am 01.07.2009 auch die über die in den Bescheiden vom 16.04.2009 angeordnete Leistungsabsenkung hinausgehende Absenkung ab Juli angegriffen.

Der Antrag ist im Hinblick auf die Sanktionsentscheidungen vom 16.04.2009 gleichwohl unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, da die Bescheide vom 16.04.2009 nicht innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten wurden und deshalb bestandskräftig sind (vgl. hierzu SG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2005, S 28 AS 27/05 ER).

Die Erfolgsaussicht des Antrags im Hinblick auf die Sanktionsentscheidungen vom 18.06.2009 beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgssaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2007, L 7 B 11/07 AS ER).

Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitigen Sanktionsbescheide sind nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung in § 39 SGB II hat der Antrag dann keinen Erfolg.

Gemäß § 31 Abs. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden, nicht nachkommt. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II wird das Arbeitslosengeld II bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.

Nach diesen Grundsätzen sind die Leistungen des Antragstellers nach summarischer Prüfung für den Zeitraum Juli bis September 2009 um zweimal 30% der Regelleistung abzusenken. Wegen der bestandskräftigen Leistungsabsenkungen vom 16.04.2009 kommen im Monat Juli 2009 zwei weitere Absenkungen um jeweils 20% dazu.

Der Antragsteller ist zu den Meldeterminen am 14. und 26.05.2009 nicht erschienen. Weder hat er einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen angegeben, noch ist ein solcher ersichtlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragsteller keine Post erreicht. Seine Adresse hat sich bis heute nicht geändert. Im gerichtlichen Verfahren hat er in seinem Schriftsatz vom 01.07.2009 das hiesige Aktenzeichen angegeben, so dass ihn die gerichtliche Post erreicht haben muss. Gleiches gilt für das Ende 2008 geführte Eilverfahren S 31 AS 448/08 ER.

Die Einladungen zu den Terminen benennen zumindest stichwortartig einen der in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III genannten Meldezwecke (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Benennung als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2007, L 20 B 114/07 m.w.N.). Wenn es dort heißt, man wolle mit dem Antragsteller über sein "Bewerberangebot" bzw. seine "berufliche Situation" sprechen, so betrifft dies erkennbar die in § 309 Abs. 2 Nr. 1-3 SGB III genannten Meldezwecke der Berufsberatung bzw. Vermittlung in Arbeit und Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Dass es der Antragsgegnerin tatsächlich um die Eingliederung des Antragstellers und nicht um das Herbeiführen von Sanktionstatbeständen ging, ergibt sich aus VERBIS-Vemerken vom 19.01., 30.01., 06.04., 14.05. und 08.06.2009, in denen in der Betreffzeile im Zusammenhang mit der Erstellung der Einladungen "Neue EGV", also die Vereinbarung einer neuen Eingliederungsvereinbarung angegeben ist. Immerhin war der Geltungszeitraum der letzten Eingliederungsvereinbarung im August 2008 abgelaufen. Dass die Absicht des Abschlusses einer neuen Eingliederungsverienbarung nicht ausdrücklich in den Einladungen Niederschlag findet, ist nach summarischer Prüfung nicht erheblich. Das Bemühen der Antragsgegnerin um einen persönlichen Kontakt mit dem Antragsteller ist auch insofern nachvollziehbar, als dieser sich angesichts fehlender Bewerbungsnachweise trotz entsprechender (Selbst-) Verpflichtung in den Eingliederungsvereinbarungen aus 2007 und 2008 sowie des Abbruchs einer Eingliederungsmaßnahme und entsprechender Sanktion in 2008 nicht um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen scheint.

Es liegen jeweils "wiederholte" Pflichtverletzungen im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II vor. Die "wiederholten" Pflichtverstöße lagen mit dem Monat Mai zeitlich nach den bestandskräftigen Sanktionsentscheidungen vom 16.04.2009 wegen der vorangegangenen Pflichtverstöße im Januar und März 2009. Insofern kommt es auf die Streitfragen, ob der wiederholte Pflichtverstoß zeitlich nach der Sanktionierung des vorherigen Pflichtverstoßes liegen und ob diese vorherige Sanktionsentscheidung bestandskräftig sein muss, nicht an (vgl. hierzu Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rdnr. 50d). Wegen der Bestandskraft der vorangegangenen Sanktionen vom 16.04.2009 ist deren inhaltliche Prüfung im Rahmen der Prüfung der wiederholten Sanktionierung vom 18.06.2009 entbehrlich (vgl. hierzu Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rdnr. 199). Im Übrigen sind keine Aspekte ersichtlich, die eine andere Bewertung als die der Entscheidungen vom 18.06.2009 begründeten.

Bei summarischer Prüfung begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin zeitgleich zwei Absenkungsentscheidungen in gleicher Höhe wegen Nichterscheines zu zwei unmittelbar nacheinander geladenen Terminen traf. Es wird allerdings nicht verkannt, dass dies im Ergebnis zu einer deutlich höheren, nämlich doppelt so hohen Absenkung der Leistungen führt, als wenn nur zu einem Termin geladen worden wäre. Unzulässig dürfte eine solche Praxis dann sein, wenn sie eben allein dem Zweck einer höheren Sanktionierung diente. Das ist nach Aktenlage und angesichts des oben bereits dargestellten begründeten Interesses der Antragsgegnerin an einem persönlichen Kontakt mit dem Antragsteller aber nicht erkennbar. Es handelt sich auch nicht um "kumulative" Pflichtverletzungen (mehrere gleichzeitige Angebote, vgl. Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005 § 31 Rdnr. 48; Rixen, a.a.O., Rdnr. 50c; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rdnr. 81). Denkbar wäre es allenfalls, das Nichterscheinen zu einem Termin und zu dem ausdrücklich so bezeichneten "Folgetermin" als einheitlichen Lebenssachverhalt anzusehen bzw. insofern von einem "Fortsetzungszusammenhang" auszugehen (vgl. Rixen, a.a.O.; Berlit, a.a.O.). Auch wenn die "kumulative" Pflichtverletzung und der "Fortsetzungszusammenhang" in der Regel unter der Überschrift der "wiederholten" Pflichtverletzung diskutiert werden (was die Ablehnung "paralleler" Sanktionen wegen fehlender Feststellung der ersten Pflichtverletzung bei Valgolio, in: Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, § 31 Rdnr. 103 erklärt), könnten diese Rechtsfiguren auch hier zum Tragen kommen und gegen das Vorliegen einer eigens sanktionierbaren Pflichtverletzung im Nichterscheinen zum Termin am 26.05.2009 sprechen. Dies bedeutete andererseits im Ergebnis einen Rechtssatz dahingehend, dass es dem Leistungsträger verwehrt wäre, Hilfebedürftige unter Androhung einer Leistungsabsenkung in kurzer zeitlicher Abfolge einzuladen, soweit er nicht auf die wiederholte Pflichtverletzung zurückgreift. Ein solcher Rechtssatz lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Allein die Tatsache, dass das Gesetz die Möglichkeit der Sanktionierung wegen wiederholter Pflichtverletzung vorsieht, bedeutet nicht zwingend den Ausschluss einer zeitgleichen weiteren Sanktionierung in gleicher Höhe, solange nur kein Fall einer echten kumulativen Pflichtverletzung vorliegt. Ein solcher Ausschluss erscheint auch insofern nicht geboten, als dem Hilfebedürftigen die Konsequenzen seines Handelns durch die jeweiligen Belehrungen hinreichend deutlich vor Augen geführt werden. Schließlich dürfte ein Verweis des Leistungsträgers auf die Sanktionierung wegen wiederholter Pflichtverletzung insofern für den Hilfebedürftigen nachteilig sein, als die wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 3 SGB II zwingend verschärft sanktioniert wird. Und jedenfalls dann, wenn die Annahme einer wiederholten Pflichtverletzung keinen vorausgehenden Absenkungsbescheid voraussetzen sollte (so Rixen, a.a.O., Rdnr. 50d), könnte eine solche auch in Fällen wie dem vorliegenden zum Tragen kommen.

Der Antragsteller ist über die mögliche stufenweise Sanktionierung in zutreffender Weise und insbesondere konkret und zeitnah belehrt worden. In den jeweiligen Einladungen wurde ausdrücklich auf die konkret drohende Höhe der Leistungsabsenkung mit Begründung hingewiesen.

Die Antragsgegnerin hat entsprechend § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II die sanktionsweise Absenkung jeweils ab dem Monat, der auf den Monat des Wirksamwerdens des Absenkungsbescheids folgte und entsprechend § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II jeweils für drei Monate vorgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG analog.

Der Beschwerdewert von 750,00 EUR nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung wird erreicht, da der vorliegende Antrag Leistungsabsenkungen in Höhe von zweimal 20% und zweimal 30% für jeweils drei Monate betrifft.
Rechtskraft
Aus
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