Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 16 AS 63/09 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 389/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer bzw. sein Prozessbevollmächtigter zuvor
einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Der Rechtsmittelverzicht ist nur unter engen Voraussetzungen
anfechtbar bzw. widerrufbar.
2. Eine Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung, wenn die zugrunde liegende Beschwerde als unzulässig
verworfen worden ist.
einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Der Rechtsmittelverzicht ist nur unter engen Voraussetzungen
anfechtbar bzw. widerrufbar.
2. Eine Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung, wenn die zugrunde liegende Beschwerde als unzulässig
verworfen worden ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. April 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Anschlussbe- schwerde des Antragsgegners ist wirkungslos. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 24. April 2009 hat das Sozialgericht Itzehoe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2009 teilweise angeordnet und den weitergehenden Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24. April 2009 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Sozialgericht auf den ihm am 28. April 2009 zugestellten Beschluss Bezug genommen und mitgeteilt, für die Antragstellerin solle Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht eingelegt werden; insoweit werde der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet. Ein Eingeständnis in der Sache sei damit nicht verbunden. Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Mai 2009 - eingegangen am 25. Mai 2009 - Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. April 2009 eingelegt.
Nach Kenntniserlangung von der Beschwerde der Antragstellerin hat der Antragsgegner, dem der Beschluss am 27. April 2009 zugestellt worden war, mit am 11. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz seinerseits Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit¬standes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Dies folgt aus dem mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Mai 2009 erklärten Rechtsmittelverzicht (vgl. zum Rechtsmittelverzicht allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 9. Aufl. vor § 143 Rz 11 und vor § 172 Rz 4, jeweils m.w.N.). Der Senat sieht in dem Schriftsatz vom 4. Mai 2009 die unzweideutige und als Prozesshandlung anzusehende Erklärung, dass die Antragstellerin sich in dem vorliegenden Verfahren mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben wolle (vgl. zu dem in diesem Sinne notwendigen Inhalt eines Rechtsmittelverzichts bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1963, 11 RV 48/63, SozR Nr. 1 zu § 514 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dass die Antragstellerin klargestellt hat, damit sei kein Eingeständnis in der Sache verbunden, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es hier allein um etwaige Rechtsbehelfe gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung ging. Die Erklärung der Antragstellerin, dass insoweit der Ausgang des Hauptverfahrens abgewartet werden solle, ist zur Überzeugung des Senats eindeutig. In der Beschwerdeeinlegung am 25. Mai 2009 kann auch kein Widerruf bzw. keine Anfechtung der Verzichtserklärung gesehen werden, weil Prozesshandlungen allenfalls unter engen Voraussetzungen (extreme Ausnahmefälle) widerrufen werden können (vgl. allg. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rz 12a); die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtung sind nicht anwendbar (Keller a.a.O. Rz 12). Ein Sachverhalt, angesichts dessen hier ausnahmsweise ein Widerruf der Verzichtserklärung in Betracht kommen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Dass die Erklärung durch ihren Bevollmächtigten abgegeben worden ist, muss die Antragstellerin gegen sich gelten lassen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 85 ZPO).
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, die nach § 202 SGG i.V.m. 567 Abs. 3 ZPO auch außerhalb der Beschwerdefrist zulässig war (vgl. dazu allg. Leitherer, a.a.O., vor § 172 Rz 4a), hat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihre Wirkung verloren, nachdem die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen worden ist. Die Wirkungslosigkeit hat der Senat deklaratorisch festgestellt (vgl. dazu allg. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 567 Rz 24, § 524 Rz 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 24. April 2009 hat das Sozialgericht Itzehoe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2009 teilweise angeordnet und den weitergehenden Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24. April 2009 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Sozialgericht auf den ihm am 28. April 2009 zugestellten Beschluss Bezug genommen und mitgeteilt, für die Antragstellerin solle Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht eingelegt werden; insoweit werde der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet. Ein Eingeständnis in der Sache sei damit nicht verbunden. Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Mai 2009 - eingegangen am 25. Mai 2009 - Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. April 2009 eingelegt.
Nach Kenntniserlangung von der Beschwerde der Antragstellerin hat der Antragsgegner, dem der Beschluss am 27. April 2009 zugestellt worden war, mit am 11. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz seinerseits Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit¬standes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Dies folgt aus dem mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Mai 2009 erklärten Rechtsmittelverzicht (vgl. zum Rechtsmittelverzicht allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 9. Aufl. vor § 143 Rz 11 und vor § 172 Rz 4, jeweils m.w.N.). Der Senat sieht in dem Schriftsatz vom 4. Mai 2009 die unzweideutige und als Prozesshandlung anzusehende Erklärung, dass die Antragstellerin sich in dem vorliegenden Verfahren mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben wolle (vgl. zu dem in diesem Sinne notwendigen Inhalt eines Rechtsmittelverzichts bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1963, 11 RV 48/63, SozR Nr. 1 zu § 514 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dass die Antragstellerin klargestellt hat, damit sei kein Eingeständnis in der Sache verbunden, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es hier allein um etwaige Rechtsbehelfe gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung ging. Die Erklärung der Antragstellerin, dass insoweit der Ausgang des Hauptverfahrens abgewartet werden solle, ist zur Überzeugung des Senats eindeutig. In der Beschwerdeeinlegung am 25. Mai 2009 kann auch kein Widerruf bzw. keine Anfechtung der Verzichtserklärung gesehen werden, weil Prozesshandlungen allenfalls unter engen Voraussetzungen (extreme Ausnahmefälle) widerrufen werden können (vgl. allg. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rz 12a); die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtung sind nicht anwendbar (Keller a.a.O. Rz 12). Ein Sachverhalt, angesichts dessen hier ausnahmsweise ein Widerruf der Verzichtserklärung in Betracht kommen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Dass die Erklärung durch ihren Bevollmächtigten abgegeben worden ist, muss die Antragstellerin gegen sich gelten lassen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 85 ZPO).
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, die nach § 202 SGG i.V.m. 567 Abs. 3 ZPO auch außerhalb der Beschwerdefrist zulässig war (vgl. dazu allg. Leitherer, a.a.O., vor § 172 Rz 4a), hat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihre Wirkung verloren, nachdem die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen worden ist. Die Wirkungslosigkeit hat der Senat deklaratorisch festgestellt (vgl. dazu allg. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 567 Rz 24, § 524 Rz 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved