Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2183/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 264/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 7. März bis 6. September 2005, in welcher sie in einem Betrieb des Beklagten tätig war.
Der beklagte Verein ist ein Träger der freien Wohlfahrtspflege, dem mit Bescheid der Agentur für Arbeit K. vom 21. Januar 2005 pauschale Förderleistungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung - Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt wurden. Die 1964 geborene Klägerin bezog seinerzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ihr wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2005 eine Beschäftigungsgelegenheit beim Beklagten vorgeschlagen. Nach einem Vorstellungsgespräch nahm die Klägerin am 7. März 2005 eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigung eines Altenheimes auf mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten und gegen die Gewährung von 2,00 EUR Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde. Die Tätigkeit endete am 6. September 2005.
Eine von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) angestrengte Klage auf Feststellung der Begründung und des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem wurde mit Urteil vom 20. Januar 2006 abgewiesen (1 Ca 336/05). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 4. Juli 2006 zurück (14 Sa 24/06), die hiergegen zunächst eingelegte Revision nahm die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2007 wieder zurück.
Am 7. Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage beim ArbG gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23. März 2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, zwar seien ArbG und LAG zu der Rechtsauffassung gelangt, dass ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Gleichwohl habe die Klägerin Anspruch auf den Tariflohn bzw. hilfsweise auf den ortsüblichen Lohn. Tatsächlich seien von ihr Arbeiten unter Umgehung der §§ 15, 16 SGB II ausgeübt worden, indem sie als Reinigerin eingesetzt worden sei. Die Voraussetzung von § 16 Abs. 3 SGB II, dass die zugewiesene Arbeit im öffentlichen Interesse liege und das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt werde, liege nicht vor. Es handele sich vielmehr um einen gewinnbringenden Ersatz für eine Putzfrau, die laut Tarifvertrag des Beklagten mit einem Stundenlohn von 9,53 EUR bzw. entsprechend der Mindestlohnvereinbarung des allgemeinverbindlichen Gebäudereinigerhandwerktarifs von 7,87 EUR vergütet werde. Da in den Einrichtungen des Beklagten Putzdienste verrichtet werden müssten, könne auch von dem Merkmal der Zusätzlichkeit nicht gesprochen werden. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Entlohnung von lediglich 2,00 EUR pro Stunde den strafrechtlichen Wuchertatbestand erfülle und gegen die guten Sitten verstoße aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, zwischenzeitlich sei durch drei Instanzen arbeitsgerichtlicher Inanspruchnahme rechtskräftig geklärt, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf Tariflohn. Inzwischen sei gängige Rechtsprechung, dass es keine notwendige Voraussetzung des § 16 Abs. 3 SGB II sei, dass die Kriterien öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit erfüllt seien, was im Übrigen hier der Fall gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin nicht selbstständig gereinigt, sondern sei an eine solche Tätigkeit herangeführt worden, indem sie die Reinigungskräfte beim Reinigen unterstützt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt habe, da sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages im Sinne des § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gearbeitet habe. Sie sei allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen, welche ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis begründeten. Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entstehe auch nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken nach § 16 Abs. 3 SGB II für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten würden.
Hiergegen richtet sich die am 15. Januar 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung, welche die Klägerin nicht weiter begründet hat.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1. 724,28 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 136,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005, 2. 800,52 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 168,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005, 3. 838,64 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 96,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005, 4. 838,64 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 176,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005, 5. 800,52 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 168,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005, 6. 876,76 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 184,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 19. Mai 2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt und auch statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelts.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten wurde rechtskräftig festgestellt, dass kein Arbeitsverhältnis besteht. Diese Feststellung hat Bindungswirkung auch im sozialgerichtlichen Verfahren, sodass schon aus diesem Grund die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-4100 § 141b Nr. 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 141 Rdnr. 6d). Damit ist schon keine Grundlage für arbeitsvertraglich geschuldetes Arbeitsentgelt gegeben.
Im Übrigen ist der Klägerin auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - (juris)) bekannt, auf welche bereits das SG rekurriert hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und die Berufung aus den dortigen Gründen zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das BSG die Auffassung des BAG teilt, dass selbst wenn die Maßnahme möglicherweise nicht zusätzlich bzw. im öffentlichen Interesse gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II oder aus sonstigen Gründen unzumutbar gewesen sein sollte, aus einer eventuellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme kein Anspruch darauf abgeleitet werden kann, eine höhere Mehraufwandsentschädigung oder gar ein Arbeitsentgelt aus den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R - (juris)). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an.
Weitere Anspruchsgrundlagen für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vortragen lässt, der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB sei erfüllt wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 812 ff. BGB) als Nichtigkeitsfolge kommt hier nicht in Betracht. Die Beurteilung von Arbeitsvergütungen im Lichte des § 138 BGB (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EZA § 138 BGB Nr. 29) betrifft nur echte Arbeitsverhältnisse (vgl. Nassall in Juris-PK BGB, 4. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 250), um die es vorliegend nicht geht. Die Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll gerade nicht das Niveau eines Mindestlohns erreichen oder als Anreiz dafür dienen, dauerhaft in sogenannten "Ein-Euro-Jobs" zu verbleiben (vgl. BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 7. März bis 6. September 2005, in welcher sie in einem Betrieb des Beklagten tätig war.
Der beklagte Verein ist ein Träger der freien Wohlfahrtspflege, dem mit Bescheid der Agentur für Arbeit K. vom 21. Januar 2005 pauschale Förderleistungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung - Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt wurden. Die 1964 geborene Klägerin bezog seinerzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ihr wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2005 eine Beschäftigungsgelegenheit beim Beklagten vorgeschlagen. Nach einem Vorstellungsgespräch nahm die Klägerin am 7. März 2005 eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigung eines Altenheimes auf mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten und gegen die Gewährung von 2,00 EUR Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde. Die Tätigkeit endete am 6. September 2005.
Eine von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) angestrengte Klage auf Feststellung der Begründung und des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem wurde mit Urteil vom 20. Januar 2006 abgewiesen (1 Ca 336/05). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 4. Juli 2006 zurück (14 Sa 24/06), die hiergegen zunächst eingelegte Revision nahm die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2007 wieder zurück.
Am 7. Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage beim ArbG gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23. März 2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, zwar seien ArbG und LAG zu der Rechtsauffassung gelangt, dass ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Gleichwohl habe die Klägerin Anspruch auf den Tariflohn bzw. hilfsweise auf den ortsüblichen Lohn. Tatsächlich seien von ihr Arbeiten unter Umgehung der §§ 15, 16 SGB II ausgeübt worden, indem sie als Reinigerin eingesetzt worden sei. Die Voraussetzung von § 16 Abs. 3 SGB II, dass die zugewiesene Arbeit im öffentlichen Interesse liege und das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt werde, liege nicht vor. Es handele sich vielmehr um einen gewinnbringenden Ersatz für eine Putzfrau, die laut Tarifvertrag des Beklagten mit einem Stundenlohn von 9,53 EUR bzw. entsprechend der Mindestlohnvereinbarung des allgemeinverbindlichen Gebäudereinigerhandwerktarifs von 7,87 EUR vergütet werde. Da in den Einrichtungen des Beklagten Putzdienste verrichtet werden müssten, könne auch von dem Merkmal der Zusätzlichkeit nicht gesprochen werden. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Entlohnung von lediglich 2,00 EUR pro Stunde den strafrechtlichen Wuchertatbestand erfülle und gegen die guten Sitten verstoße aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, zwischenzeitlich sei durch drei Instanzen arbeitsgerichtlicher Inanspruchnahme rechtskräftig geklärt, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf Tariflohn. Inzwischen sei gängige Rechtsprechung, dass es keine notwendige Voraussetzung des § 16 Abs. 3 SGB II sei, dass die Kriterien öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit erfüllt seien, was im Übrigen hier der Fall gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin nicht selbstständig gereinigt, sondern sei an eine solche Tätigkeit herangeführt worden, indem sie die Reinigungskräfte beim Reinigen unterstützt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt habe, da sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages im Sinne des § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gearbeitet habe. Sie sei allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen, welche ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis begründeten. Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entstehe auch nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken nach § 16 Abs. 3 SGB II für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten würden.
Hiergegen richtet sich die am 15. Januar 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung, welche die Klägerin nicht weiter begründet hat.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1. 724,28 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 136,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005, 2. 800,52 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 168,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005, 3. 838,64 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 96,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005, 4. 838,64 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 176,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005, 5. 800,52 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 168,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005, 6. 876,76 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 184,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 19. Mai 2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt und auch statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelts.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten wurde rechtskräftig festgestellt, dass kein Arbeitsverhältnis besteht. Diese Feststellung hat Bindungswirkung auch im sozialgerichtlichen Verfahren, sodass schon aus diesem Grund die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-4100 § 141b Nr. 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 141 Rdnr. 6d). Damit ist schon keine Grundlage für arbeitsvertraglich geschuldetes Arbeitsentgelt gegeben.
Im Übrigen ist der Klägerin auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - (juris)) bekannt, auf welche bereits das SG rekurriert hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und die Berufung aus den dortigen Gründen zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das BSG die Auffassung des BAG teilt, dass selbst wenn die Maßnahme möglicherweise nicht zusätzlich bzw. im öffentlichen Interesse gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II oder aus sonstigen Gründen unzumutbar gewesen sein sollte, aus einer eventuellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme kein Anspruch darauf abgeleitet werden kann, eine höhere Mehraufwandsentschädigung oder gar ein Arbeitsentgelt aus den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R - (juris)). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an.
Weitere Anspruchsgrundlagen für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vortragen lässt, der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB sei erfüllt wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 812 ff. BGB) als Nichtigkeitsfolge kommt hier nicht in Betracht. Die Beurteilung von Arbeitsvergütungen im Lichte des § 138 BGB (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EZA § 138 BGB Nr. 29) betrifft nur echte Arbeitsverhältnisse (vgl. Nassall in Juris-PK BGB, 4. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 250), um die es vorliegend nicht geht. Die Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll gerade nicht das Niveau eines Mindestlohns erreichen oder als Anreiz dafür dienen, dauerhaft in sogenannten "Ein-Euro-Jobs" zu verbleiben (vgl. BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
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