L 11 KR 1053/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 4672/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1053/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Ehefrau des Klägers (Beigeladene) auch ab dem 1. Januar 2006 familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Der Kläger ist selbständig tätiger Rechtsanwalt und bei der Beklagten freiwillig versichert. Die Beigeladene ist nicht berufstätig, seit 1986 mit dem Kläger verheiratet und wurde seitdem bei der Beklagten als familienversichert geführt. Im Jahr 1996 hatte die Beigeladene von ihren Eltern ein Mietgebäude geschenkt bekommen, unter Rückhalt des lebenslänglichen Nießbrauchsrechts. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 2001 wurde der Nießbrauch gelöscht und dafür eine dauernde Last begründet. Die Beigeladene verpflichtete sich, ihrem Vater für dessen Lebenszeit einen Betrag in Höhe des jeweiligen Brutto-Mietertrages abzüglich einer Kostenbeteiligung in Höhe von pauschal 3.500 DM zu bezahlen.

Im Rahmen eines im November 2006 durchgeführten Datenabgleichs gab der Kläger der Beklagten an, die Beigeladene habe 2005 keine Einnahmen erzielt. Er teilte weiterhin den Inhalt des notariellen Vertrags vom 29. Oktober 2001 mit. Wirtschaftlich habe sich gegenüber dem vorherigen Nießbrauch nichts verändert. Die Beigeladene habe während des Nießbrauchs keine freien Einnahmen erzielt und erziele diese auch gegenwärtig nicht. Vielmehr habe sie 2005 per Saldo einen Verlust in Höhe von 4.228,60 EUR erlitten. Insgesamt habe sie in 2005 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 130.000 EUR gehabt. Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 26. Januar 2007 beendete die Beklagte die Familienversicherung ab dem 1. Januar 2005, da der Beigeladenen ausweislich des zwischenzeitlich vorliegenden Einkommenssteuerbescheides 2005 ein monatliches Einkommen von 374 EUR zugeflossen sei, was den gesetzlich festgelegten Betrag von monatlich 350 EUR überschritten habe. Um erneut prüfen zu können, ob ab 2006 eine Familienversicherung möglich sei, solle der Einkommenssteuerbescheid für 2006 sobald als möglich vorgelegt werden. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und legte den Einkommensteuerbescheid für 2005 vor, der für die Beigeladene insgesamt negative Einkünfte in Höhe von 125.512 EUR auswies. Mit Bescheid vom 23. März 2007 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung der Beigeladenen weiter vorlägen.

Am 31. Juli 2007 legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für 2006 vor. Danach hatte die Beigeladene lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, diese insgesamt in Höhe von 26.175 EUR. An Sonderausgaben entstanden allein für Renten und dauernde Lasten 29.844 EUR.

Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 31. Juli 2007 beendete die Beklagte die Familienversicherung ab 1. Januar 2006, weil das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen der Beigeladenen die Grenze von 350 EUR überschreite.

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Beigeladene sei Hausfrau und habe 2006 keine Einnahmen erzielt. Die Mieteinnahmen würden sämtlich an ihren Vater weitergeleitet, so dass sich kein Überschuss, vielmehr in 2006 ein Verlust in Höhe von 1.788,22 EUR ergeben habe. Die Beigeladene verfüge über keinerlei liquide Einkünfte, um die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge für eine freiwillige Krankenversicherung zu bezahlen. In der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung für 2006 stehen den Nettomieteinnahmen in Höhe von 26.175,78 EUR Zahlungen an den Vater in Höhe von 29.844 EUR gegenüber.

Seit 1. April 2007 wird die Beigeladene als Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geführt. Der Kläger finanziert dies, wie er angibt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, Sonderausgaben könnten bei der Feststellung der Summe der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht in Abzug gebracht werden.

Der Kläger hat hiergegen am 27. Dezember 2007 Klage bei dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat erneut darauf hingewiesen, dass den Mieteinkünften der Beigeladenen dauernde Zahlungsverpflichtungen an ihren Vater gegenüberstünden, die die Einkünfte überstiegen. Dies folge aus dem notariellen Vertrag vom 29. Oktober 2001. Die Mieteinkünfte stünden der Beigeladenen faktisch nicht zur Verfügung. Die im konkreten Fall gegebene Konstellation habe der Gesetzgeber nicht vor Augen gehabt. Die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei "gleich Null".

Das SG hat die Ehefrau des Klägers zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 4. November 2008), welche sich dem Begehren und dem Klageantrag des Klägers angeschlossen hat.

Mit Urteil vom 20. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau zu betreiben. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Familienversicherung der Beigeladenen zum 31. Dezember 2005 beendet habe. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sei der Ehegatte eines Mitglieds versichert, wenn dieser kein Gesamteinkommen habe, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreite. Der Gesetzgeber habe dabei sehr eng an den steuerrechtlich geprägten Begriff des Gesamteinkommens angeknüpft. Nach § 16 SGB IV werde das Gesamteinkommen definiert als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Dort sei der Begriff "Summe der Einkünfte" eindeutig festgelegt, denn nach § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) unterlägen der Einkommensteuer verschiedene Einkünfte, darunter auch - vgl. Nr. 6 - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG würden als Einkünfte definiert (nur) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Beklagte habe demgemäß die ausgewiesenen Einnahmen aus Vermietung dem Gesamteinkommen zugeordnet und die Sonderausgaben infolge der dauernden Last zutreffend unberücksichtigt gelassen. Das Gesamteinkommen übersteige die Grenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Die steuerrechtlich relevanten Sonderausgaben spielten bei der Ermittlung des Gesamteinkommen keine dieses mindernde Rolle. Eine Familienversicherung sei daher für die Beigeladene ab 1. Januar 2006 nicht durchzuführen. Die Tatsache, dass sich die Beigeladene durch notariellen Vertrag ihrem Vater gegenüber zur Zahlung verpflichtet habe, zwinge zu keiner anderen Betrachtung. Diese Verpflichtung sei zivilrechtlicher Natur. Unerheblich sei auch, dass die Beigeladene nach dem Vorbringen des Klägers auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei, um die Zahlung freiwilliger Beiträge zu leisten. Zum einen erfülle der Kläger damit seine Unterhaltsverpflichtungen, zum anderen mache die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer deutlich, dass die angegebene Vermögenslosigkeit der Beigeladenen durchaus auch Vorteile biete. Aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Januar 2007 stattgegeben habe, ergebe sich keine andere Beurteilung. Die Beklagte sei, wie sich aus dem Bescheid ergebe, hieraus über das Jahr 2005 hinaus nicht gebunden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Februar 2009 zugestellte Urteil am 5. März 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Angaben im Klageverfahren. Den vorliegenden Sachverhalt habe der Gesetzgeber entweder nicht bedacht, was demgemäß durch richterliche Rechtsfortbildung zu lösen sei, oder die Vorschriften des Sozialgesetzbuches in Verbindung mit den Normen des Einkommenssteuerrechts seien für den konkreten Fall verfassungswidrig, weil sie weder den verfassungsrechtlichen ehe- und familienrechtlichen Vorschriften genügten noch dem gleichermaßen verfassungsmäßigen Grundsatz sachgerechten und damit "richtigen" Rechts gerecht würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Familienversicherung der Beigeladenen ab dem 1. Januar 2006 fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches in Verbindung mit den Normen des Einkommenssteuerrechts seien sachgerecht und verfassungskonform.

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

Der Berichterstatter des Senats hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 13. Mai 2009 erörtert.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die beigeladene Ehefrau des Klägers - soweit aus den von der Beklagten vorgelegten Akten ersichtlich - von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens nicht benachrichtigt worden ist und sich am Verwaltungsverfahren infolgedessen nicht beteiligen konnte (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X bestimmt, dass ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen ist, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für ihn hat (Halbsatz 1); soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (Halbsatz 2). In Anwendung dieser Vorschrift hätte die Beklagte die Beigeladene von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens benachrichtigen müssen, weil die beabsichtigte Entscheidung über ihre Familienversicherung auch für sie rechtsgestaltende Wirkung hat (BSG, Urteil vom 9. August 2006, B 12 KR 3/06 R, SozR 4-2600 § 229 Nr. 1).

Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist trotz ihrer Ausgestaltung als eigene Versicherung des Familienangehörigen zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch und hängt in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser ab. Ihr Bestehen oder Nichtbestehen betrifft damit zugleich die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung. Die Familienversicherung ist daher auch ein eigenes Recht des Stammversicherten (hier: des Klägers), so dass ihre Feststellung oder Ablehnung seine eigene Rechtsposition unmittelbar berührt und auch er die Befugnis hat, ihr Bestehen klären zu lassen. Im Verfahren haben daher Stammversicherter und Familienangehöriger (Ehefrau) das Recht, beteiligt zu werden. Der Familienangehörige, um dessen Versicherung es geht, ist also von einem vom Stammversicherten eingeleiteten Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu benachrichtigen. Davon kann (nur) abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Familienangehörige vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, etwa weil der Erstbescheid an ihn adressiert ist (BSG, Urteil vom 29. Juni 1993, 12 RK 48/91, SozR 3-2500 § 10 Nr. 2).

Dieser Fehler des Verwaltungsverfahrens ist jedoch nicht mehr erheblich. Einer an die Beigeladenen gerichteten Anfrage des Senats, ob das Verwaltungsverfahren wegen der unterbliebenen Benachrichtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X zu wiederholen sei, und einer Erklärung der Beigeladenen, dass auf die Wiederholung verzichtet werde, bedurfte es insoweit nicht. Das BSG hat zwar in der Vergangenheit entschieden, dass Dritte iS des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X bei unterbliebener Benachrichtigung von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens oder unterbliebener Hinzuziehung vom Gericht auch noch im Revisionsverfahren zu befragen sind, ob sie eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens unter ihrer Beteiligung wünschen (grundlegend Urteil vom 22. Juni 1983, 12 RK 73/82, SozR 1300 § 12 Nr 1 S 3 f; ferner Urteil vom 25. Oktober 1988, 12 RK 21/87, SozR 2100 § 5 Nr 3 S 3 ff; Urteil vom 29. Januar 1998, B 12 KR 35/95 R, SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 13 f). Wegen eines Verfahrensfehlers dürfe der angefochtene Verwaltungsakt allerdings nur dann aufgehoben werden, wenn der Dritte auf Anfrage des Gerichts eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens verlange. An dem Erfordernis einer gerichtlichen Anfrage und einer Verzichtserklärung des Dritten hält das BSG inzwischen jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn der beigeladene Dritte (wie hier die Ehefrau des Klägers) im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt, mithin von der ihm gegebenen Möglichkeit, selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen (vgl § 75 Abs. 4 Satz 1 SGG), keinen Gebrauch gemacht und damit nicht zu erkennen gegeben hat, ob und ggf inwieweit er an der Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts Interesse hat, oder - was hier nicht in Betracht kommt - durch seinen Berufungs- oder Revisionsantrag deutlich gemacht hat, dass er gerade an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts interessiert ist. In beiden Fällen kann unterstellt werden, dass der beigeladene Dritte bei gerichtlicher Anfrage auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens verzichtet, weil er jedenfalls aus den Folgen eines entsprechenden Fehlers im Verwaltungsverfahren keinen Nutzen ziehen will (BSG, Urteil vom 9. August 2006, B 12 KR 3/06 R, SozR 4-2600 § 229 Nr. 1).

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist versichert der Ehegatte, wenn er kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 EUR. Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V vorgenommene grundsätzliche Verweisung auf das Steuerrecht ist nur für Renten aus einer privaten und gesetzlichen Rentenversicherung außer Kraft und gilt für die übrigen Einkünfte uneingeschränkt (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, B 12 KR 10/04 R, SozR 4-2500 § 10 Nr. 5; 10. März 1994, 12 RK 4/92, SozR 3-2500 § 10 Nr. 5).

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass nach dem hier maßgeblichen Steuerrecht im Fall der Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze (2006 und 2007: 350 EUR, ab 1. Januar 2008: 355 EUR, ab 1. Januar 2009: 360 EUR) deutlich überschreiten, da die zivilrechtlichen Belastungen aus dem notariellen Vertrag vom 29. Oktober 2001 zwar im Steuerrecht als Sonderausgaben, aber nicht bei der hier maßgeblichen Summe der Einkünfte Berücksichtigung finden. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens Sonderausgaben nicht abzuziehen sind, hat das BSG bereits im Urteil vom 25. August 2004, B 12 KR 36/03 R, auf welches die Beteiligten vom Berichterstatter hingewiesen worden sind, entschieden. Dieses Urteil ist im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamteinkommens bei der Zurechnung von Kindern nach § 11 Abs. 3 SGB V ergangen. Es hat jedoch auch Gültigkeit für die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, da es allgemeine Ausführungen zum Einkommensbegriff vornimmt. In der genannten Entscheidung hat das BSG auch, unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung, entschieden, dass ein Ausschluss von der Familienversicherung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Die aus den Einkommensgrenzen folgende Beschränkung des Zugangs zur Familienversicherung ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. Juni 1978, 1 BvR 53/78, SozR 2200 § 205 Nr. 19) verfassungsgemäß.

Wie das SG bereits entschieden hat, ist die Beklagte auch nicht durch den Abhilfebescheid vom 23. März 2007 gebunden, die Familienversicherung ab 1. Januar 2006 für beendet zu erklären. Ist zuvor kein entgegenstehender Verwaltungsakt ergangen, kann die Krankenkasse auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne die aus den §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen (BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, B 12 KR 10/04 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 5; 7. Dezember 2000, B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 19).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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