L 12 AL 2651/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2083/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2651/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.

Der 1975 geborene Antragsteller ist gelernter Energieelektroniker. Am 13. Mai 2009 beantragte er bei der Beklagten per E-Mail die Förderung eines Seminars "Auffrischung der notwendigen Fachkunde alleinarbeitender Betriebselektriker", veranstaltet vom VDE am 25. Mai 2009 in M. nebst Fahrt, auswärtiger Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da die Voraussetzungen der §§ 77 und 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorlägen.

Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte am 16. Mai 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt, da es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehle.

Hiergegen richtet sich die am 13. Juni 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Ohne entsprechende Qualifikation finde er keine Arbeit und werde im September 2009 ein Hartz-IV Empfänger.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Soweit der Antrag das konkrete Seminar am 25. Mai 2009 in M. betrifft, ist der Antrag unzulässig, da die ursprünglich begehrte Leistung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr gewährt werden kann und insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein entsprechender Fortsetzungsfeststellungsantrag ist - wie bereits in zahlreichen Verfahren zwischen den Beteiligten vom Senat entschieden - im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Hinblick auf mögliche weitere entsprechende Seminarangebote des VDE aufrecht erhalten hat, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich, da noch nicht einmal ein konkreter Termin für die begehrte Fortbildung absehbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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