Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3718/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3028/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller führt nicht zum Erfolg; sie ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht (SG) seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. In Abweichung zur Ansicht des SG steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen, dass der Gegenstandswert der Hauptsache - hier das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - den Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Antragsteller wendet sich im dortigen Verfahren gegen den das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2008 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkenden Bescheid vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2008. Bei einem Absenkungsbetrag von monatlich jeweils 105,00 EUR errechnet sich ein den maßgeblichen Beschwerdewert unterschreitender Gesamtbetrag von 315,00 EUR. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 2. Januar 2007 (L 13 AS 4100/06 PKH-B - veröffentlicht in Juris) zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage und mit Beschluss vom 23. Februar 2009 (L 13 AS 3835/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris) zu der ab dem 1. April 2008 geltenden Rechtslage entschieden, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten nach § 172 Abs. 1 SGG auch dann statthaft ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes die Wertgrenze von 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG nicht übersteigt; an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind insoweit grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde. Das Beschwerdegericht darf deshalb die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht außer Acht lassen; eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren kommt bei dieser Sachlage im Regelfall nicht mehr in Betracht (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], stRspr., u. a. Beschluss vom 5. September 2002 - IV B 91/00 - veröffentlicht in Juris; Philippi in Zöller, ZPO, § 119, Rdnr. 47 m.w.N.). Vorliegend ist der Beschluss des SG über die Hauptsache rechtskräftig geworden, da die Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 - L 13 AS 3027/09 ER-B). Ob Billigkeitsgründe anderes angezeigt erscheinen lassen, wenn ansonsten schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht erster Instanz nicht genügend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu OLG Frankfurt MDR 1983, 137, 138; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 305), oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl. LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1982, 78, 79), kann dahinstehen; denn derartige Umstände liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller führt nicht zum Erfolg; sie ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht (SG) seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. In Abweichung zur Ansicht des SG steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen, dass der Gegenstandswert der Hauptsache - hier das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - den Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Antragsteller wendet sich im dortigen Verfahren gegen den das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2008 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkenden Bescheid vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2008. Bei einem Absenkungsbetrag von monatlich jeweils 105,00 EUR errechnet sich ein den maßgeblichen Beschwerdewert unterschreitender Gesamtbetrag von 315,00 EUR. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 2. Januar 2007 (L 13 AS 4100/06 PKH-B - veröffentlicht in Juris) zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage und mit Beschluss vom 23. Februar 2009 (L 13 AS 3835/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris) zu der ab dem 1. April 2008 geltenden Rechtslage entschieden, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten nach § 172 Abs. 1 SGG auch dann statthaft ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes die Wertgrenze von 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG nicht übersteigt; an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind insoweit grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde. Das Beschwerdegericht darf deshalb die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht außer Acht lassen; eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren kommt bei dieser Sachlage im Regelfall nicht mehr in Betracht (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], stRspr., u. a. Beschluss vom 5. September 2002 - IV B 91/00 - veröffentlicht in Juris; Philippi in Zöller, ZPO, § 119, Rdnr. 47 m.w.N.). Vorliegend ist der Beschluss des SG über die Hauptsache rechtskräftig geworden, da die Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 - L 13 AS 3027/09 ER-B). Ob Billigkeitsgründe anderes angezeigt erscheinen lassen, wenn ansonsten schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht erster Instanz nicht genügend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu OLG Frankfurt MDR 1983, 137, 138; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 305), oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl. LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1982, 78, 79), kann dahinstehen; denn derartige Umstände liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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