S 2 LW 4/08 KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 LW 4/08 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Widerspruchskosten des Klägers im Rahmen des § 63 SGB X dem Grunde nach zu tragen.

Im Streitverfahren vor der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht Würzburg S 2 LW 17/02 und Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 35/05) hatten sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass sich die Beklagte bereiterklärte, dem Kläger aufgrund eines Leistungsfalles der teilweisen Erwerbsminderung vom 24.04.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2006 auf unbestimmte Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Mit Bescheid vom 25.07.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2006 in Höhe von monatlich ca. 177 Euro brutto und etwa 160 Euro netto. Bei der Berechnung der Rente wurde für den Zeitraum 2006 ein monatlicher Hinzuverdienst von 889,65 Euro und für 2007 von 912,66 Euro berücksichtigt.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, dass er keine Pachteinnahmen mehr erziele. Er legte Unterlagen vor, woraus sich ergab, dass er zum 01.01.2005 sein Anlagevermögen an seinen Sohn T. übertragen hatte und somit die gewerbliche Verpachtung der Schreinerei aufgegeben hatte. Das Finanzamt A. bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2007, dass der Kläger die gewerbliche Verpachtung der Schreinerei zum 31.12.2004 steuerlich aufgegeben habe. Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2007 den Rentenbescheid vom 25.07.2007 hinsichtlich der Rentenhöhe. Aufgrund der vorgelegten Nachweise über die steuerrechtliche Aufgabe des Gewerbebetriebes wurde die Rente neu berechnet. Es ergab sich nunmehr eine monatliche Bruttorente von ca. 236 Euro und eine Nettorente von etwa 214 Euro.

Mit Schreiben vom 10.09.2007 machte der Bevollmächtigte aufgrund der Abhilfe seine Gebühren in folgender Höhe geltend:

Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG 210,00 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 230,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 43,70 Euro
---
Gesamtbetrag 273,70 Euro.

Mit Bescheid vom 14.09.2007 stellte die Beklagte fest, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen aus dem Widerspruch vom 30.07.2007 würden nicht erstattet. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides am 25.07.2007 objektiv keine Möglichkeit gehabt, eine anderslautende Entscheidung zu treffen. Denn aufgrund der bis dahin vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen gewesen, dass dem Kläger aufgrund des Vertrages über die Verpachtung des Gewerbebetriebes vom 10.06.2000 ein monatlicher Pachtzins von 1.500 DM zugestanden habe. Die bis zum Kalenderjahr 2004 vorgelegten Einkommenssteuerbescheide hätten "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" ausgewiesen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Sozialgericht München am 27.06.2007 sei der Beklagten vom Bevollmächtigten des Klägers als Beweismittel ergänzend eine Bestätigung der Steuerberater H. vom 18.06.2007 übergeben worden. Darin sei bestätigt worden: "Eine Betriebsaufgabe wurde aus steuerlichen Gründen nicht vorgenommen, so dass die Verpachtung weiterhin in der GSE als ruhender Gewerbebetrieb zu erfassen war". Dies habe zur Folge gehabt, dass für das Jahr 2006 die Einkünfte aus der Verpachtung des Gewerbebetriebes nach § 15 SGB IV in Höhe von 889,65 Euro und ab 2007 in Höhe von 912,66 Euro monatlich als Hinzuverdienste nach § 27a Alg bei der Festsetzung der Rente zu berücksichtigen gewesen seien. Die Rente sei auf dieser Grundlage in Höhe von ¾ zu leisten gewesen (§ 96a SGB VI). Die Rechtswidrigkeit des mit Widerspruch vom 31.07.2007 angefochtenen Bescheides sei damit vom Rentenberechtigten selbst verschuldet worden. Die teilweise Korrektur des Bescheides sei damit allein von ihm zu verantworten. Insoweit seien die Aufwendungen zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung auch vom Erstattungsberechtigten selbst zu tragen.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dem Beklagten seien von Anfang an die Umstände bezüglich der Hinzuverdienste und der Einkünfte bekannt gewesen. Deshalb habe sie auch die Widerspruchskosten zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung habe sie sich auf die vorgelegten Beweismittel stützen können, zumal sie aktuell vom Steuerberater des Klägers erstellt worden seien. Wenn sich diese nun im Nachhinein als falsch erwiesen hätten, so seien negative Folgen daraus nicht von der Beklagten zu tragen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.07.2007 sei allein vom Kläger verschuldet, wobei ein mögliches Verschulden eines Bevollmächtigten diesem zuzurechnen sei. Die Erstattung der geltend gemachten Kosten durch die Be-klagte sei damit ausgeschlossen.

Hiergegen hat der Kläger am 23.01.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er trägt vor, in der Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht am 27.06.2007 sei ausführlich erörtert worden, wie die Verhältnisse seien und dass Einkünfte nicht mehr bestünden. Somit gehe ein vermeintliches Verschulden des Klägerbevollmächtigten an der Sache vorbei. Der Bevollmächtigte sei Zeuge über den Gegenstand der stattgefunden Erörterung vor dem Bayerischen Landessozialgericht und könne als Organ der Rechtspflege darauf Wert legen, dass es als korrekte Aussage bewertet werde, dass darauf hingewiesen worden sei, dass keine Einkünfte mehr bestünden und dass die Aufnahme in die Anlage GSE als ruhender Gewerbebetrieb nur steuerliche Gründe gehabt habe.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid vom 14.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Widerspruchs- kosten im Rahmen des § 63 SGB X dem Grunde nach zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt sie vor, ihr Sitzungsvertreter beim Termin des Bayerischen Landessozialgerichts habe mitgeteilt, dass es keine Bedeutung gespielt habe, ob der Kläger Einkommen beziehe, sondern lediglich ob und wie seine Stellung im Betrieb steuerrechtlich zu behandeln sei. Wenn das tatsächliche Einkommen maßgebend gewesen wäre, hätte dies Aufnahme in die Sitzungsniederschrift finden müssen.

Die Kammer hat zum Verfahren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Würzburg (S 9 LW 13/02 und S 2 LW 17/02) einschließlich der Sitzungsniederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.06.2007 beigezogen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und auf den Inhalt der Klageakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen, da nach Lage der Akten die Beklagte bei Erlass des Rentenbescheides vom 25.07.2007 davon ausgehen durfte, dass der Pachtvertrag vom 10.06.2000 mit den in den Einkommensteuerbescheiden von 2000 bis 2004 aufgeführten Einkommen aus Gewerbebetrieb auch 2006 und 2007 aus steuerlichen Gründen noch bestand. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Steuerberater H. vom 18.06.2007, worin ausgeführt wird, dass eine Betriebsaufgabeerklärung aus steuerlichen Gründen nicht vorgenommen worden sei, so dass die Verpachtung weiterhin in der GSE als ruhender Gewerbebetrieb zu erfassen sei.

Was in der Verhandlung vom Bayerischen Landessozialgericht besprochen wurde, lässt sich angesichts gegenteiliger Ausführungen nicht feststellen. Aus der Niederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.06.2007 ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Einkommen des Klägers erörtert wurde. Vielmehr lässt sich aus der Übergabe des Schreibens der Steuerberater H. vom 18.06.2007 ersehen, dass eine Betriebsaufgabeerklärung aus steuerlichen Gründen noch nicht vorgenommen worden war.

Erst durch die Bescheinigung des Finanzamtes A. vom 07.08.2007 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die gewerbliche Verpachtung der Schreinerei zum 31.12.2004 steuerrechtlich aufgegeben war.

Damit hat die Beklagte zu Recht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Übernahme von Aufwendungen, die durch das Widerspruchsverfahren entstanden waren, abgelehnt. Denn diese Aufwendungen waren nicht notwendig. Sie sind durch die unvollständigen bzw. falschen Angaben des Klägers entstanden. Deshalb hat dieser die Aufwendungen selbst zu tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die ungenügenden Angaben dem Klä-ger selbst oder seinem Vertreter zuzurechnen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, denn der Wert des Be-schwerdegegenstandes übersteigt 750 Euro nicht.
Rechtskraft
Aus
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