Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 424/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 777/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und lebt in seinem Heimatland. Er hat nach seinen eigenen Angaben die vierjährige Volksschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung zurückgelegt. Er sei zum Blechschmied angelernt worden und habe immer in diesem Beruf gearbeitet. Der Kläger war von Juni 1972 bis Dezember 1972 in Bosnien-Herzegowina, von Dezember 1972 bis Mai 1977 in Kroatien, von September 1977 bis Februar 1979 in Bosnien-Herzegowina, von Februar 1979 bis April 1992 in Kroatien, vom 2. September 1992 bis 8. Oktober 1999 in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt vom 1. September 2001 bis 31. August 2003 erneut in Bosnien-Herzegowina beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er zuletzt seit 1. Februar 1995 bis 8. Oktober 1999 bei der Firma I. GmbH & Co. Dämmtechnik KG, B., als Vorrichter für Blechabwicklungen versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 7. Mai 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, die Erwerbsminderung sei nicht die Folge eines Unfalls. Im Rahmen des zugleich durchgeführten Antragsverfahren bei dem bosnisch-her-
zegowinischen Rentenversicherungsträger stellte die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. G. und die Fachärztin für innere Krankheiten Dr. P. im Gutachten vom 11. Oktober 2004 fest, dass der Kläger seit dem 11. Oktober 2004 auf Dauer nur noch unter 2 Stunden Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.
Der an die Beklagte gerichtete Antrag wurde sodann mit angefochtenem Bescheid vom 10. Februar 2005 abgelehnt, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 7. Mai 1999 bis 6. Mai 2004 seien nur 2 Jahre und 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht jeder Kalendermonat seit 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwarltschaftserhaltungszeiten belegt. Auch sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe 1984 einen Verkehrsunfall und danach auch einen Arbeitsunfall erlitten. 1998 habe er sich erneut verletzt, so dass er bereits seit 1998 Invalide sei. Vom 1. September 2003 bis 30. September 2003 sei er arbeitslos gewesen und habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte des Universitätsklinikums T. über Behandlungen des Klägers am 8. Juni 2003, 14./15. Januar 2004, 19. März bis 29. März 2004, 2. - 16. April 2004, des Psychiaters Dr. R. vom 6. November 2003, des Ärztehauses A-Stadt vom 6. Mai 2004 sowie diverse Überweisungsscheine bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S. ein. Dieser kommt nach persönlicher Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 24. November 2005 zu dem Ergebnis, der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten zeitweise stehend, zeitweise gehend, überwiegend oder zeitweise im Sitzen 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005 zurückgewiesen.
In dem darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) erklärte der Kläger, er sei in schlechter gesundheitlicher Verfassung.
Die vom SG an die Firma I. übermittelte Arbeitgeberauskunft kam als unzustellbar zurück. Das Gewerbeamt der Stadt B. teilte mit, dass diese Firma abgemeldet worden sei. Das SG zog Befundberichte des behandelnden Familienarztes Dr. H., des Neurologen und Psychiaters Dr. R., des HNO-Arztes Dr. F. und des Universitätsklinikums T. bei. Es erhob gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Dr. W ... Dieser kommt in seinem Gutachten vom 11. April 2007 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne besondere Anforderungen an die beidseitige Geschicklichkeit, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Zeitdruck mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Der Kläger sei noch in der Lage, sich auf einfache Tätigkeiten umzustellen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere ärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich.
In seiner Stellungnahme hierzu hat der Kläger einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. B. übermittelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zuletzt einen sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren ausgeübt und könne damit auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Zumindest bis November 2003 sei der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der Lage gewesen, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt dar, seit 6. Mai 2004 sei er von der zuständigen Rentenkommission in S. zu 100 % als Invalide anerkannt. Er sei jedoch schon bereits im Jahr 2003 erwerbsgemindert gewesen. Er habe auch im September 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Jahre 1984 habe einen Verkehrsunfall erlitten, danach einen Arbeitsunfall sowie im Jahre 1998 ebenfalls einen Arbeitsunfall. Der schlechte psychische Zustand, wie er aus dem Befundbericht von Dr. B. hervorgehe, sei nicht berücksichtigt worden.
Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma I. Kunststofftechnik GmbH und Co. KG, S., eingeholt, die jedoch erklärt hat, keine Angaben zum Kläger machen zu können, da sie in keinem Zusammenhang zu der Firma I. GmbH und Co. Dämmstoffe KG, B., stehe. Auf Anfrage des Senats übermittelte der Kläger einen Bericht der Fa. I. über einen vom Kläger am 6. Februar 1996 erlittenen Arbeitsunfall sowie einen diesbezüglichen Befundbericht des V.- Klinikums vom 8. Februar 1996, seinen Arbeitsvertrag mit der Firma I., den Antrag auf Arbeitserlaubnis vom 20. Februar 1996, Empfehlungsschreiben zur Vorlage bei der Ausländerbehörde von der Firma I. vom 11. April 1997 und 1. Dezember 1999 sowie einen neuen Befundbericht der Universitätsklinik T. über die Behandlung vom 19. März 2004 bis 29. März 2004 sowie des Dr. vom 24. Dezember 2003. Er übermittelte schließlich einen Bescheid des Büros für Beschäftigung A-Stadt, mit dem dem Kläger vom 1. September 2003 bis zum 31. Mai 2004 Arbeitslosengeld bewilligt worden ist.
Auf Anfrage durch den Senat teilte die Berufsgenossenschaft (BG) Bau, B., mit, bei ihr seien keine Unterlagen über den Kläger vorhanden. Die BG Metall Nord-Süd erklärte, der Kläger habe im Jahr 1996 einen Unfall erlitten, der unter die Leichtfälle falle. Er habe also kleine Verletzungen erlitten, die mit keiner oder nur einer geringen Arbeitsunfähigkeit sowie ohne bleibenden Schaden verbunden gewesen seien. Die Unterlagen seien vernichtet worden.
Mit Beschluss vom 4. März 2009 wurde der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen. Der vorher angehörte Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
In der mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2007 und des Bescheids vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Dezember 2005 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Dezember 2005 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI und damit erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI zu.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger war zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat fest, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (November 2003) die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert war, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt hingegen noch nicht vor. Der Kläger konnte zu diesem Zeitpunkt nach dem überzeugenden Feststellungen von Dr. Dr. W. noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden kann, leichte Arbeiten verrichten.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind letztmals im November 2003 erfüllt. In dem dann maßgeblichen Zeitraum 1. November 1998 bis 31. Oktober 2003 hat der Kläger 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt, davon 12 Kalendermonate in der Bundesrepublik Deutschland (November 1998 bis Oktober 1999) und 24 Kalendermonate in Bosnien-Herzegowina (September 2001 bis August 2003). Hierbei geht der Senat zu Gunsten des Klägers von einer Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12. Oktober 1968 für Bosnien-Herzegowina aus. Ohne dessen Fortgeltung könnten die in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Beitragszeiten nicht berücksichtigt werden mit der Folge, dass der Leistungsfall zu einem noch früheren Zeitpunkt hätte eintreten müssen. Auch unter Geltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens können die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in Bosnien-Herzegowina jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht als sogenannter Verlängerungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI (Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit) berücksichtigt werden, da hierfür im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Eine Berücksichtigung dieses Zeitraums als Beitragszeit kommt nicht in Betracht, da eine Beitragszahlung vom bosnischen Versicherungsträger für diesen Zeitraum nicht bestätigt worden ist.
Das Erfordernis einer Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ist nicht entbehr
lich, da nicht aufgrund eines Tatbestandes eine Erwerbsminderung eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5 SGB VI). In Betracht kommt hier zunächst die vorzeitige Erfüllung der allgemeine Wartezeit aufgrund des vom Klägers am 6. Februar 1996 erlittenen Arbeitsunfalls (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), der jedoch ausweislich des Befundberichts des V.-Klinikums vom 8. Februar 1996 nur zu einer Prellung über dem Kreuzbein geführt hat. Das V.-Klinikum hat den Kläger am 8. Februar 1996 als arbeitsfähig entlassen. Der Kläger war darüber hinaus nach dem Arbeitsunfall noch insgesamt 5 Jahre in seinen bisherigen Beruf weiter tätig. Erwerbsminderung ist durch den Unfall im Jahr 1996 damit nach Überzeugung des Senats nicht eingetreten. Dasselbe gilt für den vom Kläger nach seinen eigenen Angaben im Jahr 1998 erlittenen Arbeitsunfall. Dabei hat er sich nach eigenen Angaben gegenüber Dr. S. eine Verletzung am linken Ellbogen zugezogen, jedoch ohne knöcherne Verletzung und ohne Beweglichkeitseinschränkungen am linken Ellbogengelenk. Auch im Anschluss an diesen Arbeitsunfall war der Kläger noch circa 3 Jahre vollschichtig erwerbstätig.
Aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. Dr. W. und Dr. S. geht der Senat davon aus, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt und darüber hinaus vollschichtig erwerbsfähig war und ist. Im Vordergrund stehen beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet. In den vom SG beigezogenen Befundberichten wird dem Kläger ein depressives Syndrom mit Gefühlen der Perspektivlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, depressiven Stimmungen, fehlender Motivation zum Leben und Angstgefühlen beschrieben. Bei der Untersuchung durch Dr. S. am 24. November 2005 fanden sich jedoch keine besondere Verlangsamung der Psychomotorik, keine Antriebsminderung und keine manifeste Absenkung der Stimmungslage. Die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten. Eindeutige psychotische Erlebnisweisen waren ebenso wenig zu eruieren wie eindeutige formale Denkstörungen.
Gravierende Auswirkungen des vom Kläger im Februar 2004 (und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt) erlittenen Schlaganfall konnte Dr. S. nicht feststellen, insbesondere fanden sich keine sicheren Paresen, die Sensibilität war intakt und der Reflexbefund regelgerecht. Wesentliche Folgeschäden eines cerebralen Gefäßprozesses konnten nicht aufgedeckt werden.
Auch die Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem Fachgebiet führen nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. S. und Dr. Dr. W. nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers. Der Blutdruck bewegte sich im (oberen) Normbereich, beim Belastungs-EKG zeigte sich beim Kläger keine signifikante Ischämiereaktion. Wesentliche cardiopulmonale Funktionsstörungen waren nicht festzustellen, eine dilatative Kardiomyopathie lag beim Kläger ausweislich des Sonographiebefunds nicht vor.
Auch von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparats fanden sich beim Kläger keine wesentliche Funktionsminderungen. Radiologisch zeigten sich an der Halswirbelsäule ein altersentsprechender Befund und an der Lendenwirbelsäule keine stärkergradigen Abnutzungserscheinungen. Das Gangbild war unbeeinträchtigt.
Daraus haben Dr. S. und Dr. Dr. W. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig zumindest für leichte Tätigkeiten ist. Hiergegen sprechen auch nicht die erst im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. vom Senat beigezogenen Befundberichte. Diese Unterlagen waren weitestgehend bereits bekannt. Soweit der Kläger Unterlagen über die Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 vorgelegt hat, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Jahre 2003 ziehen, zumal bei der gutachterlichen Untersuchung im Jahre 2005 noch keine rentenrelevanten Erkrankungen festgehalten worden sind.
Der Kläger ist auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, er genießt weder Berufsschutz als Facharbeiter noch ist er als Angelernter im oberen Bereich mit der Folge anzusehen, dass für ihn ebenfalls eine Verweisungstätigkeit zu benennen wäre.
Ausgangspunkt für die Eingruppierung des Klägers im Rahmen des sog. Mehrstufenschemas des BSG ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland, mithin hier die von der Firma I. in dem Anschreiben an die Ausländerbehörde zuletzt angegebene Tätigkeit als Vorrichter für Blechabwicklungen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der Angelernten ist zu unterteilen in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren) und
einen unteren Bereich (Anlernung mehr als 3 Monate bis zu 1 Jahr). Verweisungsberufe sind für Versicherte zu benennen, die in die Gruppe der oberen Angelernten oder höher einzustufen sind.
Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die vom Kläger zuletzt verrichteten Tätigkeiten eine Qualität hatten, die eine Einstufung mindestens in die Gruppe der oberen Angelernten erforderlich macht. Der letzte Arbeitgeber konnte über die Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten keine Angaben mehr machen, da er nicht mehr existiert. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lassen sich insoweit ebenfalls keine Hinweise entnehmen. Auch aus der Höhe der Entlohnung des Klägers (24.- Deutsche Mark/Stunde), wie sie aus dem Empfehlungsschreiben an die Ausländerbehörde vom 1. Dezember 1999 hervorgeht, lassen sich keine zwingende Rückschlüsse auf die Qualität der verrichteten Arbeit ziehen. Denn es steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Höhe der Entlohnung allein auf der Qualität der Arbeit beruht und nicht (auch) auf qualitätsfremden Faktoren wie etwa belastenden Umständen bei der Arbeit (Schmutzarbeit, Lärm, Witterungsumstände) oder sozialen Gründen (Dauer der Betriebszugehörigkeit). Hinzu kommt, dass der Kläger keinerlei Ausbildung absolviert hat. Damit ist der Kläger als allenfalls Angelernter im unteren Bereich mit der Folge einzustufen, dass er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da insoweit ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers festgestellt ist, kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit damit nicht in Betracht.
Auf Grund dieses Einsatzvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt scheidet auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und erst recht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus. Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeittätigkeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit. Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen des Sachverständigen und der Überzeugung des erkennenden Senats - kein Anhalt vor.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und lebt in seinem Heimatland. Er hat nach seinen eigenen Angaben die vierjährige Volksschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung zurückgelegt. Er sei zum Blechschmied angelernt worden und habe immer in diesem Beruf gearbeitet. Der Kläger war von Juni 1972 bis Dezember 1972 in Bosnien-Herzegowina, von Dezember 1972 bis Mai 1977 in Kroatien, von September 1977 bis Februar 1979 in Bosnien-Herzegowina, von Februar 1979 bis April 1992 in Kroatien, vom 2. September 1992 bis 8. Oktober 1999 in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt vom 1. September 2001 bis 31. August 2003 erneut in Bosnien-Herzegowina beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er zuletzt seit 1. Februar 1995 bis 8. Oktober 1999 bei der Firma I. GmbH & Co. Dämmtechnik KG, B., als Vorrichter für Blechabwicklungen versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 7. Mai 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, die Erwerbsminderung sei nicht die Folge eines Unfalls. Im Rahmen des zugleich durchgeführten Antragsverfahren bei dem bosnisch-her-
zegowinischen Rentenversicherungsträger stellte die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. G. und die Fachärztin für innere Krankheiten Dr. P. im Gutachten vom 11. Oktober 2004 fest, dass der Kläger seit dem 11. Oktober 2004 auf Dauer nur noch unter 2 Stunden Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.
Der an die Beklagte gerichtete Antrag wurde sodann mit angefochtenem Bescheid vom 10. Februar 2005 abgelehnt, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 7. Mai 1999 bis 6. Mai 2004 seien nur 2 Jahre und 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht jeder Kalendermonat seit 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwarltschaftserhaltungszeiten belegt. Auch sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe 1984 einen Verkehrsunfall und danach auch einen Arbeitsunfall erlitten. 1998 habe er sich erneut verletzt, so dass er bereits seit 1998 Invalide sei. Vom 1. September 2003 bis 30. September 2003 sei er arbeitslos gewesen und habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte des Universitätsklinikums T. über Behandlungen des Klägers am 8. Juni 2003, 14./15. Januar 2004, 19. März bis 29. März 2004, 2. - 16. April 2004, des Psychiaters Dr. R. vom 6. November 2003, des Ärztehauses A-Stadt vom 6. Mai 2004 sowie diverse Überweisungsscheine bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S. ein. Dieser kommt nach persönlicher Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 24. November 2005 zu dem Ergebnis, der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten zeitweise stehend, zeitweise gehend, überwiegend oder zeitweise im Sitzen 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005 zurückgewiesen.
In dem darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) erklärte der Kläger, er sei in schlechter gesundheitlicher Verfassung.
Die vom SG an die Firma I. übermittelte Arbeitgeberauskunft kam als unzustellbar zurück. Das Gewerbeamt der Stadt B. teilte mit, dass diese Firma abgemeldet worden sei. Das SG zog Befundberichte des behandelnden Familienarztes Dr. H., des Neurologen und Psychiaters Dr. R., des HNO-Arztes Dr. F. und des Universitätsklinikums T. bei. Es erhob gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Dr. W ... Dieser kommt in seinem Gutachten vom 11. April 2007 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne besondere Anforderungen an die beidseitige Geschicklichkeit, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Zeitdruck mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Der Kläger sei noch in der Lage, sich auf einfache Tätigkeiten umzustellen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere ärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich.
In seiner Stellungnahme hierzu hat der Kläger einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. B. übermittelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zuletzt einen sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren ausgeübt und könne damit auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Zumindest bis November 2003 sei der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der Lage gewesen, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt dar, seit 6. Mai 2004 sei er von der zuständigen Rentenkommission in S. zu 100 % als Invalide anerkannt. Er sei jedoch schon bereits im Jahr 2003 erwerbsgemindert gewesen. Er habe auch im September 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Jahre 1984 habe einen Verkehrsunfall erlitten, danach einen Arbeitsunfall sowie im Jahre 1998 ebenfalls einen Arbeitsunfall. Der schlechte psychische Zustand, wie er aus dem Befundbericht von Dr. B. hervorgehe, sei nicht berücksichtigt worden.
Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma I. Kunststofftechnik GmbH und Co. KG, S., eingeholt, die jedoch erklärt hat, keine Angaben zum Kläger machen zu können, da sie in keinem Zusammenhang zu der Firma I. GmbH und Co. Dämmstoffe KG, B., stehe. Auf Anfrage des Senats übermittelte der Kläger einen Bericht der Fa. I. über einen vom Kläger am 6. Februar 1996 erlittenen Arbeitsunfall sowie einen diesbezüglichen Befundbericht des V.- Klinikums vom 8. Februar 1996, seinen Arbeitsvertrag mit der Firma I., den Antrag auf Arbeitserlaubnis vom 20. Februar 1996, Empfehlungsschreiben zur Vorlage bei der Ausländerbehörde von der Firma I. vom 11. April 1997 und 1. Dezember 1999 sowie einen neuen Befundbericht der Universitätsklinik T. über die Behandlung vom 19. März 2004 bis 29. März 2004 sowie des Dr. vom 24. Dezember 2003. Er übermittelte schließlich einen Bescheid des Büros für Beschäftigung A-Stadt, mit dem dem Kläger vom 1. September 2003 bis zum 31. Mai 2004 Arbeitslosengeld bewilligt worden ist.
Auf Anfrage durch den Senat teilte die Berufsgenossenschaft (BG) Bau, B., mit, bei ihr seien keine Unterlagen über den Kläger vorhanden. Die BG Metall Nord-Süd erklärte, der Kläger habe im Jahr 1996 einen Unfall erlitten, der unter die Leichtfälle falle. Er habe also kleine Verletzungen erlitten, die mit keiner oder nur einer geringen Arbeitsunfähigkeit sowie ohne bleibenden Schaden verbunden gewesen seien. Die Unterlagen seien vernichtet worden.
Mit Beschluss vom 4. März 2009 wurde der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen. Der vorher angehörte Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
In der mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2007 und des Bescheids vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Dezember 2005 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Dezember 2005 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI und damit erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI zu.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger war zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat fest, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (November 2003) die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert war, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt hingegen noch nicht vor. Der Kläger konnte zu diesem Zeitpunkt nach dem überzeugenden Feststellungen von Dr. Dr. W. noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden kann, leichte Arbeiten verrichten.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind letztmals im November 2003 erfüllt. In dem dann maßgeblichen Zeitraum 1. November 1998 bis 31. Oktober 2003 hat der Kläger 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt, davon 12 Kalendermonate in der Bundesrepublik Deutschland (November 1998 bis Oktober 1999) und 24 Kalendermonate in Bosnien-Herzegowina (September 2001 bis August 2003). Hierbei geht der Senat zu Gunsten des Klägers von einer Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12. Oktober 1968 für Bosnien-Herzegowina aus. Ohne dessen Fortgeltung könnten die in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Beitragszeiten nicht berücksichtigt werden mit der Folge, dass der Leistungsfall zu einem noch früheren Zeitpunkt hätte eintreten müssen. Auch unter Geltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens können die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in Bosnien-Herzegowina jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht als sogenannter Verlängerungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI (Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit) berücksichtigt werden, da hierfür im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Eine Berücksichtigung dieses Zeitraums als Beitragszeit kommt nicht in Betracht, da eine Beitragszahlung vom bosnischen Versicherungsträger für diesen Zeitraum nicht bestätigt worden ist.
Das Erfordernis einer Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ist nicht entbehr
lich, da nicht aufgrund eines Tatbestandes eine Erwerbsminderung eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5 SGB VI). In Betracht kommt hier zunächst die vorzeitige Erfüllung der allgemeine Wartezeit aufgrund des vom Klägers am 6. Februar 1996 erlittenen Arbeitsunfalls (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), der jedoch ausweislich des Befundberichts des V.-Klinikums vom 8. Februar 1996 nur zu einer Prellung über dem Kreuzbein geführt hat. Das V.-Klinikum hat den Kläger am 8. Februar 1996 als arbeitsfähig entlassen. Der Kläger war darüber hinaus nach dem Arbeitsunfall noch insgesamt 5 Jahre in seinen bisherigen Beruf weiter tätig. Erwerbsminderung ist durch den Unfall im Jahr 1996 damit nach Überzeugung des Senats nicht eingetreten. Dasselbe gilt für den vom Kläger nach seinen eigenen Angaben im Jahr 1998 erlittenen Arbeitsunfall. Dabei hat er sich nach eigenen Angaben gegenüber Dr. S. eine Verletzung am linken Ellbogen zugezogen, jedoch ohne knöcherne Verletzung und ohne Beweglichkeitseinschränkungen am linken Ellbogengelenk. Auch im Anschluss an diesen Arbeitsunfall war der Kläger noch circa 3 Jahre vollschichtig erwerbstätig.
Aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. Dr. W. und Dr. S. geht der Senat davon aus, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt und darüber hinaus vollschichtig erwerbsfähig war und ist. Im Vordergrund stehen beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet. In den vom SG beigezogenen Befundberichten wird dem Kläger ein depressives Syndrom mit Gefühlen der Perspektivlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, depressiven Stimmungen, fehlender Motivation zum Leben und Angstgefühlen beschrieben. Bei der Untersuchung durch Dr. S. am 24. November 2005 fanden sich jedoch keine besondere Verlangsamung der Psychomotorik, keine Antriebsminderung und keine manifeste Absenkung der Stimmungslage. Die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten. Eindeutige psychotische Erlebnisweisen waren ebenso wenig zu eruieren wie eindeutige formale Denkstörungen.
Gravierende Auswirkungen des vom Kläger im Februar 2004 (und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt) erlittenen Schlaganfall konnte Dr. S. nicht feststellen, insbesondere fanden sich keine sicheren Paresen, die Sensibilität war intakt und der Reflexbefund regelgerecht. Wesentliche Folgeschäden eines cerebralen Gefäßprozesses konnten nicht aufgedeckt werden.
Auch die Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem Fachgebiet führen nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. S. und Dr. Dr. W. nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers. Der Blutdruck bewegte sich im (oberen) Normbereich, beim Belastungs-EKG zeigte sich beim Kläger keine signifikante Ischämiereaktion. Wesentliche cardiopulmonale Funktionsstörungen waren nicht festzustellen, eine dilatative Kardiomyopathie lag beim Kläger ausweislich des Sonographiebefunds nicht vor.
Auch von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparats fanden sich beim Kläger keine wesentliche Funktionsminderungen. Radiologisch zeigten sich an der Halswirbelsäule ein altersentsprechender Befund und an der Lendenwirbelsäule keine stärkergradigen Abnutzungserscheinungen. Das Gangbild war unbeeinträchtigt.
Daraus haben Dr. S. und Dr. Dr. W. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig zumindest für leichte Tätigkeiten ist. Hiergegen sprechen auch nicht die erst im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. vom Senat beigezogenen Befundberichte. Diese Unterlagen waren weitestgehend bereits bekannt. Soweit der Kläger Unterlagen über die Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 vorgelegt hat, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Jahre 2003 ziehen, zumal bei der gutachterlichen Untersuchung im Jahre 2005 noch keine rentenrelevanten Erkrankungen festgehalten worden sind.
Der Kläger ist auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, er genießt weder Berufsschutz als Facharbeiter noch ist er als Angelernter im oberen Bereich mit der Folge anzusehen, dass für ihn ebenfalls eine Verweisungstätigkeit zu benennen wäre.
Ausgangspunkt für die Eingruppierung des Klägers im Rahmen des sog. Mehrstufenschemas des BSG ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland, mithin hier die von der Firma I. in dem Anschreiben an die Ausländerbehörde zuletzt angegebene Tätigkeit als Vorrichter für Blechabwicklungen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der Angelernten ist zu unterteilen in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren) und
einen unteren Bereich (Anlernung mehr als 3 Monate bis zu 1 Jahr). Verweisungsberufe sind für Versicherte zu benennen, die in die Gruppe der oberen Angelernten oder höher einzustufen sind.
Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die vom Kläger zuletzt verrichteten Tätigkeiten eine Qualität hatten, die eine Einstufung mindestens in die Gruppe der oberen Angelernten erforderlich macht. Der letzte Arbeitgeber konnte über die Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten keine Angaben mehr machen, da er nicht mehr existiert. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lassen sich insoweit ebenfalls keine Hinweise entnehmen. Auch aus der Höhe der Entlohnung des Klägers (24.- Deutsche Mark/Stunde), wie sie aus dem Empfehlungsschreiben an die Ausländerbehörde vom 1. Dezember 1999 hervorgeht, lassen sich keine zwingende Rückschlüsse auf die Qualität der verrichteten Arbeit ziehen. Denn es steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Höhe der Entlohnung allein auf der Qualität der Arbeit beruht und nicht (auch) auf qualitätsfremden Faktoren wie etwa belastenden Umständen bei der Arbeit (Schmutzarbeit, Lärm, Witterungsumstände) oder sozialen Gründen (Dauer der Betriebszugehörigkeit). Hinzu kommt, dass der Kläger keinerlei Ausbildung absolviert hat. Damit ist der Kläger als allenfalls Angelernter im unteren Bereich mit der Folge einzustufen, dass er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da insoweit ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers festgestellt ist, kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit damit nicht in Betracht.
Auf Grund dieses Einsatzvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt scheidet auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und erst recht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus. Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeittätigkeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit. Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen des Sachverständigen und der Überzeugung des erkennenden Senats - kein Anhalt vor.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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