Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 9107/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 2286/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer höheren Regelleistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1966 geborene erwerbsfähige Kläger bezog vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2008 von der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Der Kläger bewohnt mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus in Kmit vier Wohnräumen und einer Wohnfläche von cirka 80 qm. Das Haus gehört seiner Mutter zu ¾ und der Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Vater - bestehend aus dem Kläger, seiner Mutter und seinem in M lebenden Bruder - zu ¼.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2006 für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 monatliche Leistungen iHv 409,00 Euro (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 345,00 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 64,00 Euro). Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 legte der Kläger Widerspruch ein und rügte ua die Berechnung und die Höhe der Regelleistung. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. Januar 2006 zurück.
Mit der am 18. November 2006 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sich ua gegen die Bewilligung der Regelleistung nur in gesetzlich vorgesehener Höhe im Leistungsbescheid vom 11. Januar 2006 gewandt und eine Regelleistung von 410,00 Euro im Monat begehrt. Dieser Betrag ergebe sich aus der Höhe des Selbstbehaltes nach der Düsseldorfer Tabelle iHv 770,00 Euro, wovon die darin enthaltene Warmmiete von 360,00 Euro abzuziehen sei.
Mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2006 hat der Kläger zunächst seine Klage auf anschließende Leistungszeiträume erweitert. Da die Beklage der Klageerweiterung nicht zugestimmt und das SG die Klageerweiterung nicht als sachdienlich erachtet hat – in den Folgezeiträumen waren auch Kosten der Unterkunft und Heizung im Streit - sind die mit der Klageerweiterung anhängig gemachten Ansprüche als Gegenstände einer weiteren Klage unter dem Aktenzeichen S 107 AS 231/07 erfasst worden. Im Erörterungstermin am 07. Februar 2008 im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger seine Klage beschränkt und unter Rücknahme der Klage im Übrigen lediglich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung iHv 410,00 Euro im Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 begehrt. Außerdem haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Im Verfahren S 107 AS 231/07 (für die Leistungszeitraume vom 01. Juni 2006 bis 31. März 2007) hat der Kläger die Klage auf die Höhe der KdU und Heizung beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008, dem Kläger zugestellt am 08. November 2008, hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 410,00 Euro. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2005 – B 11b AS 1/06 R hat das SG ausgeführt, es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung sei nicht zulässig und werde auch nicht zugelassen. Das BSG habe die Regelleistung als verfassungsgemäß angesehen; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Vorlagebeschluss des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. Oktober 2008 – L 6 AS 336/07 betreffe die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Bedarfs von Familien mit Kindern und beziehe sich damit auf einen anderen Sachverhalt.
Mit nicht unterschriebenem Schriftsatz vom 30. November 2008 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das SG habe über die mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2006 für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. März 2007 erhobene Klage nicht entschieden. Der Streitwert betrage 3.770,00 Euro. Er begehre pro Monat eine Erhöhung des Regelsatzes um 65,00 Euro. Für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2007 ergebe sich ein Streitwert von 1.040,00 Euro. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers über den streitgegenständlichen Zeitraum hinausreiche. Dieser sei auf 3 ½ Jahre des jährlichen Forderungsbetrages anzusetzen, mithin 2.730,00 Euro; der Streitwert betrage insgesamt damit 3.770,00 Euro. Das Verfahren vor dem SG sei fehlerhaft durchgeführt worden. So sei keine Ausschlussfrist zur Abgabe von Schriftsätzen vor einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gesetzt worden.
Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Dezember 2008 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Schriftsatz vom 30. November 2008 nicht unterschrieben war. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 - bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2008 – hat der Kläger ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Schriftsatzes vom 30. November 2008 übersandt.
Zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung trägt er weiter vor: Es liege ein Verfahrensfehler vor. Das SG habe im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden, ohne eine Ausschlussfrist gesetzt zu haben. Der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelsatzhöhe komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das BSG habe in seiner Entscheidung zu Aktenzeichen B 11 b AS 1/06 im Hinblick auf den Inflationsausgleich ausgeführt, dass zwischen Einführung des Regelsatzes und seiner Entscheidung ein zu geringer Zeitraum verstrichen sei, als dass erhebliche Auswirkungen anzunehmen seien. Vor dem Hintergrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs sei die Höhe des Regelsatzes erneut zu überprüfen. Weiterhin müsse geprüft werden, ob die Koppelung der Anpassung des Regelsatzes an die Rentenerhöhung verfassungsgemäß sei. Das Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Argumentation des Klägers, wonach bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes auf den geminderten Satz nach § 31 SGB II abzustellen sei, nicht im Urteil berücksichtigt worden sei. Er habe mit Schriftsatz vom 26. November 2006 die Klage sowohl erweitert als auch geändert. Die Klage sei bezüglich des Regelsatzes um den Folgezeitraum bis zum 31. März 2007 erweitert und um den zusätzlichen Gegenstand von Leistungen für Unterkunft und Heizung geändert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Streitakte verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 145 Abs 1 S 2 SGG gewahrt, die am 08. Dezember 2008 ablief. Zwar hat der Kläger erst am 30. Dezember 2008, und damit nach Ablauf der Frist, eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde und damit eine dem Schriftformerfordernis des § 145 Abs 1 S 2 SGG genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingereicht. Dem Kläger war indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensfrist einzuhalten und die versäumte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat. Der Kläger ist erst mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Dezember 2008 auf die fehlende Unterschrift und damit auf den Formmangel des am 01. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatzes vom 30. November 2008 hingewiesen worden und er hat weiter innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 SGG – nach Erhalt des Hinweises - einen unterschriebenen Schriftsatz eingereicht hat (vgl zu den Hinweispflichten bei fehlender Unterschrift und Wiedereinsetzungsgründen BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21).
Die Berufung bedarf der Zulassung, da die im Zeitpunkt seiner Entscheidung anhängig gewesene Klage den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG vorausge¬setzten Wert der Beschwer von 750,00 EUR nicht erreicht und die Klageforderung keine wiederkehrenden oder lau¬fenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Für die Frage, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist oder nicht, kommt es nach § 144 Abs 1 S 1 auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der danach zu bestimmen ist, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rdnr 14). Das SG hat mit Urteil vom 30. Oktober 2008 den zuletzt im Erörterungstermin am 07. Februar 2008 gestellten Klageantrag abgewiesen. Danach ist der Wert des Beschwerdegegenstandes allein zu bestimmen nach der Differenz zwischen der begehrten Leistung iHv monatlich 410,00 Euro und der bewilligten Leistung iHv monatlich 345,00 Euro im Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006. Dies ergibt einen Betrag von 390,00 Euro (65,00 Euro x 6 Monate).
Wenn der Wert bzw die Zeitgrenze des § 144 Abs 2 S 2 SGG nicht überschritten wird, entscheidet das Sozialgericht abschließend, weil die Bedeutung der Angelegenheit – so die Wertung des Gesetzgebers – es nicht rechtfertigt, den Beteiligten eine nochmalige sachliche Prüfung des erhobenen Anspruchs durch ein Rechtsmittelgericht zu ermöglichen. Die Berufungsinstanz ist für im Sinne von § 144 Abs 1 SGG "geringe Streitwerte" nur ausnahmsweise eröffnet, und zwar zunächst, - wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG ) – dazu (1) - oder wenn das SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts¬höfe des Bundes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG) – dazu (2).
Dabei kann die Zulassung – dies ist hier nicht geschehen – durch das SG oder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde durch das LSG erfolgen. Die genannten Zulassungsgründe heben gerade nicht darauf ab, ob im vorliegenden Einzelfall richtig oder falsch entschieden worden ist, insoweit ist die Beurteilung des SG von den Beteiligten, dh vom Kläger wie von der Beklagten, hinzunehmen. Die Zulassungsgründe haben vielmehr objektivrechtliche, über den Einzelfall hinausweisende Kriterien zum Gegenstand. Die in § 144 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG genannten Tatbestände grenzen ein, in welchen Fallgruppen die geordnete Fortbildung und die Einheitlichkeit der Rechtsentwicklung eine Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache erfordert, die dann zur vollständigen Überprüfung des mit der Klage erhobenen Anspruchs führt.
Hier liegt ein Berufungszulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG nicht vor.
(1) Grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG kommt nach ständiger Rechtsprechung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und ggf der Lehre nicht ohne weiteres beantworten lässt, die eine verallgemeinerungsfähige Antwort erwarten lässt und nach den Ge¬gebenheiten des Falles klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Daran fehlt es hier. Mit seinem Vorbringen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Höhe der gesetzlich bestimmten Regelleistung formuliert der Kläger zwar Einwände gegen die Entscheidung des SG, die für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung haben könnte. Indes ist bereits höchstrichterlich - jedenfalls für alleinstehende erwerbsfähige Hilfeempfänger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 - geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II bestehen (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006, BSGE 97, 265= SozR 4-4200 § 20 Nr 3, Urteil vom 06. Dezember 2007 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 69/08 B). Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente, die die zuvor benannten Entscheidungen des BSG wieder in Zweifel ziehen könnten. Weiter sind die vom Kläger geltend gemachten Verwerfungen bei der Fortschreibung des Regelsatzes ab Mitte 2006 nicht entscheidungserheblich, da lediglich die (Höhe der) Regelleistung in der Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Gegenstand des Rechtsstreits ist. Auch ist die Frage, ob eine unter Anwendung des § 31 SGB II abgesenkte Regelleistung noch der Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums genügt, hier nicht entscheidungserheblich, da der Kläger nicht Adressat einer Absenkungsentscheidung der Beklagten war. Das vorliegende Verfahren jedoch dient allein der Überprüfung der Rechte des Klägers, eine allgemeine Normenkontrolle findet nicht statt.
(2) Es ist nicht erkennbar, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Eine Divergenz iSv § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Ab¬weichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des LSG, des BSG, des Gemeinsa¬men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr 163 ff). Nicht die fehlerhafte Rechtsanwendung und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen be¬gründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung (vgl zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG). Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass das SG abweichend von bestehenden Rechtsprechungsgrundsätzen entschieden hätte. Abweichungen zur Rechtsprechung eines für einen anderen Bereich örtlich zuständigen LSG erfüllen den Tatbestand des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rnr 30). Der Vorlagebeschluss des Hessischen LSG – L 6 AS 336/07 – zitiert nach juris - betrifft im Übrigen vorrangig die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für Kinder und streift lediglich die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die Regelsätze von Familien abzuleiten aus den Regelsätzen für Alleinstehende, die Bezug nehmen auf den Bedarf von Alleinstehenden. Diese Entscheidung verhält sich demzufolge nicht zu der hier allein maßgeblichen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelsätze für Alleinstehende.
Neben denen in (1) und (2) bezeichneten Zulassungsgründen steht der Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG, der erfüllt ist, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. In diesem Fall ist die Bedingung, die erfüllt sein muss, um eine Prüfung des erhobenen Anspruches durch das Berufungsgericht zu ermöglichen (im Gegensatz zu den bisher genannten Fallgruppen) einzelfallbezogen. Wenn das SG auf dem Weg zu seiner Entscheidung wesentliche Fehler (also Verfahrensfehler) gemacht hat, wird auch die Entscheidung selbst ausnahmsweise überprüfbar; dies aber nur, wenn der Verfahrensfehler bezeichnet und in Bezug genommen – also gerügt - wird sowie die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht. Hier hat der Kläger gerügt, dass das SG – obschon er dies mit Schriftsatz vom 16. Februar 2008 ausdrücklich beantragt hatte - keine Ausschlussfrist zur Einreichung von Schriftsätzen gesetzt hat. Hierauf kann die Zulassung indes nicht gestützt werden. Für eine nach Maßgabe des § 202 SGG entsprechende Anwendung des § 128 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der eine solche Fristsetzung vorschreibt, ist im sozialgerichtlichen Verfahren kein Raum, weil § 124 Abs 2 SGG eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darstellt und eine Verfahrensregelung wie § 128 Abs 2 S 2 ZPO nicht enthalten ist (vgl LSG Rheinland-Pfalz SGb 1996, 487 und Bundesverwaltungsgericht NJW 1980, 1482). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass die fehlende Fristsetzung ihn an weiterem Vortrag gehindert habe; insoweit würde es auch an der Kausalität des vermeintlichen Verfahrensfehlers mangeln.
Der Kläger hat weiter gerügt, dass sich das SG nicht hinreichend mit seinem Vortrag auseinandergesetzt und es insoweit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit diesem Vortrag macht der Kläger nicht geltend, dass das SG sein Vorbringen nicht wahrgenommen habe. Vielmehr moniert er die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung in der Sache, die von einer anderen Einschätzung der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelleistung ausgeht. Damit wird aber nicht ein Verfahrensmangel, sondern ein inhaltlicher Mangel der Entscheidung geltend gemacht, der nur unter den Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 SGG, die - wie bereits ausgeführt - nicht vorliegen, einen Zulassungsgrund begründen könnte.
Nicht ersichtlich ist schließlich, dass das vom Kläger im Erörterungstermin erteilte Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage seine Wirksamkeit verloren hätte. Die vom Kläger in der Zeit zwischen dem Erörterungstermin am 07. Februar 2008 und der Zustellung der schriftlichen Entscheidung vom 30. Oktober 2008 eingereichten Unterlagen haben eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht bewirkt; vielmehr untermauert der Kläger in diesen Schriftsätzen lediglich seine bereits zuvor thematisierten Vorbehalte im Hinblick auf die Art und Weise der Festlegung der Regelleistung und deren Höhe auch unter dem Gesichtspunkt der darin enthaltenen (seiner Auffassung nach unzureichenden) Leistungen für Verkehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist nach § 177 SGG keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet.
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Gründe:
I.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer höheren Regelleistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1966 geborene erwerbsfähige Kläger bezog vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2008 von der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Der Kläger bewohnt mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus in Kmit vier Wohnräumen und einer Wohnfläche von cirka 80 qm. Das Haus gehört seiner Mutter zu ¾ und der Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Vater - bestehend aus dem Kläger, seiner Mutter und seinem in M lebenden Bruder - zu ¼.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2006 für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 monatliche Leistungen iHv 409,00 Euro (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 345,00 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 64,00 Euro). Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 legte der Kläger Widerspruch ein und rügte ua die Berechnung und die Höhe der Regelleistung. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. Januar 2006 zurück.
Mit der am 18. November 2006 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sich ua gegen die Bewilligung der Regelleistung nur in gesetzlich vorgesehener Höhe im Leistungsbescheid vom 11. Januar 2006 gewandt und eine Regelleistung von 410,00 Euro im Monat begehrt. Dieser Betrag ergebe sich aus der Höhe des Selbstbehaltes nach der Düsseldorfer Tabelle iHv 770,00 Euro, wovon die darin enthaltene Warmmiete von 360,00 Euro abzuziehen sei.
Mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2006 hat der Kläger zunächst seine Klage auf anschließende Leistungszeiträume erweitert. Da die Beklage der Klageerweiterung nicht zugestimmt und das SG die Klageerweiterung nicht als sachdienlich erachtet hat – in den Folgezeiträumen waren auch Kosten der Unterkunft und Heizung im Streit - sind die mit der Klageerweiterung anhängig gemachten Ansprüche als Gegenstände einer weiteren Klage unter dem Aktenzeichen S 107 AS 231/07 erfasst worden. Im Erörterungstermin am 07. Februar 2008 im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger seine Klage beschränkt und unter Rücknahme der Klage im Übrigen lediglich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung iHv 410,00 Euro im Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 begehrt. Außerdem haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Im Verfahren S 107 AS 231/07 (für die Leistungszeitraume vom 01. Juni 2006 bis 31. März 2007) hat der Kläger die Klage auf die Höhe der KdU und Heizung beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008, dem Kläger zugestellt am 08. November 2008, hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 410,00 Euro. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2005 – B 11b AS 1/06 R hat das SG ausgeführt, es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung sei nicht zulässig und werde auch nicht zugelassen. Das BSG habe die Regelleistung als verfassungsgemäß angesehen; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Vorlagebeschluss des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. Oktober 2008 – L 6 AS 336/07 betreffe die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Bedarfs von Familien mit Kindern und beziehe sich damit auf einen anderen Sachverhalt.
Mit nicht unterschriebenem Schriftsatz vom 30. November 2008 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das SG habe über die mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2006 für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. März 2007 erhobene Klage nicht entschieden. Der Streitwert betrage 3.770,00 Euro. Er begehre pro Monat eine Erhöhung des Regelsatzes um 65,00 Euro. Für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2007 ergebe sich ein Streitwert von 1.040,00 Euro. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers über den streitgegenständlichen Zeitraum hinausreiche. Dieser sei auf 3 ½ Jahre des jährlichen Forderungsbetrages anzusetzen, mithin 2.730,00 Euro; der Streitwert betrage insgesamt damit 3.770,00 Euro. Das Verfahren vor dem SG sei fehlerhaft durchgeführt worden. So sei keine Ausschlussfrist zur Abgabe von Schriftsätzen vor einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gesetzt worden.
Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Dezember 2008 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Schriftsatz vom 30. November 2008 nicht unterschrieben war. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 - bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2008 – hat der Kläger ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Schriftsatzes vom 30. November 2008 übersandt.
Zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung trägt er weiter vor: Es liege ein Verfahrensfehler vor. Das SG habe im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden, ohne eine Ausschlussfrist gesetzt zu haben. Der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelsatzhöhe komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das BSG habe in seiner Entscheidung zu Aktenzeichen B 11 b AS 1/06 im Hinblick auf den Inflationsausgleich ausgeführt, dass zwischen Einführung des Regelsatzes und seiner Entscheidung ein zu geringer Zeitraum verstrichen sei, als dass erhebliche Auswirkungen anzunehmen seien. Vor dem Hintergrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs sei die Höhe des Regelsatzes erneut zu überprüfen. Weiterhin müsse geprüft werden, ob die Koppelung der Anpassung des Regelsatzes an die Rentenerhöhung verfassungsgemäß sei. Das Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Argumentation des Klägers, wonach bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes auf den geminderten Satz nach § 31 SGB II abzustellen sei, nicht im Urteil berücksichtigt worden sei. Er habe mit Schriftsatz vom 26. November 2006 die Klage sowohl erweitert als auch geändert. Die Klage sei bezüglich des Regelsatzes um den Folgezeitraum bis zum 31. März 2007 erweitert und um den zusätzlichen Gegenstand von Leistungen für Unterkunft und Heizung geändert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Streitakte verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 145 Abs 1 S 2 SGG gewahrt, die am 08. Dezember 2008 ablief. Zwar hat der Kläger erst am 30. Dezember 2008, und damit nach Ablauf der Frist, eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde und damit eine dem Schriftformerfordernis des § 145 Abs 1 S 2 SGG genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingereicht. Dem Kläger war indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensfrist einzuhalten und die versäumte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat. Der Kläger ist erst mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Dezember 2008 auf die fehlende Unterschrift und damit auf den Formmangel des am 01. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatzes vom 30. November 2008 hingewiesen worden und er hat weiter innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 SGG – nach Erhalt des Hinweises - einen unterschriebenen Schriftsatz eingereicht hat (vgl zu den Hinweispflichten bei fehlender Unterschrift und Wiedereinsetzungsgründen BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21).
Die Berufung bedarf der Zulassung, da die im Zeitpunkt seiner Entscheidung anhängig gewesene Klage den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG vorausge¬setzten Wert der Beschwer von 750,00 EUR nicht erreicht und die Klageforderung keine wiederkehrenden oder lau¬fenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Für die Frage, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist oder nicht, kommt es nach § 144 Abs 1 S 1 auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der danach zu bestimmen ist, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rdnr 14). Das SG hat mit Urteil vom 30. Oktober 2008 den zuletzt im Erörterungstermin am 07. Februar 2008 gestellten Klageantrag abgewiesen. Danach ist der Wert des Beschwerdegegenstandes allein zu bestimmen nach der Differenz zwischen der begehrten Leistung iHv monatlich 410,00 Euro und der bewilligten Leistung iHv monatlich 345,00 Euro im Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006. Dies ergibt einen Betrag von 390,00 Euro (65,00 Euro x 6 Monate).
Wenn der Wert bzw die Zeitgrenze des § 144 Abs 2 S 2 SGG nicht überschritten wird, entscheidet das Sozialgericht abschließend, weil die Bedeutung der Angelegenheit – so die Wertung des Gesetzgebers – es nicht rechtfertigt, den Beteiligten eine nochmalige sachliche Prüfung des erhobenen Anspruchs durch ein Rechtsmittelgericht zu ermöglichen. Die Berufungsinstanz ist für im Sinne von § 144 Abs 1 SGG "geringe Streitwerte" nur ausnahmsweise eröffnet, und zwar zunächst, - wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG ) – dazu (1) - oder wenn das SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts¬höfe des Bundes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG) – dazu (2).
Dabei kann die Zulassung – dies ist hier nicht geschehen – durch das SG oder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde durch das LSG erfolgen. Die genannten Zulassungsgründe heben gerade nicht darauf ab, ob im vorliegenden Einzelfall richtig oder falsch entschieden worden ist, insoweit ist die Beurteilung des SG von den Beteiligten, dh vom Kläger wie von der Beklagten, hinzunehmen. Die Zulassungsgründe haben vielmehr objektivrechtliche, über den Einzelfall hinausweisende Kriterien zum Gegenstand. Die in § 144 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG genannten Tatbestände grenzen ein, in welchen Fallgruppen die geordnete Fortbildung und die Einheitlichkeit der Rechtsentwicklung eine Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache erfordert, die dann zur vollständigen Überprüfung des mit der Klage erhobenen Anspruchs führt.
Hier liegt ein Berufungszulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG nicht vor.
(1) Grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG kommt nach ständiger Rechtsprechung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und ggf der Lehre nicht ohne weiteres beantworten lässt, die eine verallgemeinerungsfähige Antwort erwarten lässt und nach den Ge¬gebenheiten des Falles klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Daran fehlt es hier. Mit seinem Vorbringen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Höhe der gesetzlich bestimmten Regelleistung formuliert der Kläger zwar Einwände gegen die Entscheidung des SG, die für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung haben könnte. Indes ist bereits höchstrichterlich - jedenfalls für alleinstehende erwerbsfähige Hilfeempfänger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 - geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II bestehen (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006, BSGE 97, 265= SozR 4-4200 § 20 Nr 3, Urteil vom 06. Dezember 2007 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 69/08 B). Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente, die die zuvor benannten Entscheidungen des BSG wieder in Zweifel ziehen könnten. Weiter sind die vom Kläger geltend gemachten Verwerfungen bei der Fortschreibung des Regelsatzes ab Mitte 2006 nicht entscheidungserheblich, da lediglich die (Höhe der) Regelleistung in der Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Gegenstand des Rechtsstreits ist. Auch ist die Frage, ob eine unter Anwendung des § 31 SGB II abgesenkte Regelleistung noch der Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums genügt, hier nicht entscheidungserheblich, da der Kläger nicht Adressat einer Absenkungsentscheidung der Beklagten war. Das vorliegende Verfahren jedoch dient allein der Überprüfung der Rechte des Klägers, eine allgemeine Normenkontrolle findet nicht statt.
(2) Es ist nicht erkennbar, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Eine Divergenz iSv § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Ab¬weichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des LSG, des BSG, des Gemeinsa¬men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr 163 ff). Nicht die fehlerhafte Rechtsanwendung und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen be¬gründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung (vgl zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG). Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass das SG abweichend von bestehenden Rechtsprechungsgrundsätzen entschieden hätte. Abweichungen zur Rechtsprechung eines für einen anderen Bereich örtlich zuständigen LSG erfüllen den Tatbestand des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rnr 30). Der Vorlagebeschluss des Hessischen LSG – L 6 AS 336/07 – zitiert nach juris - betrifft im Übrigen vorrangig die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für Kinder und streift lediglich die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die Regelsätze von Familien abzuleiten aus den Regelsätzen für Alleinstehende, die Bezug nehmen auf den Bedarf von Alleinstehenden. Diese Entscheidung verhält sich demzufolge nicht zu der hier allein maßgeblichen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelsätze für Alleinstehende.
Neben denen in (1) und (2) bezeichneten Zulassungsgründen steht der Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG, der erfüllt ist, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. In diesem Fall ist die Bedingung, die erfüllt sein muss, um eine Prüfung des erhobenen Anspruches durch das Berufungsgericht zu ermöglichen (im Gegensatz zu den bisher genannten Fallgruppen) einzelfallbezogen. Wenn das SG auf dem Weg zu seiner Entscheidung wesentliche Fehler (also Verfahrensfehler) gemacht hat, wird auch die Entscheidung selbst ausnahmsweise überprüfbar; dies aber nur, wenn der Verfahrensfehler bezeichnet und in Bezug genommen – also gerügt - wird sowie die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht. Hier hat der Kläger gerügt, dass das SG – obschon er dies mit Schriftsatz vom 16. Februar 2008 ausdrücklich beantragt hatte - keine Ausschlussfrist zur Einreichung von Schriftsätzen gesetzt hat. Hierauf kann die Zulassung indes nicht gestützt werden. Für eine nach Maßgabe des § 202 SGG entsprechende Anwendung des § 128 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der eine solche Fristsetzung vorschreibt, ist im sozialgerichtlichen Verfahren kein Raum, weil § 124 Abs 2 SGG eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darstellt und eine Verfahrensregelung wie § 128 Abs 2 S 2 ZPO nicht enthalten ist (vgl LSG Rheinland-Pfalz SGb 1996, 487 und Bundesverwaltungsgericht NJW 1980, 1482). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass die fehlende Fristsetzung ihn an weiterem Vortrag gehindert habe; insoweit würde es auch an der Kausalität des vermeintlichen Verfahrensfehlers mangeln.
Der Kläger hat weiter gerügt, dass sich das SG nicht hinreichend mit seinem Vortrag auseinandergesetzt und es insoweit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit diesem Vortrag macht der Kläger nicht geltend, dass das SG sein Vorbringen nicht wahrgenommen habe. Vielmehr moniert er die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung in der Sache, die von einer anderen Einschätzung der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelleistung ausgeht. Damit wird aber nicht ein Verfahrensmangel, sondern ein inhaltlicher Mangel der Entscheidung geltend gemacht, der nur unter den Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 SGG, die - wie bereits ausgeführt - nicht vorliegen, einen Zulassungsgrund begründen könnte.
Nicht ersichtlich ist schließlich, dass das vom Kläger im Erörterungstermin erteilte Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage seine Wirksamkeit verloren hätte. Die vom Kläger in der Zeit zwischen dem Erörterungstermin am 07. Februar 2008 und der Zustellung der schriftlichen Entscheidung vom 30. Oktober 2008 eingereichten Unterlagen haben eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht bewirkt; vielmehr untermauert der Kläger in diesen Schriftsätzen lediglich seine bereits zuvor thematisierten Vorbehalte im Hinblick auf die Art und Weise der Festlegung der Regelleistung und deren Höhe auch unter dem Gesichtspunkt der darin enthaltenen (seiner Auffassung nach unzureichenden) Leistungen für Verkehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist nach § 177 SGG keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet.
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
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