Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 729/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 316/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die teilweise Rücknahme eines Bescheides und die Rückforderung einer Leistung. Der Kläger ist 1959 geboren worden. Ab einem unbekannten Zeitpunkt betrieb er einen Hausvertrieb unter der Firma "E Haus U K" mit der Anschrift "Am , C". Bei der Stadtverwaltung C war der Kläger vom 1. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2000 (vollständige Betriebsaufgabe) gewerberechtlich gemeldet mit der Anschrift H , S. Mit Datum des 27. März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Arbeitsstelle in Vollzeit für den Zeitraum 1. April 1998 bis 31. März 1999 im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM-OfW). Ausweislich der Stellenbeschreibung sollte die zuzuweisende Arbeitnehmerin als Sekretärin tätig werden. Als Bruttoarbeitsentgelt wurde 2.162,- DM (entsprechend 1.105,41 EUR) angegeben. Die Arbeitszeit sollte 8 Stunden täglich betragen, der Arbeitsort in C, Am T liegen. Das Antragsformular enthielt unter anderem den Wortlaut der §§ 275 Abs. 1 und 415 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), letzterer in der im Zeitpunkt der Bewilligung und Dauer der Leistungen geltenden Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) und einen Abschnitt "Erklärung des Arbeitgebers". In diesem Abschnitt heißt es unter anderem, dass der Arbeitgeber von den Hinweisen zur Förderung der Durchführung von SAM-OfW Kenntnis genommen habe, dass er sich verpflichte, jede Änderung mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirke ("insbesondere" die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraums und die dafür maßgeblichen Gründe), innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen, wonach die zugewiesene Arbeitnehmerin angemeldet sei, sowie, am Ende der Förderung einen Nachweis über die Beschäftigung der geförderten Arbeitnehmerin vorzulegen. Ebenfalls am 27. März 1998 stellte sich beim Kläger die 1967 geborene Arbeitnehmerin K H auf Grund eines Vermittlungsangebots vor. Hierbei wurde die Einstellung zum 1. April 1998 vereinbart. Am 16. Juni 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass alle Post an seine Anschrift in S gesandt werden solle. Durch Bescheid vom 22. Juni 1998, der an die Anschrift in S gesandt wurde, wurde ihm als Förderung nach den Bestimmungen über die SAM-OfW ein Lohnkostenzuschuss als pauschaler Festbetrag ab dem 1. April 1998 für eine Dauer von 12 Monaten gewährt. Für das Kalenderjahr 1998 betrage der Pauschalbetrag für eine Vollzeitbeschäftigung höchstens 2.162,- DM monatlich. Der Gesamtbetrag des Lohnkostenzuschusses könne erst nach Vorlage der Erklärung des Arbeitgebers zum zu zahlenden Arbeitsentgelt festgelegt werden. Die Beklagte zahlte daraufhin laufend einen Betrag von 2.162,- DM monatlich, insgesamt 23.692,- DM (12.113,53 EUR) an den Kläger aus. Entsprechend einer "Auflage", die in dem Bewilligungsbescheid aufgeführt war, reichte der Kläger Anfang Juli 1998 den von ihm am 29. April 1998 unterzeichneten Arbeitsvertrag ein. Ferner übersandte er die Kopie einer Mitgliedsbescheinigung der Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit vom 6. April 1998 betreffend die Arbeitnehmerin Haase, nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls mittels "Auflage" geforderte Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung. Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 an die Adresse "A T" in C übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Formulare mit der Bitte, sie ausgefüllt zurückzusenden. Das Schreiben gelangte mit der Aufschrift "Zurück an den Absender (Herr K ist bei E nicht mehr)" am 3. Juni 1999 an die Beklagte zurück. Zwei weitere Anschreiben vom Oktober 1999 und April 2000, die erneut an die Anschrift in C gerichtet worden waren, gelangten wiederum an die Beklagte zurück. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erhielt die Beklagte im Oktober 2003 davon Kenntnis, dass der Kläger die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Arbeitnehmerin H für den Förderungszeitraum nicht regelmäßig und vollständig abgeführt hatte. Insgesamt wurde ein noch offener Beitragsrückstand von 6.163,56 DM errechnet. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2003 mit, dass zu prüfen sei, ob der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben sei. Es müsse vermutet werden, dass die geleisteten Zuschüsse nicht ordnungsgemäß verwendet worden seien. Der Kläger erwiderte, dass das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin H bereits zum 30. April "1998" im gegenseitigen Einvernehmen wieder beendet worden sei. Jedoch sei ab 1. Juli "1998" eine weitere Arbeitnehmerin für die Stelle eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis habe am 31. März 1999 geendet. Er habe auch nur Förderungen für die Monate April 1998 und Juli 1998 bis Februar 1999 erhalten, obwohl er sogar bis einschließlich März 1999 Lohn gezahlt habe. Er müsse momentan aber einräumen, dass aus Unkenntnis heraus einige Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden seien. Dafür seien die Arbeitnehmerinnen verantwortlich gewesen. Dies bearbeite die Kriminalpolizei. Er sei sich auch im Klaren darüber, dass fehlende Beiträge abgeführt werden müssten. Dem werde er dann auch nachkommen. Die fehlende Zahlung für den Monat März 1999 könne sofort dafür verwendet werden. Selbständig sei er im übrigen seit 1991. Dabei habe sich eine Umfirmierung einschließlich eines Standortwechsels notwendig gemacht. Durch Bescheid vom 29. Dezember 2003 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 2003 und forderte den Betrag von 12.113,53 EUR in voller Höhe zurück. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin H abgeführt habe. Darüber hinaus rechtfertige die angegebene Neueinstellung ab dem 1. Juli 1999 keine weitere Förderung, da die eingestellte Arbeitnehmerin nicht von der Beklagten zugewiesen worden sei. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm erst jetzt bekanntgeworden sei, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Förderungsdauer nicht abgeführt worden seien. Die Krankenkasse habe sich deswegen nicht gemeldet. Er verweise auch auf die Verjährung. Er widerspreche auch der Behauptung, dass eine Zuweisung ab dem 1. Juli 1999 nicht durch die Beklagte erfolgt sei. Es habe damals nicht die Einschränkung gegeben, dass die neue Arbeitnehmerin nicht förderungsfähig sei oder aber er sei falsch beraten worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der unanfechtbar gewordene Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 1999 habe in vollem Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfen. Der Kläger habe die Leistung bereits ab dem 1. April 1998 beantragt, während eine selbständige Tätigkeit erst ab 1. Juni 1998 nachgewiesen worden sei. Das Arbeitsverhältnis mit der zugewiesenen Arbeitnehmerin sei bereits zum 30. April 1998 wieder gelöst, die Zuweisung einer neuen Arbeitnehmerin nicht beantragt worden. Dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien, gehe allein zu Lasten des Klägers. Angesichts dessen habe dem Kläger die unrechtmäßige Gewährung des Lohnkostenzuschusses bekannt gewesen sein müssen. Außerdem habe er die mit dem Bewilligungsbescheid erteilte Auflage über die unverzügliche Mitteilung von Änderungen nicht erfüllt beziehungsweise bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht. Er habe deshalb nicht auf die ergangene Bewilligungsentscheidung vertrauen dürfen. Das ihr zustehende Ermessen habe die Beklagte im Sinne einer Aufhebung gebraucht, da der Kläger gewusst habe, dass der gewährte Zuschuss wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin H und der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Es sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass die Nichterfüllung einer mit dem Bewilligungsbescheid erteilten Auflage zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung führe. Der Erstattungsbetrag sei ebenfalls zutreffend beziffert worden. Mit seiner Klage hat der Kläger sich weiterhin gegen den Widerruf des Bewilligungsbescheides gewandt. Über seine Widerspruchsbegründung hinaus trägt er vor, erstmals 1991 in Gifhorn als freier Handelsvertreter tätig gewesen zu sein. Nachweise für die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit vor dem 1. Juni 1999 besitze er nicht mehr. Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Krankenkasse "BIG Gesundheit" vom 8. März 2007 eingeholt, ausweislich der die Arbeitnehmerin Haase vom 1. April 1998 bis zum 3. Mai 1999 von dem Arbeitgeber "E H" C zur Sozialversicherung gemeldet worden war. Beiträge seien nur für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 1998 abgeführt worden. Ferner hat die Arbeitnehmerin H auf Befragen des Sozialgerichts mit Schreiben vom 21. April 2007 erklärt, dass sie vom Kläger in der Zeit von April 1998 bis März 1999 monatlich Arbeitsentgelt erhalten habe und hat hierzu Kontoauszüge vorgelegt. Die Beklagte hat Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass sie dem Kläger ab 2. April 1999 – diesmal unter der Firma "HGF Baumanagement", G, Lohnkostenzuschüsse für eine weitere SAM-OfW bewilligt und erneut die Arbeitnehmerin H zugewiesen hatte. In dieser Firma hatte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin H am 30. April 1999 geendet. Der Kläger hat darauf hin bestätigt, dass für die Arbeitnehmerin H die Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Januar bis "April" 1999 in Höhe von jeweils 439,50 DM noch offen seien. Das Sozialgericht hat schließlich die Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Aktenzeichen 1704 Js 5858/03 beigezogen und Kopien hieraus zur Gerichtsakte genommen. Ausweislich der Akte ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2004 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen – unter anderem wegen der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin Haase in den Monaten April, Mai und September 1998 sowie Januar bis März 1999 – rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch Bescheid vom 25. Juni 2007 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid geändert, den Bescheid vom 22. Juni 1998 nur noch für die Zeiträume 1. April bis 31. Mai 1998 und 1. Januar bis 31. März 1999 widerrufen und vom Kläger einen Betrag von 8.558,- DM (entsprechend 4.375,64 EUR) zurückgefordert. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im übrigen aufrechterhalten. Er könne keinen Grund für eine Rückforderung sehen, da er der Arbeitnehmerin ihr Entgelt ausgezahlt habe. Für die Sozialversicherungsbeiträge sei die zugewiesene Arbeitnehmerin zuständig gewesen und es müsse berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld zu zahlen gewesen wäre, wenn er sie nicht beschäftigt hätte. Durch Urteil vom 30. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Leistungsbewilligung hätten betreffend die noch streitgegenständlichen Zeiträume vom 1. April bis zum 31. Mai 1998 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1999 vorgelegen. Die Entscheidung über die Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses auf Grund der SAM-OfW-Bestimmungen stellten einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkenne beziehungsweise hierfür Voraussetzung sei. Es könne dahinstehen, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen sei, weil die maßgebliche Vorschrift über den Widerruf in beiden Fällen anwendbar sei. Der Lohnkostenzuschuss sei in den streitigen Zeiträumen nicht zweckentsprechend verwendet worden, da für diese Zeiträume keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Zweck des Zuschusses sei es schon begrifflich, die Bruttolohnzahlung für die zugewiesene Arbeitnehmerin sicherzustellen; zum Bruttolohn gehörten auch die Sozialversicherungsbeiträge. Den substantiierten Auflistungen der Krankenkasse als Einzugsstelle habe der Kläger lediglich entgegengesetzt, dass ihm Beitragsrückstände jetzt zum ersten Mal bekannt geworden seien, obwohl er zuvor anlässlich der Anhörung durch die Beklagte noch eingeräumt habe, dass aus Unkenntnis heraus einige Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien. Die Kammer sehe es daher als erwiesen an, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin Haase für die streitigen Zeiträume nicht abgeführt worden seien. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dieser Arbeitnehmerin bereits zum 30. April 1998 sei nicht nachweisbar gewesen, ebenso wenig eine mit der Beklagten abgesprochene Neueinstellung zum 1. Juli 1998. Für eine Falschberatung durch die Beklagte in diesem Zusammenhang gebe es keinen Anhaltspunkt. Weil die Voraussetzungen für einen Widerruf bereits wegen der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung vorlägen, könne offen bleiben, ob der Kläger sein Gewerbe in Cottbus tatsächlich erst zum 1. Juni 1998 angemeldet habe und ob der Bewilligungsbescheid wirksame Auflagen enthalten habe, deren Nichtbeachtung dem Kläger entgegengehalten werden könne. Völlig zu Recht habe die Beklagte auch angenommen, dass dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides zur Seite gestanden habe. Dass die Förderung auf eine Arbeitnehmerin beschränkt sei, habe der Kläger aufgrund des Förderungsantrags, den er unterschrieben habe, wissen müssen. Durch seine Unterschrift unter diesen Antrag habe er auch bestätigt, von den Hinweisen zur Durchführung der SAM-OfW Kenntnis genommen zu haben. Sollte er sie trotzdem nicht gelesen habe, sei dies grob fahrlässig und könne ebenfalls kein Vertrauen begründen. Der Kläger selbst habe zudem Versäumnisse bei der Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung und daraus resultierende Beitragsrückstände für die Monate Januar bis März 1999 eingeräumt. Die Kammer sei darüber hinaus davon überzeugt, dass er auch für die Monate April und Mai 1998 die Abführung der Beiträge wenigstens grob fahrlässig nicht sichergestellt habe. Spätestens nach der Anhörung im November 2003 habe ihm bekannt gewesen sein müssen, dass Beitragsrückstände bestünden. Ebenso habe der Kläger wissen müssen, welches der Zweck des Lohnkostenzuschusses im Rahmen der Förderung von SAM-OfW gewesen sei. Ermessensfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Frist, innerhalb der der Widerruf möglich sei, sei ebenfalls gewahrt. Die Erstattungsforderung sei auch zutreffend berechnet. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass der Lohnkostenzuschuss weitgehend zweckentsprechend verwandt worden sei, da die Arbeitnehmerin ihren Lohn erhalten habe. Es sei deshalb unangemessen, wenn die Beklagte den Zuschuss in voller Höhe zurückverlange, zumal sie während des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld an die Arbeitnehmerin habe zahlen müssen. Er räume ein, die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens weise er zurück, da es keine Forderungen seitens der Krankenkasse gegeben habe. Auch die Beklagte müsse sich fragen lassen, warum sie erst 2003 reagiert habe, obwohl die Arbeitnehmerin bei ihrer Arbeitslosmeldung doch bereits früher Bescheinigungen der Krankenkasse habe vorlegen müssen. Die Beklagte habe im Übrigen die Förderungsleistung für den letzten Monat nicht ausgezahlt. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 30. Juli 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 und des Bescheides vom 25. Juni 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die von ihr erlassenen Bescheide für rechtmäßig. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die SAM-OfW zur Nr. betreffend, lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der nicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachlage sowie der keine Schwierigkeiten aufweisenden Rechtslage nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu entscheiden ist über eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), also nur über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und nicht auch über eine Verurteilung der Beklagten zu Leistungen. Der Kläger hatte zwar mit seiner Klage vom 20. Oktober 2004 auch einen Antrag auf Verurteilung zu Leistungen gestellt. Allerdings ist das Sozialgericht zu recht davon ausgegangen, dass damit keine "echte" Leistungsklage erhoben werden sollte: Denn wenn die Anfechtungsklage Erfolg haben würde, der Bescheid vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 und – später – des Bescheides vom 25. Juni 2007 also aufzuheben wäre, hätte der Bescheid vom 22. Juni 1998 weiterhin unverändert Bestand gehabt. Auf Grund dieses Bescheides hätte der Kläger von der Beklagten die Zahlung bisher nicht erfüllter Leistungsansprüche einfordern können. Es ist nicht anzunehmen, dass er dies tatsächlich im Klagewege tun wollte. Denn der Kläger hatte mehr als vier Jahre lang die nach seinem Vortrag noch offene Zahlung nicht nachgefordert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese Zahlung lediglich gegenüber dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Rückforderung aufrechnen wollte. Zu einer solchen Aufrechnung ist es im Ergebnis – wie noch ausgeführt werden wird – der Sache nach auch gekommen. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen in dem Umfang aufzuheben und Leistungen in dem Umfang zurückzufordern, wie es sich aus dem Bescheid vom 25. Juni 2007 ergibt. Dieser Bescheid hatte den Bescheid vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 geändert und war daher gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Rechtsgrundlage für den (teilweisen) Widerruf des Bescheides vom 22. Juni 1998 ist im Ergebnis der vom Sozialgericht und der Beklagten herangezogene § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, wenn entweder (1.) die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Satz 1). Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist (Satz 2). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 3). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (Satz 4). Die Behörde muss den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (Satz 5 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X sind jedenfalls insoweit erfüllt, als der teilweise widerrufene Verwaltungsakt vom 22. Juni 1998 für den Kläger begünstigend war (zur Legaldefinition des Begriffs siehe § 45 Abs. 1 erster Teilsatz SGB X) und es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handelte. Gemäß § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III waren als Strukturanpassungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet und in Berlin (West) – abweichend von den Grundregeln der §§ 272, 273 SGB III – auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber (1.) in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und (2.) für die Arbeitnehmer während der Zuweisung berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann. Dass diese Voraussetzungen vorlagen kann schon angesichts ihrer Weite kaum Zweifeln unterliegen (zur Gesetzesentwicklung Bieback in Gagel, § 415 SGB III Rz. 6 ff.). Da die Leistungen 1998 rechtmäßig bewilligt worden waren, kann offen bleiben, ob § 47 Abs. 2 SGB X entgegen dem Wortlaut auch dann anwendbar sein kann, wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig war (die vom Sozialgericht angeführte Fundstelle: Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 47 Rz. 3; die dort zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts [BSG] in der Amtlichen Entscheidungssammlung [BSGE] Band "60" – richtig: 63 – = Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 1300 § 47 Nr. 2 betraf lediglich den Widerruf einer Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 SGB X; s. dagegen andererseits BSG SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 und etwa Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rz. 6; Waschull in Diering u. a., SGB X, § 47 Rz. 15). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind auch insoweit erfüllt, als der Verwaltungsakt vom 22. Juni 1998 eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkannte. Um einem Bewilligungsbescheid eine zum Widerruf berechtigende Zweckbestimmung zu entnehmen, reicht es zwar noch nicht aus, dass die Gewährung der Leistung zu dem allgemeinen Zweck der Leistung verfolgt, im Fall der SAM-OfW also zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Eine die Verwendung der gezahlten Zuschüsse betreffende Bestimmung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Einsatzzweck der bewilligten Geldleistung durch den Bescheid festgelegt worden ist (s. ausführlich BSG SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; daran anschließend BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 66/03 R, zitiert nach Juris). Das war mittels des Bescheides vom 22. Juni 1998 noch hinreichend deutlich geschehen. Dem Kläger war ein Lohnkostenzuschuss gewährt worden. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem Namen der Leistung der Zweck, für den sie bestimmt ist: Der Arbeitgeber soll mit ihr Lohnkosten begleichen, die ihm für die zugewiesene Arbeitnehmerin entstehen. Mit anderen Worten sollen sie nicht für allgemeine betriebliche Zwecke eingesetzt werden, sondern ausschließlich für das an die Arbeitnehmerin auszuzahlende Arbeitsentgelt und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dass der gewährte Lohnkostenzuschuss nicht zwangsläufig die gesamten Lohnkosten deckt, weil er nur als Pauschale gewährt wird (§ 275 Abs. 1 SGB III), ändert daran nichts. Er ist darauf angelegt, regelmäßig den Bruttolohn abzudecken (§ 275 Abs. 2 Satz 1 SGB III), und dies war auch hier offensichtlich der Fall. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind ferner auch insoweit erfüllt, als der Kläger die zweckbestimmte Leistung nicht, beziehungsweise nicht alsbald nach ihrer Erbringung vollständig zu dem in dem Verwaltungsakt vom 22. Juni 1998 bestimmten Zweck verwendet hat. Es steht zwar außer Frage, dass er der Arbeitnehmerin Haase im Förderungszeitraum April 1998 bis März 1999 regelmäßig und vollständig den ihr zustehenden Nettolohn ausgezahlt hat. Das belegen die Kontoauszüge, welche die Arbeitnehmerin in dem Ermittlungsverfahren bei den Strafverfolgungsbehörden vorgelegt hatte. Die Krankenkasse "BIG" als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag betreffend die Arbeitnehmerin hat aber offene Sozialversicherungsbeiträge für die hier streitigen Zeiträume bestätigt, und auch der Kläger bestreitet letztlich nicht, dass die Beiträge für die Arbeitnehmerin in den hier streitigen Zeiträumen nicht abgeführt worden sind. Dass er mehrfach darauf hingewiesen hat, ihm seien die Beitragsrückstände lange Zeit unbekannt gewesen, zumal die Krankenkasse selbst keine Beitragsforderungen an ihn gestellt habe, ist hier rechtlich unbeachtlich. Denn ob eine Leistung zweckwidrig verwendet worden ist oder nicht, beurteilt sich allein anhand der tatsächlichen Gegebenheiten. Da somit die Voraussetzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X vorliegt, kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger in dem Bescheid vom 22. Juni 1998 wirksame Auflagen (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) gesetzt hatte und ob somit auch die Voraussetzung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X erfüllt sein könnte (zur Wirksamkeit von Auflagen s. ausführlich BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 2 und SozR 3-1300 § 47 Nr. 1). Der Widerruf des Bescheides vom 22. Juni 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit ist auch nicht wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er infolge grober Fahrlässigkeit die Umstände nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (s. die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Er muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stellvertretend BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; SozR 4100 § 152 Nr. 3 und § 71 Nr. 2; SozR 1300 § 48 Nr. 39); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; BSG SozR 5870 § 13 Nr. 20). Im vorliegenden Fall trifft den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Als Arbeitgeber hat er in seiner Person die Verantwortlichkeit dafür, dass die Beiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer an die zuständige Einzugsstelle abgeführt und die entsprechenden Nachweise aufbewahrt werden (§ 28f Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]). Darüber hinaus hat er als Gewerbetreibender die allgemeine Verpflichtung, ordnungsgemäß Buch zu führen und die Einnahmen und Ausgaben seines Gewerbebetriebs wahrheitsgemäß und mit Belegen zu verzeichnen. Wenn dem Kläger unter diesen Umständen über Jahre hinweg unbekannt geblieben ist, dass Beiträge zur Sozialversicherung für eine Arbeitnehmerin nicht abgeführt worden sind, für deren Beschäftigung er eine zweckgebundene Leistung aus einer öffentlichen Kasse erhalten hat, so muss er sich vorhalten lassen, elementarste Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten außer acht gelassen zu haben. Der Kläger wäre selbst dann nicht entlastet, wenn er die Angelegenheiten der Sozialversicherung einer anderen Person – sei es ein Lohnbüro oder etwa die Arbeitnehmerin H selbst – überlassen hätte. Ihm obliegt es jedenfalls, die Tätigkeit der von ihm eingeschalteten Hilfspersonen zu überwachen. Der Kläger wird auch nicht dadurch entlastet, dass die Krankenkasse "BIG" nach seinem Vortrag keine rückständigen Beiträge für die Arbeitnehmerin Haase angemahnt hatte. Es ist seine eigene Aufgabe, Sozialversicherungsbeiträge für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer in ordnungsgemäßer Höhe rechtzeitig abzuführen (§ 28e SGB IV). Der Widerruf des Bescheides vom 22. Juni 1998 ist auch nicht wegen Ablauf von Fristen – im weitesten Sinn also "Verjährung" - ausgeschlossen. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche den Widerruf für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war; dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung – hier also nicht vor November 2003 – der Fall (s. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind schließlich jedenfalls in der Form des Bescheides vom 25. Juni 2007 ermessensfehlerfrei. Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X erfüllt, steht die Entscheidung darüber, ob der betroffene rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakt widerrufen werden soll, im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat durch ihren Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 zwar erstmals, aber noch rechtzeitig zu erkennen gegeben, dass ihr bewusst war, einen Ermessensspielraum zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Ermessen in dem Sinne genutzt hat, den Bescheid vom 22. Juni 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Zwar ist – anders als von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 und zeitweise vom Kläger dargestellt – das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin H nicht während der Geltungsdauer der Leistungsbewilligung vom 22. Juni 1998 beendet worden, sondern hat in diesem Zeitraum durchgehend bestanden. Die Entscheidung der Beklagten wird jedoch dadurch getragen, dass dem Kläger, wie ausgeführt, wenigstens grob fahrlässige Unkenntnis von der zweckwidrigen Verwendung des Lohnkostenzuschusses vorzuwerfen ist. Gesichtspunkte, welche diesen erheblichen Schuldvorwurf aufwiegen und deshalb im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sein könnten, bestehen nicht. Etwaige Versäumnisse der Einzugsstelle (Krankenkasse) bei der Prüfung der Beitragsentrichtung können sich schon deshalb nicht zu Gunsten des Klägers auswirken, weil die Einzugsstelle mit den Leistungen, die die Beklagte dem Kläger gewährt hat, nicht befasst ist. Darüber hinaus hat der Kläger nicht die Beitragsrückstände nachgezahlt, obwohl er sie in seinem Schreiben an die Beklagte vom 7. Dezember 2003 an die Beklagte selbst eingeräumt und angekündigt hat, er werde der Pflicht zur Beitragsentrichtung nachkommen. Anders als der Kläger meint, musste die Beklagte bei einem Antrag der Arbeitnehmerin H auf Arbeitslosengeld auch nicht prüfen, ob für sie Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt waren. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen, reicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung in bestimmtem Umfang aus. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dagegen nicht Voraussetzung für das Arbeitslosengeld. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 1998 einerseits nur für die Zeiträume widerrufen hat, für die Beiträge zur Sozialversicherung nachweislich nicht verbucht werden konnten. Diese Beschränkung wirkt sich zugunsten des Klägers aus. Dass die Beklagte andererseits den Widerruf nicht auf den im Lohnkostenzuschuss enthaltenen Anteil für die Beiträge zur Sozialversicherung beschränkt hat, rechtfertigt sich dadurch, dass die Zahlungspflichten des Arbeitgebers auf Grund des Arbeitsverhältnisses nicht teilbar sind: Es gibt keine Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts ohne die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung von Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Insoweit ist es bereits zu der vom Kläger geltend gemachten "Aufrechnung" mit einem nach seinem Vortrag nicht ausgezahlten Lohnkostenzuschuss für einen Monat gekommen. Denn der Betrag der Rückforderung ist von der Beklagten mit 8.558,- DM (entsprechend 4.375,64 EUR) festgesetzt worden. Dies entspricht – wenn auch nicht vollständig – den Lohnkostenzuschüssen für vier Monate (dies wären 4 x 2.162,- = 8.648,- DM) während der Widerruf für insgesamt fünf Monate ausgesprochen worden ist. Ersichtlich bleibt angesichts dessen keine Forderung des Klägers gegen die Beklagte mehr, die den Betrag der Rückforderung noch mindern könnte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die teilweise Rücknahme eines Bescheides und die Rückforderung einer Leistung. Der Kläger ist 1959 geboren worden. Ab einem unbekannten Zeitpunkt betrieb er einen Hausvertrieb unter der Firma "E Haus U K" mit der Anschrift "Am , C". Bei der Stadtverwaltung C war der Kläger vom 1. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2000 (vollständige Betriebsaufgabe) gewerberechtlich gemeldet mit der Anschrift H , S. Mit Datum des 27. März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Arbeitsstelle in Vollzeit für den Zeitraum 1. April 1998 bis 31. März 1999 im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM-OfW). Ausweislich der Stellenbeschreibung sollte die zuzuweisende Arbeitnehmerin als Sekretärin tätig werden. Als Bruttoarbeitsentgelt wurde 2.162,- DM (entsprechend 1.105,41 EUR) angegeben. Die Arbeitszeit sollte 8 Stunden täglich betragen, der Arbeitsort in C, Am T liegen. Das Antragsformular enthielt unter anderem den Wortlaut der §§ 275 Abs. 1 und 415 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), letzterer in der im Zeitpunkt der Bewilligung und Dauer der Leistungen geltenden Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) und einen Abschnitt "Erklärung des Arbeitgebers". In diesem Abschnitt heißt es unter anderem, dass der Arbeitgeber von den Hinweisen zur Förderung der Durchführung von SAM-OfW Kenntnis genommen habe, dass er sich verpflichte, jede Änderung mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirke ("insbesondere" die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraums und die dafür maßgeblichen Gründe), innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen, wonach die zugewiesene Arbeitnehmerin angemeldet sei, sowie, am Ende der Förderung einen Nachweis über die Beschäftigung der geförderten Arbeitnehmerin vorzulegen. Ebenfalls am 27. März 1998 stellte sich beim Kläger die 1967 geborene Arbeitnehmerin K H auf Grund eines Vermittlungsangebots vor. Hierbei wurde die Einstellung zum 1. April 1998 vereinbart. Am 16. Juni 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass alle Post an seine Anschrift in S gesandt werden solle. Durch Bescheid vom 22. Juni 1998, der an die Anschrift in S gesandt wurde, wurde ihm als Förderung nach den Bestimmungen über die SAM-OfW ein Lohnkostenzuschuss als pauschaler Festbetrag ab dem 1. April 1998 für eine Dauer von 12 Monaten gewährt. Für das Kalenderjahr 1998 betrage der Pauschalbetrag für eine Vollzeitbeschäftigung höchstens 2.162,- DM monatlich. Der Gesamtbetrag des Lohnkostenzuschusses könne erst nach Vorlage der Erklärung des Arbeitgebers zum zu zahlenden Arbeitsentgelt festgelegt werden. Die Beklagte zahlte daraufhin laufend einen Betrag von 2.162,- DM monatlich, insgesamt 23.692,- DM (12.113,53 EUR) an den Kläger aus. Entsprechend einer "Auflage", die in dem Bewilligungsbescheid aufgeführt war, reichte der Kläger Anfang Juli 1998 den von ihm am 29. April 1998 unterzeichneten Arbeitsvertrag ein. Ferner übersandte er die Kopie einer Mitgliedsbescheinigung der Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit vom 6. April 1998 betreffend die Arbeitnehmerin Haase, nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls mittels "Auflage" geforderte Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung. Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 an die Adresse "A T" in C übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Formulare mit der Bitte, sie ausgefüllt zurückzusenden. Das Schreiben gelangte mit der Aufschrift "Zurück an den Absender (Herr K ist bei E nicht mehr)" am 3. Juni 1999 an die Beklagte zurück. Zwei weitere Anschreiben vom Oktober 1999 und April 2000, die erneut an die Anschrift in C gerichtet worden waren, gelangten wiederum an die Beklagte zurück. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erhielt die Beklagte im Oktober 2003 davon Kenntnis, dass der Kläger die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Arbeitnehmerin H für den Förderungszeitraum nicht regelmäßig und vollständig abgeführt hatte. Insgesamt wurde ein noch offener Beitragsrückstand von 6.163,56 DM errechnet. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2003 mit, dass zu prüfen sei, ob der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben sei. Es müsse vermutet werden, dass die geleisteten Zuschüsse nicht ordnungsgemäß verwendet worden seien. Der Kläger erwiderte, dass das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin H bereits zum 30. April "1998" im gegenseitigen Einvernehmen wieder beendet worden sei. Jedoch sei ab 1. Juli "1998" eine weitere Arbeitnehmerin für die Stelle eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis habe am 31. März 1999 geendet. Er habe auch nur Förderungen für die Monate April 1998 und Juli 1998 bis Februar 1999 erhalten, obwohl er sogar bis einschließlich März 1999 Lohn gezahlt habe. Er müsse momentan aber einräumen, dass aus Unkenntnis heraus einige Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden seien. Dafür seien die Arbeitnehmerinnen verantwortlich gewesen. Dies bearbeite die Kriminalpolizei. Er sei sich auch im Klaren darüber, dass fehlende Beiträge abgeführt werden müssten. Dem werde er dann auch nachkommen. Die fehlende Zahlung für den Monat März 1999 könne sofort dafür verwendet werden. Selbständig sei er im übrigen seit 1991. Dabei habe sich eine Umfirmierung einschließlich eines Standortwechsels notwendig gemacht. Durch Bescheid vom 29. Dezember 2003 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 2003 und forderte den Betrag von 12.113,53 EUR in voller Höhe zurück. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin H abgeführt habe. Darüber hinaus rechtfertige die angegebene Neueinstellung ab dem 1. Juli 1999 keine weitere Förderung, da die eingestellte Arbeitnehmerin nicht von der Beklagten zugewiesen worden sei. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm erst jetzt bekanntgeworden sei, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Förderungsdauer nicht abgeführt worden seien. Die Krankenkasse habe sich deswegen nicht gemeldet. Er verweise auch auf die Verjährung. Er widerspreche auch der Behauptung, dass eine Zuweisung ab dem 1. Juli 1999 nicht durch die Beklagte erfolgt sei. Es habe damals nicht die Einschränkung gegeben, dass die neue Arbeitnehmerin nicht förderungsfähig sei oder aber er sei falsch beraten worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der unanfechtbar gewordene Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 1999 habe in vollem Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfen. Der Kläger habe die Leistung bereits ab dem 1. April 1998 beantragt, während eine selbständige Tätigkeit erst ab 1. Juni 1998 nachgewiesen worden sei. Das Arbeitsverhältnis mit der zugewiesenen Arbeitnehmerin sei bereits zum 30. April 1998 wieder gelöst, die Zuweisung einer neuen Arbeitnehmerin nicht beantragt worden. Dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien, gehe allein zu Lasten des Klägers. Angesichts dessen habe dem Kläger die unrechtmäßige Gewährung des Lohnkostenzuschusses bekannt gewesen sein müssen. Außerdem habe er die mit dem Bewilligungsbescheid erteilte Auflage über die unverzügliche Mitteilung von Änderungen nicht erfüllt beziehungsweise bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht. Er habe deshalb nicht auf die ergangene Bewilligungsentscheidung vertrauen dürfen. Das ihr zustehende Ermessen habe die Beklagte im Sinne einer Aufhebung gebraucht, da der Kläger gewusst habe, dass der gewährte Zuschuss wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin H und der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Es sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass die Nichterfüllung einer mit dem Bewilligungsbescheid erteilten Auflage zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung führe. Der Erstattungsbetrag sei ebenfalls zutreffend beziffert worden. Mit seiner Klage hat der Kläger sich weiterhin gegen den Widerruf des Bewilligungsbescheides gewandt. Über seine Widerspruchsbegründung hinaus trägt er vor, erstmals 1991 in Gifhorn als freier Handelsvertreter tätig gewesen zu sein. Nachweise für die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit vor dem 1. Juni 1999 besitze er nicht mehr. Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Krankenkasse "BIG Gesundheit" vom 8. März 2007 eingeholt, ausweislich der die Arbeitnehmerin Haase vom 1. April 1998 bis zum 3. Mai 1999 von dem Arbeitgeber "E H" C zur Sozialversicherung gemeldet worden war. Beiträge seien nur für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 1998 abgeführt worden. Ferner hat die Arbeitnehmerin H auf Befragen des Sozialgerichts mit Schreiben vom 21. April 2007 erklärt, dass sie vom Kläger in der Zeit von April 1998 bis März 1999 monatlich Arbeitsentgelt erhalten habe und hat hierzu Kontoauszüge vorgelegt. Die Beklagte hat Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass sie dem Kläger ab 2. April 1999 – diesmal unter der Firma "HGF Baumanagement", G, Lohnkostenzuschüsse für eine weitere SAM-OfW bewilligt und erneut die Arbeitnehmerin H zugewiesen hatte. In dieser Firma hatte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin H am 30. April 1999 geendet. Der Kläger hat darauf hin bestätigt, dass für die Arbeitnehmerin H die Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Januar bis "April" 1999 in Höhe von jeweils 439,50 DM noch offen seien. Das Sozialgericht hat schließlich die Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Aktenzeichen 1704 Js 5858/03 beigezogen und Kopien hieraus zur Gerichtsakte genommen. Ausweislich der Akte ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2004 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen – unter anderem wegen der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin Haase in den Monaten April, Mai und September 1998 sowie Januar bis März 1999 – rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch Bescheid vom 25. Juni 2007 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid geändert, den Bescheid vom 22. Juni 1998 nur noch für die Zeiträume 1. April bis 31. Mai 1998 und 1. Januar bis 31. März 1999 widerrufen und vom Kläger einen Betrag von 8.558,- DM (entsprechend 4.375,64 EUR) zurückgefordert. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im übrigen aufrechterhalten. Er könne keinen Grund für eine Rückforderung sehen, da er der Arbeitnehmerin ihr Entgelt ausgezahlt habe. Für die Sozialversicherungsbeiträge sei die zugewiesene Arbeitnehmerin zuständig gewesen und es müsse berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld zu zahlen gewesen wäre, wenn er sie nicht beschäftigt hätte. Durch Urteil vom 30. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Leistungsbewilligung hätten betreffend die noch streitgegenständlichen Zeiträume vom 1. April bis zum 31. Mai 1998 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1999 vorgelegen. Die Entscheidung über die Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses auf Grund der SAM-OfW-Bestimmungen stellten einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkenne beziehungsweise hierfür Voraussetzung sei. Es könne dahinstehen, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen sei, weil die maßgebliche Vorschrift über den Widerruf in beiden Fällen anwendbar sei. Der Lohnkostenzuschuss sei in den streitigen Zeiträumen nicht zweckentsprechend verwendet worden, da für diese Zeiträume keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Zweck des Zuschusses sei es schon begrifflich, die Bruttolohnzahlung für die zugewiesene Arbeitnehmerin sicherzustellen; zum Bruttolohn gehörten auch die Sozialversicherungsbeiträge. Den substantiierten Auflistungen der Krankenkasse als Einzugsstelle habe der Kläger lediglich entgegengesetzt, dass ihm Beitragsrückstände jetzt zum ersten Mal bekannt geworden seien, obwohl er zuvor anlässlich der Anhörung durch die Beklagte noch eingeräumt habe, dass aus Unkenntnis heraus einige Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien. Die Kammer sehe es daher als erwiesen an, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin Haase für die streitigen Zeiträume nicht abgeführt worden seien. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dieser Arbeitnehmerin bereits zum 30. April 1998 sei nicht nachweisbar gewesen, ebenso wenig eine mit der Beklagten abgesprochene Neueinstellung zum 1. Juli 1998. Für eine Falschberatung durch die Beklagte in diesem Zusammenhang gebe es keinen Anhaltspunkt. Weil die Voraussetzungen für einen Widerruf bereits wegen der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung vorlägen, könne offen bleiben, ob der Kläger sein Gewerbe in Cottbus tatsächlich erst zum 1. Juni 1998 angemeldet habe und ob der Bewilligungsbescheid wirksame Auflagen enthalten habe, deren Nichtbeachtung dem Kläger entgegengehalten werden könne. Völlig zu Recht habe die Beklagte auch angenommen, dass dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides zur Seite gestanden habe. Dass die Förderung auf eine Arbeitnehmerin beschränkt sei, habe der Kläger aufgrund des Förderungsantrags, den er unterschrieben habe, wissen müssen. Durch seine Unterschrift unter diesen Antrag habe er auch bestätigt, von den Hinweisen zur Durchführung der SAM-OfW Kenntnis genommen zu haben. Sollte er sie trotzdem nicht gelesen habe, sei dies grob fahrlässig und könne ebenfalls kein Vertrauen begründen. Der Kläger selbst habe zudem Versäumnisse bei der Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung und daraus resultierende Beitragsrückstände für die Monate Januar bis März 1999 eingeräumt. Die Kammer sei darüber hinaus davon überzeugt, dass er auch für die Monate April und Mai 1998 die Abführung der Beiträge wenigstens grob fahrlässig nicht sichergestellt habe. Spätestens nach der Anhörung im November 2003 habe ihm bekannt gewesen sein müssen, dass Beitragsrückstände bestünden. Ebenso habe der Kläger wissen müssen, welches der Zweck des Lohnkostenzuschusses im Rahmen der Förderung von SAM-OfW gewesen sei. Ermessensfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Frist, innerhalb der der Widerruf möglich sei, sei ebenfalls gewahrt. Die Erstattungsforderung sei auch zutreffend berechnet. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass der Lohnkostenzuschuss weitgehend zweckentsprechend verwandt worden sei, da die Arbeitnehmerin ihren Lohn erhalten habe. Es sei deshalb unangemessen, wenn die Beklagte den Zuschuss in voller Höhe zurückverlange, zumal sie während des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld an die Arbeitnehmerin habe zahlen müssen. Er räume ein, die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens weise er zurück, da es keine Forderungen seitens der Krankenkasse gegeben habe. Auch die Beklagte müsse sich fragen lassen, warum sie erst 2003 reagiert habe, obwohl die Arbeitnehmerin bei ihrer Arbeitslosmeldung doch bereits früher Bescheinigungen der Krankenkasse habe vorlegen müssen. Die Beklagte habe im Übrigen die Förderungsleistung für den letzten Monat nicht ausgezahlt. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 30. Juli 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 und des Bescheides vom 25. Juni 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die von ihr erlassenen Bescheide für rechtmäßig. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die SAM-OfW zur Nr. betreffend, lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der nicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachlage sowie der keine Schwierigkeiten aufweisenden Rechtslage nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu entscheiden ist über eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), also nur über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und nicht auch über eine Verurteilung der Beklagten zu Leistungen. Der Kläger hatte zwar mit seiner Klage vom 20. Oktober 2004 auch einen Antrag auf Verurteilung zu Leistungen gestellt. Allerdings ist das Sozialgericht zu recht davon ausgegangen, dass damit keine "echte" Leistungsklage erhoben werden sollte: Denn wenn die Anfechtungsklage Erfolg haben würde, der Bescheid vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 und – später – des Bescheides vom 25. Juni 2007 also aufzuheben wäre, hätte der Bescheid vom 22. Juni 1998 weiterhin unverändert Bestand gehabt. Auf Grund dieses Bescheides hätte der Kläger von der Beklagten die Zahlung bisher nicht erfüllter Leistungsansprüche einfordern können. Es ist nicht anzunehmen, dass er dies tatsächlich im Klagewege tun wollte. Denn der Kläger hatte mehr als vier Jahre lang die nach seinem Vortrag noch offene Zahlung nicht nachgefordert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese Zahlung lediglich gegenüber dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Rückforderung aufrechnen wollte. Zu einer solchen Aufrechnung ist es im Ergebnis – wie noch ausgeführt werden wird – der Sache nach auch gekommen. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen in dem Umfang aufzuheben und Leistungen in dem Umfang zurückzufordern, wie es sich aus dem Bescheid vom 25. Juni 2007 ergibt. Dieser Bescheid hatte den Bescheid vom 29. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 geändert und war daher gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Rechtsgrundlage für den (teilweisen) Widerruf des Bescheides vom 22. Juni 1998 ist im Ergebnis der vom Sozialgericht und der Beklagten herangezogene § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, wenn entweder (1.) die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Satz 1). Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist (Satz 2). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 3). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (Satz 4). Die Behörde muss den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (Satz 5 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X sind jedenfalls insoweit erfüllt, als der teilweise widerrufene Verwaltungsakt vom 22. Juni 1998 für den Kläger begünstigend war (zur Legaldefinition des Begriffs siehe § 45 Abs. 1 erster Teilsatz SGB X) und es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handelte. Gemäß § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III waren als Strukturanpassungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet und in Berlin (West) – abweichend von den Grundregeln der §§ 272, 273 SGB III – auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber (1.) in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und (2.) für die Arbeitnehmer während der Zuweisung berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann. Dass diese Voraussetzungen vorlagen kann schon angesichts ihrer Weite kaum Zweifeln unterliegen (zur Gesetzesentwicklung Bieback in Gagel, § 415 SGB III Rz. 6 ff.). Da die Leistungen 1998 rechtmäßig bewilligt worden waren, kann offen bleiben, ob § 47 Abs. 2 SGB X entgegen dem Wortlaut auch dann anwendbar sein kann, wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig war (die vom Sozialgericht angeführte Fundstelle: Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 47 Rz. 3; die dort zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts [BSG] in der Amtlichen Entscheidungssammlung [BSGE] Band "60" – richtig: 63 – = Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 1300 § 47 Nr. 2 betraf lediglich den Widerruf einer Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 SGB X; s. dagegen andererseits BSG SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 und etwa Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rz. 6; Waschull in Diering u. a., SGB X, § 47 Rz. 15). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind auch insoweit erfüllt, als der Verwaltungsakt vom 22. Juni 1998 eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkannte. Um einem Bewilligungsbescheid eine zum Widerruf berechtigende Zweckbestimmung zu entnehmen, reicht es zwar noch nicht aus, dass die Gewährung der Leistung zu dem allgemeinen Zweck der Leistung verfolgt, im Fall der SAM-OfW also zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Eine die Verwendung der gezahlten Zuschüsse betreffende Bestimmung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Einsatzzweck der bewilligten Geldleistung durch den Bescheid festgelegt worden ist (s. ausführlich BSG SozR 3-1300 § 47 Nr. 1; daran anschließend BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 66/03 R, zitiert nach Juris). Das war mittels des Bescheides vom 22. Juni 1998 noch hinreichend deutlich geschehen. Dem Kläger war ein Lohnkostenzuschuss gewährt worden. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem Namen der Leistung der Zweck, für den sie bestimmt ist: Der Arbeitgeber soll mit ihr Lohnkosten begleichen, die ihm für die zugewiesene Arbeitnehmerin entstehen. Mit anderen Worten sollen sie nicht für allgemeine betriebliche Zwecke eingesetzt werden, sondern ausschließlich für das an die Arbeitnehmerin auszuzahlende Arbeitsentgelt und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dass der gewährte Lohnkostenzuschuss nicht zwangsläufig die gesamten Lohnkosten deckt, weil er nur als Pauschale gewährt wird (§ 275 Abs. 1 SGB III), ändert daran nichts. Er ist darauf angelegt, regelmäßig den Bruttolohn abzudecken (§ 275 Abs. 2 Satz 1 SGB III), und dies war auch hier offensichtlich der Fall. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind ferner auch insoweit erfüllt, als der Kläger die zweckbestimmte Leistung nicht, beziehungsweise nicht alsbald nach ihrer Erbringung vollständig zu dem in dem Verwaltungsakt vom 22. Juni 1998 bestimmten Zweck verwendet hat. Es steht zwar außer Frage, dass er der Arbeitnehmerin Haase im Förderungszeitraum April 1998 bis März 1999 regelmäßig und vollständig den ihr zustehenden Nettolohn ausgezahlt hat. Das belegen die Kontoauszüge, welche die Arbeitnehmerin in dem Ermittlungsverfahren bei den Strafverfolgungsbehörden vorgelegt hatte. Die Krankenkasse "BIG" als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag betreffend die Arbeitnehmerin hat aber offene Sozialversicherungsbeiträge für die hier streitigen Zeiträume bestätigt, und auch der Kläger bestreitet letztlich nicht, dass die Beiträge für die Arbeitnehmerin in den hier streitigen Zeiträumen nicht abgeführt worden sind. Dass er mehrfach darauf hingewiesen hat, ihm seien die Beitragsrückstände lange Zeit unbekannt gewesen, zumal die Krankenkasse selbst keine Beitragsforderungen an ihn gestellt habe, ist hier rechtlich unbeachtlich. Denn ob eine Leistung zweckwidrig verwendet worden ist oder nicht, beurteilt sich allein anhand der tatsächlichen Gegebenheiten. Da somit die Voraussetzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X vorliegt, kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger in dem Bescheid vom 22. Juni 1998 wirksame Auflagen (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) gesetzt hatte und ob somit auch die Voraussetzung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X erfüllt sein könnte (zur Wirksamkeit von Auflagen s. ausführlich BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 2 und SozR 3-1300 § 47 Nr. 1). Der Widerruf des Bescheides vom 22. Juni 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit ist auch nicht wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er infolge grober Fahrlässigkeit die Umstände nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (s. die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Er muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stellvertretend BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; SozR 4100 § 152 Nr. 3 und § 71 Nr. 2; SozR 1300 § 48 Nr. 39); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; BSG SozR 5870 § 13 Nr. 20). Im vorliegenden Fall trifft den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Als Arbeitgeber hat er in seiner Person die Verantwortlichkeit dafür, dass die Beiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer an die zuständige Einzugsstelle abgeführt und die entsprechenden Nachweise aufbewahrt werden (§ 28f Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]). Darüber hinaus hat er als Gewerbetreibender die allgemeine Verpflichtung, ordnungsgemäß Buch zu führen und die Einnahmen und Ausgaben seines Gewerbebetriebs wahrheitsgemäß und mit Belegen zu verzeichnen. Wenn dem Kläger unter diesen Umständen über Jahre hinweg unbekannt geblieben ist, dass Beiträge zur Sozialversicherung für eine Arbeitnehmerin nicht abgeführt worden sind, für deren Beschäftigung er eine zweckgebundene Leistung aus einer öffentlichen Kasse erhalten hat, so muss er sich vorhalten lassen, elementarste Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten außer acht gelassen zu haben. Der Kläger wäre selbst dann nicht entlastet, wenn er die Angelegenheiten der Sozialversicherung einer anderen Person – sei es ein Lohnbüro oder etwa die Arbeitnehmerin H selbst – überlassen hätte. Ihm obliegt es jedenfalls, die Tätigkeit der von ihm eingeschalteten Hilfspersonen zu überwachen. Der Kläger wird auch nicht dadurch entlastet, dass die Krankenkasse "BIG" nach seinem Vortrag keine rückständigen Beiträge für die Arbeitnehmerin Haase angemahnt hatte. Es ist seine eigene Aufgabe, Sozialversicherungsbeiträge für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer in ordnungsgemäßer Höhe rechtzeitig abzuführen (§ 28e SGB IV). Der Widerruf des Bescheides vom 22. Juni 1998 ist auch nicht wegen Ablauf von Fristen – im weitesten Sinn also "Verjährung" - ausgeschlossen. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche den Widerruf für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war; dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung – hier also nicht vor November 2003 – der Fall (s. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind schließlich jedenfalls in der Form des Bescheides vom 25. Juni 2007 ermessensfehlerfrei. Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X erfüllt, steht die Entscheidung darüber, ob der betroffene rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakt widerrufen werden soll, im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat durch ihren Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 zwar erstmals, aber noch rechtzeitig zu erkennen gegeben, dass ihr bewusst war, einen Ermessensspielraum zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Ermessen in dem Sinne genutzt hat, den Bescheid vom 22. Juni 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Zwar ist – anders als von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 und zeitweise vom Kläger dargestellt – das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin H nicht während der Geltungsdauer der Leistungsbewilligung vom 22. Juni 1998 beendet worden, sondern hat in diesem Zeitraum durchgehend bestanden. Die Entscheidung der Beklagten wird jedoch dadurch getragen, dass dem Kläger, wie ausgeführt, wenigstens grob fahrlässige Unkenntnis von der zweckwidrigen Verwendung des Lohnkostenzuschusses vorzuwerfen ist. Gesichtspunkte, welche diesen erheblichen Schuldvorwurf aufwiegen und deshalb im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sein könnten, bestehen nicht. Etwaige Versäumnisse der Einzugsstelle (Krankenkasse) bei der Prüfung der Beitragsentrichtung können sich schon deshalb nicht zu Gunsten des Klägers auswirken, weil die Einzugsstelle mit den Leistungen, die die Beklagte dem Kläger gewährt hat, nicht befasst ist. Darüber hinaus hat der Kläger nicht die Beitragsrückstände nachgezahlt, obwohl er sie in seinem Schreiben an die Beklagte vom 7. Dezember 2003 an die Beklagte selbst eingeräumt und angekündigt hat, er werde der Pflicht zur Beitragsentrichtung nachkommen. Anders als der Kläger meint, musste die Beklagte bei einem Antrag der Arbeitnehmerin H auf Arbeitslosengeld auch nicht prüfen, ob für sie Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt waren. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen, reicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung in bestimmtem Umfang aus. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dagegen nicht Voraussetzung für das Arbeitslosengeld. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 1998 einerseits nur für die Zeiträume widerrufen hat, für die Beiträge zur Sozialversicherung nachweislich nicht verbucht werden konnten. Diese Beschränkung wirkt sich zugunsten des Klägers aus. Dass die Beklagte andererseits den Widerruf nicht auf den im Lohnkostenzuschuss enthaltenen Anteil für die Beiträge zur Sozialversicherung beschränkt hat, rechtfertigt sich dadurch, dass die Zahlungspflichten des Arbeitgebers auf Grund des Arbeitsverhältnisses nicht teilbar sind: Es gibt keine Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts ohne die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung von Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Insoweit ist es bereits zu der vom Kläger geltend gemachten "Aufrechnung" mit einem nach seinem Vortrag nicht ausgezahlten Lohnkostenzuschuss für einen Monat gekommen. Denn der Betrag der Rückforderung ist von der Beklagten mit 8.558,- DM (entsprechend 4.375,64 EUR) festgesetzt worden. Dies entspricht – wenn auch nicht vollständig – den Lohnkostenzuschüssen für vier Monate (dies wären 4 x 2.162,- = 8.648,- DM) während der Widerruf für insgesamt fünf Monate ausgesprochen worden ist. Ersichtlich bleibt angesichts dessen keine Forderung des Klägers gegen die Beklagte mehr, die den Betrag der Rückforderung noch mindern könnte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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