L 8 AL 558/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 374/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 558/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Rückforderung überzahlter Leistungen. Die Klägerin ist 1951 geboren worden. Nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war, bezog sie von der Beklagten seit dem 12. Februar 2001 Arbeitslosenhilfe in der Leistungsgruppe A/allgemeiner Leistungssatz. Das Bemessungsentgelt betrug anfangs 700,- DM, seit 1. Januar 2002 355,- EUR, seit 12. Februar 2002 350,- EUR, seit 12. Februar 2003 240,- EUR und seit 12. Februar 2004 330,- EUR. Neben dem Bezug der Arbeitslosenhilfe erzielte die Klägerin Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Der Ehemann der Klägerin bezog ebenfalls Leistungen der Beklagten wegen Arbeitslosigkeit. Durch Bescheid vom 13. Oktober 2003 bewilligte ihm die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab dem 1. Juni 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die laufende Zahlung setzte am 1. Dezember 2003 ein (monatlicher Zahlbetrag 983,18 EUR). Die 28.924,31 EUR betragende Nachzahlung für den Zeitraum 1. Juni 2001 bis 30. November 2003 wurde in Höhe von 22.215,13 EUR mit Erstattungsansprüchen der Beklagten verrechnet. Der verbleibende Betrag von 6.709,18 EUR wurde Anfang 2004 an den Ehemann der Klägerin ausgekehrt. Die Bewilligung der Rente teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2003, beim Arbeitsamt Cottbus eingegangen am 17. Oktober 2003, mit. Das Schreiben wurde der Leistungsakte des Ehemanns der Klägerin zugeordnet. In der Leistungsangelegenheit der Klägerin wurde erstmals im Januar 2004 auf Grund ihres Antrags auf Arbeitslosenhilfe für den am 12. Februar 2004 beginnenden Bewilligungsabschnitt aktenkundig, dass ihr Ehemann Rente bezog. Mit Schreiben vom 25. März 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach ihren Erkenntnissen in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 11. Februar 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 11.084,43 EUR zu Unrecht gezahlt worden sei. Die vom Ehemann der Klägerin bezogene Rente wegen Erwerbsminderung sei in vollem Umfang anzurechnen. Für die Zeiträume 1. Januar bis 11. Februar 2002 und 1. Juli bis 24. November 2002 seien darüber hinaus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 685,48 EUR und 195,59 EUR zu erstatten, weil in diesen Zeiträumen kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden habe. Dem Schreiben waren Berechnungsbogen der Beklagten beigefügt.

Die Klägerin hielt der Auffassung der Beklagten entgegen, dass die Nachzahlung der Rente größtenteils für einen Erstattungsanspruch der Beklagten verwendet worden sei. In der Zeit vom 24. Oktober bis zum 30. November 2003 habe ihr Ehemann weder Arbeitslosenhilfe noch Rente erhalten. Außerdem verstehe sie nicht, wie die Beklagte das Gesamtdurchschnittseinkommen ihres Ehemanns berechnet habe. Sie habe den Rentenbezug nicht früher mitteilen können, weil die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erst im August 2003 nach jahrelangem Rechtsstreit einen Rentenanspruch anerkannt habe. Schließlich sei für eine Tochter kein Freibetrag berücksichtigt worden, obwohl sie sich vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2002 in der Ausbildung befunden habe und ihre Einkünfte für ihre eigene Lebenshaltung habe verwenden müssen. Durch Bescheid vom 24. Juni 2004 hob die Beklagte "die" Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslose für den Zeitraum 1. Juni 2001 bis 11. Februar 2004 teilweise auf und forderte einen Betrag von 5.181,63 EUR von der Klägerin zurück. Nach Erlass der Bewilligungsentscheidungen sei in Gestalt der Rente des Ehemanns wegen voller Erwerbsminderung Einkommen erzielt worden, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Die Rente sei nach Abzug eines Freibetrags anzurechnen. Außerdem sei ein Freibetrag für die in Ausbildung befindliche Tochter der Klägerin anzusetzen gewesen. Dem Bescheid waren erneut Berechnungsbögen beigefügt. Ihren Widerspruch gegen den Bescheid begründete die Klägerin erneut damit, dass sie der Beklagten alles rechtzeitig gemeldet habe und ihr Ehemann im Jahr 2003 für mehr als einen Monat überhaupt keine Leistungen erhalten habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus führte sie an, dass die Klägerin auch habe wissen müssen, dass eine Rentenleistung ihren Anspruch mindern könne. Das Merkblatt für Arbeitslose enthalte dazu ausführliche Hinweise. Mit der Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sie im Oktober 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der Beklagten gewesen sei. Auch sie habe die neue Situation bekanntgegeben, die wegen der Rentenbewilligung entstanden sei. Erst 2004 sei bei ihrem Ehemann zusätzliches verwertbares Einkommen entstanden, nachdem die laufende Rentenzahlung aufgenommen und die Nachzahlung erfolgt sei. Wegen seiner gesundheitlichen Situation seien zudem erhöhte Kosten entstanden. Sie frage sich, weshalb Fehler des Amtes auf die Arbeitslosen abgeschoben würden.

Durch Urteil vom 10. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe rückwirkend aufzuheben. Der Rentenbezug ihres Ehemanns habe im Sinne des Gesetzes zu einer wesentlichen Veränderung in den leistungserheblichen Verhältnissen geführt. Denn es sei Einkommen erzielt worden, das zum teilweisen Wegfall der Bedürftigkeit und damit zum teilweisen Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führe. Maßgeblicher Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse sei nicht erst der Erlass des Rentenbescheides oder der Überweisung der Nachzahlung. Vielmehr werde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Fällen, in denen eine rückwirkend bewilligte Sozialleistung bei "rechtzeitiger" Bewilligung eine andere Sozialleistung ausgeschlossen hätte, der zuerkannte Beginn dieser Sozialleistung als Zeitpunkt der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse fingiert. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben. Zu dem Einkommen, das im Sinne des Gesetzes zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs führe und die Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtige, gehörten auch die Einkünfte, die eine andere Person erziele, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich seien. Die Leistungsbewilligung sei zwar nur insoweit aufzuheben, als es zu einer Doppelzahlung zweier Sozialleistungen gekommen sei. Eine solche doppelte Zahlung liege hier aber vor, weil die Rentenhöhe ab Juni 2001 wöchentlich rund 419,- DM betragen habe, während sich das Arbeitslosengeld des Ehemanns der Klägerin lediglich auf wöchentlich rund 381,- DM belaufen habe. Nachdem der Ehemann der Klägerin ab 25. November 2002 nur noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe, sei die Diskrepanz umso größer gewesen. Folgerichtig liege deshalb auch der Nachzahlungsbetrag der Rente, der an den Ehemann der Klägerin noch ausgezahlt worden sei, höher als die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung. Die Höhe der Erstattungsforderung begegne keinen Bedenken. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin ab 1. Juni 2001 den erhöhten Leistungssatz zugebilligt habe, was zur Reduzierung der ursprünglichen Forderung beigetragen habe. Ob die Klägerin in der Lage sei, die Erstattungsforderung zu begleichen, habe rechtlich ebenso wenig Bedeutung wie die Bereitschaft ihres Ehemanns, Geld etwa aus der Rentennachzahlung zur Verfügung zu stellen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Über ihren bisherigen Vortrag hinaus vertritt sie die Auffassung, dass die Beklagte vorrangig verpflichtet gewesen sei, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Rentenversicherung geltend zu machen. Es könne nicht zu ihrem Nachteil gehen, wenn dies unterlassen worden sei. Die vom Sozialgericht und der Beklagten zu deren Gunsten herangezogenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts erfassten den vorliegenden Sachverhalt nicht. Die Klägerin beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und die streitigen Bescheide für rechtmäßig. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der nicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachlage sowie der keine Schwierigkeiten aufweisenden Rechtslage nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Da die richtige Klageart vorliegend die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist, hat der Senat den von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2008 gestellten Berufungsantrag unter Berücksichtigung ihres Anliegens in der Sache als darauf gerichtet angesehen, das angefochtene Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten aufzuheben (nicht: die Beklagte zu verurteilen, ihre Bescheide aufzuheben). Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung ohne Erfolg bleibt. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juni 2001 bis zum 11. Februar 2004 ist – wie das Sozialgericht und die Beklagte zutreffend angenommen haben – (jedenfalls) § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt – mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der der Behörde ein begrenztes Ermessen einräumt ("soll"), ist für den Bereich der Arbeitsförderung vorgeschrieben, dass der Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Durch die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ist eine wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe der Klägerin eingetreten ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (s. etwa BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 48). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem für die jeweilige Leistung maßgeblichen materiellen Recht. Nach den für die Arbeitslosenhilfe im Aufhebungszeitraum geltenden Vorschriften führte die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an den Ehemann der Klägerin ab 1. Juni 2001 dazu, dass sich die Bedürftigkeit der Klägerin verringerte und sich als Folge davon der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe minderte. Denn bedürftig war nach § 193 Abs. 1 SGB III eine Arbeitslose, soweit das nach § 194 SGB III zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreichte. Zu berücksichtigendes Einkommen war auch das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag überstieg (§ 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Einkommen waren alle Einnahmen in Geld (§ 194 Abs. 2 SGB III) und somit mangels Ausnahmeregelung auch die vom Ehemann der Klägerin bezogene Rente wegen Erwerbsminderung. Eine solche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, nachdem etwaige Steuern, Versicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen worden sind, in vollem Umfang zu berücksichtigen (hierzu etwa BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12). Dabei ist jeweils auf Wochenbeträge abzustellen (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 und Nr. 17). Die Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nachträglich eingetreten, weil bei Erteilung der Bewilligungsbescheide für die Arbeitslosenhilfe der Klägerin, die den hier streitigen Zeitraum umfassten, die Rente noch nicht bewilligt war (s. etwa BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 70/03 R). Ungeachtet dessen wirkt die eingetretene Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen zurück auf den Zeitpunkt, ab dem die Rente bewilligt worden ist. Die (weiteren) Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III), welche die Beklagte für den streitigen Zeitraum zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe berechtigen, sind ebenfalls erfüllt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 5 (ab dem zweiten Absatz) und 6 (bis zum Ende des ersten Absatzes) Bezug. Mit der Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Beurteilung ihres Anliegens führen könnte. Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X konnte gegenüber der Klägerin nicht eintreten. Eine Erstattungslage war zwischen dem Träger der Rentenversicherung und der Beklagten nicht entstanden, soweit es sich um die Arbeitslosenhilfe der Klägerin handelte. Denn für eine Leistung an sie war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht "zuständig" im Sinne des allein in Betracht kommenden § 103 Abs. 1 SGB X. Ein Verschulden der Klägerin ist für die Berechtigung der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht erforderlich. Angesichts dessen kann zu ihren Gunsten ohne Weiteres unterstellt werden, dass auch sie der Beklagten bereits im Oktober 2003 von der Rentenbewilligung für ihren Ehemann Kenntnis gegeben hat. Umgekehrt ist im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch rechtlich ohne Bedeutung, ob die Beklagte eine Überzahlung wenigstens teilweise mitverursacht hat oder worauf die Dauer des Verfahrens über die Rentenbewilligung beruhte. Die Berechtigung der Beklagten, die Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben, wird grundsätzlich nur durch § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begrenzt. Ersichtlich hat sie die dort normierte Jahresfrist für die Aufhebung jedoch eingehalten, da sie zwangsläufig nicht vor Oktober 2003 von der Rentenbewilligung Kenntnis erlangt hatte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihr Ehemann Ende 2003 für mehr als einen Monat weder von der Beklagten noch vom Träger der Rentenversicherung eine laufende Leistung erhalten hatte, schließt dies im übrigen ebenfalls nicht die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aus. Denn offenkundig ist die Rentenleistung für diesen Zeitraum Anfang 2004 nachgezahlt worden, so dass im Ergebnis keine Leistungslücke bleibt. Die Berechtigung, die überzahlten Leistungen erstattet zu verlangen, ergibt sich für die Beklagte aus § 50 Abs. 1 SGB X. Nach eigener Berechnung ist auch für den Senat nicht zu erkennen, dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet sein könnte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved