Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 5679/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 501/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 34 AS 507/09 B PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2009 wendet und mit der er begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für den Umzug in die Wohnung K in B zu erstatten sowie für die Kaution in Höhe von 1200,00 EUR ein Darlehen zu gewähren sowie dem Antragsteller für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO-).
Vorliegend fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits an einem Eilbedürfnis, also einem Anordnungsgrund. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes besteht allein darin, eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen, da nur dann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden kann, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Der Antragsteller hat die Umzugskosten, deren Erstattung er begehrt, bereits beglichen sowie für die, ebenfalls bereits erbrachte Kaution, anderweitig ein Darlehen erhalten. Er ist damit seiner in § 2 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) normierten Pflicht zur Selbsthilfe nachgekommen. Er ist bezüglich des von Frau Sgegebenen Darlehens in Höhe von 1800 EUR zwar zur Rückzahlung verpflichtet, er hat im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 11. Juni 2009 jedoch angegeben, dass Frau S bislang keine Vollstreckungsmaßnahmen vornimmt und er nicht wisse, wie lange Sie dies nicht tun wird. Dem Antragsteller erwachsen daher bezüglich dieses Darlehens zurzeit keine Nachteile, das heißt, es droht nicht unmittelbar eine Vollstreckung und es fallen keine weiteren Kosten, insbesondere auch keine Zinsen, an.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Eilbedürfnis auch nicht daraus, dass er sich nach seinen Angaben in einem Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 304 ff Insolvenzordnung -InsO -) befindet beziehungsweise dieses anstrebt. Die Angabe des Antragstellers, dass sich dieses Insolvenzverfahren durch die fehlende Entscheidung hinsichtlich der Umzugskosten und der Gewährung eines Darlehens für die Kaution durch den Antragsgegner verzögere, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Forderungen von Frau Ssind, wie der Antragsteller im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mitgeteilt hat, in das Gläubigerverzeichnis (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) aufgenommen worden. Soweit er vorträgt, das Insolvenzverfahren verzögere sich dadurch, dass ihm das (Zuzugs-) JobCenter Neukölln keine Leistungen bewillige, so ist dies hinsichtlich eines Anordnungsgrundgrundes für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da die Leistungsbewilligung hier nicht Streitgegenstand ist.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten und die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution dürften mangels vorheriger Zusicherung nicht gegeben seien. Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Eine vorherige Zusicherung hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 11. Juni 2009 nicht erhalten. Die (vorherige) Zusicherung ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und/oder Umzugskosten (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82).
Es kann dahinstehen, ob, wie der Antragsteller vorträgt, ein Verschulden des Antragsgegners im Hinblick darauf vorliegt, dass dem Antragsteller nicht rechtzeitig ein Termin zur Vorsprache bei dem Antragsgegner gegeben wurde und er deshalb keine vorherige Zusicherung erhalten hat, da der Antragsteller diese Zusicherung auch nicht hätte erhalten können, weil die von ihm angemietete Wohnung nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Die von dem Antragsteller angemietete Wohnung in der K in Bist nicht angemessen, da die Miete einschließlich der Heizkosten 484 EUR monatlich beträgt. Nach der - zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung in der K noch gültigen - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005, zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006, (AV-Wohnen, abgedruckt im Amtsblatt für Berlin, Jahrgang 2005, Seite 3743, 3744 bzw. Jahrgang 2006 Seite 2062), betrug der Richtwert für angemessene Brutto-Warmmieten für einen 1-Personen-Haushalt 360 EUR; inzwischen beträgt er nach der neuen AV-Wohnen vom 10. Februar 2009 378 EUR. An diese Ausführungsvorschriften ist das Gericht zwar nicht gebunden, nach der - insoweit nicht einheitlichen - Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist jedoch eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 484 EUR monatlich für Berlin jedenfalls nicht mehr angemessen (vgl. z.B. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. September 2008, Az. L 34 B 1650/08 AS ER, dokumentiert in Juris, das für einen Alleinstehenden von einer angemessene Miete in Höhe von 357 EUR ausgeht und zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2009, Aktenzeichen L 32 AS 923/07, dokumentiert in Juris, das eine Miete in Höhe von 422,00 EUR - für den Zeitraum November 2006 bis April 2007 - als noch angemessen annimmt).
Selbst wenn eine Nicht- oder Falschberatung durch den Antragsgegner gegeben wäre, könnte die fehlende Zusicherung nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Ersetzung grundsätzlich möglich ist). Voraussetzung dieses Anspruchs ist die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen (insbesondere Anwartschaften, Ansprüchen, Leistungen) geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zugute kommen sollen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, vor §§ 38 bis 47 SGB I, Rn. 30). Selbst bei einer Nicht- oder Falschberatung könnte die Zusicherung für den Antragsteller durch den Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden, da Ziel dieses Anspruchs die Herstellung des Zustandes ist, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Da, wie oben erläutert, der Antragsgegner die Zusicherung nicht hätte geben können, da die Wohnung nicht angemessen ist, kommt ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht.
Auch ein Anordnungsanspruch ist damit nicht gegeben. Bei dieser Sachlage konnte der Senat davon absehen, das JobCenter Neukölln gemäß § 75 SGG zu dem Verfahren beizuladen. Dies dürfte grundsätzlich erforderlich seien, da gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB II der für den Zuzugswohnsitz zuständige Träger, hier also das Jobcenter Neukölln, für die Erteilung der Zusicherung bezüglich der Mietkaution und dann wohl auch für die Übernahme der Mietkaution zuständig ist. Auch wenn dies nach Auskunft des Antragsgegners in Berlin anders gehandhabt wird, dürfte in der Hauptsache aufgrund der gesetzlichen Regelung das Jobcenter Neukölln beizuladen sein. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann dies unterbleiben, da, wie erläutert, ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht besteht.
Die Beschwerde des Antragstellers war auch insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren der ersten Instanz wendet. Diesbezüglich bestand bereits nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), wie oben erläutert. Im Übrigen konnte die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren keinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte und Gerichtskosten nicht angefallen sind. Da auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein nicht mehr anhängiges Verfahren nicht in Betracht kommt, sind keine Kosten angefallen, die im Wege der Prozesskostenhilfe übernommen werden könnten. Dem Antragsteller möglicherweise entstandene Auslagen sind von ihm selbst zu tragen (vgl. Knittel in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 73a Rn. 4, Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 122 Rn. 7). Dies folgt aus § 122 ZPO, der abschließend benennt, welche Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu übernehmen sind.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen(§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2009 wendet und mit der er begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für den Umzug in die Wohnung K in B zu erstatten sowie für die Kaution in Höhe von 1200,00 EUR ein Darlehen zu gewähren sowie dem Antragsteller für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO-).
Vorliegend fehlt es, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits an einem Eilbedürfnis, also einem Anordnungsgrund. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes besteht allein darin, eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen, da nur dann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden kann, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Der Antragsteller hat die Umzugskosten, deren Erstattung er begehrt, bereits beglichen sowie für die, ebenfalls bereits erbrachte Kaution, anderweitig ein Darlehen erhalten. Er ist damit seiner in § 2 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) normierten Pflicht zur Selbsthilfe nachgekommen. Er ist bezüglich des von Frau Sgegebenen Darlehens in Höhe von 1800 EUR zwar zur Rückzahlung verpflichtet, er hat im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 11. Juni 2009 jedoch angegeben, dass Frau S bislang keine Vollstreckungsmaßnahmen vornimmt und er nicht wisse, wie lange Sie dies nicht tun wird. Dem Antragsteller erwachsen daher bezüglich dieses Darlehens zurzeit keine Nachteile, das heißt, es droht nicht unmittelbar eine Vollstreckung und es fallen keine weiteren Kosten, insbesondere auch keine Zinsen, an.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Eilbedürfnis auch nicht daraus, dass er sich nach seinen Angaben in einem Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 304 ff Insolvenzordnung -InsO -) befindet beziehungsweise dieses anstrebt. Die Angabe des Antragstellers, dass sich dieses Insolvenzverfahren durch die fehlende Entscheidung hinsichtlich der Umzugskosten und der Gewährung eines Darlehens für die Kaution durch den Antragsgegner verzögere, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Forderungen von Frau Ssind, wie der Antragsteller im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mitgeteilt hat, in das Gläubigerverzeichnis (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) aufgenommen worden. Soweit er vorträgt, das Insolvenzverfahren verzögere sich dadurch, dass ihm das (Zuzugs-) JobCenter Neukölln keine Leistungen bewillige, so ist dies hinsichtlich eines Anordnungsgrundgrundes für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da die Leistungsbewilligung hier nicht Streitgegenstand ist.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten und die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution dürften mangels vorheriger Zusicherung nicht gegeben seien. Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Eine vorherige Zusicherung hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 11. Juni 2009 nicht erhalten. Die (vorherige) Zusicherung ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und/oder Umzugskosten (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82).
Es kann dahinstehen, ob, wie der Antragsteller vorträgt, ein Verschulden des Antragsgegners im Hinblick darauf vorliegt, dass dem Antragsteller nicht rechtzeitig ein Termin zur Vorsprache bei dem Antragsgegner gegeben wurde und er deshalb keine vorherige Zusicherung erhalten hat, da der Antragsteller diese Zusicherung auch nicht hätte erhalten können, weil die von ihm angemietete Wohnung nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Die von dem Antragsteller angemietete Wohnung in der K in Bist nicht angemessen, da die Miete einschließlich der Heizkosten 484 EUR monatlich beträgt. Nach der - zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung in der K noch gültigen - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005, zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006, (AV-Wohnen, abgedruckt im Amtsblatt für Berlin, Jahrgang 2005, Seite 3743, 3744 bzw. Jahrgang 2006 Seite 2062), betrug der Richtwert für angemessene Brutto-Warmmieten für einen 1-Personen-Haushalt 360 EUR; inzwischen beträgt er nach der neuen AV-Wohnen vom 10. Februar 2009 378 EUR. An diese Ausführungsvorschriften ist das Gericht zwar nicht gebunden, nach der - insoweit nicht einheitlichen - Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist jedoch eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 484 EUR monatlich für Berlin jedenfalls nicht mehr angemessen (vgl. z.B. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. September 2008, Az. L 34 B 1650/08 AS ER, dokumentiert in Juris, das für einen Alleinstehenden von einer angemessene Miete in Höhe von 357 EUR ausgeht und zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2009, Aktenzeichen L 32 AS 923/07, dokumentiert in Juris, das eine Miete in Höhe von 422,00 EUR - für den Zeitraum November 2006 bis April 2007 - als noch angemessen annimmt).
Selbst wenn eine Nicht- oder Falschberatung durch den Antragsgegner gegeben wäre, könnte die fehlende Zusicherung nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Ersetzung grundsätzlich möglich ist). Voraussetzung dieses Anspruchs ist die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen (insbesondere Anwartschaften, Ansprüchen, Leistungen) geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zugute kommen sollen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, vor §§ 38 bis 47 SGB I, Rn. 30). Selbst bei einer Nicht- oder Falschberatung könnte die Zusicherung für den Antragsteller durch den Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden, da Ziel dieses Anspruchs die Herstellung des Zustandes ist, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Da, wie oben erläutert, der Antragsgegner die Zusicherung nicht hätte geben können, da die Wohnung nicht angemessen ist, kommt ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht.
Auch ein Anordnungsanspruch ist damit nicht gegeben. Bei dieser Sachlage konnte der Senat davon absehen, das JobCenter Neukölln gemäß § 75 SGG zu dem Verfahren beizuladen. Dies dürfte grundsätzlich erforderlich seien, da gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB II der für den Zuzugswohnsitz zuständige Träger, hier also das Jobcenter Neukölln, für die Erteilung der Zusicherung bezüglich der Mietkaution und dann wohl auch für die Übernahme der Mietkaution zuständig ist. Auch wenn dies nach Auskunft des Antragsgegners in Berlin anders gehandhabt wird, dürfte in der Hauptsache aufgrund der gesetzlichen Regelung das Jobcenter Neukölln beizuladen sein. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann dies unterbleiben, da, wie erläutert, ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht besteht.
Die Beschwerde des Antragstellers war auch insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren der ersten Instanz wendet. Diesbezüglich bestand bereits nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), wie oben erläutert. Im Übrigen konnte die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren keinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte und Gerichtskosten nicht angefallen sind. Da auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein nicht mehr anhängiges Verfahren nicht in Betracht kommt, sind keine Kosten angefallen, die im Wege der Prozesskostenhilfe übernommen werden könnten. Dem Antragsteller möglicherweise entstandene Auslagen sind von ihm selbst zu tragen (vgl. Knittel in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 73a Rn. 4, Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 122 Rn. 7). Dies folgt aus § 122 ZPO, der abschließend benennt, welche Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu übernehmen sind.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen(§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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