L 2 KN 31/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 130/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 31/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berechnung der ihm ab dem 01.08.2006 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit der Höhe nach unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nach Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland lebte er in Österreich und nunmehr in Slowenien. In einem Versicherungsverlauf vom 29.08.1985 hat die damals zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihm gegenüber als anrechnungsfähige Versicherungsjahre berücksichtigt: 164 Monate Beitragszeiten, 40 Monate Ausfallzeiten, Summe der anzurechnenden Monate 204, somit anrechnungsfähige Versicherungsjahre 17.

Ab 01.08.2006 gewährt die Österreichische Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Bescheid vom 04.08.2006). Mit Bescheid vom 12.09.2006 gewährt die Beklagte dem Kläger als Berechtigten im Ausland Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) ab 01.08.2006 in Höhe eines monatlichen Rentenzahlbetrages von EUR 267,06. Dabei berücksichtigt sie die Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers in Österreich. Der zwischenstaatlichen Berechnung der Höhe der Altersrente legt die Beklagte im Versicherungsverlauf die bereits im Jahre 1985 berücksichtigten Zeiten sowie die österreichischen Versicherungszeiten des Klägers für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zugrunde. Dagegen erhob der Kläger mit der pauschalen Behauptung, die berechneten Zeiten würden nicht stimmen, Widerspruch.

Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 05.03.2007 zurückgewiesen.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Aus dem Rentenbescheid vom 12.09.2006 gehe hervor, dass er nur für 10 Arbeitsjahre Rente beziehe. Er habe in Deutschland allerdings mehr als 10 Jahre gearbeitet. Würden die vollen 17 Jahre berücksichtigt, so müsse er rein rechnerisch mehr als EUR 400,00 monatlich ausgezahlt bekommen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Abgesehen davon, dass es sich um eine zwischenstaatliche Rente handele, bestimme sich die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten gemäß Versicherungsverlauf aus August 1985 nach dem nunmehr seit dem 01.01.1992 geltenden Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Wesentliche Ursache für die niedrige Rentenhöhe sei neben den unterdurchschnittlichen Verdiensten, die der Kläger während seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland erhalten habe, der Umstand der erforderlichen zwischenstaatlichen Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten des Klägers.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Sie habe 168 Monate deutsche Beitragszeiten, 36 Monate beitragsgeminderte Zeiten und 72 Monate für deutsche beitragsfreie Zeiten der Berechnung zugrunde gelegt. Dem Versicherungsverlauf vom 29.08.1985 nach habe der Kläger 164 Monate Beitragszeiten und 40 Monate Ausfallzeiten aufzuweisen. Die Höhe der Rentenleistung bestimme sich darüber hinaus auch nach den von dem Kläger während seines Erwerbslebens in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Verdienste.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2009 ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf einen höheren Rentenzahlbetrag der ihm gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu haben.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente ab 01.08.2006, der Höhe nach berechnet unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich ebensowenig wie aus dem Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung, dass die Beklagte bei dem Kläger zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Berechnung der Höhe der Altersrente hat die Beklagte die im Versicherungsverlauf der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.08.1985 angeführten Zeiten berücksichtigt. Aus dem zur Begründung der Berufung Vorgetragenen ergeben sich ebensowenig wie aus dem Inhalt der Gesamtheit der Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Berechnung der Höhe der vom 01.08.2006 an gewährten Altersrente rentenversicherungsrechtliche Zeiten über-sehen hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der von dem Kläger in Slowenien sowie Österreich zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechung gemäß §§ 113 und 114 SGB VI zu ermitteln gewesen sind und sich deshalb die Höhe des monatlichen Rentenzahlbetrages aus dieser zwischenstaatlichen Berechnung ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Rechtskraft
Aus
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