L 2 KN 281/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KN 129/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 281/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2008 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides der Beklagten über die Nichtzahlung von Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wegen Zusammentreffens mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).

Der am 00.00.1929 geborene Kläger kehrte zum 30.12.1965 aus dem untertägigen deutschen Steinkohlenbergbau wegen Stilllegung der Schachtanlage ab.

Vom 01.01.1996 an gewährt die Beklagte Regelaltersrente aus der GRV.

Ausgehend von einem Erkrankungsbeginn am 18.09.1996 entschädigt die Bergbau-Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheit (BK) Nr. 4111 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit Bescheid vom 05.09.2006 ab 01.01.1997 nach einer MdE um 20 v.H., ab dem 22.06.1999 nach einer MdE um 30 v.H., ab dem 31.10.2001 nach einer MdE um 50 v.H. sowie ab 01.04.2006 nach einer MdE um 50 v.H ... Am 21.09.2006 hörte die Beklagte den Kläger zu der Absicht an, wegen der Gewährung von Verletztenrente aus der GUV gemäß Bescheid der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 05.09.2006 die Regelaltersrente aus der GRV ab 01.10.2006 nach einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 1.449,06 statt wie bisher monatlich EUR 1.557,03 zu zahlen. Für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30.09.2006 werde gegenüber der Bergbau-Berufsgenossenschaft ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Mit Bescheid vom 09.10.2006 änderte die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Regelaltersrente aus der GRV ab 01.10.2006 auf EUR 1.449,06 ab. Für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.2006 machte sie gegenüber der Bergbau-Berufsgenossenschaft einen Erstattungsanspruch geltend.

Nach Bestandskraft des Bescheides vom 09.10.2006 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2006 die Überprüfung dieses Bescheides, da die Nichtzahlung der Regelaltersrente aus der GRV wegen Anrechnung der Verletztenrente aus der GUV zu Unrecht erfolgt sei. Bei einer Regelaltersrente aus der GRV sei ein uneingeschränkter Hinzuverdienst möglich. Mit Bescheid vom 16.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 09.10.2006 ab.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt.

Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei Erlass des Bescheides vom 09.10.2006 habe die Beklagte das Recht richtig angewandt. Sie sei von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als richtig erweise. Die Beklagte habe die Anrechnung gemäß § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu Recht vorgenommen. Insbesondere liege kein Fall des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor, da der Versicherungsfall, der zur Leistung aus der Unfallversicherung geführt habe, im Zeitpunkt der Aufgabe der Untertagetätigkeit am 30.12.1965 und somit nicht nach Rentenbeginn liege. Im Falle, dass Einkommen erzielt wird, sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft auch zu Ungunsten des Berechtigten möglich.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2008 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 09.10.2008 zurückzunehmen und ihm ungekürzte Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch, unter Rücknahme der im Berufungsantrag benannten Bescheide ungekürzte Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt zu erhalten. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind nicht erfüllt. Bei ihrer Entscheidung, wegen Zusammentreffens mit Verletztenrente aus der GUV Regelaltersrente aus der GRV im benannten Umfang nicht zu zahlen, hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Der Senat sieht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des Gerichtsbescheids des SG vom 11.12.2008 Bezug, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Nichtgewährung von Regelaltersrente aus der GRV wegen Zusammentreffens mit Verletztenrente aus der GUV kein Fall der Anrechnung von Hinzuverdienst, sondern die Vermeidung einer Doppelversorgung ist.

Soweit dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt worden sind, folgt dies aus § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat ohne nachvollziehbare Begründung den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm nach der Belehrung im Erörterungstermin am 19.03.2009 auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Kostenbetrag von 500,00 EUR bestimmt sich nach einer überschlägigen Schätzung der durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie die Kosten für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung - ZPO - ).

Die Entscheidung über die Kostentragung auch im Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
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